Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 20.12.2005, Az. VII ZB 52/05

VII. Zivilsenat | REWIS RS 2005, 139

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[X.][X.]/05vom 20. Dezember 2005 in der [X.]- 2 - Der [X.]. Zivilsenat des [X.] hat am 20. Dezember 2005 durch [X.], [X.] Kuffer, [X.], die [X.] und [X.] beschlossen: Die Rechtsbeschwerde der Klägerin gegen den [X.]uss des 27. Zivilsenats des [X.] vom 24. Februar 2005 wird auf Kosten der Klägerin verworfen; ausgenommen hier-von sind die Gerichtskosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens, die nach § 21 GKG wegen unrichtiger Sachbehandlung nicht er-hoben werden. Wert: 6.666,66 • Gründe: [X.] Die Klägerin wendet sich mit einer Vollstreckungsgegenklage gegen die Zwangsvollstreckung aus einem zugunsten des Beklagten ergangenen Kosten-festsetzungsbeschluss über 33.333,33 • zuzüglich Zinsen. 1 Auf ihren Antrag hat das [X.] die Zwangsvollstreckung gegen Si-cherheitsleistung in Höhe von 35.000 • eingestellt. Der sofortigen Beschwerde des Beklagten hat das [X.] nicht abgeholfen. 2 - 3 - Das [X.] hat die erstinstanzliche Entscheidung aufgeho-ben und das Verfahren zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das [X.] zurückverwiesen. Es hat die Rechtsbeschwerde zugelassen. 3 4 Die Klägerin beantragt, die angefochtene Entscheidung aufzuheben und die sofortige Beschwerde des Beklagten zu verwerfen. I[X.] 1. Das [X.] hält die sofortige Beschwerde gegen den Ein-stellungsbeschluss des [X.]s gemäß §§ 567 Abs. 1 Nr. 1, 793 ZPO für zulässig. Die gegenteilige Entscheidung des [X.] (Urteil vom 21. April 2004 - [X.] 279/03, [X.], 14), die, soweit ersichtlich, Zustim-mung erfahren habe oder jedenfalls widerspruchslos hingenommen werde, sei nicht überzeugend. Vielmehr ergebe sich die Zulässigkeit der sofortigen Be-schwerde unzweideutig auf der genannten gesetzlichen Grundlage (wird im Einzelnen ausgeführt). Die sofortige Beschwerde habe auch in der Sache we-gen der mangelhaften Begründung des [X.]s Erfolg. 5 2. Die Rechtsbeschwerde ist nicht statthaft. 6 a) Die Rechtsbeschwerde ist statthaft, wenn dies im Gesetz ausdrücklich bestimmt ist (§ 574 Abs. 1 Nr. 1 ZPO) oder das Berufungsgericht sie in dem angefochtenen [X.]uss zugelassen hat (§ 574 Abs. 1 Nr. 2 ZPO). Die erst-genannte Alternative liegt nicht vor. Die auf Grundlage der zweiten Alternative vorgenommene Zulassung der Rechtsbeschwerde durch das Berufungsgericht ist aber für das Rechtsbeschwerdegericht nicht bindend, wenn die Rechtsbe-schwerde gegen die angefochtene Entscheidung bereits nicht statthaft ist. Eine nach dem Gesetz unanfechtbare Entscheidung kann nicht durch Zulassung ei-7 - 4 - ner Anfechtung unterworfen werden ([X.], [X.]. v. 21. April 2004 aaO m.w.Nachw.). Das gilt erst recht, wenn schon das Rechtsmittel zum Beschwer-degericht nicht zulässig war ([X.], [X.]. v. 23. Oktober 2003 - [X.] 369/02, NJW 2004. 1112 m.w.Nachw.). 8 b) Der auf § 769 ZPO beruhende [X.]uss des [X.]s über die einstweilige Einstellung der Zwangsvollstreckung ist unanfechtbar. Das hat der XI[X.] Zivilsenat in seinem [X.]uss vom 21. April 2004 (aaO) - anders als das Beschwerdegericht für richtig hält - unter Einbeziehung sämtlicher relevanter Gesichtspunkte eingehend und überzeugend begründet. Dem ist der I[X.] Zivilse-nat im [X.]uss vom 17. Oktober 2005 (- [X.], in Juris dokumentiert) gefolgt. Der Senat hält die Erwägungen des XI[X.] Zivilsenats ebenfalls für zutref-fend. Das Beschwerdegericht war jedoch mangels Eröffnung der Beschwerde-instanz nicht befugt, die von dem Prozessgericht erlassene einstweilige Einstel-lung der Zwangsvollstreckung aufzuheben. Aus dieser auch für die Rechtsbe-schwerde geltenden Erwägung der Unzulässigkeit des Rechtsmittels ist dem - 5 - Rechtsbeschwerdegericht die Aufhebung der - rechtlich verfehlten - Entschei-dung des Berufungsgerichts verwehrt. Dressler Kuffer

[X.] Kessal-Wulf

[X.] Vorinstanzen: [X.], Entscheidung vom 15.09.2004 - 6 O 486/04 - [X.], Entscheidung vom 24.02.2005 - 27 W 58/04 -

Meta

VII ZB 52/05

20.12.2005

Bundesgerichtshof VII. Zivilsenat

Sachgebiet: ZB

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 20.12.2005, Az. VII ZB 52/05 (REWIS RS 2005, 139)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2005, 139

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27 W 58/04

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