Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 12.01.2017, Az. 2 WD 12/16

2. Wehrdienstsenat | REWIS RS 2017, 17516

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Gegenstand

Besitz großer Menge an Betäubungsmitteln; Dienstgradherabsetzung


Leitsatz

Verschafft sich oder besitzt ein Soldat eine große Menge an Betäubungsmitteln, die einen mehr als nur gelegentlichen Eigenkonsum oder die Weitergabe an zahlreiche Dritte ermöglicht, ist die Dienstgradherabsetzung Ausgangspunkt der Zumessungserwägungen. Dies ist jedenfalls beim Besitz von mehr als 100 Konsumeinheiten unterschiedlicher Betäubungsmittel der Fall.

Tatbestand

1

...

2

...

3

...

4

...

5

...

6

...

7

...

8

...

Entscheidungsgründe

9

1. [X.]as Verfahren ist nach Anhörung des Soldaten mit Verfügung des [X.] ... vom 30. Juli 2013, dem Soldaten ausgehändigt am 5. August 2013, eingeleitet und bis zum rechtskräftigen Abschluss des sachgleichen Strafverfahrens ausgesetzt worden. [X.]er Anhörung der Vertrauensperson hatte der Soldat am 22. Juli 2013 widersprochen. Nach Rechtskraft des Urteils des Amtsgerichts ... vom 4. [X.]ezember 2014 wurde das [X.]isziplinarverfahren im Januar 2015 fortgesetzt. Nach Gewährung des Schlussgehörs hat die Wehrdisziplinaranwaltschaft dem Soldaten mit [X.] vom 8. April 2015, zugestellt am 23. April 2015, ein [X.]vergehen zur Last gelegt.

2. [X.]ie [X.] des [X.] hat auf dieser Grundlage mit Urteil vom 17. März 2016 gegen den Soldaten wegen eines [X.]vergehens ein Beförderungsverbot für die [X.]auer von vierzig Monaten verbunden mit einer Kürzung der [X.]bezüge um ein Zwanzigstel für die [X.]auer von zweiundvierzig Monaten verhängt.

Ihrer Entscheidung legt die Kammer die sie bindenden Feststellungen des seit 4. [X.]ezember 2014 rechtskräftigen Urteils des Amtsgerichts ... zugrunde:

"Gemäß Anklage vom 03.01.2014 führte der Angeklagte am 14.12.2012 auf dem Weg vom ... nach ... als Fahrer eines Pkw insgesamt 45,08 Gramm Amphetamin mit einem Wirkstoffgehalt von 1,35 Gramm Amphetaminbase, 9,86 Gramm Kokain mit einem Wirkstoffgehalt von 2,66 Gramm [X.] und 0,17 Gramm 'Crystal' bei sich, welche um 21:05 Uhr bei seiner Wohnung in..., ..., sichergestellt wurden.

[X.]iesbezüglich war der Angeklagte auch geständig. Er hat sich somit des Verstoßes gegen das [X.] durch unerlaubten Besitz schuldig gemacht.

( ... )

Für die weiterhin angeklagten Taten aus o.g. Anklageschrift 1. - 4. besteht kein hinreichender Beweis."

Ergänzend hat die Kammer Folgendes festgestellt:

"[X.]er Soldat stand im Verdacht, mit Betäubungsmitteln zu handeln. Nach Erwirkung eines [X.]urchsuchungsbeschlusses beim Amtsgericht ... wurde der Soldat durch Einsatzkräfte der Kriminalpolizeiinspektion ... und der [X.] ... am 14. [X.]ezember 2012 gegen 21.02 Uhr in seinem PKW ..., amtliches Kennzeichen ..., unmittelbar vor der Toreinfahrt der ... in ... gestoppt. [X.]ie Polizeibeamten gaben sich verbal als solche zu erkennen und forderten den Soldaten auf, das Fahrzeug zu verlassen. [X.]ieser öffnete daraufhin hektisch die Fahrertür und versuchte sich durch Flucht der Maßnahme zu entziehen. In diesem Zusammenhang kam es zu Widerstandshandlungen gegen Vollstreckungsbeamte, die im Nachgang mit dem oben genannten Strafbefehl des Amtsgerichts ... vom 12. Juli 2013 geahndet wurden. [X.]ie oben genannten Betäubungsmittel wurden in den Hosentaschen des Soldaten aufgefunden. [X.]ie anschließenden [X.]urchsuchungen eines bäuerlichen Gehöfts in der ... in ... und des Zimmers des Soldaten im Wohnhaus seiner Eltern in der ... erbrachten keine weiteren Erkenntnisse.

[X.]er Soldat hat den hier angeschuldigten Vorwurf des Besitzes von Betäubungsmitteln eingeräumt.

[X.]ie dem Soldaten bekannte Regelung der [X.] 10/5 Nr. 404 lautet in der hier relevanten Passage: '[X.]aher ist der unbefugte Besitz und/oder [X.] von Betäubungsmitteln für Soldaten im und außer [X.] verboten.' [X.]arüber wurde der Soldat am 2. Oktober 1998 schriftlich gegen Unterschrift belehrt."

[X.]er Soldat habe durch den Besitz von Betäubungsmitteln gegen seine Pflichten aus § 7 [X.] und § 17 Abs. 2 Satz 2 Alt. 2 [X.] verstoßen. [X.]er Verstoß gegen die Nummer 404 der [X.] stelle mangels eines Befehls keinen Ungehorsam entgegen § 11 Abs. 1 [X.] dar. Allerdings sei der Verstoß gegen die innerdienstliche Weisung eine Verletzung der Pflicht zum treuen [X.]ienen. [X.]er Soldat habe als Vorgesetzter entgegen § 10 Abs. 1 [X.] in Haltung und Pflichterfüllung ein schlechtes Beispiel gegeben. Er habe vorsätzlich ein [X.]vergehen begangen.

[X.]as [X.]vergehen wiege schwer. [X.]ie Pflicht zum treuen [X.]ienen gehöre zu den zentralen [X.]pflichten. Auch die Wohlverhaltenspflicht habe funktionalen Bezug zur Erfüllung des Auftrages der [X.]. Erschwerend wirke, dass der Soldat als Leutnant Vorgesetzter gewesen sei. Zu seinen Lasten seien die [X.]urchsuchung seiner dienstlichen Unterkunft und seines [X.]zimmers durch die Polizei und das Bekanntwerden der Vorwürfe in der ... zu berücksichtigen. Er habe nicht mehr als Ausbilder eingesetzt werden können. Man habe für ihn Ersatz und eine andere Verwendung finden müssen. [X.]as Maß seiner Schuld werde durch Vorsatz bestimmt. Mildernde Umstände in der Begehung der Tat gebe es nicht. Private Probleme begründeten solche Umstände nicht. Zu seinen Gunsten sprächen seine ordentlichen Leistungen. Zudem sei er geständig gewesen und habe Einsicht bekundet. Allerdings sei ein Bestreiten angesichts der strafgerichtlichen Feststellungen aussichtslos gewesen. Er sei nicht vorbelastet, habe damit aber nur die Mindesterwartungen des [X.]herrn erfüllt. Leicht zu seinen Lasten wirke die rechtskräftige Verurteilung wegen Widerstands gegen Vollstreckungsbeamte in Tateinheit mit versuchter Körperverletzung. Für ihn sprächen zwei förmliche Anerkennungen und eine Leistungsprämie. Bei strafbarem Besitz von Betäubungsmitteln sei Ausgangspunkt der [X.] ein Beförderungsverbot, in schweren Fällen die [X.]gradherabsetzung. [X.]a der Soldat mehr als 100 Einmaldosen von drei Betäubungsmitteln besessen habe, liege ein schwerer Fall vor. [X.]ie [X.]gradherabsetzung sei durch § 62 Abs. 1 Satz 1 [X.] ausgeschlossen. [X.]aher sei als nächstniedrigere Maßnahme ein Beförderungsverbot kombiniert mit einer Gehaltskürzung zu verhängen. [X.]iese Maßnahme müsse aber im oberen Bereich des gesetzlichen Rahmens angesiedelt werden.

3. Gegen das ihm am 30. März 2016 zugestellte Urteil hat der Soldat am 29. April 2016 Berufung eingelegt und sie mit der fehlenden Anrechnung der langen Verfahrensdauer auf die [X.]auer des [X.] begründet. Er wäre regulär am 1. April 2014 zum Oberleutnant befördert worden. [X.]ies sei wegen des laufenden Verfahrens nicht erfolgt, was einem faktischen Beförderungsverbot von 24 Monaten bis zum Urteil des [X.]s entspreche. [X.]amit ergäbe sich ein Beförderungsverbot von insgesamt 66 Monaten. Zwischen der Rechtskraft des Urteils des Amtsgerichts ... und der Verhandlung vor dem [X.] Nord lägen 17 Monate. Auch dieser Zeitraum wirke für ihn nachteilig. Nach seinen Informationen habe die Verhandlung beim [X.] wegen Krankheit und Nichtbesetzung des [X.] nicht früher stattgefunden. [X.]ies sei nicht von ihm zu vertreten. Er empfinde die Nichtberücksichtigung der Verfahrensdauer als [X.]oppelbestrafung.

[X.]ie zulässige Berufung ist unbegründet.

[X.]as von dem Soldaten eingelegte Rechtsmittel ist auf die Bemessung der [X.]isziplinarmaßnahme beschränkt worden. [X.]er [X.] hat daher gemäß § 91 Abs. 1 Satz 1 [X.] in Verbindung mit § 327 StPO die Tat- und Schuldfeststellungen sowie die disziplinarrechtliche Würdigung des [X.]s seiner Entscheidung zugrunde zu legen und auf dieser Grundlage unter Berücksichtigung des Verschlechterungsverbotes (§ 91 Abs. 1 Satz 1 [X.] i.V.m. § 331 StPO) über die angemessene [X.]isziplinarmaßnahme zu befinden.

1. [X.]as [X.] hat festgestellt, dass der Soldat entgegen seiner Belehrung über das Verbot nach der Nummer 404 der [X.], Betäubungsmittel auch außer [X.] zu besitzen oder zu konsumieren, wissentlich und willentlich am 14. [X.]ezember 2012 45,08 g Amphetamin, 9,86 g Kokain und 0,17 g Methamphetamin bei sich getragen hat. Hierdurch habe er vorsätzlich seine Pflichten aus §§ 7, 17 Abs. 2 Satz 2 2. Alt. [X.] verletzt. [X.]iese Schuldfeststellungen sind eindeutig und widerspruchsfrei und für den [X.] damit bindend. Ob die Tat- und Schuldfeststellungen vom [X.] rechtsfehlerfrei getroffen wurden, darf vom [X.] nicht überprüft werden. [X.]enn bei einer auf die Bemessung der [X.]isziplinarmaßnahme beschränkten Berufung wird der [X.] nicht mehr von der [X.], sondern nur von den bindenden Tat- und Schuldfeststellungen des angefochtenen Urteils bestimmt.

2. Bei der Bemessung der [X.]isziplinarmaßnahme ist von der von [X.] wegen allein zulässigen Zwecksetzung des Wehrdisziplinarrechts auszugehen. [X.]iese besteht ausschließlich darin, dazu beizutragen, einen ordnungsgemäßen [X.]betrieb wiederherzustellen und/oder aufrechtzuerhalten ("Wiederherstellung und Sicherung der Integrität, des Ansehens und der [X.]isziplin in der [X.]", vgl. dazu [X.], Urteil vom 11. Juni 2008 - 2 [X.] 11.07 - [X.] 450.2 § 38 [X.] 2002 Nr. 26 m.w.[X.]). Bei Art und Maß der [X.]isziplinarmaßnahme sind nach § 58 Abs. 7 i.V.m. § 38 Abs. 1 [X.] Eigenart und Schwere des [X.]vergehens und seine Auswirkungen, das Maß der Schuld, die Persönlichkeit, die bisherige Führung und die Beweggründe des Soldaten zu berücksichtigen.

a) Eigenart und Schwere des [X.]vergehens bestimmen sich nach dem Unrechtsgehalt der Verfehlungen, d.h. nach der Bedeutung der verletzten [X.]pflichten. [X.]anach wiegt das [X.]vergehen wegen der Verletzung zentraler [X.]pflichten und der Umstände der Tatbegehung schwer.

Gewicht verleiht dem [X.]vergehen bereits die Verletzung der Pflicht zum treuen [X.]ienen (§ 7 [X.]). Sie gehört zu den zentralen Pflichten eines Soldaten.

Auch die Verletzung der Pflicht zu achtungs- und vertrauenswürdigem Verhalten (§ 17 Abs. 2 Satz 2 [X.]) wiegt schwer. [X.]iese Pflicht ist keine bloße Nebenpflicht, sondern hat funktionalen Bezug zur Erfüllung des [X.] der [X.] und zur Gewährleistung des militärischen [X.]betriebs. Wer unbeeindruckt von der strafrechtlichen Sanktionierung das [X.] verletzt und dadurch Achtung und Vertrauen, die seine dienstliche Stellung erfordern, ernsthaft beeinträchtigt, gefährdet damit auch die Voraussetzungen seiner Verwendungsfähigkeit und beeinträchtigt den Ablauf des militärischen [X.]es. [X.]er besondere Unrechtsgehalt des [X.]vergehens ergibt sich vor allem daraus, dass der Soldat kriminelles Unrecht in Form eines Verstoßes gegen das [X.] nach § 29 Abs. 1 Nr. 1 BtMG begangen hat und deshalb rechtskräftig verurteilt wurde. Hohe Bedeutung hat auch der Verstoß gegen die innerdienstliche Weisung in Nr. 404 der [X.]. [X.]iese Anweisung dient der Erhaltung der Funktionsfähigkeit der [X.], indem sie Soldaten Verhaltensweisen untersagt, die ihre jederzeitige Einsatzfähigkeit gefährden.

Eigenart und Schwere des [X.]vergehens werden hier des Weiteren dadurch bestimmt, dass der Soldat aufgrund seines [X.] als Leutnant zur See in einem Vorgesetztenverhältnis stand (§ 1 Abs. 3 Satz 1 und 2 [X.] i.V.m. § 4 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 3 [X.]). Soldaten in [X.] obliegt eine höhere Verantwortung für die Wahrung dienstlicher Interessen. Wegen seiner herausgehobenen Stellung ist ein Vorgesetzter in besonderem Maße für die ordnungsgemäße Erfüllung seiner [X.]pflichten verantwortlich und unterliegt damit im Falle einer Pflichtverletzung einer verschärften Haftung, da Vorgesetzte in ihrer Haltung und Pflichterfüllung ein Beispiel geben sollen (§ 10 Abs. 1 [X.]). [X.]abei ist nicht erforderlich, dass es der Soldat bei seinem Fehlverhalten innerhalb eines konkreten [X.] an [X.] hat fehlen lassen. Es reicht das Innehaben einer [X.] aufgrund des [X.] aus (vgl. [X.], Urteile vom 25. Juni 2009 - 2 [X.] 7.08 -, vom 13. Januar 2011 - 2 [X.] 20.09 - juris Rn. 28 und vom 4. Mai 2011 - 2 [X.] 2.10 - juris Rn. 30).

In die Abwägung ist zudem einzustellen, dass der Soldat eine größere Menge dreier unterschiedlicher Betäubungsmittel besessen hat, die entweder die Weitergabe oder einen mehr als nur gelegentlichen Eigenkonsum ermöglichen. [X.]ie Vorinstanz geht mit Recht davon aus, dass der Soldat sich mehr als 100 [X.]einheiten von drei verschiedenen Betäubungsmitteln verschafft hatte. [X.]ies ergibt sich aus dem durch Verlesen in die Berufungshauptverhandlung eingeführten [X.] des [X.] vom 21. März 2013 und den diesem zugrundeliegenden Bestimmungen der [X.]einheiten sowie der Rechtsprechung des [X.] zu den nicht geringen Mengen nach § [X.] BtMG. Nach dem Gutachten besaß der Soldat mit 2,66 g [X.] etwas mehr als die Hälfte der mit 5 g [X.] bemessenen nicht geringen Menge an Kokain. [X.]a diese mit 150 [X.]einheiten zu 33 mg angegeben wird (vgl. [X.], in: [X.]/[X.]/Vollkmer, [X.], 8. Aufl. 2016, § [X.] Rn. 82 und [X.], Urteil vom 1. Februar 1985 - 2 StR 685/84 - [X.]St 33, 133 <141>), ist in Bezug auf diese Betäubungsmittel schon von 80 [X.]einheiten auszugehen. [X.]as [X.] geht des Weiteren von einer Menge von 1,35 g [X.] aus. Eine nicht geringe Menge im Sinne von § [X.] BtMG besteht aus mindestens 10 g [X.] entsprechend 200 [X.]einheiten zu je 50 mg (vgl. [X.], in: [X.]/[X.]/Vollkmer, [X.], 8. Aufl. 2016, § [X.] Rn. 58, 59 und [X.], Urteil vom 1. Februar 1985 - 2 StR 685/84 - [X.]St 33, 133 <134>). [X.]amit hat der Soldat 27 [X.]einheiten von diesem Mittel besessen, sodass schon mit diesen zwei Betäubungsmitteln mehr als 100 [X.]einheiten in Rede stehen. Zum Wirkstoff Methamphetamin enthält das [X.] keine Berechnung der [X.]. [X.]amit ist zugunsten des Soldaten von einer gestreckten Zubereitung, nicht von reinem Stoff auszugehen. [X.]ie typische [X.]einheit einer gestreckten [X.] beträgt etwa 0,1 g ([X.], in: [X.]/[X.]/Vollkmer, [X.], 8. Aufl. 2016, Stoffe Rn. 284), sodass die festgestellten 0,17 g eine weitere [X.]einheit enthalten.

b) [X.]as [X.]vergehen hatte erhebliche Auswirkungen auf den [X.]betrieb, die zulasten des Soldaten zu berücksichtigen sind. [X.]iese ergeben sich aus der Aussage des Zeugen Kapitän zur [X.], dessen Aussage beim [X.] durch Verlesung nach § 123 Satz 1 [X.] in die Berufungshauptverhandlung eingeführt wurde. Hiernach konnte der Soldat nach dem Vorfall nicht mehr als Hörsaalleiter und Truppenfachlehrer verwendet werden und musste mit Büroaufgaben befasst werden. Außerdem ist die Verfehlung durch die polizeiliche [X.]urchsuchung seiner dienstlichen Unterkunft und seines Büros im [X.] bekannt geworden. [X.]as Bekanntwerden bei den Strafverfolgungsorganen und dem Wehrbeauftragten wertet der [X.] dagegen nicht maßnahmeverschärfend ([X.], Urteile vom 7. Februar 2013 - 2 [X.] 36.12 - juris Rn. 43 und vom 3. [X.]ezember 2015 - 2 [X.] 2.15 - juris Rn. 29).

c) Für den Soldaten sprechende Beweggründe sind nicht feststellbar oder vorgebracht. Ein anderes Motiv als Eigennutz ist nicht ersichtlich. Unabhängig davon, ob der Soldat die in Rede stehenden Rauschmittel selbst konsumieren oder an andere weitergeben wollte, hat er sein privates Interesse am Gebrauch illegaler [X.]rogen durch Eigenkonsum oder Ermöglichung von [X.], über das dienstliche Interesse am Erhalt des Vertrauens in seine Zuverlässigkeit und Rechtstreue gestellt.

d) [X.] wird vor allem dadurch bestimmt, dass er vorsätzlich gehandelt hat.

Es gibt keine Anhaltspunkte für Einschränkungen seiner Einsichts- oder Steuerungsfähigkeit entsprechend § 21 StGB. Insbesondere ist weder vorgetragen noch ersichtlich, dass der Soldat zum Tatzeitpunkt an einer Abhängigkeitserkrankung litt, die zu starken Entzugserscheinungen oder zu einer auf einen langjährigen [X.]rogenkonsum zurückführbaren Persönlichkeitsveränderung geführt haben könnte (vgl. [X.], Urteil vom 21. Mai 2014 - 2 [X.] 7.13 - juris Rn. 54 und [X.], Urteil vom 26. April 2007 - 4 StR 7/07 - NStZ-RR 2008, 274 f.). [X.]er Soldat hat sich in der Berufungshauptverhandlung auf Nachfrage nicht dazu äußern wollen, ob er selbst überhaupt jemals [X.]rogen konsumiert habe. Er hat aber ausgeführt, während seiner Behandlung im [X.]krankenhaus wegen der Belastungsstörung mehrfach auf [X.]rogen getestet worden zu sein. [X.]rogenkonsum sei nie nachgewiesen worden. [X.]aher habe er sich auch nie einer Entzugstherapie unterziehen müssen. Wer [X.]rogenabstinenz durch negative [X.]rogentests nachweist, ohne eine medizinisch betreute Entzugstherapie zu benötigen, litt entweder gar nicht an einer Abhängigkeitserkrankung oder nicht an einer Abhängigkeitserkrankung mit so schwerwiegenden Symptomen, dass seine Einsichts- oder Steuerungsfähigkeit beeinträchtigt gewesen sein könnte.

Milderungsgründe in den Umständen der Tat sprechen nicht für den Soldaten. Insbesondere hat er nicht in einer seelischen Ausnahmesituation versagt.

[X.]as Handeln in einer seelischen Ausnahmesituation kann zwar einen [X.] in den Umständen der Tat begründen (vgl. dazu [X.], z.B. Urteil vom 16. Oktober 2002 - 2 [X.] 23.01, 32.02 - [X.]E 117, 117 <124> m.w.[X.]). Er liegt jedoch erst dann vor, wenn die Situation von so außergewöhnlichen Besonderheiten geprägt war, dass von dem Soldaten ein an normalen Maßstäben orientiertes Verhalten nicht mehr erwartet und daher auch nicht vorausgesetzt werden konnte ([X.], Urteil vom 27. September 2012 - 2 [X.] 22.11 - juris Rn. 42).

[X.]ie Belastungsfaktoren, auf die sich der Soldat vorliegend beruft, begründen aber keine außergewöhnlichen Besonderheiten seiner Situation zum Zeitpunkt der vorgeworfenen Handlungen. [X.]iese Umstände erreichen hier keinen so hohen Grad an Zuspitzung, dass ein normgemäßes Verhalten kaum noch erwartet werden kann (vgl. [X.], Urteil vom 8. Mai 2014 - 2 [X.] 10.13 - Rn. 78).

[X.]er Soldat hat in der Berufungshauptverhandlung erläutert, 2010/2011 habe seine Freundin innerhalb weniger Monate beide Eltern verloren und sei deswegen verstärkt auf seine emotionale Unterstützung angewiesen gewesen. Er sei in dieser Zeit zudem mit der Verwendung als Hörsaalleiter und Truppenfachlehrer sehr unzufrieden gewesen und habe dies auch seinem [X.] deutlich gemacht. Er sei regelmäßig mit hohem Kosten- und Zeitaufwand von ... nach ... gependelt, was ihn sehr belastet habe. Im Mai 2013 sei bei ihm eine Belastungsstörung diagnostiziert worden, wegen der er 2013 zweimal und 2014 einmal stationär behandelt worden sei. Grund für diese Behandlung sei auch die Belastung durch das damals laufende Strafverfahren gewesen.

Ein außergewöhnlich hohes Maß an für das Fehlverhalten ursächlichen Belastungen liegt hierin nicht. [X.]er Verlust naher Angehöriger und die Leistung von Beistand für einen Lebenspartner in einer solchen Situation gehören zu den Belastungen, mit denen nahezu jeder Mensch im Laufe seines Lebens fertig werden muss. Es handelt sich daher nicht um eine außergewöhnliche Belastungssituation, die einen besonders hohen Leidensdruck auslöst. [X.]as Gleiche gilt für Phasen beruflicher Unzufriedenheit wegen einer nicht den eigenen Neigungen und Fähigkeiten entsprechenden Verwendung und die Notwendigkeit, zwischen der [X.]stelle und dem Wohnort der Familie zu pendeln. Eine im Mai 2013 diagnostizierte Belastungsstörung ist sowohl nach den zeitlichen Abläufen als auch der eigenen Einschätzung des Soldaten mit den Belastungen des Strafverfahrens verbunden und kann daher nicht für das vorherige Fehlverhalten, das zu dem Strafverfahren führte, kausal gewesen sein.

e) Im Hinblick auf die [X.] "Persönlichkeit" und "bisherige Führung" sind dem Soldaten die guten Leistungen der Vergangenheit, die durch die letzte planmäßige Beurteilung, den Wechsel in die Laufbahn der Offiziere des militärfachlichen [X.]es, die Leistungsprämie und die förmlichen Anerkennungen belegt werden, zugute zu halten. Ausweislich der Sonderbeurteilung und den Bekundungen des [X.] in der Berufungshauptverhandlung haben sich die Leistungen des Soldaten in der heimatnahen Verwendung auf ordentlichem Niveau konsolidiert. Es spricht für den Soldaten, dass er kontinuierlich weiter an einer Verbesserung seiner Leistungen arbeitet.

Mangels einer deutlichen Leistungssteigerung im Vergleich der Beurteilungen vor und nach dem [X.]vergehen liegt allerdings keine Nachbewährung (vgl. [X.], Urteil vom 29. November 2012 - 2 [X.] 10.12 - juris Rn. 48) vor. Auch die Bekundung des [X.] in der Berufungshauptverhandlung belegt nicht, dass der Soldat seine Leistungen im Laufe des gerichtlichen [X.]isziplinarverfahrens gesteigert hat. Vielmehr hat er bekundet, dass die Leistungen sich auf gleichbleibendem Niveau verstetigt haben.

Für den Soldaten spricht auch, dass das laufende [X.]isziplinarverfahren seine pflichtenmahnende Wirkung auf den Soldaten nicht verfehlt hat, wie sich aus der von ihm in der Berufungshauptverhandlung geäußerten Einsicht in das Unrecht seiner Tat ergibt. Er hat ausgeführt, durch die Therapie und die heimatnahe Verwendung hätte er die Möglichkeit gehabt, die angestauten Probleme aufzuarbeiten. Er habe sich auch mit den Folgen von [X.]rogenkonsum auseinandergesetzt. Was er im [X.]krankenhaus gesehen habe, sei erschreckend gewesen. Er könne sich daher eine Wiederholung seines Fehlverhaltens nicht vorstellen.

f) Bei der Gesamtwürdigung aller vorgenannten be- und entlastenden Umstände wiegt im Hinblick auf die Bemessungskriterien des § 38 Abs. 1 [X.] und die Zwecksetzung des Wehrdisziplinarrechts die vom [X.] verhängte Maßnahme nach Tat und Schuld nicht zu schwer.

Bei der konkreten Bemessung der [X.]isziplinarmaßnahme geht der [X.] in seiner gefestigten Rechtsprechung (vgl. [X.], Urteil vom 10. Februar 2010 - 2 [X.] 9.09 - juris Rn. 35 ff.) von einem zweistufigen Prüfungsschema aus:

aa) Auf der ersten Stufe bestimmt er im Hinblick auf das Gebot der Gleichbehandlung vergleichbarer Fälle sowie im Interesse der rechtsstaatlich gebotenen Rechtssicherheit und Voraussehbarkeit der [X.]isziplinarmaßnahme eine [X.] für die in Rede stehende Fallgruppe als "Ausgangspunkt der [X.]".

Für Fälle des strafbaren Erwerbs, Besitzes, [X.]s sowie der strafbaren Weitergabe von Betäubungsmitteln im oder außer [X.] ist bei aktiven Soldaten Ausgangspunkt der [X.] grundsätzlich ein Beförderungsverbot, in schweren Fällen eine [X.]gradherabsetzung (vgl. [X.], Urteile vom 12. Oktober 2010 - 2 [X.] 44.09 - [X.] 450.2 § 38 [X.] 2002 Nr. 31 Rn. 43 m.w.[X.], vom 28. Juni 2012 - 2 [X.] 34.10 - juris Rn. 108, vom 7. Mai 2013 - 2 [X.] 20.12 - juris Rn. 61 und vom 21. Mai 2014 - 2 [X.] 7.13 - juris Rn. 60). Ein schwerer Fall liegt insbesondere im Falle des [X.]auerkonsums, des Handeltreibens mit Betäubungsmitteln oder der Verstrickung von Kameraden in das Vergehen vor.

Ein schwerer Fall ist auch dann anzunehmen, wenn ein Soldat eine große Menge an Betäubungsmitteln besitzt oder sich verschafft, die einen mehr als nur gelegentlichen Eigenkonsum oder die Weitergabe an zahlreiche [X.]ritte ermöglicht. Von einer solchen Menge ist jedenfalls dann auszugehen, wenn ein Soldat - wie hier - mehr als 100 [X.]einheiten unterschiedlicher Betäubungsmittel bei sich trägt. Wer sich einen derart großen Vorrat unterschiedlicher [X.]rogen anlegt, konsumiert entweder selbst mehr als nur gelegentlich [X.]rogen oder fördert durch die entgeltliche oder unentgeltliche Weitergabe der [X.]rogen einen mehr als nur gelegentlichen fremden [X.]. [X.]amit gehen erhebliche Eigen- und/oder Fremdgefährdungen einher, die eine deutlich fühlbare Sanktionierung verlangen. Auch aus generalpräventiven Gründen ist in einem solchen Fall eine nach außen sichtbare Maßnahme grundsätzlich geboten.

[X.]ass eine schärfere Maßnahmeart als ein Beförderungsverbot nicht erst dann tat- und [X.] ist, wenn eine nicht geringe Menge an Betäubungsmitteln im Sinne von § [X.] BtMG in Rede steht, ergibt auch ein Vergleich mit der strafrechtlichen Wertung: Erfolgt eine Verurteilung wegen einer Vorsatztat nach § [X.] Abs.1 BtMG, verliert ein Berufssoldat nach § 48 Abs. 1 Nr. 2 [X.] damit seine Rechtsstellung. Zwar rechtfertigt die Qualifizierung einer Straftat als Verbrechen allein nicht schematisch, die [X.] als Ausgangspunkt der [X.] zu betrachten ([X.], Urteil vom 30. Oktober 2012 - 2 [X.] 28.11 - [X.]E 145, 31 Rn. 53). Jedoch liegt hierin ein starkes Argument dafür, dass die Entfernung aus dem [X.] oder doch eine weitgehende [X.]gradherabsetzung ggf. bis in einen Mannschaftsdienstgrad grundsätzlich tat- und [X.] ist, wenn durch Strafbefehl wegen eines vorsätzlichen Verbrechens eine Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr verhängt wird. Wenn der Besitz einer nicht geringen Menge von Betäubungsmitteln aber eine derart schwere Maßnahmeart indiziert, dann ist schon unterhalb dieser Menge die Schwelle zu einer nach außen sichtbaren Sanktionierung überschritten.

bb) Auf der zweiten Stufe ist zu prüfen, ob im konkreten Einzelfall im Hinblick auf die in § 38 Abs. 1 [X.] normierten Bemessungskriterien und die Zwecksetzung des Wehrdisziplinarrechts Umstände vorliegen, die die Möglichkeit einer Milderung oder die Notwendigkeit einer Verschärfung gegenüber der auf der ersten Stufe in Ansatz gebrachten [X.] eröffnen. [X.]abei ist vor allem angesichts der Eigenart und Schwere des [X.]vergehens sowie dessen Auswirkungen zu klären, ob es sich im Hinblick auf die be- und entlastenden Umstände um einen schweren, mittleren oder leichten Fall der schuldhaften Pflichtverletzung handelt. Liegt kein mittlerer, sondern ein höherer bzw. niedrigerer Schweregrad vor, ist gegenüber dem Ausgangspunkt der [X.] die zu verhängende [X.]isziplinarmaßnahme nach "oben" bzw. nach "unten" zu modifizieren. Zusätzlich sind die gesetzlich normierten Bemessungskriterien für die Bestimmung der konkreten Sanktion zu gewichten, wenn die Maßnahmeart, die den Ausgangspunkt der [X.] bildet, dem Wehrdienstgericht einen Spielraum eröffnet.

Zwar bildet hier die [X.]gradherabsetzung den Ausgangspunkt der [X.].

Allerdings ist weder diese noch die [X.] zu verhängen, weil § 62 Abs. 1 Satz 1 [X.] diese Maßnahme hier ausschließt (vgl. [X.], Urteil vom 4. März 2009 - 2 [X.] 10.08 - [X.] 450.2 § 38 [X.] 2002 Nr. 27 Rn. 62). [X.]aher ist zwar eine mildere Maßnahmeart zu wählen, diese muss aber am oberen Rand des gesetzlich Zulässigen bemessen werden. Ein Beförderungsverbot ist selbst dann noch eine gegenüber der [X.]gradherabsetzung mildere Maßnahme, wenn es gemäß § 58 Abs. 4 Satz 1 [X.] mit einer Bezügekürzung verbunden wird. [X.]as [X.] hat weder mit der [X.]auer des [X.] noch in [X.]auer und Umfang der Bezügekürzung die Obergrenzen aus § 59 Satz 1 und § 60 Abs. 2 [X.] ausgeschöpft. [X.]en oben angeführten, für den Soldaten sprechenden Aspekten in seiner Person und seiner bisherigen Führung hat es damit ausreichend Rechnung getragen.

[X.]ie [X.]auer des Verfahrens gibt keinen Grund für eine weitergehende Abmilderung der Maßnahme.

Zwar kann eine überlange Verfahrensdauer, die einen Verstoß gegen die Gewährleistung einer Verhandlung innerhalb angemessener Frist durch Art. 6 [X.] begründet, einen [X.] bei [X.] [X.]isziplinarmaßnahmen darstellen (vgl. [X.], Urteile vom 4. Mai 2011 - 2 [X.] 2.10 - [X.] 450.2 § 58 [X.] 2002 Nr. 6 Rn. 47 sowie vom 29. November 2012 - 2 [X.] 10.12 - juris Rn. 62).

[X.]ie [X.]auer des vorliegenden Verfahrens verstößt aber nicht gegen Art. 6 [X.]. [X.]enn das disziplinarrechtliche Ermittlungsverfahren ist mit der gebotenen Beschleunigung betrieben worden. [X.]ass es bis zur Rechtskraft der Entscheidung im sachgleichen Strafverfahren ausgesetzt worden war, war sachgerecht und verlängert die Verfahrensdauer nicht unangemessen. [X.]adurch kam dem Soldaten die Wirkung des Teilfreispruches im Strafverfahren nach § 16 Abs. 3 [X.] zugute. Ob die [X.]auer eines konkreten Verfahrens noch angemessen ist, ist unter Berücksichtigung der Umstände des Falls nach den Kriterien Schwierigkeit des Falls, das Verhalten des Betroffenen und das der zuständigen Behörden und Gerichte sowie die Bedeutung des Rechtsstreits für den Betroffenen zu beurteilen ([X.], Urteil vom 16. Juli 2009 - 8453/04 - NVwZ 2010, 1015 <1017> m.w.[X.], [X.], Urteil vom 6. September 2012 - 2 [X.] 26.11 - juris Rn. 36). [X.]abei ist eine Einzelfallprüfung erforderlich und nicht auf feste Zeitvorgaben oder abstrakte Orientierungs- bzw. Anhaltswerte abzustellen ([X.], Urteil vom 11. Juli 2013 - 5 C 23.12 [X.] - [X.]E 147, 146 Rn. 29). Im Zusammenhang mit der Verfahrensführung durch das Gericht ist zu berücksichtigen, dass die Verfahrensdauer in einem Spannungsverhältnis zur richterlichen Unabhängigkeit (Art. 97 Abs. 1 GG) und zum rechtsstaatlichen Gebot steht, eine inhaltlich richtige, an Recht und Gesetz orientierte Entscheidung zu treffen (vgl. [X.], Urteil vom 11. Juli 2013 - 5 C 23.12 [X.] - [X.]E 147, 146 Rn. 42). Bei der Verfahrensgestaltung kommt dem Gericht daher ein Gestaltungsspielraum zu. [X.]urch die Verfahrensführung des Gerichts bedingte Verfahrenslaufzeiten führen nur dann zu einer unangemessenen Verfahrensdauer, wenn sie sachlich nicht mehr zu rechtfertigen sind.

[X.]iese Grenze ist hier nicht überschritten. Zwischen dem Eingang der [X.] beim [X.] und der Hauptverhandlung liegen elf Monate. [X.]iese nicht ungewöhnlich lange Verfahrensdauer ist durch den Spielraum gerechtfertigt, der dem Gericht für die Verfahrensgestaltung zukommt. [X.]er Vorsitzende der Truppendienstkammer hat unter Berücksichtigung der Reihenfolge des Einganges über die Reihenfolge zu entscheiden, in der die anhängigen Verfahren erledigt werden. Zudem durfte er bei der Planung der [X.] auch berücksichtigen, wieviel Zeit er für die angemessene Vorbereitung der Hauptverhandlung, insbesondere die Prüfung der durch den Fall aufgeworfenen Rechtsfragen, benötigt. Hier warf die Bemessung der tat- und [X.]en Maßnahme Fragen auf, die nicht ohne Weiteres aus der bisherigen Rechtsprechung des [X.]s zu beantworten waren und daher eine intensive Vorbereitung erforderten.

Unabhängig davon wäre eine mildere Maßnahme auch dann nicht zu verhängen, wenn eine überlange Verfahrensdauer vorläge. [X.]enn in diesem Fall würde der die zusätzliche notwendige Pflichtenmahnung mindernde Aspekt der Verfahrenslänge nur den Übergang zur milderen Maßnahmeart des [X.], ggf. in der Kombination mit der Bezügekürzung, verlangen. Auf die vom [X.] angestellten Erwägungen zu § 62 Abs. 1 Satz 1 [X.] käme es dann nicht mehr an. [X.]ie Berufungsbegründung berücksichtigt nicht, dass die beiden Aspekte, die je für sich den Übergang von der [X.]egradierung zum Beförderungsverbot tragen könnten, nicht kombinierbar sind. [X.]ass das Gesetz die [X.]gradherabsetzung eines Leutnants ausschließt, ist kein in den Bemessungskriterien des § 38 [X.] liegender mildernder Umstand. Es handelt sich nicht um einen Umstand, der das Gewicht von Tat und Schuld bestimmt. § 62 Abs. 1 Satz 1 [X.] kommt deshalb nicht zur Anwendung, wenn eine [X.]gradherabsetzung eines Leutnants bereits aus anderen Gründen unterbleibt.

Weder § 16 Abs. 1 [X.] noch § 17 Abs. 3 oder 4 [X.] stehen der von der Vorinstanz verhängten Maßnahme entgegen. Nach § 17 Abs. 5 [X.] sind die Fristen durch das Strafverfahren und die Einleitung des gerichtlichen [X.]isziplinarerfahrens vor Ablauf gehemmt worden.

3. [X.]ie Kostenentscheidung folgt aus §§ 139 Abs. 2, § 140 Abs. 5 Satz 2 [X.].

Meta

2 WD 12/16

12.01.2017

Bundesverwaltungsgericht 2. Wehrdienstsenat

Urteil

Sachgebiet: WD

vorgehend Truppendienstgericht Nord, 17. März 2016, Az: N 5 VL 10/15, Urteil

§ 38 Abs 1 WDO 2002, § 58 Abs 1 Nr 1 WDO 2002, § 58 Abs 1 Nr 2 WDO 2002, § 58 Abs 4 S 1 WDO 2002, § 58 Abs 7 WDO 2002, § 59 S 1 WDO 2002, § 60 WDO 2002, § 62 Abs 1 S 1 WDO 2002, § 7 SG, § 17 Abs 2 S 2 SG, § 23 Abs 1 SG, § 29 Abs 1 Nr 1 BtMG 1981, § 29a BtMG 1981

Zitier­vorschlag: Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 12.01.2017, Az. 2 WD 12/16 (REWIS RS 2017, 17516)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2017, 17516

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