Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 20.12.2005, Az. VII ZB 81/05

VII. Zivilsenat | REWIS RS 2005, 141

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[X.][X.]/05vom 20. Dezember 2005 in dem Zwangsvollstreckungsverfahren

- 2 - Der [X.]. Zivilsenat des [X.] hat durch [X.] und [X.] am 20. Dezember 2005 beschlossen: Auf die Rechtsbeschwerde werden der Beschluss der 1. Zivilkammer des [X.] vom 27. Juni 2005 und der Beschluss des [X.] vom 30. März 2005 aufgehoben. Die Rechtspflegerin ist für die Erteilung der beantragten [X.] auf dem Vergleich vom 15. November 2001 zuständig. Die Schuldnerin trägt die Kosten der Rechtsmittelverfahren. Wert: 450 • Gründe: [X.] Die Gläubigerin beabsichtigt, gegen die Schuldnerin die Zwangsvollstreckung aus einem am 15. November 2001 gerichtlich protokollierten Vergleich zu betreiben. Dieser war für beide Parteien bis zum 30. November 2001 widerruflich. Nachdem 1 - 3 - diese von ihrem Widerrufsrecht keinen Gebrauch gemacht hatten, erteilte der Ur-kundsbeamte der Geschäftsstelle am 6. Dezember 2001 die Vollstreckungsklausel. Die Rechtspflegerin des Vollstreckungsgerichts lehnte den Erlass eines von der Gläubigerin beantragten Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses unter [X.] darauf ab, die Vollstreckungsklausel hätte vom Rechtspfleger erteilt werden müssen. Die Gläubigerin beantragte daraufhin beim Prozessgericht die Erteilung ei-ner Vollstreckungsklausel gemäß § 726 Abs. 1 ZPO. Die dortige Rechtspflegerin wies den Antrag mit der Begründung zurück, es sei auch beim widerruflichen [X.] von der Zuständigkeit des [X.]n der Geschäftsstelle auszugehen. 2 Die dagegen gerichtete Beschwerde der Gläubigerin hat das [X.] zu-rückgewiesen. Dagegen wendet sie sich mit ihrer zugelassenen Rechtsbeschwerde. 3 I[X.] Die Rechtsbeschwerde ist begründet. 4 Der Senat hat die Rechtsfrage, die dem Beschwerdegericht Veranlassung zur Zulassung der Rechtsbeschwerde gegeben hat, nach Erlass des angefochtenen [X.] entschieden. Ist ein Vergleich unter Widerrufsvorbehalt geschlossen [X.], ist der Rechtspfleger - und nicht der [X.] der Geschäftsstelle - für die Erteilung der Vollstreckungsklausel zuständig (Senatsbeschluss vom 4. Oktober 2005 - [X.] ZB 40/05 - in Juris dokumentiert, im [X.] an [X.], Beschluss vom 5 - 4 - 5. November 2003 - 10 [X.] - NJW 2004, 701). Die Rechtspflegerin hätte [X.] die beantragte Erteilung einer Vollstreckungsklausel nach § 726 Abs. 1 ZPO nicht unter Hinweis auf ihre fehlende Zuständigkeit verweigern dürfen. [X.] [X.] [X.] [X.] Vorinstanzen: [X.], Entscheidung vom 30.03.2005 - 1 C 693/01 - [X.], Entscheidung vom 27.06.2005 - 1 T 768/05 -

Meta

VII ZB 81/05

20.12.2005

Bundesgerichtshof VII. Zivilsenat

Sachgebiet: ZB

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 20.12.2005, Az. VII ZB 81/05 (REWIS RS 2005, 141)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2005, 141

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