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BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
VI ZR
371/14
vom
9. März 2015
in dem Rechtsstreit
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Der VI.
Zivilsenat des [X.] hat am 9. März 2015
durch den [X.] Richter Galke, [X.], die Richterinnen [X.] und von [X.] sowie den
Richter
Offenloch
beschlossen:
Die Anhörungsrüge des [X.] gegen den Senatsbeschluss vom 20.
Januar 2015 wird auf seine Kosten zurückgewiesen.
Gründe:
Die zulässige Anhörungsrüge hat in der Sache keinen Erfolg. Der Be-schluss des Senats vom 20.
Januar 2015 verletzt den Anspruch des [X.] auf Gewährung rechtlichen Gehörs aus Art.
103 Abs.
1 GG nicht.
Die Gerichte sind nach Art.
103 Abs.
1 GG verpflichtet, das Vorbringen der Parteien zur Kenntnis zu nehmen und in Erwägung zu ziehen. Hingegen
ist es nicht erforderlich, alle Einzelpunkte des [X.] auch ausdrücklich zu bescheiden ([X.] 96, 205, 216
f.; [X.], Beschluss vom 24.
Februar 2005 -
III
ZR 263/04, NJW 2005, 1432
f.). Nach §
544 Abs.
4 Satz
2 ZPO kann das Revisionsgericht von einer Begründung des Beschlusses, mit dem es über die Nichtzulassungsbeschwerde entscheidet, absehen, wenn diese nicht geeignet wäre, zur Klärung der Voraussetzungen beizutragen, unter denen eine Revision zuzulassen ist.
Von dieser Möglichkeit hat der Senat im vorliegenden Fall Gebrauch ge-macht. Der Senat hat bei der Entscheidung über die Zurückweisung der Nicht-1
2
3
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zulassungsbeschwerde das Vorbringen des [X.] in vollem Umfang geprüft und im Ergebnis für nicht durchgreifend erachtet.
Galke
[X.]
[X.]
von [X.]
Offenloch
Vorinstanzen:
[X.], Entscheidung vom 16.07.2013 -
3 O 569/06 -
O[X.], Entscheidung vom 13.08.2014 -
5 [X.] -
Meta
09.03.2015
Bundesgerichtshof VI. Zivilsenat
Sachgebiet: ZR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 09.03.2015, Az. VI ZR 371/14 (REWIS RS 2015, 14393)
Papierfundstellen: REWIS RS 2015, 14393
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