Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 07.02.2017, Az. VI ZR 152/15

VI. Zivilsenat | REWIS RS 2017, 16093

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[X.]:[X.]:[X.]:2017:070217BVIZR152.15.0

BUN[X.]SGERICHTSHOF

BESCHLUSS
VI ZR 152/15
vom

7. Februar
2017

in dem Rechtsstreit

-

2

-

Der VI.
Zivilsenat des [X.] hat am 7. Februar 2017 durch den Vorsitzenden [X.], [X.], die Richterinnen von [X.] und [X.] und [X.] Klein
beschlossen:
Die Anhörungsrüge der Beklagten zu 1 gegen den Senatsbe-schluss vom 29. November 2016 wird auf ihre Kosten zurückge-wiesen.

Gründe:
Die zulässige Anhörungsrüge hat in der Sache keinen Erfolg. Der Be-schluss des Senats vom 29. November 2016 verletzt den Anspruch der [X.] zu 1 auf Gewährung rechtlichen Gehörs aus Art.
103 Abs.
1 GG nicht.
Die Gerichte sind nach Art.
103 Abs.
1 GG verpflichtet, das Vorbringen der Parteien zur Kenntnis zu nehmen und in Erwägung zu
ziehen. Hingegen ist es nicht erforderlich, alle Einzelpunkte des [X.] auch ausdrücklich zu bescheiden ([X.] 96, 205, 216
f.; [X.], Beschluss vom 24.
Februar 2005
-
III
ZR 263/04
-
NJW 2005, 1432
f.). Nach § 544 Abs. 4 Satz 2 ZPO kann das Revisionsgericht von einer Begründung des Beschlusses, mit dem es über die Nichtzulassungsbeschwerde entscheidet, absehen, wenn diese nicht geeignet wäre, zur Klärung der Voraussetzungen beizutragen, unter denen eine Revision zuzulassen ist.
Von dieser Möglichkeit hat der Senat im vorliegenden Fall Gebrauch ge-macht. Der Senat hat bei der Entscheidung über die Zurückweisung der Nicht-1
2
3
-

3

-

zulassungsbeschwerde das Vorbringen der Beklagten zu 1 in vollem Umfang geprüft und im Ergebnis für nicht durchgreifend erachtet.
Galke
[X.]
von [X.]

Oehler
Klein
Vorinstanzen:
[X.], Entscheidung vom 20.04.2012 -
324 O 628/10 -

O[X.], Entscheidung vom 10.02.2015 -
7 U 44/12 -

Meta

VI ZR 152/15

07.02.2017

Bundesgerichtshof VI. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 07.02.2017, Az. VI ZR 152/15 (REWIS RS 2017, 16093)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2017, 16093

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