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PDF anzeigenBUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS VI ZR 183/05 vom 20. Juni 2006 in dem Rechtsstreit Der VI. Zivilsenat des [X.] hat am 20. Juni 2006 durch die Vizepräsidentin Dr. [X.], [X.], die Richterin [X.], [X.] und Zoll beschlossen: Die Beschwerde der Kläger gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 3. Zivilsenats des [X.] vom 15. Juni 2005 wird zurückgewiesen, weil sie nicht aufzeigt, dass die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des [X.] erfordert (§ 543 Abs. 2 S. 1 ZPO). Soweit die Nichtzulassungsbeschwerde einen Aufklärungsmangel aus einer Nichtaufklärung über die Behandlungsalternativen "ambulant oder stationär" ableiten will, ist die von ihr aufgeworfene Grundsatzfrage nicht entscheidungserheblich. Das Berufungsgericht hat nämlich festgestellt, dass nach den Ausführungen der Sachverständigen Patienten, die wie der Kläger an Diabetes mellitus leiden, eher stationär als ambulant behandelt werden sollten. Daher bestanden unter den Umständen des Streitfalls für die indizierte Infusionstherapie schon keine gleichwertigen Behandlungsmöglichkeiten. Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 S. 2, 2. Halbs. ZPO abgesehen. Der Kläger zu 1 trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu 60 %, die Klägerin zu 2 zu 40 % (§§ 97 Abs. 1, 100 Abs. 1 ZPO). Streitwert: 35.961,43 • [X.] [X.] [X.] Zoll Vorinstanzen: [X.], Entscheidung vom 12.02.2004 - 11 O 1061/03 - [X.], Entscheidung vom 15.06.2005 - 3 U 105/04 -
Meta
20.06.2006
Bundesgerichtshof VI. Zivilsenat
Sachgebiet: ZR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 20.06.2006, Az. VI ZR 183/05 (REWIS RS 2006, 3069)
Papierfundstellen: REWIS RS 2006, 3069
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