Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 14.12.2017, Az. IX ZB 101/15

IX. Zivilsenat | REWIS RS 2017, 610

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[X.]:[X.]:[X.]:2017:141217BIXZB101.15.0

BUN[X.]SGERICHTSHOF

BESCHLUSS
IX
ZB
101/15
vom

14. Dezember 2017

in dem Insolvenzverfahren

Nachschlagewerk:
ja
[X.]Z:
nein
[X.]R:
ja
[X.] § 2 Abs. 2, § 3 Abs. 2
Die Mindestvergütung des Insolvenzverwalters kann -
insbesondere unter den Vorausset-zungen des § 3 Abs. 2 [X.] -
im Wege eines Abschlags gekürzt werden, wenn der [X.] und quantitative Zuschnitt des Verfahrens erheblich hinter den Kriterien eines durch-schnittlichen massearmen Verfahrens zurückbleibt und der Regelsatz der Mindestvergütung deshalb zu einer unangemessen hohen Vergütung führen würde.
[X.] §§ 10, 13, 2 Abs. 2, § 3 Abs. 2 Buchst. e nF
a)
In einem Verbraucherinsolvenzverfahren schließt die Regelung in § 13 [X.] nF über die Ermäßigung der Mindestvergütung des Insolvenzverwalters Abschläge von der [X.] nach § 3 Abs. 2 [X.] nicht aus.
b)
Die Prüfung, ob die Vermögensverhältnisse des Schuldners überschaubar sind und die Zahl der Gläubiger oder die Höhe der Verbindlichkeiten gering ist, hat sich, wenn der [X.] der Mindestvergütung unterschritten werden soll, auch in einem Verbraucherinsol-venzverfahren am Durchschnitt der massearmen Verfahren auszurichten.
c)
Die Vergütung des Insolvenzverwalters in einem Verbraucherinsolvenzverfahren darf nicht unter der Mindestvergütung liegen, die einem Treuhänder nach § 13 [X.] aF zu gewähren war.
[X.], Beschluss vom 14. Dezember 2017 -
IX [X.]/15 -

LG [X.]

[X.]

-
2
-
Der IX.
Zivilsenat des [X.] hat durch den Vorsitzenden [X.] Prof. Dr.
Kayser,
die [X.] Prof. Dr. [X.], [X.], [X.] und Meyberg

am
14. Dezember 2017
beschlossen:

Auf die Rechtsbeschwerde der weiteren Beteiligten wird der [X.] der 10. Zivilkammer des
Landgerichts [X.] vom 10.
Dezember 2015 aufgehoben.

Die Sache wird zur erneuten Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens, an das Beschwerdegericht zu-rückverwiesen.

festgesetzt.

Gründe:

I.

Die weitere Beteiligte ist Verwalterin in dem am 9.
Februar 2015 eröffne-ten Verbraucherinsolvenzverfahren über das Vermögen des Schuldners. Dem Schuldner wurden die Kosten des Insolvenzverfahrens gestundet. Im Verfahren meldeten fünf von acht Gläubigern
ihre Forderungen in einer Gesamthöhe von 15.009,82

zur Insolvenztabelle an. Mit Schreiben vom 6.
August 2015
bean-1
-

3

-
tragte die weitere Beteiligte, ausgehend von einer verwalteten Insolvenzmasse im Wert von 200

ihre Vergütung nach §
2 Abs.
2 Satz 1 [X.] auf 1.000

zuzüglich einer Auslagenpauschale nach §
8 Abs.
3 [X.] in Höhe von 150

Auslagen für gerichtliche Zustellungen in Höhe von 16

Höhe von 221,54

Das Insolvenzgericht hat die Vergütung auf insgesamt 1.113,84

e-setzt mit der Begründung, anstelle der Mindestvergütung von 1.000

2 Abs.
2 Satz 1 [X.] sei lediglich die nach §
13 [X.] auf 800

Vergütung zu berücksichtigen. Die hiergegen gerichtete sofortige Beschwerde der weiteren Beteiligten hat keinen Erfolg gehabt. Mit ihrer vom [X.] zugelassenen Rechtsbeschwerde verfolgt sie den abgewiesenen Teil ihres [X.] weiter.

II.

Die Rechtsbeschwerde ist aufgrund ihrer Zulassung durch das Be-schwerdegericht statthaft (§
574 Abs.
1 Satz 1 Nr.
2 ZPO, §§
4, 6 Abs. 1, §
64 Abs.
3 Satz 1 [X.]) und auch im Übrigen zulässig. Sie
führt zur Aufhebung
der angefochtenen Entscheidung und zur Zurückverweisung der Sache an das Be-schwerdegericht.

1. [X.] (ab-gedruckt etwa in [X.], 145) ausgeführt: Das Insolvenzgericht habe die Vergütung im Ergebnis zutreffend auf 1.113,84

tatbestandlichen Voraussetzungen für eine Herabsetzung der Vergütung nach §
13 [X.] nicht vor. Die Mindestvergütung von 1.000

3 Abs.
2 Buchst. e [X.] um 200

ie Mindestvergütung des 2
3
4
-

4

-
§
2 Abs.
2 Satz 1 [X.] sei eine Regelvergütung und als solche der Kürzung zugänglich. Unter verfassungsrechtlichen Aspekten bestehe dafür zwar nur in besonders gelagerten Ausnahmefällen Raum. Für [X.] liege
aber eine derartige besondere Situation vor, welcher
der Gesetzgeber durch die
Einführung des §
3 Abs.
2 Buchst. e [X.] habe Rechnung tragen wollen. Im konkreten Fall seien die Vermögensverhältnisse des Schuldners überschaubar und die Zahl der Gläubiger oder die Höhe der Verbindlichkeiten gering gewesen.

2. Diese Beurteilung hält den Angriffen der Rechtsbeschwerde nicht in allen Punkten stand.

a) Entgegen der Ansicht der Rechtsbeschwerde ist der angefochtene Beschluss allerdings nicht bereits deswegen aufzuheben, weil es an der Unter-schrift eines der mitwirkenden [X.] fehlte. Der Einwand, der Vorsitzende [X.] der [X.] habe den Beschluss
entgegen §
315 Abs.
1 Satz 1, §
329 ZPO
nicht mit seinem vollen Namen unterschrieben, sondern nur mit einer Paraphe abgezeichnet, ist nicht berechtigt.

aa) Nach gefestigter Rechtsprechung des [X.] genügt als Unterschrift ein Schriftzug, der individuellen Charakter aufweist und einem [X.], der den Namen des Unterzeichnenden kennt, ermöglicht, diesen Namen aus dem Schriftbild noch herauszulesen, der Unterzeichnende also erkennbar bleibt. Die Unterschrift muss zwar nicht unbedingt lesbar sein, mindestens ein-zelne Buchstaben müssen aber -
wenn auch nur andeutungsweise
-
zu erken-nen sein, weil es sonst an dem Merkmal einer Schrift fehlt. [X.] ist ein großzügiger Maßstab, wenn im Übrigen an der Autorenschaft und der Absicht, eine volle Unterschrift zu leisten, keine Zweifel bestehen. Dagegen stellt ein Schriftzug, der als bewusste und gewollte Namensabkürzung erscheint, keine 5
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-

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-
formgültige Unterschrift dar ([X.], Beschluss vom 25.
Januar 2017 -
XII
ZB 504/15, NJW-RR 2017, 386 Rn. 13 mwN).

bb) Gemessen hieran reicht die Unterschrift des Vorsitzenden
[X.]s
unter dem Beschluss des Beschwerdegerichts
aus, um von einer hinreichenden Individualisierbarkeit auszugehen. Das Erscheinungsbild macht deutlich, dass eine volle Unterschriftsleistung
und nicht eine Abkürzung
gewollt war.

b) Die Bemessung
der Vergütung der weiteren Beteiligten
für ihre Tätig-keit als Insolvenzverwalterin richtet sich, wie das Beschwerdegericht mit Recht angenommen hat, nach §
63 Abs. 1 [X.] in Verbindung mit den Bestimmungen der Insolvenzrechtlichen Vergütungsverordnung
in der seit dem 1.
Juli 2014 geltenden Fassung, weil das Insolvenzverfahren nach dem 30.
Juni 2014 [X.] worden ist (§
19 Abs.
4 [X.]; fortan [X.] nF).

Die Ansicht der Rechtsbeschwerde, es fehle an einer gesetzlichen Er-mächtigungsgrundlage für die Regelung der Vergütung des Insolvenzverwalters in einem Verbraucherinsolvenzverfahren
durch Rechtsverordnung, weil §
304 Abs.
1 [X.] nicht auf §
65 [X.] verweise, trifft nicht zu.
In Verbraucherinsol-venzverfahren, die vor dem 1.
Juli 2014 beantragt
wurden, werden die Aufga-ben des Insolvenzverwalters von einem Treuhänder wahrgenommen (§
313
Abs.
1 Satz 1 [X.] aF, Art.
103h EG[X.]). Nach §
313 Abs.
1 Satz 3 [X.] aF gilt die Ermächtigung des § 65
[X.], die Vergütung und die Erstattung der [X.] des Insolvenzverwalters durch Rechtsverordnung zu
regeln, für den Treuhänder entsprechend. In Verbraucherinsolvenzverfahren, die wie das vor-liegende seit dem 1.
Juli 2014 beantragt wurden, werden nach Streichung des §
313 [X.] aF nicht mehr Treuhänder, sondern Insolvenzverwalter tätig (BT-Drucks. 17/11268, S. 35 f).
Die Verordnungsermächtigung
des §
65 [X.] gilt für deren Vergütung unmittelbar.
Nach §
304 [X.] gelten auch in Verbraucherin-8
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solvenzverfahren die allgemeinen Vorschriften, soweit in dem die [X.] betreffenden [X.] Teil der Insolvenzordnung nichts anderes bestimmt ist. Zu den allgemeinen Vorschriften im Sinne dieser Norm gehören entgegen der Ansicht der Rechtsbeschwerde nicht nur die Vorschriften des [X.] (§§
1 bis 10), sondern sämtliche das
Regelinsolvenzverfahren betreffende Normen (vgl. [X.], Beschluss vom 1.
De-zember 2005
-
IX
ZB 17/04, [X.], 143), mithin auch §
65 [X.].

c) Nach §§
10, 2 Abs.
2 Satz 1 [X.] soll die Vergütung des [X.] in einem Verbraucherinsolvenzverfahren, wenn nicht mehr als zehn Gläubiger ihre Forderungen angemeldet haben und die Voraussetzungen für eine Ermäßigung nach §
13 [X.] nicht vorliegen, in der Regel mindestens 1.000

egangen.

aa) Der Einwand der Rechtsbeschwerde, das Beschwerdegericht habe die Vergütung in verfassungswidriger Weise zu niedrig angesetzt, ist nicht [X.]. Die pauschale Behauptung, die Mindestvergütung entgelte den durch-schnittlichen Bearbeitungsaufwand eines Insolvenzverwalters heute nicht mehr auskömmlich, bedürfte der Substantiierung durch entsprechende Tatsachen. Hieran fehlt es.

bb) Die Ansicht
des Beschwerdegerichts, die Mindestvergütung
des § 2 Abs. 2 [X.]
könne
gemäß §
3 Abs.
2 Buchst. e [X.] nF um einen Abschlag gekürzt werden, trifft grundsätzlich zu.
Die Mindestvergütung soll gewährleisten, dass auch in massearmen Verfahren, in denen die Staffelvergütung nach §
2 Abs.
1 [X.] zu keiner angemessenen Vergütung führen würde, der in [X.] dieser Art im Durchschnitt entstehende Bearbeitungsaufwand des [X.] im Wesentlichen auskömmlich vergütet wird ([X.], Beschluss vom 15.
Januar 2004 -
IX
ZB 96/03, [X.]Z 157, 282, 287 ff; vom 13.
März 2008 11
12
13
-

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-
-
IX
ZB 63/05, [X.], 361 Rn. 11 f).
Bereits dem Wortlaut des §
2 Abs.
2 [X.] ist zu entnehmen, dass es sich bei der Mindestvergütung wie bei der Staffelvergütung nach §
2 Abs.
1 [X.] um eine Regelvergütung handelt, die Abweichungen im Einzelfall nicht ausschließt. Es ist deshalb anerkannt, dass auf die Mindestvergütung des Insolvenzverwalters Zuschläge nach §
3
Abs.
1
[X.] gewährt werden können
([X.], Beschluss vom 13.
März 2008, aaO Rn. 30 f; vom 25.
Juni 2009 -
IX
ZB 118/08, Z[X.] 2009, 1511 Rn. 2; vom 27.
April 2010 -
IX
ZB 172/08, [X.] Rn. 2; vom 19.
Mai 2011 -
IX
ZB 27/10, [X.], 542 Rn. 8; [X.], [X.], 5.
Aufl., §
2 Rn. 56; [X.], Vergütung und Kos-ten im Insolvenzverfahren, 4.
Aufl., Teil A §
4 Rn. 103).
Kann ein im Einzelfall gegenüber dem üblichen Maß erhöhter Bearbeitungsaufwand zu einer Erhö-hung der Mindestvergütung nach §
3 Abs.
1 [X.] führen, muss es aber auch möglich sein, nach §
3 Abs.
2 [X.] hinter dem Regelsatz der Mindestvergü-tung zurückzubleiben, wenn der durchschnittliche Aufwand eines massearmen Verfahrens erheblich unterschritten wird. Dies entspricht auch der im Schrifttum
ganz
überwiegend vertretenen Ansicht ([X.], aaO;
[X.], aaO;
Lorenz/[X.], [X.], 3. Aufl., §
2 Rn. 43; BK-[X.]/[X.], 2006, §
2
[X.]
Rn. 14a; [X.]/[X.], [X.], 2. Aufl., §
2 Rn. 57 f; [X.], [X.], §
2 Rn.
82; [X.]/[X.], [X.], §
2 Rn. 15; [X.]/[X.]/[X.] in [X.]/[X.]/
Ringstmeier, [X.], 3.
Aufl., §
2 [X.] Rn. 14).

Die Voraussetzungen eines Abschlags von der Mindestvergütung wer-den aber
bei der gebotenen Berücksichtigung verfassungsrechtlicher Aspekte
in der Praxis selten gegeben sein. Der Senat hat bereits in seinem Beschluss vom 13. Juli 2006 ([X.], [X.]Z 168, 321 Rn. 42) ausgeführt, für eine [X.] der Regelmindestvergütungssätze nach §
2 Abs. 2 [X.] bestehe nur in besonders gelagerten Ausnahmefällen Raum. Zwar ging es dort um die [X.] der Mindestvergütung eines vorläufigen Insolvenzverwalters auf ein Viertel des Regelsatzes
nach §
11 Abs.
1 Satz 2 [X.] aF (jetzt §
63 Abs.
3 Satz 2 14
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8

-
[X.]). Auch Abschläge nach §
3 Abs.
2 [X.] unterliegen aber engen Voraus-setzungen, wenn die Mindestvergütung des §
2 Abs.
2 [X.] betroffen ist. Ein Abschlag auf die Mindestvergütung kommt
nur
in Betracht, wenn der qualitative und quantitative Zuschnitt des Verfahrens so weit
hinter den Kriterien eines durchschnittlichen massearmen Verfahrens zurückbleibt, dass der Regelsatz der Mindestvergütung zu einer unangemessen hohen Vergütung führen würde. Maßgebend ist auch hier, ob die Bearbeitung den Insolvenzverwalter stärker oder schwächer als in entsprechenden Insolvenzverfahren allgemein üblich in Anspruch genommen hat, also der real gestiegene oder gefallene [X.] ([X.], Beschluss vom 22.
Juni 2017 -
IX
ZB 65/15, [X.], 732 Rn. 7 wmN).
Die vergleichende Beurteilung ist auf ein durchschnittliches massearmes Verfahren zu beziehen. Massearme
Verfahren sind schon ihrer Art nach regel-mäßig mit einem verminderten Aufwand verbunden. Wegen des Grundsatzes der Querfinanzierung (vgl. dazu [X.], Beschluss vom 15. Januar 2004

IX ZB 96/03, [X.]Z 157, 282, 288 ff) rechtfertigt nicht jede Unterschreitung dieses bereits verminderten
Aufwands einen Abschlag. Einfache Verfahren, die gleich-wohl mit dem vollen Satz der Mindestvergütung vergütet werden, können ein
Ausgleich sein für ebenfalls mit der
Mindestvergütung
honorierte aufwändigere Verfahren. Ein Abschlag von der Mindestvergütung kommt deshalb nur in [X.], wenn der durchschnittliche Aufwand eines massearmen Verfahrens be-trächtlich unterschritten wird.
Zu würdigen ist der Gesamtzuschnitt des [X.]s. Dabei kann, wie § 3 Abs. 2 Buchst. e [X.] zeigt, auch die Anzahl der am Verfahren teilnehmenden Gläubiger berücksichtigt werden, sofern dieses [X.] nicht bereits durch die Abstufung der Mindestvergütung nach § 2 Abs.
2 [X.] ausreichend gewichtet wurde. Ein Abschlag kann danach etwa dann in Betracht kommen, wenn sich die Tätigkeit des Insolvenzverwalters in einer for-mularmäßigen Abwicklung des Insolvenzverfahrens erschöpft und keine Ver-wertungsmaßnahmen erforderlich
werden.
-

9

-

cc) Diese Grundsätze gelten auch in Verbraucherinsolvenzverfahren. Nach der bis zum 30.
Juni 2014 geltenden Rechtslage betrug die Mindestvergü-tung des Treuhänders 600

13 Abs.
1 Satz 3 [X.] aF). Zu-
oder Abschläge nach §
3 [X.] waren ausgeschlossen

13 Abs.
2 [X.] aF). Das seit dem 1.
Juli 2014 geltende Recht sieht vor, dass im Verbraucherinsolvenzverfahren wie im Regelinsolvenzverfahren ein Insolvenzverwalter tätig wird. Die bisherige Regelung in §
13 [X.] aF konnte deshalb entfallen. Es gelten
nunmehr
auch im Verbraucherinsolvenzverfahren nach Maßgabe des §
10 [X.] die allgemei-nen Vergütungsregeln, mithin auch die Mindestvergütung von 1.000

2 Abs.
2
[X.]. Für Verfahren verminderten Umfangs wurden im Vergütungsrecht Sonderregelungen getroffen. Zum einen ermäßigt sich in Verbraucherinsol-venzverfahren nach §
13 [X.] nF die Mindestvergütung auf 800

Unterlagen nach §
305 Abs.
2 Nr. 3 [X.] von einer geeigneten Person oder Stelle erstellt werden. Zum anderen kann nach §
3 Abs.
2 Buchst. e [X.] nF ein Abschlag vom Regelsatz der Vergütung gemacht werden, wenn die Vermö-gensverhältnisse des Schuldners überschaubar sind und die Zahl der Gläubiger oder die Höhe der Verbindlichkeiten gering ist. Die Möglichkeit eines solchen Abschlags ist nicht auf Verbraucherinsolvenzverfahren beschränkt.
[X.] dafür, dass der neu geschaffene [X.] nur für die Staf-felvergütung des §
2 Abs.
1 [X.] und nicht für die Mindestvergütung des §
2 Abs.
2 [X.] gelten sollte, sind nicht erkennbar
(zweifelnd [X.]/[X.], [X.], 547, 548
f; [X.], [X.], 33, 35).
Die Regelung in §
13 [X.] nF zeigt vielmehr, dass der Gesetzgeber die Mindestvergütung des §
2 Abs.
2 [X.] in Fällen verminderten Aufwands für unterschreitbar hielt. Es ist nicht anzunehmen, dass §
13 [X.] solche Fälle abschließend regeln soll
([X.]/Schur, [X.] 2017, 171, 178).

Ein Abschlag nach § 3 Abs. 2 Buchst. e [X.] von der Mindestvergütung des § 2 Abs. 2 [X.] setzt aber auch in Verbraucherinsolvenzverfahren eine 15
16
-

10

-
erhebliche Abweichung vom Durchschnitt eines massearmen Verfahrens vo-raus. Allein die Qualifikation als Verbraucherinsolvenzverfahren wird hierfür nicht genügen. Die Vorstellung des Gesetzgebers, dass die Voraussetzungen des § 3 Abs. 2 Buchst. e [X.] nF bei Verbraucherinsolvenzverfahren regel-mäßig vorliegen werden, weil die Vermögensverhältnisse des Schuldners über-schaubar und die Zahl der Gläubiger und die Höhe der Verbindlichkeiten gering seien (BT-Drucks. 17/11268, S. 35 f), bezieht sich allgemein auf Regelinsol-venzverfahren und nicht auf den Durchschnitt massearmer Verfahren. Ein [X.] kommt danach nur in Frage, wenn eine Arbeitsersparnis vorliegt, die
in ihrem Umfang dem in § 13 [X.] nF geregelten Fall gleichkommt. Dabei kann etwa von Bedeutung sein, ob der Insolvenzverwalter Anfechtungen
vornehmen oder mit [X.] belastete Gegenstände verwerten musste, also
Aufgaben zu erledigen hatte, die einem Treuhänder nach altem Recht (§ 313 Abs. 2 und 3 [X.] aF) nicht oblagen. [X.] solche Tätigkeiten nicht an und ging die Tätigkeit des Verwalters deshalb nicht über diejenige eines [X.] nach §§ 313 f [X.] aF hinaus, kann es geboten sein, die Vergütung des Insolvenzverwalters im Wege eines Abschlags nach § 3 Abs. 2 Buchst. e [X.] der Vergütung eines Treuhänders nach altem Recht anzugleichen ([X.], [X.] vom 6. April 2017

IX ZB 48/16, [X.],
459 Rn. 13). Die einem Treuhänder nach § 13 Abs. 1 Satz 3 bis 5 [X.] aF zu gewährende [X.], die gemäß § 13 Abs. 2 [X.] aF nicht um Abschläge gekürzt wer-den konnte, darf dabei jedoch nicht unterschritten werden.

d) Die vom Beschwerdegericht vorgenommene Kürzung der von der [X.] Beteiligten geltend gemachten Mindestvergütung um einen Abschlag von

mit der gegebenen Be-gründung
keinen Bestand haben. Die Bemessung von Zu-
und Abschlägen ist zwar grundsätzlich Aufgabe des Tatrichters. Sie ist in der [X.] nur darauf zu überprüfen, ob sie die Gefahr der Verschiebung von 17
-

11

-
Maßstäben mit sich bringt (st. Rspr., vgl. etwa [X.], Beschluss vom 22.
Juni 2017 -
IX
ZB 65/15, [X.], 732 Rn. 6 wmN).
Ein solcher, den Maßstab be-treffender Rechtsfehler liegt hier
aber
vor. Das Beschwerdegericht hat die
Vo-raussetzungen eines Abschlags von der Mindestvergütung nach §
3 Abs.
2 Buchst. e [X.] nicht in der gebotenen Weise auf den Durchschnitt [X.] Verfahren bezogen.

e) Der angefochtene Beschluss ist deshalb aufzuheben
und die Sache an das Beschwerdegericht zurückzuverweisen. Eine eigene Sachentscheidung kann der Senat auf der Grundlage der bisher getroffenen Feststellungen nicht treffen (§ 577 Abs. 4 Satz 1, Abs. 5 Satz 1 ZPO).

Kayser
[X.]
[X.]

Schoppmeyer
Meyberg

Vorinstanzen:
[X.], Entscheidung vom 08.10.2015 -
3 [X.] 2/15 -

LG [X.], Entscheidung vom 10.12.2015 -
10 [X.] -

18

Meta

IX ZB 101/15

14.12.2017

Bundesgerichtshof IX. Zivilsenat

Sachgebiet: ZB

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 14.12.2017, Az. IX ZB 101/15 (REWIS RS 2017, 610)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2017, 610

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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

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