Bundesgerichtshof, Beschluss vom 28.02.2017, Az. I ZR 46/16

1. Zivilsenat | REWIS RS 2017, 14865

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Gegenstand

Anspruch des Filmurhebers auf Fairnessausgleich: Wert der Beschwer des im Wege der Stufenklage zur Auskunftserteilung Verurteilten; Anspruchsverjährung bei Tod des Filmurhebers vor Schaffung des gesetzlichen Anspruchs


Tenor

Die Beschwerde der Beklagten gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des 4. Zivilsenats des [X.] vom 4. Februar 2016 wird als unzulässig zurückgewiesen.

Die Kosten des [X.]s werden der Beklagten auferlegt mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Streithelferin, die diese selbst zu tragen hat.

Der Streitwert für das [X.] wird auf 14.983,41 € festgesetzt.

Gründe

1

I. Der Kläger ist der Erbe des im Februar 1986 verstorbenen Regisseurs und Drehbuchautors [X.](Erblasser). Die Beklagte ist das Zweite [X.] Fernsehen.

2

Der Erblasser wirkte ab den siebziger Jahren des vergangenen Jahrhunderts als Regisseur an 28 Episoden der TV-Serie „[X.]“ und 12 Episoden der TV-Serie „[X.]“ mit, wobei er bei vier Episoden der letztgenannten Serie zugleich als Drehbuchautor tätig war. Den Tätigkeiten des Erblassers lagen [X.] zugrunde, die er mit den jeweiligen Produktionsgesellschaften, der [X.] ([X.]) und der [X.] (M.            ) abgeschlossen hatte. Die Beklagte hat die Rechte an den Filmwerken von den Produktionsgesellschaften erworben.

3

Die beiden Fernsehreihen entwickelten sich zu den erfolgreichsten Krimiserien der Beklagten und wurden von dieser von Beginn an nicht nur im Inland, sondern auch im Ausland in mehr als 100 Ländern vermarktet. Für seine [X.] erhielt der Erblasser von der Beklagten die in den Produktionsverträgen vorgesehenen Vergütungen für die Inlandsausstrahlung; für die Auslandsübertragung der Filme erhielt der Erblasser keine Vergütung seiner Regisseurleistungen. Hinsichtlich seiner Autorentätigkeit einschließlich einer Honorierung für Auslandsübertragungen in [X.] und der [X.] schloss der Erblasser mit der Beklagten in den Jahren 1977, 1978 und 1979 vier Vereinbarungen.

4

Auf Anfrage des [X.] übermittelte die Beklagte ihm mit Schreiben vom 28. September 1999 eine Liste aller Filme, an denen der Erblasser als Regisseur beteiligt war. Mit Schreiben seiner Prozessbevollmächtigten vom 23. August 2011 forderte der Kläger die Beklagte zur Auskunft über das konkrete Ausmaß der Verwertung der vom Erblasser als Regisseur mithergestellten Filme auf, wobei er darauf hinwies, dass eine Vergütung für [X.]en nicht erfolgt sei. In der Folgezeit entwickelte sich zwischen den [X.]en ein Schriftverkehr. Mit Schreiben vom 23. Oktober 2013 teilte die Beklagte dem Kläger mit, sie sei der Auffassung, dass ihm keine weiteren Ansprüche zustünden.

5

Der Kläger ist der Ansicht, es bestünden im Hinblick darauf, dass der Erblasser für die [X.] der Fernsehserien keine Vergütung für seine [X.] erhalten habe, greifbare Anhaltspunkte für ein auffälliges Missverhältnis zwischen der Vergütung, die der Erblasser für seine [X.] erhalten habe, und den Erträgen, die die Beklagte als Dritte im Sinne von § 32a Abs. 2 [X.] mit der Verwertung der Fernsehserien erzielt habe. Er hat die Beklagte daher mit seiner am 3. Februar 2014 zugestellten Stufenklage - soweit noch von Bedeutung - auf Auskunft über den Umfang der Verwertung der Episoden der Fernsehserien „[X.]“ und „[X.]“, an denen der Erblasser als Regisseur mitgewirkt hat (erste Stufe), und Zahlung einer betragsmäßig noch festzusetzenden weiteren angemessenen Beteiligung (zweite Stufe) in Anspruch genommen.

6

Das [X.] hat die Klage wegen Verjährung und Verwirkung abgewiesen. Auf die Berufung des [X.] hat das Berufungsgericht dem mit der ersten Stufe der Klage erhobenen Auskunftsanspruch stattgegeben. Es hat angenommen, dem Kläger stehe der geltend gemachte Auskunftsanspruch nach § 242 BGB als Hilfsanspruch zur Vorbereitung der Bezifferung eines möglichen Zahlungsanspruchs auf „[X.]“ zu; die mit der Klage insoweit geltend gemachten Ansprüche seien weder verjährt noch verwirkt. Das Berufungsgericht hat die Revision nicht zugelassen. Dagegen wendet sich die Beklagte mit ihrer Nichtzulassungsbeschwerde. Der Kläger beantragt, die Nichtzulassungsbeschwerde zurückzuweisen.

7

II. [X.] ist unzulässig, weil der Wert der mit der Revision geltend zu machenden Beschwer nicht 20.000 € übersteigt (§ 26 Nr. 8 EGZPO); er beträgt 14.983,41 €.

8

1. Die Zulässigkeit der Nichtzulassungsbeschwerde setzt voraus, dass der Beschwerdeführer in der Beschwerdebegründung glaubhaft macht, dass der Wert der mit der Revision geltend zu machenden Beschwer den nach § 26 Nr. 8 EGZPO maßgeblichen Betrag übersteigt (vgl. [X.], Beschluss vom 25. Juli 2002 - [X.], NJW 2002, 3180; Beschluss vom 2. Oktober 2002 - [X.], juris Rn. 5; Beschluss vom 24. Februar 2011 - I ZR 220/10, [X.], 261 Rn. 4; Beschluss vom 17. Juli 2013 - [X.], juris Rn. 8). Für die Bemessung des Werts der Beschwer ist bei der Verurteilung zur Auskunftserteilung das Interesse des Beschwerdeführers maßgebend, die Auskunft nicht erteilen zu müssen. Dabei ist - von dem hier nicht in Rede stehenden Fall eines besonderen Geheimhaltungsinteresses abgesehen - auf den Aufwand an [X.] und Kosten abzustellen, den die sorgfältige Erteilung der geschuldeten Auskunft erfordert (vgl. [X.], Beschluss vom 24. November 1994 - [X.], [X.]Z 128, 85, 87 ff.; Urteil vom 10. Februar 2011 - [X.], NJW 2011, 926 Rn. 9; Beschluss vom 22. Februar 2012 - [X.], NJW-RR 2012, 888 Rn. 5; Beschluss vom 9. Februar 2012 - [X.]/11, [X.] 2012, 270 Rn. 7; Beschluss vom 26. Oktober 2016 - [X.] 134/15, Rn. 6, juris, jeweils [X.]).

9

2. Die Beschwerdeerwiderung macht ohne Erfolg geltend, das Berufungsgericht sei davon ausgegangen, es sei nicht ersichtlich, dass der finanzielle Aufwand für die Erteilung der ausgeurteilten Auskünfte aus bei ihr archiviertem Wissen die Beklagte mit mehr als 20.000 € beschweren könnte. Diese vom Tatrichter vorgenommene Schätzung des Wertes der Beschwer könne wegen des ihm hierbei eingeräumten [X.] in der Revisionsinstanz nur eingeschränkt daraufhin überprüft werden, ob das Gericht die gesetzlichen Grenzen überschritten oder sein Ermessen fehlerhaft ausgeübt habe.

Zwar kann nach der von der Beschwerdeerwiderung herangezogenen Entscheidung des [X.] die vom Beschwerdegericht vorgenommene Schätzung des gemäß § 61 Abs. 1 FamFG erforderlichen Wertes des [X.] im Rechtsbeschwerdeverfahren nur eingeschränkt darauf überprüft werden, ob das Beschwerdegericht die gesetzlichen Grenzen überschritten oder sein Ermessen fehlerhaft ausgeübt hat (st. Rspr., vgl. [X.], Beschluss vom 11. März 2015 - [X.] 317/14, NJW-RR 2015, 1153 Rn. 1 [X.]). Desgleichen kann die vom Berufungsgericht vorgenommene Bewertung des gemäß § 511 Abs. 2 Nr. 1 ZPO erforderlichen Wertes des [X.] im Revisionsverfahren nur eingeschränkt darauf überprüft werden, ob das Berufungsgericht bei der seinem freien Ermessen unterliegenden Wertfestsetzung die Ermessensgrenze überschritten oder vom Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht hat (st. Rspr.; vgl. [X.], Urteil vom 24. Januar 2013 - I ZR 174/11, [X.], 1067 Rn. 10 = [X.], 1364 - Beschwer des Unterlassungsschuldners, [X.]). Darum geht es hier aber nicht.

Das Berufungsgericht hat mit den von der Beschwerdeerwiderung zitierten Ausführungen begründet, weshalb es sein Urteil gemäß § 713 ZPO ohne die in § 708 Nr. 10 ZPO zugunsten der Beklagten zugelassene Sicherheitsleistung für vorläufig vollstreckbar erklärt hat. An diese allein das Unterbleiben von [X.] nach § 713 ZPO betreffenden Ausführungen des Berufungsgerichts, aus denen sich ergibt, dass nach seiner Ansicht die Voraussetzungen, unter denen ein Rechtsmittel (die Nichtzulassungsbeschwerde) gegen sein Urteil stattfindet, unzweifelhaft nicht vorliegen (weil der Wert der Beschwer 20.000 € nicht übersteigt), ist das Revisionsgericht bei der Bemessung des Wertes der Beschwer gemäß § 26 Nr. 8 EGZPO in keiner Weise gebunden (zur Festsetzung des Wertes der Beschwer durch das Berufungsgericht vgl. [X.], Beschluss vom 2. Oktober 2002 - [X.], juris Rn. 6; Beschluss vom 20. April 2005 - [X.], NJW-RR 2005, 1011; Beschluss vom 13. März 2013 - [X.], NJW-RR 2013, 1401 Rn. 8).

3. Die Beklagte hat in der Beschwerdebegründung dargelegt und glaubhaft gemacht, dass ihr zur Erstellung der Auskunft durch eigene Mitarbeiter und solche ihrer Konzerngesellschaft [X.] Kosten in Höhe von insgesamt 31.373,30 € entstanden sind und zwar Personalkosten in Höhe von 29.028,41 € sowie IT-Kosten in Höhe von 613,17 € und Raumkosten in Höhe von 1.731,72 €. Soweit die Beklagte erst nach Ablauf der Frist zur Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde am 22. August 2016 mit [X.] vom 29. August 2016 die Originale der zunächst nur in Kopie vorgelegten eidesstattlichen Versicherungen und eine vollständige Aufstellung der infolge eines [X.] zunächst nur unvollständig vorgelegten Aufstellung der Stundennachweise der beteiligten Mitarbeiter vorgelegt hat, handelt es sich lediglich um eine Ergänzung ihres Vorbringens in der Beschwerdebegründung und - entgegen der Ansicht der Beschwerdeerwiderung - nicht um verspäteten und daher unbeachtlichen Sachvortrag. Die nach Darstellung der Beklagten in den Jahren 2014 und 2015 zur Vorbereitung der Auskunftserteilung entstandenen Kosten, sind bei der Bemessung des Wertes der Beschwer nicht zu berücksichtigen. Diese Kosten sind vor der Verkündung des Berufungsurteils am 4. Februar 2016 entstanden und können zwangsläufig nicht auf der Verurteilung zur Auskunftserteilung durch das Berufungsgericht beruhen.

Von den im [X.] angefallenen Personalkosten können nur die Kosten für Mitarbeiter von [X.] und nicht die Kosten für eigene Mitarbeiter in vollem Umfang bei der Bemessung des Wertes der Beschwer berücksichtigt werden. Für die Wertbemessung bei der Erfüllung einer Auskunftspflicht durch die verurteilte [X.] selbst sind nach der ständigen Rechtsprechung des [X.] die Vorschriften des [X.]es ([X.]) heranzuziehen. Muss sich die [X.] bei der Auskunftserteilung fremder Hilfe bedienen, ist dagegen auf die Kosten abzustellen, die die Einschaltung der Hilfsperson verursacht ([X.], Beschluss vom 22. April 2009 - [X.] 49/07, [X.], 2218 Rn. 9; Beschluss vom 9. Februar 2012 - [X.]/11, [X.] 2012, 270 Rn. 7; Beschluss vom 11. Juli 2012 - [X.] 354/11, NJW-RR 2013, 129 Rn. 8; Beschluss vom 28. November 2012 - [X.] 620/11, NJW-RR 2013, 257 Rn. 10; Beschluss vom 7. März 2013 - [X.]/12, juris Rn. 12; Beschluss vom 29. Juli 2014 - [X.] 37/13, juris Rn. 6; Beschluss vom 17. November 2014 - [X.], [X.], 615 Rn. 16 = [X.], 982 - Auskunftsverurteilung).

Entgegen der Ansicht der Beklagten können die eigenen Mitarbeiter der Beklagten nicht als fremde Hilfspersonen angesehen werden, deren Kosten uneingeschränkt zu berücksichtigen sind. Auch wenn der zur Vertretung der Beklagten als Anstalt des öffentlichen Rechts berechtigte Intendant (vgl. §§ 19, 27 ZDF-Staatsvertrag) die geforderte Auskunft - wie die Beklagte geltend macht - nicht selbst erteilen kann, sondern dazu auf die Hilfe sachkundiger Mitarbeiter angewiesen ist, ändert das nichts daran, dass es sich bei den eigenen Mitarbeitern der Beklagten nicht um fremde Hilfspersonen handelt. Bei der Bemessung des Wertes der Beschwer können die Personalkosten für eigene Mitarbeiter deshalb nur nach Maßgabe der Stundensätze angesetzt werden, die die Mitarbeiter nach dem [X.] ([X.]) als Zeugen in einem Zivilprozess erhalten würden. Die Beklagte hat glaubhaft gemacht, dass im [X.] eigene Mitarbeiter 466,5 Stunden mit der Auskunftserteilung befasst waren. Daraus errechnet sich bei dem gemäß § 22 [X.] anzusetzenden Stundensatz von 21 € ein Betrag von 9.796,50 €. Dagegen sind die Kosten für Mitarbeiter von [X.], bei denen es sich ungeachtet der [X.] dieses Unternehmens um fremde Hilfskräfte handelt, in vollem Umfang zu berücksichtigen. Die Beklagte hat glaubhaft gemacht, dass für diese Mitarbeiter im [X.] Kosten in Höhe von 2.842,02 € entstanden sind. Außerdem sind die IT-Kosten von 613,17 € und die Raumkosten von 1.731,72 € in voller Höhe als Kosten der Auskunftserteilung anzuerkennen. Danach beträgt der Wert der Beschwer 14.983,41 €.

4. Die Beklagte macht ohne Erfolg geltend, dem Wert der Beschwer seien Kosten in Höhe von mindestens 10.000 € hinzuzurechnen, die zur Abwehr einer ungerechtfertigten Zwangsvollstreckung aus dem teilweise nicht vollstreckungsfähigen Berufungsurteil entstünden.

Ist ein Auskunftsurteil (teilweise) nicht vollstreckungsfähig, bemisst sich der Wert der Beschwer allerdings (auch) nach den mit der Abwehr einer ungerechtfertigten Zwangsvollstreckung verbundenen Kosten (vgl. [X.], Urteil vom 11. Juli 2001 - [X.], NJW-RR 2002, 146). Dazu zählen Kosten, die dadurch entstehen, dass der Schuldner etwaigen Vollstreckungsversuchen des Gläubigers (§ 888 Abs. 1 ZPO) unter Inanspruchnahme anwaltlicher Hilfe entgegentreten muss ([X.], Beschluss vom 18. Dezember 1991 - [X.], NJW-RR 1992, 450).

Die Beschwerdeerwiderung macht zwar vergeblich geltend, da das Berufungsurteil mit der Nichtzulassungsbeschwerde angegriffen worden sei, seien nur deren Kosten zur Abwehr erforderlich; Verfahrenskosten des Beschwerdeverfahrens seien bei der Berechnung der Beschwer des § 26 Nr. 8 EGZPO aber nicht anzusetzen. Die Beschwerdeerwiderung berücksichtigt nicht, dass die Einlegung der Nichtzulassungsbeschwerde den Kläger nicht daran hindert, aus dem für vorläufig vollstreckbar erklärten Urteil die Zwangsvollstreckung zu betreiben.

Die mit der Abwehr einer Zwangsvollstreckung verbundenen Kosten sind dem Wert der Beschwer aber deshalb nicht zuzurechnen, weil der [X.] entgegen der Ansicht der Beschwerde auch insoweit hinreichend bestimmt und damit in vollem Umfang vollstreckungsfähig ist, als er die Beklagte zur Auskunft über Unterlizenzierungen durch ihre Lizenznehmer verpflichtet, soweit sie diese Verträge kennt oder eine rechtliche Handhabe gegen die Lizenznehmer oder deren Unterlizenznehmer hat, auf Vorlage solcher [X.] hinzuwirken. Eine auslegungsbedürftige Formulierung des Klageantrags und des [X.]s kann hinzunehmen sein, wenn eine weitergehende Konkretisierung nicht möglich und die gewählte Formulierung zur Gewährung effektiven Rechtsschutzes erforderlich ist (st. Rspr.; vgl. Urteil vom 21. Mai 2015 - [X.], [X.], 1237 Rn. 13 = [X.], 41 - Erfolgsprämie für die Kundengewinnung, [X.]). Es ist praktisch nicht möglich, im [X.] alle denkbaren Fälle aufzuführen, in denen der Beklagten entsprechende Ansprüche gegen ihre Lizenznehmer oder deren Unterlizenznehmer zustehen; die gewählte Formulierung ist daher zur Gewährung effektiven Rechtsschutzes hinzunehmen.

III. [X.] wäre auch nicht begründet, weil weder die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat (§ 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 ZPO) noch die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des [X.] erfordert (§ 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 ZPO).

1. Die Beschwerde macht vergeblich geltend, die Revision sei zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung und zur Fortbildung des Rechts zuzulassen, weil dem Berufungsurteil der fehlerhafte und von der höchstrichterlichen Rechtsprechung abweichende Obersatz zugrunde liege, dem Erben sei eine den Verjährungsbeginn auslösende Kenntnis des Erblassers nicht zuzurechnen, wenn die kenntnisabhängige Verjährungsfrist zum [X.]punkt des [X.] noch nicht begonnen habe. Bei zutreffender Beurteilung sei der eingeklagte Anspruch jedenfalls verjährt, weil der Kläger sich als Erbe die Kenntnis des Erblassers entgegenhalten lassen müsse.

a) Die regelmäßige Verjährung für den Anspruch auf weitere angemessene Beteiligung und den Auskunftsanspruch beträgt nach § 195 BGB drei Jahre. Die regelmäßige Verjährungsfrist beginnt nach § 199 Abs. 1 BGB mit dem Schluss des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist und der Gläubiger von den den Anspruch begründenden Umständen Kenntnis erlangt oder ohne grobe Fahrlässigkeit erlangen müsste.

b) Das Berufungsgericht hat angenommen, die hier in Rede stehenden Ansprüche seien nicht verjährt. Der Vortrag des [X.] im Schreiben seiner Prozessbevollmächtigten vom 23. August 2011 an die Beklagte, er habe „kürzlich“ erfahren, dass verschiedene Produktionen, bei denen der Erblasser mitgewirkt habe, im [X.] ausgestrahlt worden seien, und erst dadurch von der [X.] Kenntnis erlangt, sei nicht widerlegt. Die Klage sei der Beklagten am 3. Februar 2014 und somit vor Ablauf der dreijährigen Verjährungsfrist zum Schluss des Jahres 2014 in [X.] zugestellt worden. Die Beklagte habe keine frühere Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis des [X.] dargelegt und nachgewiesen. Auf eine etwaige Kenntnis des im Jahre 1986 verstorbenen Erblassers, dessen Kenntnisstand sich der Kläger als Erbe zwar grundsätzlich zurechnen lassen müsse, komme es nicht an, weil zur [X.] des Erbfalls ein gesetzlicher Anspruch auf weitere angemessene Beteiligung nicht bestanden habe und ein Wissen des [X.] daher nicht geeignet gewesen sei, die Verjährung in Lauf zu setzen. Unabhängig davon stehe aber auch nicht fest, dass der Erblasser zu Lebzeiten Kenntnis oder grob fahrlässig keine Kenntnis von einer überdurchschnittlich erfolgreichen [X.] der [X.] gehabt habe.

c) Die Beschwerde macht geltend, nach allgemeiner Ansicht trete der Erbe als Rechtsnachfolger in den Kenntnisstand des Erblassers als Rechtsvorgänger ein; er müsse sich also die Kenntnisse des [X.] zurechnen lassen. Dem Berufungsurteil liege hingegen der hiervon abweichende Rechtssatz zugrunde, die Kenntnis des Erblassers sei dem Erben nur dann zuzurechnen, wenn sie tatsächlich bereits den Verjährungslauf ausgelöst habe. Das Berufungsgericht habe dem Urteil des [X.] vom 30. April 2014 ([X.], NJW 2014, 2492 Rn. 13) zu Unrecht die Aussage entnommen, die Kenntnis des [X.] sei nicht maßgeblich, wenn die Verjährung vor Eintritt der Rechtsnachfolge nur deswegen nicht in Lauf gesetzt worden sei, weil der Anspruch noch nicht entstanden gewesen sei. Habe der Erblasser alle Kenntnisse gehabt, die erforderlich gewesen seien, um die Verjährungsfrist anlaufen zu lassen, so sei dieses Wissen für den Rechtsnachfolger entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts auch dann maßgeblich, wenn der Anspruch erst nach dem [X.]punkt der Rechtsnachfolge entstehe.

Entgegen der Ansicht der Beschwerde liegt dem Berufungsurteil kein fehlerhafter und von der höchstrichterlichen Rechtsprechung abweichender Obersatz zugrunde.

Die Beschwerde zitiert die Ausführungen des [X.] in der Entscheidung vom 30. April 2014, wonach sowohl im Falle der [X.] gemäß den §§ 412, 404 BGB als auch im Falle der Universalsukzession nach § 1922 Abs. 1 BGB der Rechtsnachfolger die der Verjährung unterliegende Forderung in dem Zustand erwirbt, in dem sie sich im [X.]punkt des [X.] befindet, d.h. bereits verjährt, mit laufender Verjährung oder mit noch nicht begonnener Verjährung ([X.], NJW 2014, 2492 Rn. 13). Diese Ausführungen betreffen Fälle der Rechtsnachfolge, in denen die Forderung zum [X.]punkt des [X.] bereits entstanden war. Diese Voraussetzung ist im Streitfall nicht erfüllt. Die hier in Rede stehenden Ansprüche waren zum [X.]punkt des [X.] im Jahr 1986 noch nicht entstanden. Sie konnten vielmehr, wie das Berufungsgericht mit Recht angenommen hat, erst nach dem 28. März 2002 entstehen. Ein gesetzlicher Anspruch auch des [X.] auf weitere angemessene Beteiligung ist erst durch § 32a [X.] geschaffen worden (vgl. [X.], Urteil vom 22. September 2011 - [X.], [X.], 496 Rn. 14 = [X.], 565 - Das Boot). § 32a [X.] findet nach § 132 Abs. 3 Satz 2 [X.] auf Sachverhalte Anwendung, die nach dem 28. März 2002 entstanden sind.

Das Berufungsgericht hat sich ersichtlich auf die Ausführungen des [X.] in der Entscheidung vom 30. April 2014 gestützt, in denen es um die Frage geht, auf wessen Kenntnisstand es im Falle einer Rechtsnachfolge für Beginn und Lauf der Verjährung ankommt. Dazu hat der [X.] ausgeführt, im Falle des kenntnisabhängigen Verjährungsbeginns, komme es für Beginn und Lauf der Verjährung im Falle des Gläubigerwechsels - gleich aus welchem Rechtsgrund - zunächst auf den Kenntnisstand des ursprünglichen Gläubigers an. Habe dieser die für den Verjährungsbeginn erforderliche Kenntnis gehabt, gehe der Anspruch so, d.h. mit in Gang gesetzter Verjährung auf den Rechtsnachfolger über, selbst wenn dieser die Kenntnis nicht mit oder erst nach dem Übergang des Anspruchs auf ihn erhält. Nur wenn der Kenntnisstand des [X.] nicht geeignet gewesen sei, die Verjährung in Lauf zu setzen, sei auf den Rechtsnachfolger abzustellen ([X.], NJW 2014, 2492 Rn. 13; vgl. auch [X.], Urteil vom 24. April 2014 - [X.], NJW 2014, 2345 Rn. 25; Urteil vom 30. April 2015 - [X.], NJW-RR 2015, 1321 Rn. 12). Das Berufungsgericht hat mit Recht angenommen, dass danach im Streitfall allein auf den Kenntnisstand des [X.] abzustellen ist, weil der Kenntnisstand des Erblassers nicht dazu geeignet war, die Verjährung in Lauf zu setzen, da ein gesetzlicher Anspruch auf weitere angemessene Beteiligung zu seinen Lebzeiten nicht bestand. Der Erblasser hat dem Kläger nicht den Anspruch auf [X.] vererbt, sondern lediglich das zum [X.]punkt des Erbfalls bestehende (Mit-)[X.] an den Filmen. Für die Verjährung der erstmals in der Person des [X.] entstandenen Ansprüche auf weitere Beteiligung sind Kenntnisse des Erblassers daher unerheblich.

2. Die Beschwerde meint, der vorliegende Rechtsstreit werfe die umstrittene Grundsatzfrage auf, ob sich der vom Berufungsgericht bejahte Anspruch aus § 32a Abs. 2 Satz 1 [X.] gegen den [X.] in der Verwertungskette, der nicht Vertragspartner des Urhebers sei, auf Zustimmung zum Abschluss eines ergänzenden [X.] oder direkt auf Zahlung einer angemessenen Beteiligung richte. Auch damit könnte die Beschwerde keinen Erfolg haben.

a) Es ist allerdings umstritten, was mit der Formulierung in § 32a Abs. 2 Satz 1 [X.] gemeint ist, dass der [X.] „nach Maßgabe des Absatzes 1“ „haftet“. Nach einer Ansicht soll sich der Anspruch aus § 32a Abs. 2 Satz 1 [X.] unmittelbar auf Zahlung richten, weil zwischen Urheber und [X.] kein Vertragsverhältnis bestehe, in das vertragsändernd eingegriffen werden könne (Schricker/Haedicke in Schricker/Loewenheim, [X.], 4. Aufl., § 32a [X.] Rn. 34 [X.]). Nach anderer Ansicht soll der Anspruch des Urhebers hingegen auf (erstmaligen) Abschluss eines ergänzenden Vergütungsvertrags gerichtet sein ([X.] in Dreier/[X.], [X.], 5. Aufl., § 32a Rn. 48 [X.]).

b) Die Frage ist jedoch nicht mehr klärungsbedürftig, da sie auf der Grundlage der Entscheidung „[X.]“ eindeutig dahin zu beantworten ist, dass der Urheber nach seiner Wahl den [X.] aus § 32a Abs. 2 Satz 1 [X.] entweder auf (erstmaligen) Abschluss eines ergänzenden Vergütungsvertrags oder unmittelbar auf Zahlung in Anspruch nehmen kann. Auch wenn die Bestimmungen der § 32 Abs. 1 Satz 3, § 32a Abs. 1 Satz 1 [X.] ihrem Wortlaut nach keinen Zahlungsanspruch, sondern einen Anspruch auf Vertragsanpassung geben, kann danach mit der Klage auf Einwilligung in die Vertragsänderung die (unbezifferte) Klage auf Zahlung der sich aus der Vertragsänderung ergebenden Nachforderung verbunden werden (zu § 32a Abs. 1 Satz 1 [X.] vgl. [X.], Urteil vom 4. Dezember 2008 - [X.], [X.], 939 Rn. 35 = [X.], 1008 - [X.]. 5 [X.]) oder allein Zahlungsklage erhoben werden ([X.], Urteil vom 16. Juni 2016 - [X.], [X.], 1291 Rn. 20 = [X.], 1517 - [X.]; [X.]/[X.] in [X.]/[X.], [X.], 4. Aufl., § 32 [X.] Rn. 18 [X.] und § 32a [X.] Rn. 24). Entsprechendes gilt für § 32a Abs. 2 Satz 1 [X.], der bestimmt, dass der Dritte dem Urheber unmittelbar nach Maßgabe des Absatzes 1 haftet.

3. Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 Satz 2 Halbsatz 2 Fall 1 ZPO abgesehen.

IV. [X.] beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.

Büscher     

       

Koch     

       

Löffler

       

Schwonke     

       

Feddersen     

       

Meta

I ZR 46/16

28.02.2017

Bundesgerichtshof 1. Zivilsenat

Beschluss

Sachgebiet: ZR

vorgehend OLG Zweibrücken, 4. Februar 2016, Az: 4 U 98/14, Urteil

§ 26 Nr 8 ZPOEG, § 32a Abs 2 S 1 UrhG, § 132 Abs 3 S 2 UrhG, § 199 Abs 1 BGB, § 1922 Abs 1 BGB, § 22 JVEG

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Beschluss vom 28.02.2017, Az. I ZR 46/16 (REWIS RS 2017, 14865)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2017, 14865

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