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BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
IX ZB 97/11
vom
12. Januar 2012
in dem Insolvenzverfahren
-
2
-
Der IX.
Zivilsenat des [X.] hat durch [X.] Dr.
Kayser, [X.] und [X.], die Richterin [X.] und [X.]
Pape
am
12. Januar 2012
beschlossen:
Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 6.
Zivilkammer des [X.] vom 10.
Februar 2011 wird auf Kosten des weiteren Beteiligten als unzulässig verworfen.
Der Gegenstandswert des [X.] wird auf 829,44
Gründe:
Die Rechtsbeschwerde ist gemäß §
574 Abs.
1 Satz
1 Nr.
1 ZPO, §
64 Abs.
3, §§
6, 7 [X.], Art.
103f EG[X.] statthaft. Sie ist jedoch gemäß §
574 Abs.
2 ZPO unzulässig, weil sie weder grundsätzliche Bedeutung hat noch die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des [X.] erfordert.
Nach ständiger Rechtsprechung des Senats ist die Bemessung vorzu-nehmender Zu-
und Abschläge grundsätzlich Aufgabe des Tatrichters. Sie ist in der [X.] nur darauf zu prüfen, ob sie die Gefahr der Ver-schiebung von Maßstäben mit sich bringt ([X.], Beschluss vom 13.
November 1
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3
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2008 -
IX
ZB 141/07, Z[X.] 2009, 55
Rn.
8 mwN; vom 25.
Juni 2009 -
IX
ZB 118/08, Z[X.] 2009, 1511 Rn.
3). Diese Gefahr besteht hier nicht. In Überein-stimmung mit der Rechtsprechung des Senats haben die Vorinstanzen den im konkreten Fall erforderlichen Aufwand nach allgemeinen Kriterien bewertet.
Die von der Rechtsbeschwerde aufgeworfene Frage, ob gegenüber ei-nem Normalverfahren unterdurchschnittliche Anforderungen an den Insolvenz-verwalter auch dann einen Abschlag nach §
3 Abs.
2 [X.] rechtfertigen, wenn dies dazu führt, dass die dem Insolvenzverwalter tatsächlich entstandenen Kos-ten durch die Vergütung nicht mehr gedeckt werden, ist geklärt.
Maßgebend für die Frage, ob ein Abschlag vorzunehmen ist, ist der [X.], ob der Verwalter schwächer als in
entsprechenden Insolvenzverfahren allgemein üblich in Anspruch genommen worden ist ([X.], Beschluss vom 11.
Mai 2006 -
IX
ZB 249/04, [X.], 1204 Rn.
41f). Das gilt auch dann, wenn dies im Einzelfall zu einer nicht auskömmlichen Vergütung führt. Dies ist dem System der insolvenzrechtlichen Vergütungsverordnung immanent. [X.] müssten umgekehrt bei höheren Berechnungsgrundlagen Obergren-zen im Verhältnis zu den tatsächlich entstandenen Kosten eingeführt werden.
Eine Vergleichsrechnung anhand der Anzahl der aufgewandten Stunden des Verwalters und seiner Mitarbeiter hat jedoch nicht stattzufinden ([X.], [X.] vom 1.
März 2007 -
IX
ZB 278/05, Z[X.] 2007, 370 Rn.
11 mwN).
Dass sich auf diese Weise im Einzelfall eine nicht auskömmliche Vergü-tung ergeben kann, ist vom Insolvenzverwalter im Hinblick auf den Grundsatz der Querfinanzierung hinzunehmen ([X.], Beschluss vom 15.
Januar 2004
3
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6
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4
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-
IX
ZB 96/03, [X.]Z 157, 282, 289; vom 13.
März 2008 -
IX
ZB 63/05, [X.], 976 Rn.
12; vom 25.
Juni 2009 -
IX
ZB 118/08, Z[X.] 2009, 1511 Rn.
3).
Kayser
[X.]
[X.]
[X.]
Pape
Vorinstanzen:
[X.], Entscheidung vom 22.12.2010 -
904 IN 326/08-6-
-
LG Hannover, Entscheidung vom 10.02.2011 -
6 [X.] -
Meta
12.01.2012
Bundesgerichtshof IX. Zivilsenat
Sachgebiet: ZB
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 12.01.2012, Az. IX ZB 97/11 (REWIS RS 2012, 10182)
Papierfundstellen: REWIS RS 2012, 10182
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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.
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