Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 15.05.2012, Az. VI ZR 123/11

VI. Zivilsenat | REWIS RS 2012, 6420

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BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

[X.] ZR 123/11
vom

15. Mai 2012

in dem Rechtsstreit

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2

-

Der [X.].
Zivilsenat des [X.] hat am 15.
Mai 2012 durch den [X.] [X.],
die
Richter Zoll
und Wellner,
die Richterin Diederich-sen
und
den Richter Stöhr

beschlossen:
Die Anhörungsrüge der Kläger gegen das Senatsurteil vom 20.
März 2012 wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Rügeverfahrens tragen die Kläger.

Gründe:
Die zulässige Anhörungsrüge hat in der Sache keinen Erfolg. Das Urteil des Senats vom 20.
März 2012 verletzt den Anspruch der Kläger auf rechtliches Gehör aus Art.
103 Abs.
1 GG nicht.
Die Gerichte sind nach Art.
103 Abs.
1 GG verpflichtet, das Vorbringen der Parteien zur Kenntnis zu nehmen und in Erwägung zu ziehen. Hingegen ist es nicht erforderlich, alle Einzelpunkte des [X.] auch ausdrücklich zu bescheiden ([X.] 96, 205, 216 f.; [X.], Beschluss vom 24.
Februar 2005 -
III
ZR 262/04, NJW 2005, 1432 f.).
Der Senat hat bei seiner Entscheidung das mit der Anhörungsrüge wie-derholte Vorbringen der Kläger in vollem Umfang geprüft und für nicht durch-greifend erachtet.
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Insbesondere hat der Senat sich mit der Anregung der Revision befasst, die Sache an den [X.] [X.] abzugeben. Dazu [X.] indes kein Anlass. Dem erkennenden Senat war die Entscheidung über die Revision zugewiesen. Nach dem Geschäftsverteilungsplan des [X.] entscheidet der [X.]. Zivilsenat in Rechtsstreitigkeiten über Ansprüche aus unerlaubten Handlungen, soweit nicht
im Einzelnen genannte andere Zivil-senate geschäftsplanmäßig zuständig sind. Bei der Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts stehen Ansprüche aus unerlaubter Handlung im Raum. Entgegen der Ansicht der Revision bestand im vorliegenden Fall keine Zustän-digkeit des [X.], auf dessen Rechtsprechung die Revision sich als im Streitfall einschlägig berufen hat. Der I. Zivilsenat entscheidet in [X.] über Urheberrecht, Verlagsrecht und das Geschmacksmusterrecht sowie über ein allgemeines Persönlichkeitsrecht, das vom Berechtigten kommerziell (wie ein Immaterialgüterrecht) verwertet wird (Nr. 1). Die hier allein in Betracht kommende letztgenannte Fallgestaltung lag im Streitfall nicht vor. Nach dem hergebrachten und bisher nicht in Frage gestellten Verständnis des Geschäfts-verteilungsplans liegt eine "kommerzielle Verwertung" des allgemeinen Persön-lichkeitsrechts nicht vor, wenn Ansprüche daraus hergeleitet werden, dass die Presse über ein zeitgeschichtliches Ereignis wie einen schweren Verkehrsunfall berichtet. Das gilt auch dann, wenn bei der Berichterstattung das allgemeine Persönlichkeitsrecht einer in dem Artikel genannten Person verletzt wird und im Einzelfall die Vermutung im Raum steht, die Rechtsverletzung könne in Kauf genommen worden sein, um die Auflage des Presseorgans zu steigern.
Mit der Entscheidung des [X.] vom 26. Oktober 2006 (I
ZR
182/04, [X.]Z 169, 340 -
Rücktritt des Finanzministers) hat sich der [X.] in dem Urteil vom 20. März 2012 ausführlich auseinandergesetzt. Dass er insoweit einen von der Revision abweichenden Rechtsstandpunkt vertritt, [X.] keine Verletzung des Anspruchs der Kläger auf rechtliches Gehör.
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Von einer weiteren Begründung wird abgesehen.
Galke
Zoll
Wellner

Diederichsen
Stöhr

Vorinstanzen:
[X.], Entscheidung vom 09.07.2009 -
2 O 223/07 -

OLG [X.] in [X.], Entscheidung vom 25.03.2011 -
14 [X.] -

6

Meta

VI ZR 123/11

15.05.2012

Bundesgerichtshof VI. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 15.05.2012, Az. VI ZR 123/11 (REWIS RS 2012, 6420)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2012, 6420

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