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BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
VI ZR 158/11
vom
21. Mai 2012
in dem Rechtsstreit
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2
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Der VI. Zivilsenat des [X.] hat am 21. Mai 2012 durch den Vorsitzenden [X.], [X.], die Richterin [X.], [X.] und die Richterin von
Pentz
beschlossen:
Die Anhörungsrüge der Klägerin gegen den Senatsbeschluss vom 17.
April 2012 wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Rügeverfahrens hat die Klägerin zu tragen.
Gründe:
Die zulässige Anhörungsrüge hat in der Sache keinen Erfolg. Der Be-schluss des Senats vom 17.
April 2012 verletzt den Anspruch der Klägerin auf rechtliches Gehör aus Art.
103 Abs.
1 GG nicht.
Die Gerichte sind nach Art.
103 Abs.
1 GG verpflichtet, das Vorbringen der Parteien zur Kenntnis zu nehmen und in Erwägung zu ziehen. Hingegen ist es nicht erforderlich, alle Einzelpunkte des [X.] auch ausdrücklich zu bescheiden ([X.] 96, 205, 216
f.; [X.], Beschluss vom 24.
Februar 2005 -
III
ZR 263/04, NJW 2005, 1432
f.). Nach §
544 Abs.
4 Satz 2 ZPO kann das Revisionsgericht von einer Begründung des Beschlusses, mit dem es über die Nichtzulassungsbeschwerde entscheidet, absehen, wenn diese nicht geeignet wäre, zur Klärung der Voraussetzungen beizutragen, unter denen eine Revision zuzulassen ist.
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Von dieser Möglichkeit hat der Senat im vorliegenden Fall Gebrauch ge-macht. Der Senat hat bei der Entscheidung über die Zurückweisung der Nicht-zulassungsbeschwerde das mit der Anhörungsrüge der Beklagten wiederholte Vorbringen in vollem Umfang geprüft und im Ergebnis für nicht durchgreifend erachtet.
Galke
Zoll
[X.]
Pauge
von Pentz
Vorinstanzen:
[X.], Entscheidung vom 07.05.2009 -
3 O 293/08 -
OLG [X.], Entscheidung vom 06.05.2011 -
2 U 28/10 -
3
Meta
21.05.2012
Bundesgerichtshof VI. Zivilsenat
Sachgebiet: ZR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 21.05.2012, Az. VI ZR 158/11 (REWIS RS 2012, 6288)
Papierfundstellen: REWIS RS 2012, 6288
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