Bundesgerichtshof, Beschluss vom 22.02.2023, Az. IV ZR 320/22

4. Zivilsenat | REWIS RS 2023, 1205

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Gegenstand

Bemessung des Beschwerdewerts bei einem pflichtteilsrechtlichen Auskunftsanspruch


Tenor

Die Beschwerde der Beklagten gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Beschluss des [X.] - 10. Zivilsenat - vom 10. Mai 2022 wird auf ihre Kosten als unzulässig verworfen.

Streitwert: bis 1.500 €

Gründe

1

I. Der Kläger nimmt die Beklagte als Erbin des am 13. September 2019 verstorbenen Erblassers im Rahmen einer Stufenklage auf Auskunft und Zahlung des Pflichtteils in Anspruch. Im Wege der Hilfswiderklage hat die Beklagte beantragt, den Kläger zur Einwilligung in eine genetische Abstammungsuntersuchung und Duldung der Entnahme einer genetischen Probe zu verurteilen. Das [X.] hat durch Teilurteil der Klage auf Erstellung eines privatschriftlichen Nachlassverzeichnisses stattgegeben und die Hilfswiderklage abgewiesen. Die dagegen gerichtete Berufung der Beklagten ist ohne Erfolg geblieben. Gegen die Nichtzulassung der Revision durch das Berufungsgericht wendet sich die Beklagte mit ihrer Beschwerde.

2

II. Die Nichtzulassungsbeschwerde ist unzulässig. Der Wert der mit der Revision geltend zu machenden Beschwer übersteigt 20.000 € nicht (§ 544 Abs. 2 Nr. 1 ZPO).

3

1. Wird bei einer Stufenklage eine Verurteilung zur Auskunft ausgesprochen, so ist für die Bemessung des Werts des [X.] das Interesse des Rechtsmittelführers maßgebend, die Auskunft nicht erteilen zu müssen. Abgesehen von dem hier nicht gegebenen Fall eines besonderen Geheimhaltungsinteresses kommt es grundsätzlich auf den Aufwand an Zeit und Kosten an, den die Erteilung der geschuldeten Auskunft erfordert (vgl. Senatsbeschlüsse vom 8. März 2017 - [X.], [X.] 2017, 278 Rn. 6; vom 4. Juni 2014 - [X.], [X.], 1453 Rn. 8; jeweils m.w.[X.]). Bei entsprechender Anwendung des Stundensatzes für die Zeitversäumnisentschädigung nach § 20 [X.] (vgl. Senatsbeschluss vom 10. März 2010 - [X.], [X.], 891 Rn. 6) in Höhe von 4 € bleibt der Aufwand für die Erstellung eines Nachlassverzeichnisses unter 500 €. Ein Verdienstausfall der Beklagten ist weder dargelegt noch sonst ersichtlich.

4

Der Wert der Hilfswiderklage auf Einwilligung in eine genetische Abstammungsuntersuchung beträgt 1.000 € gemäß § 47 Abs. 1 FamGKG i.V.m. § 169 Nr. 2 FamFG.

5

2. Entgegen der Ansicht der Nichtzulassungsbeschwerde erhöht sich die Beschwer der Beklagten aus der angefochtenen Berufungsentscheidung nicht dadurch, dass die Parteien nach Einlegung der Nichtzulassungsbeschwerde einen Vergleich geschlossen haben, in dem eine Zahlungspflicht der Beklagten vom Ausgang dieses Rechtsstreits abhängig gemacht wird. Auf die Beschwer kann diese Vereinbarung bereits deswegen keinen Einfluss haben, da sie erst während des Beschwerdeverfahrens geschlossen wurde. Maßgeblich für die Bewertung der Beschwer ist aber der Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung vor dem Berufungsgericht (vgl. [X.], Beschluss vom 24. August 2021 - [X.] 1265/20, [X.], 96 Rn. 5 m.w.[X.]). Zudem wird der Streitwert der Revisionsinstanz - bei hier unverändertem Streitgegenstand - gemäß § 47 Abs. 2 GKG durch den erstinstanzlichen Streitwert begrenzt.

6

III. Im Übrigen wäre die Beschwerde auch unbegründet. Die Rechtssache hat weder grundsätzliche Bedeutung noch erfordert die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO). Von einer näheren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 6 Satz 2 Halbsatz 2 ZPO abgesehen.

7

IV. [X.] beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.

Prof. [X.]     

  

Dr. Brockmöller     

  

Dr. Bußmann

  

Dr. Götz     

  

Piontek     

  

Meta

IV ZR 320/22

22.02.2023

Bundesgerichtshof 4. Zivilsenat

Beschluss

Sachgebiet: ZR

vorgehend OLG Frankfurt, 10. Mai 2022, Az: 10 U 241/21, Beschluss

§ 169 Nr 2 FamFG, § 47 Abs 1 FamGKG, § 20 JVEG, § 544 Abs 2 Nr 1 ZPO

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Beschluss vom 22.02.2023, Az. IV ZR 320/22 (REWIS RS 2023, 1205)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2023, 1205

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VI ZR 1265/20

IV ZR 255/08

IV ZB 2/14

IV ZB 18/16

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