Bundessozialgericht, Beschluss vom 24.10.2011, Az. B 8 SO 25/11 B

8. Senat | REWIS RS 2011, 2091

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Gegenstand

(Nichtzulassungsbeschwerde - grundsätzliche Bedeutung der Rechtsfrage - fehlende Darlegung der Klärungsbedürftigkeit - Sozialhilfe - bedarfsorientierte Grundsicherung bzw Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung - offenbare Unrichtigkeit nach § 38 S 3 SGB 10 - Vorlage eines Bescheids zwecks Berichtigung)


Tenor

Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des [X.] vom 30. März 2011 wird als unzulässig verworfen.

Der Antrag der Klägerin, ihr zur Durchführung des Verfahrens der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision im bezeichneten Urteil Prozesskostenhilfe zu gewähren und Rechtsanwalt F beizuordnen, wird abgelehnt.

Außergerichtliche Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.

Gründe

1

I. Im Streit ist die Rechtmäßigkeit einer Aufforderung zur Vorlage eines Bewilligungsbescheides zum Zwecke der Berichtigung.

2

Der Beklagte bewilligte der Klägerin nach vorangegangenem Widerspruchsverfahren Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts im Alter und bei dauerhafter Erwerbsminderung (Bescheid vom 29.12.2004) nach dem Grundsicherungsgesetz ([X.]). In diesem Bescheid heißt es: "Nach Prüfung der gesetzlichen Voraussetzungen wird Ihnen Grundsicherung nach § 2 Abs. 1 Grundsicherungsgesetz ab 01.08.04 bis [X.] in folgender Höhe gewährt …". Mit Schreiben gleichen Datums teilte der Beklagte mit, dass das [X.] zum 31.12.2004 außer [X.] treten und die Grundsicherung dann in das 4. Kapitel des [X.] - ([X.]) aufgenommen werde. Weiter heißt es dort: "Um Ihnen nahtlos die Grundsicherungsleistungen ab 01.01.2005 weitergewähren zu können, bitten wir Sie, den in der Anlage befindlichen formlosen Antrag auszufüllen und bis zum [X.] zu übersenden." Den am [X.] eingegangenen Antrag auf Leistungen nach dem [X.] hat der Beklagte abschlägig beschieden ([X.] mangels Mitwirkung vom [X.]). Im Hinblick auf den im Bescheid vom 29.12.2004 bezeichneten Bewilligungszeitraum bis 31.12.2005 erhob die Klägerin im Oktober 2007 eine Leistungsklage mit dem Ziel, den Beklagten zur Zahlung von 5840,40 Euro (Grundsicherungsleistungen von Januar bis Dezember 2005) zu verurteilen. Dieses Verfahren ist bislang nicht abgeschlossen. Während dieses Klageverfahrens forderte der Beklagte die Klägerin auf, den Bescheid vom 29.12.2004 zum Zwecke der Berichtigung eines Schreibfehlers vorzulegen (Bescheid vom 10.1.2008; Widerspruchsbescheid vom [X.]). Die hiergegen gerichtete Klage blieb ohne Erfolg (Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Freiburg vom 12.5.2009; Urteil des Landessozialgerichts <[X.]> Baden-Württemberg vom 30.3.2011).

3

Gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des [X.] wendet sich die Klägerin mit ihrer Beschwerde. Sie trägt vor, die Sache habe grundsätzliche Bedeutung. Es stelle sich folgende Rechtsfrage:

"Ist das tatsächliche Vorliegen einer offenbaren Unrichtigkeit im Sinne von § 38 I [X.] oder wenigstens ein Anhaltspunkt für eine solche offenbare Unrichtigkeit konstitutiv für die Berechtigung der Behörde, gemäß § 38 3 [X.] die Vorlage eines Dokumentes zu verlangen?

Wenn bereits Anhaltspunkte für eine offenbare Unrichtigkeit ausreichen, damit die Behörde berechtigt ist, die Vorlage eines Dokumentes zu verlangen: Ist die Behörde auch dann gemäß § 38 3 [X.] berechtigt, die Vorlage eines Dokumentes zu verlangen, wenn hinsichtlich des Inhaltes und der Form dieses Dokumentes weder einer der Beteiligten Zweifel hegt noch diesbezüglich Streit besteht?"

4

Bislang sei völlig ungeklärt, unter welchen tatsächlichen und rechtlichen Voraussetzungen die Behörde berechtigt sei, gemäß § 38 Satz 3 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch - Sozialverwaltungsverfahren und Sozialdatenschutz - ([X.]) die Vorlage eines Dokuments zu verlangen. Das Vorlageverlangen setze voraus, dass das Dokument "berichtigt werden" soll. Diese Formulierung lasse (auch) die Auslegungen zu, dass bei entsprechenden Zweifeln überhaupt erst die Möglichkeit eingeräumt werden solle, den [X.] darauf zu prüfen, ob er - und nicht nur die in den Akten befindliche Abschrift - eine offenbare Unrichtigkeit enthalte.

5

II. Die Nichtzulassungsbeschwerde ist unzulässig, weil der von der Klägerin geltend gemachte Zulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung (§ 160 Abs 2 [X.] 1 Sozialgerichtsgesetz <[X.]>) nicht in der erforderlichen Weise dargelegt ist (§ 160a Abs 2 Satz 3 [X.]). Der [X.] konnte deshalb über die Beschwerde ohne Zuziehung [X.] gemäß § 160 Abs 4 Satz 1 Halbsatz 2 [X.] iVm § 169 [X.] entscheiden.

6

Grundsätzliche Bedeutung hat eine Rechtssache nur dann, wenn sie eine Rechtsfrage aufwirft, die - über den Einzelfall hinaus - aus Gründen der Rechtseinheit oder der Fortbildung des Rechts einer Klärung durch das Revisionsgericht bedürftig und fähig ist. Der Beschwerdeführer muss daher anhand des anwendbaren Rechts sowie unter Berücksichtigung der höchstrichterlichen Rechtsprechung - ggf sogar des Schrifttums - angeben, welche Rechtsfragen sich stellen, dass diese noch nicht geklärt sind, weshalb eine Klärung dieser Rechtsfragen aus Gründen der Rechtseinheit oder der Fortbildung des Rechts erforderlich ist und dass das angestrebte Revisionsverfahren eine Klärung erwarten lässt ([X.] § 160 [X.] 17; [X.] 1500 § 160a [X.] 7, 11, 13, 31, 39, 59 und 65). Um seiner Darlegungspflicht zu genügen, muss der Beschwerdeführer eine konkrete Frage formulieren, deren (abstrakte) Klärungsbedürftigkeit und (konkrete) Klärungsfähigkeit (Entscheidungserheblichkeit) sowie deren über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung (Breitenwirkung) darlegen. Diesen Anforderungen genügt die Beschwerdebegründung nicht.

7

Zwar formuliert die Klägerin eine Rechtsfrage und führt aus, dass diese bislang höchstrichterlich nicht geklärt sei; zur Darlegung der Klärungsbedürftigkeit hätte sie sich aber im Hinblick auf die behaupteten verschiedenen Auslegungsmöglichkeiten des § 38 [X.] mit der von ihr selbst zitierten Entscheidung des Bundessozialgerichts (BSG) vom [X.] - ([X.], 70 ff = [X.] 3-1300 § 38 [X.] 1) auseinandersetzen müssen; dort wurde zur Auslegung der Vorschrift auf deren Entstehungsgeschichte verwiesen und ausgeführt, dass die Regelung auf § 138 Abs 1 [X.] sowie § 118 Abs 1 Verwaltungsgerichtsordnung zurückgehe und sich an diese prozessrechtlichen Berichtigungsvorschriften anlehne ([X.], 70, 71 f = [X.] 3-1300 § 38 [X.] 1 S 3); diese verfolgen aber erkennbar nicht das Ziel, eine Gerichtsentscheidung (erst) darauf zu prüfen, ob sie (überhaupt) eine offenbare Unrichtigkeit enthält.

8

Daneben ist aber auch die Klärungsfähigkeit nicht ausreichend dargetan. Zur Darlegung der Klärungsfähigkeit hätte sich die Klägerin insbesondere mit der Frage auseinandersetzen müssen, ob die Klage nicht schon deshalb unzulässig war, weil der angegriffene Bescheid in entsprechender Anwendung des § 96 [X.] (in der bis 31.3.2008 geltenden Fassung) Gegenstand des bereits anhängigen Verfahrens geworden ist, in dem die Klägerin mit einer Leistungsklage die Zahlung von 5840,40 Euro aus dem - nunmehr zu berichtigenden - Bescheid verlangt. Dies gilt umso mehr, als in diesem Verfahren ohnehin die offenbare Unrichtigkeit (inzident) geprüft werden muss.

9

Schließlich hätte sich die Klägerin auch mit der Frage auseinandersetzen müssen, ob sie objektiv ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung des angegriffenen Verwaltungsakts haben kann, weil es ihr in erster Linie, wie das Parallelverfahren zeigt, um die Leistung für das [X.] geht und dort über die offenbare Unrichtigkeit (inzident) entschieden wird. Sie hätte deshalb darlegen müssen, dass die Rechtmäßigkeit der Aufforderung zur Vorlage des Bescheids zur Berichtigung keine rein formale Frage ist und welche Nachteile ihr bei Vorlage des Bescheids ggf erwachsen können (zum Rechtsschutzinteresse vgl: BSG, Urteil vom [X.] RJ 43/05 R; Urteil vom 16.12.2009 - [X.] [X.] 43/07 R - Rd[X.] 15).

Ob die von der Klägerin aufgeworfene Frage von vornherein außer Zweifel steht, weil die Antwort eindeutig dem Gesetzestext zu entnehmen ist, und die Beschwerde auch deshalb zu verwerfen ist, kann danach offenbleiben. Ebenso wenig bedarf es der Entscheidung, ob die Begründung der Beschwerde ein Mindestmaß der Geordnetheit des Vortrags erkennen lässt (zu dieser Voraussetzung BSG [X.] 3-1500 § 160a [X.] 26 S 48 mwN).

Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe ([X.]) und Beiordnung von Rechtsanwalt F ist ebenfalls abzulehnen. Gemäß § 73a Abs 1 [X.] iVm § 114 Zivilprozessordnung (ZPO) kann [X.] nur bewilligt werden, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet. Dies ist - wie oben dargelegt - nicht der Fall. Mit der Ablehnung der begehrten [X.] entfällt zugleich die Beiordnung eines Rechtsanwalts im Rahmen der [X.] (§ 73a Abs 1 [X.] iVm § 121 Abs 1 ZPO).

Die Kostenentscheidung folgt aus einer entsprechenden Anwendung des § 193 [X.].

Meta

B 8 SO 25/11 B

24.10.2011

Bundessozialgericht 8. Senat

Beschluss

Sachgebiet: SO

vorgehend SG Freiburg (Breisgau), 12. Mai 2009, Az: S 12 SO 2592/08, Gerichtsbescheid

§ 160a Abs 2 S 3 SGG, § 160 Abs 2 Nr 1 SGG, § 96 SGG vom 23.09.1975, § 2 Abs 1 GSiG, § 41 SGB 12, § 38 S 1 SGB 10, § 38 S 3 SGB 10

Zitier­vorschlag: Bundessozialgericht, Beschluss vom 24.10.2011, Az. B 8 SO 25/11 B (REWIS RS 2011, 2091)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2011, 2091

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