Bundesgerichtshof, Beschluss vom 12.01.2012, Az. IX ZB 97/11

9. Zivilsenat | REWIS RS 2012, 10163

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Gegenstand

Insolvenzverwaltervergütung: Nicht auskömmliche Vergütung nach Abschlag wegen schwächerer Inanspruchnahme als üblich


Tenor

Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 6. Zivilkammer des [X.] vom 10. Februar 2011 wird auf Kosten des weiteren Beteiligten als unzulässig verworfen.

Der Gegenstandswert des [X.] wird auf 829,44 € festgesetzt.

Gründe

1

Die Rechtsbeschwerde ist gemäß § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO, § 64 Abs. 3, §§ 6, 7 [X.], Art. 103f EG[X.] statthaft. Sie ist jedoch gemäß § 574 Abs. 2 ZPO unzulässig, weil sie weder grundsätzliche Bedeutung hat noch die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des [X.] erfordert.

2

Nach ständiger Rechtsprechung des Senats ist die Bemessung vorzunehmender Zu- und Abschläge grundsätzlich Aufgabe des Tatrichters. Sie ist in der [X.] nur darauf zu prüfen, ob sie die Gefahr der Verschiebung von Maßstäben mit sich bringt ([X.], Beschluss vom 13. November 2008 - [X.], Z[X.] 2009, 55 Rn. 8 mwN; vom 25. Juni 2009 - [X.] 118/08, Z[X.] 2009, 1511 Rn. 3). Diese Gefahr besteht hier nicht. In Übereinstimmung mit der Rechtsprechung des Senats haben die Vorinstanzen den im konkreten Fall erforderlichen Aufwand nach allgemeinen Kriterien bewertet.

3

Die von der Rechtsbeschwerde aufgeworfene Frage, ob gegenüber einem Normalverfahren unterdurchschnittliche Anforderungen an den Insolvenzverwalter auch dann einen Abschlag nach § 3 Abs. 2 InsVV rechtfertigen, wenn dies dazu führt, dass die dem Insolvenzverwalter tatsächlich entstandenen Kosten durch die Vergütung nicht mehr gedeckt werden, ist geklärt.

4

Maßgebend für die Frage, ob ein Abschlag vorzunehmen ist, ist der Umstand, ob der Verwalter schwächer als in entsprechenden Insolvenzverfahren allgemein üblich in Anspruch genommen worden ist ([X.], Beschluss vom 11. Mai 2006 - [X.] 249/04, [X.], 1204 Rn. [X.]). Das gilt auch dann, wenn dies im Einzelfall zu einer nicht auskömmlichen Vergütung führt. Dies ist dem System der insolvenzrechtlichen Vergütungsverordnung immanent. Andernfalls müssten umgekehrt bei höheren Berechnungsgrundlagen Obergrenzen im Verhältnis zu den tatsächlich entstandenen Kosten eingeführt werden.

5

Eine Vergleichsrechnung anhand der Anzahl der aufgewandten Stunden des Verwalters und seiner Mitarbeiter hat jedoch nicht stattzufinden ([X.], Beschluss vom 1. März 2007 - [X.] 278/05, Z[X.] 2007, 370 Rn. 11 mwN).

6

Dass sich auf diese Weise im Einzelfall eine nicht auskömmliche Vergütung ergeben kann, ist vom Insolvenzverwalter im Hinblick auf den Grundsatz der Querfinanzierung hinzunehmen ([X.], Beschluss vom 15. Januar 2004 - [X.] 96/03, [X.]Z 157, 282, 289; vom 13. März 2008 - [X.] 63/05, [X.], 976 Rn. 12; vom 25. Juni 2009 - [X.] 118/08, Z[X.] 2009, 1511 Rn. 3).

Kayser                                         [X.]                                       Vill

                       Lohmann                                        Pape

Meta

IX ZB 97/11

12.01.2012

Bundesgerichtshof 9. Zivilsenat

Beschluss

Sachgebiet: ZB

vorgehend LG Hannover, 10. Februar 2011, Az: 6 T 6/11

§ 3 Abs 2 InsVV

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Beschluss vom 12.01.2012, Az. IX ZB 97/11 (REWIS RS 2012, 10163)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2012, 10163

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