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PDF anzeigenBUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IV ZR 224/08 vom 17. Februar 2010 in dem Rechtsstreit Der IV. Zivilsenat des [X.] hat am 17. Februar 2010 durch den [X.] und [X.], [X.], die Richterin [X.] und [X.] Karczewski beschlossen: Die Beschwerde der Kläger gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 21. Zivilsenats des Kammergerichts vom [X.] 2008 wird zurückgewiesen. Die Rechtssache hat weder grundsätz-liche Bedeutung noch erfordert die Fortbildung des Rechts oder die Si-cherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts (§ 543 Abs. 2 S. 1 ZPO). Der [X.] hat auch die ge-rügten Grundrechtsverstöße ([X.]. 3 Abs. 1, 103 Abs. 1 GG) geprüft und für nicht durchgreifend erachtet. Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 Satz 2 Halbs. 2 ZPO abgesehen. Die Kläger tragen die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO). Streitwert: 228.160,00 • Terno [X.] [X.] [X.] Karczewski Vorinstanzen: [X.], Entscheidung vom 03.04.2007 - 36 O 397/04 - [X.], Entscheidung vom 12.09.2008 - 21 U 78/07 -
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17.02.2010
Bundesgerichtshof IV. Zivilsenat
Sachgebiet: ZR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 17.02.2010, Az. IV ZR 224/08 (REWIS RS 2010, 9277)
Papierfundstellen: REWIS RS 2010, 9277
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