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Beispiele: "Befangenheit", "Revision", "Ablehnung eines Richters"
Sozialgerichtliches Verfahren - Nichtzulassungsbeschwerde - Verfahrensmangel - rechtzeitige Geltendmachung
Die Beschwerde des [X.] gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des [X.] vom 9. März 2017 wird als unzulässig verworfen.
Der Antrag des [X.], ihm für das Beschwerdeverfahren Prozesskostenhilfe zu bewilligen und Rechtsanwältin S. beizuordnen, wird abgelehnt.
Außergerichtliche Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.
I. Im Streit sind höhere Leistungen der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung (Grundsicherungsleistungen) nach dem [X.] - ([X.]) für die Zeit vom [X.] bis 30.11.2014.
Der Kläger bezieht neben seiner Altersrente ergänzend Grundsicherungsleistungen. Er ist der Auffassung, die Regelsätze seien verfassungswidrig zu niedrig. Die auf höhere Leistungen gerichtete Klage blieb in beiden Instanzen ohne Erfolg (Gerichtsbescheid des [X.] vom 23.11.2015; Urteil des Landessozialgerichts <[X.]> Berlin-Brandenburg vom [X.]).
Mit seiner Beschwerde macht der Kläger eine grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache und einen Verstoß gegen das rechtliche Gehör geltend und beantragt die Bewilligung von Prozesskostenhilfe ([X.]) für das Beschwerdeverfahren sowie die Beiordnung seiner Bevollmächtigten.
Es stelle sich folgende Rechtsfrage:
"Sind die 'Maßgaben' in der Begründung des [X.] seiner Entscheidung vom 23. Juli 2014 (1 [X.]; Randnummern 76-81, 83-86, 89, 90, 105, 109, 113, 114 - 121, 130, 135, 137, 141 - 147 und 149) hermeneutisch zwingend so auszulegen, dass eine Verfassungskonformität der angeführten Normen erst nach ihrer Erfüllung, der Nachbesserung der Gesetzestexte durch den Gesetzgeber im Sinne dieser Maßgaben, möglich wird oder stellen die vom [X.] gewählten Formulierungen eine uneingeschränkte Bejahung der Verfassungskonformität der strittigen Normen dar?"
Das [X.] sei zu Unrecht davon ausgegangen, dass das [X.] ([X.]) in seinen Entscheidungen vom [X.] und 23.7.2014 die Regelbedarfssätze nach dem Regelbedarfsermittlungsgesetz grundsätzlich für verfassungskonform erklärt habe. Das [X.] habe in seiner Entscheidung vom 23.7.2014 allerdings eine Formulierung gebraucht, die diesen Schluss gerade nicht ohne Weiteres zulasse. Diese laute: "1. § 20 […] sind nach Maßgabe der Gründe mit Artikel 1 Absatz 1 GG in Verbindung mit dem Sozialstaatsprinzip des Artikel 20 Absatz 1 des Grundgesetzes vereinbar (Leitsatz 1 der Entscheidung)".
II. [X.] ist unzulässig, weil der allein fristgerecht geltend gemachte Zulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung (§ 160 Abs 2 [X.]) nicht in der nach § 160a Abs 2 Satz 3 [X.] gebotenen Weise dargelegt worden ist. Der [X.] konnte deshalb über die Beschwerde ohne Zuziehung [X.] nach § 160a Abs 4 Satz 1 Halbsatz 2 iVm § 169 Satz 3 [X.] entscheiden.
Grundsätzliche Bedeutung hat eine Rechtssache nur dann, wenn sie eine Rechtsfrage aufwirft, die - über den Einzelfall hinaus - aus Gründen der Rechtseinheit oder der Fortbildung des Rechts einer Klärung durch das Revisionsgericht bedürftig und fähig ist. Um der Darlegungspflicht zu genügen, muss eine konkrete Rechtsfrage formuliert, ihre (abstrakte) [X.], ihre (konkrete) Klärungsfähigkeit (Entscheidungserheblichkeit) sowie die über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung der von ihr angestrebten Entscheidung (sog Breitenwirkung) dargelegt werden (vgl nur [X.]-1500 § 160a [X.] mwN). Diesen Anforderungen wird die Beschwerdebegründung nicht gerecht, denn jedenfalls fehlt es an einer hinreichenden Darlegung der [X.]. Die Darlegung der [X.] einer Frage erfordert Ausführungen dazu, dass die Rechtsfrage noch nicht höchstrichterlich entschieden ist bzw dass sie unabhängig davon nicht außer Zweifel steht oder sie für den Fall - liegt Rechtsprechung vor - weiter oder erneut klärungsbedürftig ist. Insbesondere ist die [X.] nicht schon durch die Darstellung einer bestimmten Gesetzesauslegung hinreichend dargelegt ([X.]-1500 § 160a [X.]; [X.] 1500 § 160a Nr 59).
Mit der Frage, wie die 'Maßgaben' in der Begründung des [X.] in seiner Entscheidung vom 23.7.2014 auszulegen sind, formuliert der Kläger schon keine konkrete Rechtsfrage. Die Frage nach der Auslegung einer Entscheidung des [X.] ist derart allgemein gehalten, dass sie nicht zur Grundlage der weiteren Prüfung taugt, inwieweit [X.] dargelegt worden ist [X.], [X.], 2. Aufl 2010, [X.]). Sinngemäß beruft sich der Kläger darauf, dass die für die Bemessung der Regelbedarfe maßgeblichen Regelungen des [X.] bzw des Regelbedarfsermittlungsgesetzes gegen Verfassungsrecht verstießen. Es kann dahinstehen, ob sich unter Berücksichtigung der Regelung des § 31 [X.]gesetz die aufgeworfene Rechtsfrage ernsthaft stellt. Denn jedenfalls ist ihre [X.] nicht hinreichend dargelegt. Beruft sich der Beschwerdeführer auf die Verfassungswidrigkeit einer gesetzlichen Regelung, bedarf es zur ordnungsgemäßen Begründung der [X.] einer Rechtsfrage neben der genauen Bezeichnung der Norm substanzieller Argumentation unter Erörterung der Ausgestaltung und des [X.] der in Frage stehenden einfachgesetzlichen Normen sowie der Auseinandersetzung mit der höchstrichterlichen Rechtsprechung (vgl nur [X.] in [X.]/[X.]/ [X.]/[X.], [X.], 12. Aufl 2017, § 160a RdNr 14e mwN). Der Kläger benennt jedoch noch nicht einmal die einfachgesetzlichen Regelungen, die seiner Auffassung nach gegen Verfassungsrecht verstoßen ([X.], 158 = [X.] 1500 § 160a [X.]; BVerwG Beschluss vom [X.] - 3 [X.]5/92), geschweige denn setzt er sich mit den zur Frage der Verfassungsmäßigkeit der Regelsätze bereits ergangenen Entscheidungen des [X.] auseinander. Allein der Umstand, dass der Kläger anderer Auffassung ist als das [X.], genügt nicht, eine grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache hinreichend darzulegen. Denn damit rügt der Kläger letztlich nur die inhaltliche Unrichtigkeit der Entscheidung des [X.], die jedoch der Beschwerde nicht zum Erfolg verhelfen kann.
Soweit der Kläger neben der grundsätzlichen Bedeutung der Sache als Verfahrensfehler (§ 160 Abs 2 [X.] [X.]) die Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör geltend macht, ist die Beschwerde schon deshalb unzulässig, weil dieser Zulassungsgrund erst nach Ablauf der Begründungsfrist geltend gemacht wurde. Der Verfahrensfehler ist in der am [X.] (§ 164 Abs 2 Satz 1 [X.]) und damit am letzten Tag der Begründungsfrist per Fax eingegangenen (unvollständigen, die Seiten 5 und 6 fehlen) Beschwerdebegründung nicht enthalten; er findet sich erst in dem nach Ablauf der Begründungsfrist am [X.] eingegangenen Original. Zwar ist es einem Beschwerdeführer gestattet, das bisher [X.] auch nach Ablauf der [X.] noch zu verdeutlichen bzw zu erläutern; neue, bisher nicht aufgeworfene Rechtsfragen oder einen weiteren Zulassungsgrund geltend zu machen, ist jedoch nach Fristablauf unzulässig ([X.] Beschluss vom 13.6.2001 - [X.]/14 EG 4/00 B - Juris RdNr 13). Solche Gründe dürfen daher bei der Prüfung der Zulässigkeit der Nichtzulassungsbeschwerde nicht berücksichtigt werden ([X.], 17). Auf den zur Unvollständigkeit des Faxes ergangenen Hinweis des [X.]s hat der Kläger mitgeteilt, dass sein Begehren und die tragenden rechtlichen Erwägungen hinreichend aus der per Telefax übermittelten Beschwerdebegründung hervorgingen. Eine neue, selbständige Begründung sei auf den Seiten 5 und 6 des [X.] nicht enthalten. Einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand hat der Kläger nicht gestellt.
Da die beabsichtigte Rechtsverfolgung aus den dargelegten Gründen keine hinreichende Aussicht auf Erfolg (§ 73a Abs 1 [X.], § 114 Abs 1 ZPO) bietet, ist dem Kläger auch keine [X.] zu bewilligen. Mit der Ablehnung von [X.] entfällt auch die Beiordnung eines Rechtsanwalts (§ 121 ZPO).
Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung des § 193 [X.].
Meta
06.09.2017
Beschluss
Sachgebiet: SO
vorgehend SG Berlin, 23. November 2015, Az: S 92 SO 713/14, Gerichtsbescheid
§ 160a Abs 1 S 1 SGG, § 160a Abs 2 S 1 SGG, § 160 Abs 2 Nr 3 SGG
Zitiervorschlag: Bundessozialgericht, Beschluss vom 06.09.2017, Az. B 8 SO 39/17 B (REWIS RS 2017, 5730)
Papierfundstellen: REWIS RS 2017, 5730
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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.
B 12 KR 27/19 B (Bundessozialgericht)
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