Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 11.09.2012, Az. VI ZR 344/10

VI. Zivilsenat | REWIS RS 2012, 3342

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BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
VI ZR 344/10

vom

11. September
2012

in dem Rechtsstreit

-
2
-

Der VI.
Zivilsenat des [X.] hat am
11. September
2012
durch den Vorsitzenden [X.], die Richter
Zoll, Wellner und Pauge und die Richterin von Pentz
beschlossen:
Die Anhörungsrüge vom 24.
Juli 2012 gegen den Senatsbe-schluss vom 10.
Juli 2012 wird auf Kosten des [X.].

Gründe:
Die gemäß §
321a ZPO statthafte und auch im Übrigen zulässige Ge-hörsrüge ist nicht begründet.
Nach Art.
103 Abs.
1 GG sind die Gerichte verpflichtet, das Vorbringen der Parteien zur Kenntnis zu nehmen und in Erwägung zu ziehen. Die Gerichte brauchen jedoch nicht das Vorbringen der Beteiligten in den Gründen der Ent-scheidung ausdrücklich zu bescheiden ([X.] 96, 205, 216
f.; [X.], [X.] vom 24.
Februar 2005 -
III
ZR 263/04, NJW 2005, 1432
f.). Nach §
544 Abs.
4 Satz
2 ZPO kann das Revisionsgericht von einer Begründung des [X.]es, mit dem es über die Nichtzulassungsbeschwerde entscheidet, abse-hen, wenn diese nicht geeignet wäre, zur Klärung der Voraussetzungen beizu-tragen, unter denen eine Revision zuzulassen ist. Von dieser Möglichkeit hat der Senat im vorliegenden Fall Gebrauch gemacht.
Der Senat hat bei seiner Entscheidung über die Zurückweisung der Nichtzulassungsbeschwerde das Vorbringen des [X.] in vollem Umfang ge-1
2
3
-
3
-

prüft, ihm aber keine Gründe für eine Zulassung der Revision entnehmen [X.].
Im Übrigen ergibt sich weder aus §
321a Abs.
4 Satz
5 ZPO, wonach der Beschluss kurz begründet werden soll, noch unmittelbar aus dem Verfassungs-recht eine Verpflichtung zu einer weitergehenden Begründung der Entschei-dung. Ansonsten hätte es eine Partei in der Hand, mittels der Anhörungsrüge nach §
321a ZPO die Bestimmung des §
544 Abs.
4 Satz
2 ZPO im [X.] auszuhebeln. Auch nach der Gesetzesbegründung kann eine Gehörsrüge gegen die Entscheidung über eine Nichtzulassungsbe-schwerde nicht eingelegt werden, um eine Begründungsergänzung herbeizu-führen (BT-Drucks. 15/3706 S.
16; vgl. auch [X.], Beschlüsse vom 24.
Februar 2005 -
III
ZR 263/04, NJW 2005, 1433 und vom 28.
Juli 2005 -
III
ZR 443/04, NJW-RR 2006, 63, 64).
Galke
Zoll
Wellner

Pauge
von Pentz

Vorinstanzen:
[X.], Entscheidung vom 17.07.2009 -
10 O 157/08 -

O[X.], Entscheidung vom 07.10.2010 -
I-6 U 116/09 -

4

Meta

VI ZR 344/10

11.09.2012

Bundesgerichtshof VI. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 11.09.2012, Az. VI ZR 344/10 (REWIS RS 2012, 3342)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2012, 3342

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