Bundesgerichtshof, Beschluss vom 13.06.2023, Az. XI ZB 17/21

11. Zivilsenat | REWIS RS 2023, 4113

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MUSTERFESTSTELLUNGSKLAGE KAPITALANLAGESACHEN PROSPEKTHAFTUNG

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Gegenstand

Beteiligung an einem geschlossenen Immobilienfonds: Anforderungen an die Darstellung der mit einer Fremdfinanzierung einhergehenden Risiken in einem Verkaufsprospekt; Erfordernis von Angaben über Bewertungsgutachten


Leitsatz

1. Zur Darstellung der mit einer Fremdfinanzierung einhergehenden Risiken in einem Verkaufsprospekt, der einer Beteiligung an einem geschlossenen Immobilienfonds zugrunde liegt.

2. Zum Erfordernis von Angaben über Bewertungsgutachten und zu ihrer Darstellung in einem Verkaufsprospekt, der einer Beteiligung an einem geschlossenen Immobilienfonds zugrunde liegt.

Tenor

Die Rechtsbeschwerden der [X.] und der Rechtsbeschwerdeführer gegen den Musterentscheid des [X.] vom 30. Juli 2021 werden zurückgewiesen.

Die Gerichtskosten des [X.] und die außergerichtlichen Kosten der Musterrechtsbeschwerdegegnerin tragen die [X.], die Rechtsbeschwerdeführer und die Beigetretenen wie folgt:

Musterrechtsbeschwerdeführerin    

26,06%

Rechtsbeschwerdeführerin zu 1

3,18% 

Rechtsbeschwerdeführerin zu 2

4,08% 

Rechtsbeschwerdeführerin zu 3

4,63% 

Rechtsbeschwerdeführer zu 4

4,12% 

Rechtsbeschwerdeführerin zu 5

2,01% 

Rechtsbeschwerdeführer zu 6

3,98% 

Beigetretene zu 1

5,24% 

Beigetretene zu 2

6,29% 

Beigetretener zu 3

15,11%

Beigetretene zu 4

25,30%

Ihre außergerichtlichen Kosten im Rechtsbeschwerdeverfahren tragen die [X.], die Rechtsbeschwerdeführer und die Beigetretenen selbst.

Der Streitwert für das Rechtsbeschwerdeverfahren wird hinsichtlich der Gerichtskosten auf bis 850.000 € festgesetzt.

Der Gegenstandswert für die außergerichtlichen Kosten des [X.] wird für den Prozessbevollmächtigten der [X.], der Rechtsbeschwerdeführer und der Beigetretenen auf 397.214,10 € und für den Prozessbevollmächtigten der Musterrechtsbeschwerdegegnerin auf bis 600.000 € festgesetzt.

Gründe

<[X.]iv class="st-wrapper">

A.

<[X.]iv class="st-section"><[X.]iv class="st-sbs-no">1 <[X.]iv class="st-sbs-txt">

Die Parteien streiten im Rahmen eines Verfahrens nach [X.]em [X.] ([X.]) über [X.]ie Fehlerhaftigkeit [X.]es am 26. August 2008 aufgestellten Prospekts (nachfolgen[X.]: Prospekt) zu [X.]er "[X.]" (nachfolgen[X.]: Fon[X.]sgesellschaft).

<[X.]iv class="st-section"><[X.]iv class="st-sbs-no">2 <[X.]iv class="st-sbs-txt">

Gegenstan[X.] [X.]er Fon[X.]sgesellschaft war [X.]er Erwerb un[X.] Betrieb einer 1996 fertiggestellten Büroimmobilie in [X.]      , [X.] (nachfolgen[X.]: Fon[X.]simmobilie). Diese war zum Zeitpunkt [X.]er Erstellung [X.]es Prospekts voll vermietet. Mieter war einer [X.]er weltweit größten Betreiber von Supermarktketten, [X.]er im [X.] bei einem Umsatz von ca. 28 Mr[X.]. € einen Gewinn von ca. 1,1 Mr[X.]. € erwirtschaftete. Das Unternehmen wur[X.]e im Frühjahr 2008 von einer [X.] Agentur mit [X.]er [X.] ("hervorragen[X.]") geratet. Der Mietvertrag war bis En[X.]e 2023 fest abgeschlossen, wobei [X.]ie Miete jährlich nach Maßgabe [X.]er Steigerung [X.]es [X.] [X.] angepasst wer[X.]en sollte.

<[X.]iv class="st-section"><[X.]iv class="st-sbs-no">3 <[X.]iv class="st-sbs-txt">

Die Rechtsvorgängerin [X.]er [X.] zu 1 un[X.] [X.]ie [X.] zu 2 waren Grün[X.]ungsgesellschafterinnen [X.]er Fon[X.]sgesellschaft. Die [X.] zu 3 un[X.] 6 sin[X.] Anlageberater o[X.]er -vermittler, [X.]ie mit [X.]em Vertrieb [X.]es Fon[X.]s befasst waren. Die Rechtsvorgängerin [X.]er [X.] zu 4 war Alleingesellschafterin [X.]er Rechtsvorgängerin [X.]er [X.] zu 1 (im Folgen[X.]en einheitlich: [X.] zu 1).

<[X.]iv class="st-section"><[X.]iv class="st-sbs-no">4 <[X.]iv class="st-sbs-txt">

Der Prospekt enthält - soweit für [X.]as Rechtsbeschwer[X.]everfahren von Interesse - folgen[X.]e Angaben:

<[X.]iv class="st-section"><[X.]iv class="st-sbs-no">5 <[X.]iv class="st-sbs-txt">

Auf Seite 10 ist im Prospekt für [X.]ie Fon[X.]simmobilie ein [X.], [X.].h. ein Verhältnis von [X.] zum Kaufpreis, mit [X.]em Faktor 14,62 angegeben. Des Weiteren ist [X.]ort zum "[X.]" unter an[X.]erem angeführt:

"- 100%ige Vermietung [X.]er Immobilie an [X.].        [X.]

- Mietvertragslaufzeit: bis 31.12.2023"

<[X.]iv class="st-section"><[X.]iv class="st-sbs-no">6 <[X.]iv class="st-sbs-txt">

Auf Seite 11 ist unter [X.]em Punkt "Gutachten" ausgeführt:

"- Der vereinbarte Kaufpreis [X.]er Immobilie wur[X.]e laut unabhängigem Gutachter    [X.](s. "Vertragspartner", [X.] ff.) zum Zeitpunkt [X.]er Bewertung (01.07.2008) für marktgerecht erklärt.

- Die vorliegen[X.]en Bauunterlagen sowie [X.]as Gebäu[X.]e wur[X.]en von [X.]                  (s. "Vertragspartner", [X.] ff.) am 22.07.2008 gutachterlich mit einem positiven Ergebnis ohne Beanstan[X.]ungen geprüft.

- Die steuerliche Konzeption für [X.]ie [X.] wur[X.]e [X.]urch ein Gutachten einer renommierten international tätigen Anwaltskanzlei bestätigt.

- Weitere [X.] existieren nicht."

<[X.]iv class="st-section"><[X.]iv class="st-sbs-no">7 <[X.]iv class="st-sbs-txt">

Auf Seite 16 [X.]es Prospekts fin[X.]en [X.]as Risiko [X.]es Totalverlustes [X.]er [X.]italeinlage un[X.] [X.]es [X.] Erwähnung sowie unter [X.]er Überschrift "[X.]" [X.]as Folgen[X.]e:

"Sämtliche Mietflächen sin[X.] an [X.].         [X.] vermietet. Im Fall eines [X.]auerhaften o[X.]er vorübergehen[X.]en [X.] o[X.]er einer Insolvenz [X.]es Mieters könnten sich negative Folgen für [X.]ie Auszahlungen bzw. [X.]en Liqui[X.]ationserlös ergeben."

<[X.]iv class="st-section"><[X.]iv class="st-sbs-no">8 <[X.]iv class="st-sbs-txt">

Auf Seite 17 fin[X.]et sich unter [X.]er Überschrift "Vermietung" Folgen[X.]es:

"Es besteht [X.]as Risiko, [X.]ass [X.]er Mietvertrag außeror[X.]entlich vor Ablauf [X.]er Festmietzeit gekün[X.]igt wer[X.]en wir[X.] o[X.]er [X.]as Kün[X.]igungsrecht [X.]urch [X.]en Mieter rechtzeitig zum Ablauf [X.]er Mietvertragslaufzeit ausgeübt wir[X.], [X.]ie Optionen auf Verlängerung [X.]es Mietverhältnisses mieterseitig nicht ausgeübt wer[X.]en un[X.] [X.]ie Flächen neu vermietet wer[X.]en müssen.

Für etwaige Leerstan[X.]szeiten hätte [X.]ie Emittentin zusätzlich [X.]ie anfallen[X.]en Nebenkosten zu tragen. Die mit einer Neuvermietung verbun[X.]enen Kosten (z.B. Umbaukosten, Makler) sin[X.] in [X.]er Prognoserechnung nicht enthalten un[X.] wür[X.]en zu einer entsprechen[X.]en Re[X.]uktion [X.]es [X.] [X.]er Emittentin führen.

Darüber hinaus besteht [X.]as Risiko, [X.]ass [X.]ie Neuvermietung nur zu einem nie[X.]rigeren Mietzins [X.]urchgeführt wer[X.]en kann. Auch [X.]ies wür[X.]e eine Re[X.]uzierung [X.]es [X.] un[X.] [X.]er Auszahlungen [X.]er Emittentin zur Folge haben."

<[X.]iv class="st-section"><[X.]iv class="st-sbs-no">9 <[X.]iv class="st-sbs-txt">

Weiter wir[X.] auf Seite 17 unter [X.]em Punkt "Wertentwicklung" angegeben:

"Der Verkauf [X.]er Immobilie kann von einer Vielzahl von Faktoren negativ beeinflusst wer[X.]en. Aus [X.]iesem Grun[X.]e wir[X.] im Abschnitt "[X.]" auf [X.] f. [X.]ieses Prospektes eine entsprechen[X.]e Ban[X.]breite bei [X.]er Betrachtung möglicher Verkaufsszenarien [X.]argestellt.

Letzten[X.]lich besteht [X.]as Risiko, [X.]ass [X.]er Verkaufspreis [X.]er Immobilie nicht ausreicht, um [X.]as valutieren[X.]e Frem[X.]kapital [X.]er Emittentin vollstän[X.]ig zurückzuführen un[X.] somit auch [X.]as Eigenkapital nicht zurückgeführt wer[X.]en kann. Auch bei einer vollstän[X.]igen Rückführung [X.]es Frem[X.]kapitals besteht [X.]as Risiko, [X.]ass [X.]as Eigenkapital nicht vollstän[X.]ig zurückgeführt wer[X.]en kann."

<[X.]iv class="st-section"><[X.]iv class="st-sbs-no">10 <[X.]iv class="st-sbs-txt">

Auf Seite 18 enthält [X.]er Prospekt unter [X.]em Punkt "Altlasten" folgen[X.]e Aussagen:

"Es kann nicht ausgeschlossen wer[X.]en, [X.]ass währen[X.] [X.]er Fon[X.]slaufzeit Altlasten im Er[X.]reich o[X.]er im Grun[X.]wasser ent[X.]eckt wer[X.]en, [X.]eren Beseitigungskosten zu einer Re[X.]uzierung [X.]er Auszahlungen führen. Außer[X.]em könnten solche Altlasten zu einer erheblichen Vermin[X.]erung [X.]er Veräußerungsmöglichkeiten bzw. [X.]es Veräußerungserlöses führen."

<[X.]iv class="st-section"><[X.]iv class="st-sbs-no">11 <[X.]iv class="st-sbs-txt">

Unter [X.]er Überschrift "[X.]" wir[X.] auf Seite 48 [X.]es Prospekts ausgeführt:

"Nachfolgen[X.] wir[X.] [X.]as mögliche Ergebnis [X.]er Liqui[X.]ation nach run[X.] zehn Jahren [X.]argestellt.

Verkaufspreise von Immobilien wer[X.]en üblicherweise als Vielfaches [X.]er [X.] [X.]argestellt. Beim Ankauf [X.]er Immobilie wur[X.]e ein [X.]urchschnittlicher [X.] von 14,62 realisiert. Abhängig von konjunkturellen, regionalen un[X.] lokalen Entwicklungen un[X.] an[X.]eren nicht vorhersehbaren wertbil[X.]en[X.]en Faktoren ist es bei [X.]er Veräußerung möglich, [X.]ass auch ein an[X.]erer [X.] erreicht wir[X.]. Aus [X.]iesem Grun[X.] wir[X.] eine Liqui[X.]ationsrechnung mit verschie[X.]enen [X.]en [X.]argestellt."

<[X.]iv class="st-section"><[X.]iv class="st-sbs-no">12 <[X.]iv class="st-sbs-txt">

Unter [X.]em Punkt "Verkaufspreis" fin[X.]et sich auf [X.]erselben Seite so[X.]ann Folgen[X.]es:

"Die [X.] zeigt mögliche Verkaufspreise bei [X.] zwischen 13,62 un[X.] 15,62. Basis ist [X.]ie für Anfang 2020 angenommene Jahresmiete."

<[X.]iv class="st-section"><[X.]iv class="st-sbs-no">13 <[X.]iv class="st-sbs-txt">

Unter [X.]er Überschrift "[X.] un[X.] Abweichungen von [X.]er Prognose in [X.] vor Steuern" ist zum Punkt "[X.]" in [X.]er tabellarischen Übersicht auf Seite 49 aufgeführt:

"13,62     14,12     14,62     15,12     15,62"

<[X.]iv class="st-section"><[X.]iv class="st-sbs-no">14 <[X.]iv class="st-sbs-txt">

Zum Punkt "Sensitivitätsanalyse (Abweichungen von [X.]er Prognose)" fin[X.]en sich auf Seite 55 [X.]es Prospekts unter an[X.]erem folgen[X.]e Angaben:

"Es ist geplant, [X.]as Objekt nach Ablauf von etwa zehn Jahren zu veräußern. Sollte [X.]ies nicht gelingen o[X.]er nicht sinnvoll sein - z.B. aufgrun[X.] einer ungünstigen Marktlage o[X.]er aufgrun[X.] höherer Neuvermietungsaufwen[X.]ungen -, ist eine Re[X.]uktion [X.]es geplanten Ergebnisses möglich."

<[X.]iv class="st-section"><[X.]iv class="st-sbs-no">15 <[X.]iv class="st-sbs-txt">

So[X.]ann fin[X.]et sich auf Seite 56 [X.]es Prospekts unter [X.]er Überschrift "Anschlussszenarien" [X.]as Folgen[X.]e:

"In [X.]er Prognoserechnung ist auf Basis [X.]ieser Mietvertragssituation eine Veräußerung [X.]er Immobilie zum Jahresen[X.]e 2019 vorgesehen.

Sollte eine Veräußerung [X.]er Immobilie zu [X.]iesem Zeitpunkt aufgrun[X.] [X.]er wirtschaftlichen Rahmenbe[X.]ingungen nicht sinnvoll sein, so hätte [X.]ies eine Verlängerung [X.]er ursprünglich geplanten Fon[X.]slaufzeit zur Folge. Ebenso könnten [X.]ie Gesellschafter für eine Fortführung [X.]er Gesellschaft votieren."

<[X.]iv class="st-section"><[X.]iv class="st-sbs-no">16 <[X.]iv class="st-sbs-txt">

Auf Seite 76 ist im Prospekt unter [X.]em Punkt "Auflagen un[X.] Haftung" unter an[X.]erem ausgeführt:

"Der Verkäufer hat keinerlei Haftung für Bo[X.]enverunreinigungen o[X.]er Altlasten etc. übernommen. Zwar sin[X.] [X.]ergleichen Verunreinigungen [X.]es Grun[X.]stücks o[X.]er [X.]es Grun[X.]wassers nicht bekannt, je[X.]och hat eine [X.]arauf gerichtete Untersuchung nicht stattgefun[X.]en."

<[X.]iv class="st-section"><[X.]iv class="st-sbs-no">17 <[X.]iv class="st-sbs-txt">

Auf Seite 78 enthält [X.]er Prospekt unter [X.]em Punkt "Darlehensverträge" unter an[X.]erem nachfolgen[X.]e Angabe:

"Der Bank steht bei einer Verschlechterung [X.]er wirtschaftlichen Verhältnisse [X.]er Darlehensnehmerin außer[X.]em [X.]as Recht zu, weitere Sicherheiten zu verlangen."

<[X.]iv class="st-section"><[X.]iv class="st-sbs-no">18 <[X.]iv class="st-sbs-txt">

Unter [X.]em Unterpunkt "Langfristiges Darlehen" fin[X.]et sich schließlich [X.]as Folgen[X.]e:

"Im Rahmen [X.]es Darlehensvertrags wir[X.] an [X.]er Immobilie eine Hypothek in Höhe von insgesamt € 126.450.000 in [X.]as Grun[X.]buch eingetragen wer[X.]en."

<[X.]iv class="st-section"><[X.]iv class="st-sbs-no">19 <[X.]iv class="st-sbs-txt">

Seit [X.]em [X.] haben zahlreiche Anleger Klagen gegen [X.]ie [X.] erhoben. Das [X.] hat mit Beschluss vom 5. September 2019 [X.]em [X.] zum Zweck [X.]er Herbeiführung eines [X.]s vorgelegt. Diese betreffen verschie[X.]ene von [X.]er [X.] behauptete [X.]. Es wir[X.] - soweit im Rechtsbeschwer[X.]everfahren noch von Be[X.]eutung - gelten[X.] gemacht, [X.]er Prospekt sei fehlerhaft, weil er [X.]ie Aussage treffe, [X.]ass [X.]er vereinbarte Kaufpreis [X.]urch ein unabhängiges Gutachten für marktgerecht erklärt wor[X.]en sei, obwohl aus [X.]iesem hervorgehe, [X.]ass [X.]ie zugrun[X.]e gelegte Miete 11% über [X.]er ortsüblichen Vergleichsmiete gelegen habe (sog. [X.]) un[X.] [X.]er Substanzwert [X.]es Objekts nur 55% [X.]es Kaufpreises betragen habe, so [X.]ass [X.]er Anleger unrichtig über [X.]en Wert un[X.] Wie[X.]erverkaufswert [X.]es Objekts informiert wer[X.]e ([X.] a), weil er [X.]ie Aussage treffe, [X.]ass weitere [X.] nicht existierten, obwohl [X.]ie finanzieren[X.]e Bank sowohl für [X.]ie Ausgabe [X.]es Darlehens als auch laufen[X.] wegen [X.]er [X.] selbst verpflichtet gewesen sei, ein solches einzuholen, un[X.] sich aus [X.]em Gutachten von   [X.]ein Hinweis auf ein Altlastengutachten aus [X.]em [X.] ergebe ([X.] b), weil er [X.]en sich aus [X.]em vorgenannten Gutachten ergeben[X.]en konkreten Altlastenver[X.]acht verschweige ([X.] [X.]), weil er Liqui[X.]ationserlöse für [X.]as [X.] prognostiziere auf Basis eines [X.]s von 14,62 als Mittelwert, welcher [X.]em Faktor bei Ankauf entspreche, obwohl [X.]as Gutachten von   [X.]für [X.]en Ansatz [X.]ieses Vervielfältigers voraussetze, [X.]ass [X.]er Mietvertrag noch 15,5 Jahre laufe, was im Jahr [X.]er Liqui[X.]ation nicht mehr [X.]er Fall sein wer[X.]e, so [X.]ass [X.]er Anleger unrichtig über [X.]en möglichen Verkaufswert [X.]es Objekts informiert wer[X.]e ([X.] e), weil er Liqui[X.]ationserlöse für [X.]as [X.] prognostiziere auf Basis eines [X.]s mit einem Faktor von 13,62 bis 15,62, obwohl [X.]as Gutachten von    [X.]für [X.]en Ansatz [X.]es Faktors 14,62 voraussetze, [X.]ass [X.]er Mietvertrag noch 15,5 Jahre laufe, was im Jahr [X.]er Liqui[X.]ation nicht mehr [X.]er Fall sein wer[X.]e, so [X.]ass [X.]er Anleger auch insofern unrichtig über [X.]en möglichen Verkaufswert [X.]es Objekts informiert wer[X.]e ([X.] f), weil er bei [X.]er Darstellung [X.]es Objekt[X.]arlehens mit [X.]er finanzieren[X.]en Bank [X.]ie Verpflichtung einer [X.] unerwähnt lasse, [X.]ie [X.]ieser ein Recht auf Sicherheitenaufstockung, Einbehalt [X.]er Mieten o[X.]er Fälligstellung [X.]es gesamten Darlehens einräume, wenn [X.]as Darlehen höher als 62% [X.]es [X.] valutiere, so [X.]ass [X.]er Anleger unrichtig über [X.]ie Kün[X.]barkeit [X.]es Darlehens informiert wer[X.]e ([X.] g), un[X.] weil er [X.]ie [X.] unerwähnt lasse, obwohl bereits bei Prospektaufstellung [X.]urch [X.]as Gutachten von   [X.]        bekannt gewesen sei, [X.]ass eine [X.] vorgelegen habe, womit bereits in [X.]er Platzierungsphase eine Verletzung [X.]er [X.] vorgelegen habe un[X.] [X.]er Anleger [X.]a[X.]urch unrichtig über [X.]ie Kün[X.]barkeit [X.]es Darlehens informiert wer[X.]e ([X.] h).

<[X.]iv class="st-section"><[X.]iv class="st-sbs-no">20 <[X.]iv class="st-sbs-txt">

Das [X.] hat [X.]urch [X.] vom 30. Juli 2021 [X.]ie Musterfeststellungsanträge zurückgewiesen.

<[X.]iv class="st-section"><[X.]iv class="st-sbs-no">21 <[X.]iv class="st-sbs-txt">

Gegen [X.]en [X.] haben [X.]ie [X.] un[X.] sechs Beigela[X.]ene Rechtsbeschwer[X.]e eingelegt. Sie wen[X.]en sich gegen [X.]ie Zurückweisung [X.]er [X.] a, b un[X.] [X.] bis h.

<[X.]iv class="st-section"><[X.]iv class="st-sbs-no">22 <[X.]iv class="st-sbs-txt">

Der Senat hat mit Beschluss vom 16. November 2021 [X.]ie [X.] zu 1 zur Musterrechtsbeschwer[X.]egegnerin bestimmt. Vier Beigela[X.]ene sin[X.] innerhalb [X.]er Frist [X.]es § 20 Abs. 3 Satz 1 [X.] [X.]em Rechtsbeschwer[X.]everfahren auf Seiten [X.]er Musterrechtsbeschwer[X.]eführerin beigetreten.

B.

<[X.]iv class="st-section"><[X.]iv class="st-sbs-no">23 <[X.]iv class="st-sbs-txt">

Die zulässigen Rechtsbeschwer[X.]en [X.]er Musterrechtsbeschwer[X.]eführerin un[X.] [X.]er Rechtsbeschwer[X.]eführer haben keinen Erfolg.

I.

<[X.]iv class="st-section"><[X.]iv class="st-sbs-no">24 <[X.]iv class="st-sbs-txt">

Das [X.] hat in seinem in BeckRS 2021, 37449 veröffentlichten [X.] - soweit für [X.]as Rechtsbeschwer[X.]everfahren noch von Interesse - im Wesentlichen ausgeführt:

<[X.]iv class="st-section"><[X.]iv class="st-sbs-no">25 <[X.]iv class="st-sbs-txt">

Die [X.] zu 3 un[X.] 6 kämen von vorneherein nicht als A[X.]ressaten [X.]er Prospekthaftung im weiteren Sinne in Betracht, [X.]a sie in [X.]en ausgesetzten Verfahren le[X.]iglich als Verkäuferinnen [X.]er Anlage bzw. als Anlageberater/-vermittler in Anspruch genommen wür[X.]en. Insoweit fehle es am Rechtsschutzbe[X.]ürfnis, [X.]a [X.]ie Anträge auf eine Haftung aus Prospekthaftung im weiteren Sinne abzielten.

<[X.]iv class="st-section"><[X.]iv class="st-sbs-no">26 <[X.]iv class="st-sbs-txt">

Die begehrten Feststellungen seien nicht zu treffen, [X.]a [X.]ie gelten[X.] gemachten [X.] nicht vorlägen.

<[X.]iv class="st-section"><[X.]iv class="st-sbs-no">27 <[X.]iv class="st-sbs-txt">

Der Hinweis, [X.]ass nach [X.]em Gutachten von    [X.][X.]er Kaufpreis marktgerecht gewesen sei, sei auch ohne Offenlegung [X.]es sog. [X.] zutreffen[X.] ([X.] a). Zwar stelle [X.]er sog. [X.] bei einem Fon[X.]s, [X.]essen Vermögensgegenstan[X.] eine Gewerbeimmobilie sei, ein Risiko [X.]ar, auf welches grun[X.]sätzlich hingewiesen wer[X.]en müsse, [X.]a Zweifel bestehen könnten, ob [X.]iese Miete nachhaltig erzielt wer[X.]en könne un[X.] [X.]ementsprechen[X.] [X.]ie auf [X.]en Ertragswert aufsetzen[X.]e Wertermittlung Be[X.]enken ausgesetzt sein könnte. So verhalte es sich vorliegen[X.] in[X.]es nicht, [X.]a [X.]ie Miete bis En[X.]e 2023 wertgesichert fest vereinbart gewesen sei un[X.] an [X.]er Leistungsfähigkeit [X.]es Mieters keine Zweifel bestan[X.]en hätten. Es sei [X.]anach anzunehmen gewesen, [X.]ass [X.]ie Miete bis zur beabsichtigten Auflösung [X.]es Fon[X.]s im [X.] nachhaltig zu erzielen sein wür[X.]e, so [X.]ass sie [X.]er Wertermittlung im Rahmen einer Ertragswertberechnung habe zugrun[X.]e gelegt wer[X.]en [X.]ürfen, ohne [X.]ass auf [X.]en sog. [X.] hätte hingewiesen wer[X.]en müssen. Die Gutachter seien unter Berücksichtigung [X.]es sog. [X.] zu einem Wert [X.]er Immobilie von 76.000.000 € netto un[X.] 81.320.000 € brutto gelangt.

<[X.]iv class="st-section"><[X.]iv class="st-sbs-no">28 <[X.]iv class="st-sbs-txt">

Die Angabe, [X.]ass weitere [X.] nicht existierten, stelle keinen [X.] [X.]ar ([X.] b). Die Klägerin habe schon nicht schlüssig [X.]argelegt, [X.]ass tatsächlich weitere [X.] bestün[X.]en, [X.]ie o[X.]er [X.]eren Inhalt [X.]en Prospekterstellern bekannt gewesen wären. So habe [X.]ie Klägerin nicht behauptet, [X.]ass ein etwa von o[X.]er im Auftrag [X.]er finanzieren[X.]en Bank erstelltes Gutachten [X.]en [X.] vorgelegen hätte, wobei [X.]ie Prospektersteller zu[X.]em [X.]avon hätten ausgehen [X.]ürfen, [X.]ass sie an ein solches nach [X.]er [X.] (nachfolgen[X.]: [X.]) erstelltes Gutachten nicht gebun[X.]en gewesen wären. Zwar liege [X.]ie Annahme nahe, [X.]ass [X.]en [X.] als im Immobilienbereich tätigen erfahrenen Kaufleuten habe klar sein müssen, [X.]ass [X.]ie finanzieren[X.]e Bank vor Ausreichen von Hypotheken[X.]arlehen aufsichtsrechtlich zur Bewertung [X.]er zu [X.] Immobilie verpflichtet gewesen sei, [X.]och wäre mit [X.]em Hinweis [X.]arauf, [X.]ass [X.]avon auszugehen sei, [X.]ass [X.]ie Bank ein eigenes [X.] eingeholt habe, kein Erkenntnisgewinn verbun[X.]en. Bei [X.]em weiter angeführten Altlastengutachten han[X.]ele es sich nicht um ein [X.] im Sinne [X.]es Feststellungsantrags.

<[X.]iv class="st-section"><[X.]iv class="st-sbs-no">29 <[X.]iv class="st-sbs-txt">

Die Angaben zu einem Altlastenver[X.]acht seien nicht zu beanstan[X.]en ([X.] [X.]). Aus [X.]em in Bezug genommenen Gutachten ergebe sich [X.]eutlich, [X.]ass [X.]ie Gutachter nicht von einem konkreten Altlastenver[X.]acht ausgegangen seien un[X.] [X.]ie Fläche [X.]eshalb als "suspicious" bezeichnet hätten, weil [X.]iese sich in einem ehemaligen Hafengebiet befin[X.]e. Je[X.]enfalls unter Berücksichtigung [X.]es Umstan[X.]s, [X.]ass es sich um eine Bestan[X.]simmobilie gehan[X.]elt habe un[X.] [X.]ie Gebäu[X.]e bei [X.] schon seit Jahren auf [X.]er fraglichen Fläche gestan[X.]en hätten, ohne [X.]ass währen[X.] [X.]er Bauphase o[X.]er später irgen[X.]welche Probleme im Hinblick auf Altlasten aufgetreten seien, stelle sich [X.]er allgemeine Hinweis auf ein grun[X.]sätzlich bestehen[X.]es [X.] nicht als falsch [X.]ar.

<[X.]iv class="st-section"><[X.]iv class="st-sbs-no">30 <[X.]iv class="st-sbs-txt">

Die zur Ermittlung [X.]er Liqui[X.]ationserlöse zugrun[X.]e gelegten [X.] seien nicht zu beanstan[X.]en ([X.] e un[X.] f). Die Klägerin habe schon nicht [X.]argelegt, [X.]ass [X.]ie im Prospekt angeführten möglichen [X.] bezogen auf einen Verkauf im [X.] nicht vertretbar gewesen seien. Auch unter Berücksichtigung [X.]es Umstan[X.]s, [X.]ass [X.]er Mietvertrag zum geplanten Veräußerungszeitpunkt eine geringere Restlaufzeit habe, sei we[X.]er schlüssig [X.]argelegt noch sonst ersichtlich, [X.]ass [X.]ie Werte von 13,62 bis 15,62 unvertretbar gewesen wären. Je[X.]enfalls unter Berücksichtigung [X.]er sonst im Prospekt enthaltenen Hinweise auf [X.]as Totalverlustrisiko sowie [X.]arauf, [X.]ass [X.]er Vervielfältiger bei Ankauf nicht wie[X.]er erreicht wer[X.]en müsse, un[X.] [X.]en Umstan[X.], [X.]ass [X.]er Verkauf nicht gelingen müsse, sei [X.]ie Darstellung [X.]er Liqui[X.]ationserlöse nicht fehlerhaft.

<[X.]iv class="st-section"><[X.]iv class="st-sbs-no">31 <[X.]iv class="st-sbs-txt">

Auf [X.]ie [X.] habe nicht hingewiesen wer[X.]en müssen ([X.] g un[X.] h). Ein solcher Hinweis sei nach stän[X.]iger Rechtsprechung entbehrlich. Dass Verschlechterungen [X.]er Vermögenslage [X.]es Darlehensnehmers o[X.]er [X.]er Sicherheit bestimmte Rechte [X.]es Darlehensgebers bis hin zur Kün[X.]igung auslösen könnten, sei bereits im Gesetz angelegt un[X.] [X.]amit nicht geson[X.]ert aufklärungsbe[X.]ürftig. Daran än[X.]ere sich auch nichts angesichts [X.]es sog. [X.]. Es sei vor [X.]em Hintergrun[X.] [X.]er §§ 9, 10 [X.] [X.]avon auszugehen, [X.]ass [X.]ies [X.]er finanzieren[X.]en Bank bei Darlehensgewährung bekannt gewesen sei un[X.] [X.]iese zu [X.]er Einschätzung gelangt sei, [X.]ie Miete sei nachhaltig erzielbar. Tatsächlich sei es auch nach [X.]em Vortrag [X.]er [X.] erst im Jahr 2014 zur Ziehung [X.]er [X.] gekommen, ohne [X.]ass sie schlüssig vorgetragen hätte, [X.]ass [X.]ies gera[X.]e auf [X.]er [X.] beruht hätte. Es liege vielmehr nahe, [X.]ass [X.]ie Ursache in [X.]er bei [X.] im [X.] noch nicht vorhergesehenen negativen Entwicklung [X.]er wirtschaftlichen Lage un[X.] [X.]es Immobilienmarktes in [X.]en [X.]n zu sehen sei.

II.

<[X.]iv class="st-section"><[X.]iv class="st-sbs-no">32 <[X.]iv class="st-sbs-txt">

Diese Ausführungen halten einer rechtlichen Überprüfung im Hinblick auf [X.]ie Verneinung eines [X.]s stan[X.].

<[X.]iv class="st-section"><[X.]iv class="st-sbs-no">33 <[X.]iv class="st-sbs-txt">

1. Die Rechtsbeschwer[X.]en sin[X.] zulässig.

<[X.]iv class="st-section"><[X.]iv class="st-sbs-no">34 <[X.]iv class="st-sbs-txt">

a) Sie sin[X.] rechtzeitig eingelegt un[X.] begrün[X.]et wor[X.]en (§ 20 Abs. 1 Satz 1 [X.] i.V.m. § 575 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 ZPO). Gleiches gilt für [X.]ie Beitritte [X.]er noch am Rechtsbeschwer[X.]everfahren Beteiligten, [X.]ie [X.]er Rechtsbeschwer[X.]e [X.]er [X.] zur Unterstützung beigetreten sin[X.] (§ 20 Abs. 3 Satz 1 un[X.] Satz 2 [X.]).

<[X.]iv class="st-section"><[X.]iv class="st-sbs-no">35 <[X.]iv class="st-sbs-txt">

b) Die Rechtsbeschwer[X.]en formulieren einen or[X.]nungsgemäßen [X.] (§ 20 Abs. 1 Satz 1 [X.] i.V.m. § 575 Abs. 3 Nr. 1 ZPO). Zwar setzt ein solcher grun[X.]sätzlich [X.]ie genaue Benennung [X.]er angegriffenen Teile [X.]es [X.]s voraus, [X.]ie aufgehoben o[X.]er abgeän[X.]ert wer[X.]en sollen. Dementsprechen[X.] müssen [X.]ie [X.], hinsichtlich [X.]erer eine Abän[X.]erung [X.]es [X.]s im Wege [X.]er Rechtsbeschwer[X.]e begehrt wir[X.], im [X.] im Einzelnen bezeichnet wer[X.]en. Zugleich müssen [X.]ie Feststellungen, [X.]ie [X.]urch [X.]as Rechtsbeschwer[X.]egericht getroffen wer[X.]en sollen, im Antrag wie[X.]ergegeben wer[X.]en. Es genügt aller[X.]ings, wenn aus [X.]er Rechtsbeschwer[X.]ebegrün[X.]ung ersichtlich ist, welche einzelnen [X.] [X.]es [X.]s angegriffen sin[X.] (Senatsbeschlüsse vom 21. Oktober 2014 - [X.], [X.], 1 Rn. 55 ff., vom 23. Oktober 2018 - [X.], [X.], 100 Rn. 35 f. un[X.] vom 19. Januar 2021 - [X.], [X.], 237 Rn. 14). Diesen Anfor[X.]erungen ist vorliegen[X.] genügt. Der Antrag, [X.]en [X.] aufzuheben, soweit [X.]ie Ablehnung [X.]er [X.] mit [X.]er Rechtsbeschwer[X.]ebegrün[X.]ung angegriffen wir[X.], lässt im vorliegen[X.]en Fall [X.]as im Rechtsbeschwer[X.]everfahren weiter verfolgte [X.] hinreichen[X.] erkennen. Danach richten sich [X.]ie Rechtsbeschwer[X.]en gegen [X.]ie Zurückweisung [X.]er [X.] a, b un[X.] [X.] bis h.

<[X.]iv class="st-section"><[X.]iv class="st-sbs-no">36 <[X.]iv class="st-sbs-txt">

2. Die Rechtsbeschwer[X.]en sin[X.] je[X.]och unbegrün[X.]et. Das [X.] ist zu Recht [X.]avon ausgegangen, [X.]ass [X.]ie beantragten Feststellungen [X.]eshalb nicht zu treffen sin[X.], weil [X.]er Prospekt keinen Fehler aufweist. Da es in [X.]em vorliegen[X.]en Musterverfahren auch [X.] gibt, gegen [X.]ie sich [X.]ie Rechtsbeschwer[X.]en richten un[X.] [X.]ie nicht [X.]er spezialgesetzlichen Prospekthaftung unterliegen, sin[X.] [X.]ie mit [X.]en [X.]n a, b un[X.] [X.] bis h gelten[X.] gemachten [X.] entschei[X.]ungserheblich un[X.] [X.]aher zu prüfen.

<[X.]iv class="st-section"><[X.]iv class="st-sbs-no">37 <[X.]iv class="st-sbs-txt">

a) Auf [X.]en am 26. August 2008 veröffentlichten Prospekt fin[X.]et [X.]ie Regelung [X.]es § 8g [X.] in [X.]er bis zum 31. Mai 2012 gelten[X.]en Fassung (nachfolgen[X.]: aF) i.V.m. § 32 Abs. 2 Satz 1 VermAnlG Anwen[X.]ung. Nach § 8g Abs. 1 Satz 1 [X.] aF muss [X.]er Verkaufsprospekt alle tatsächlichen un[X.] rechtlichen Angaben enthalten, [X.]ie notwen[X.]ig sin[X.], um [X.]em Publikum eine zutreffen[X.]e Beurteilung [X.]es Emittenten un[X.] [X.]er Vermögensanlagen im Sinne [X.]es § 8f Abs. 1 [X.] aF zu ermöglichen. Nach § 8g Abs. 2 [X.] aF i.V.m. § 2 Abs. 1 Satz 1 VermVerkProspV in [X.]er bis zum 31. Mai 2012 gelten[X.]en Fassung (nachfolgen[X.]: aF) muss [X.]er Verkaufsprospekt über [X.]ie tatsächlichen un[X.] rechtlichen Verhältnisse, [X.]ie für [X.]ie Beurteilung [X.]er angebotenen Vermögensanlagen notwen[X.]ig sin[X.], Auskunft geben un[X.] richtig un[X.] vollstän[X.]ig sein. Der Prospekt muss [X.]aher über alle Umstän[X.]e, [X.]ie von wesentlicher Be[X.]eutung sin[X.] o[X.]er sein können, sachlich richtig un[X.] vollstän[X.]ig unterrichten. Dazu gehört eine Aufklärung über Umstän[X.]e, [X.]ie [X.]en Vertragszweck vereiteln können, un[X.] über solche Umstän[X.]e, von [X.]enen zwar noch nicht feststeht, [X.]ie es aber wahrscheinlich machen, [X.]ass sie [X.]en vom Anleger verfolgten Zweck gefähr[X.]en. Für [X.]ie Frage, ob ein Prospekt nach [X.]iesen Grun[X.]sätzen unrichtig o[X.]er unvollstän[X.]ig ist, kommt es nicht allein auf [X.]ie [X.]arin wie[X.]ergegebenen [X.] an, son[X.]ern wesentlich auch [X.]arauf, welches Gesamtbil[X.] [X.]er Prospekt [X.]em Anleger von [X.]en Verhältnissen [X.]es Unternehmens vermittelt. Hierbei sin[X.] solche Angaben wesentlich, [X.]ie ein Anleger "eher als nicht" bei seiner Anlageentschei[X.]ung berücksichtigen wür[X.]e. Abzustellen ist auf [X.]ie Kenntnisse un[X.] Erfahrungen eines [X.]urchschnittlichen Anlegers, [X.]er als A[X.]ressat [X.]es Prospekts in Betracht kommt un[X.] [X.]er [X.]en Prospekt sorgfältig un[X.] eingehen[X.] liest (st. Rspr.; Senatsbeschlüsse vom 6. Oktober 2020 - [X.], [X.], 2411 Rn. 25 un[X.] vom 12. Januar 2021 - [X.], [X.], 672 Rn. 43, jeweils mwN). Maßgeblicher Zeitpunkt für [X.]ie Beurteilung [X.]er Richtigkeit un[X.] Vollstän[X.]igkeit [X.]es Prospekts ist grun[X.]sätzlich [X.]er Zeitpunkt, zu [X.]em [X.]er Prospekt aufgestellt wur[X.]e (Senatsbeschluss vom 23. Februar 2021 - [X.], [X.], 1047 Rn. 65), un[X.] [X.]amit hier [X.]er 26. August 2008.

<[X.]iv class="st-section"><[X.]iv class="st-sbs-no">38 <[X.]iv class="st-sbs-txt">

b) Gemessen an [X.]iesen Grun[X.]sätzen hat [X.]as [X.] zu Recht angenommen, [X.]ass [X.]er Prospekt, [X.]en [X.]er Senat selbst auslegen kann (st. Rspr.; Senatsbeschluss vom 14. Juni 2022 - [X.], [X.], 1633 Rn. 66 mwN), keine Fehler aufweist.

<[X.]iv class="st-section"><[X.]iv class="st-sbs-no">39 <[X.]iv class="st-sbs-txt">

aa) Das [X.] hat [X.]as [X.] a zu Recht als unbegrün[X.]et zurückgewiesen. Die [X.] bemängelt, [X.]ass [X.]er Prospekt [X.]en Anleger unrichtig über [X.]en Wert un[X.] Wie[X.]erverkaufswert [X.]es Fon[X.]sobjekts informiere, in[X.]em auf Seite 11 [X.]ie Aussage getroffen wer[X.]e, [X.]er Kaufpreis sei [X.]urch ein unabhängiges Gutachten für marktgerecht erklärt wor[X.]en, obschon ein sog. [X.] vorliege un[X.] [X.]er Substanzwert nur auf 55% [X.]es Kaufpreises taxiert wor[X.]en sei. Damit kann sie keinen Erfolg haben.

<[X.]iv class="st-section"><[X.]iv class="st-sbs-no">40 <[X.]iv class="st-sbs-txt">

Wie [X.]as [X.] zutreffen[X.] ausgeführt hat, kann ein sog. [X.], [X.].h. eine über [X.]er marktüblichen Miete liegen[X.]e Miete, ein für [X.]en Ertrag [X.]er Anlage beson[X.]eres Risiko [X.]arstellen, [X.]as [X.]er Aufklärung be[X.]arf, [X.]a eine solche Miete häufig nicht nachhaltig zu erzielen ist. Dies ist in[X.]es hier nicht [X.]er Fall.

<[X.]iv class="st-section"><[X.]iv class="st-sbs-no">41 <[X.]iv class="st-sbs-txt">

Das Risiko, bei einer Anschlussvermietung [X.]er Fon[X.]simmobilie nur noch [X.]ie marktübliche Miete zu erzielen, tritt vorliegen[X.] in [X.]en Hintergrun[X.], [X.]a [X.]er Mietvertrag [X.]es einzigen Mieters fest bis zum En[X.]e [X.]es Jahres 2023 vereinbart wor[X.]en war un[X.] [X.]ie Leistungsfähigkeit [X.]ieses Mieters aufgrun[X.] seines Umsatzes un[X.] seines Ratings als gesichert angesehen wer[X.]en [X.]urfte. Angesichts [X.]er für [X.]as [X.] geplanten Veräußerung [X.]er Fon[X.]simmobilie bestan[X.]en [X.]amit zum Zeitpunkt [X.]er [X.] keine begrün[X.]eten Zweifel, [X.]ass [X.]ie über [X.]em Marktniveau liegen[X.]e Miete über [X.]ie gesamte Halte[X.]auer zu erzielen sein wür[X.]e. Der Umstan[X.], [X.]ass [X.]ie Fon[X.]simmobilie an einen einzigen Mieter vermietet ist un[X.] [X.]ass sich etwa [X.]essen Insolvenz negativ auf [X.]en Ertrag [X.]er Anlage auswirken kann, ergibt sich aus [X.]em Prospekt (Seite 16). Dies gilt ebenso für [X.]as Risiko, [X.]ass [X.]as Recht zur außeror[X.]entlichen Kün[X.]igung vor Ablauf o[X.]er [X.]asjenige zur or[X.]entlichen Kün[X.]igung zum Ablauf [X.]er Festmietzeit ausgeübt wir[X.] un[X.] [X.]ass im Falle einer Neuvermietung unter Umstän[X.]en nur eine nie[X.]rigere Miete erzielt wer[X.]en kann (Seite 17). Damit ist nach [X.]em maßgeblichen Gesamtbil[X.] [X.]ie Aussage auf Seite 11 [X.]es Prospekts, [X.]ass [X.]er vereinbarte Kaufpreis [X.]urch ein unabhängiges Gutachten für marktgerecht erklärt wur[X.]e, nicht zu beanstan[X.]en. Nach [X.]en Feststellungen [X.]es [X.]s sin[X.] [X.]ie mit [X.]er Bewertung [X.]er Fon[X.]simmobilie beauftragten Gutachter unter Berücksichtigung [X.]es sog. [X.] zu einem Wert von 76.000.000 € netto gelangt. Dass [X.]ie Wertermittlung nicht vertretbar wäre (vgl. Senatsbeschluss vom 21. Oktober 2014 - [X.], [X.], 1 Rn. 105), ist nicht [X.]argetan.

<[X.]iv class="st-section"><[X.]iv class="st-sbs-no">42 <[X.]iv class="st-sbs-txt">

Entgegen [X.]er Ansicht [X.]er Rechtsbeschwer[X.]en versteht [X.]er [X.]urchschnittliche Anleger, [X.]er [X.]en Prospekt sorgfältig un[X.] eingehen[X.] liest, [X.]ie Angabe, [X.]er Kaufpreis sei für marktgerecht erklärt wor[X.]en, nicht [X.]ahin, [X.]ass [X.]ie mit [X.]er Fon[X.]simmobilie erzielten Erträge [X.]em aktuellen Mietniveau entsprächen. Die Bewertung als marktgerecht bezieht sich aus[X.]rücklich auf [X.]en Kaufpreis [X.]er Immobilie un[X.] nicht auf [X.]ie Höhe [X.]er Miete. Die Angabe kann entgegen [X.]en Rechtsbeschwer[X.]en auch nicht [X.]ahin verstan[X.]en wer[X.]en, [X.]ie Bewertung [X.]er Immobilie sei vom Fon[X.]skonzept "weitestgehen[X.]" losgelöst. Abgesehen [X.]avon, [X.]ass bereits nicht ersichtlich ist, worauf sich ein solches Verstän[X.]nis grün[X.]en sollte, sin[X.] [X.]ie Ertragsverhältnisse einer Immobilie sowohl nach [X.]eutschem Recht (vgl. § 2 Abs. 1, Abs. 3 Satz 2 Nr. 6, § 8 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 [X.]) als auch nach internationalen Bewertungsverfahren als wertbil[X.]en[X.]er Faktor anerkannt (vgl. Hollung/[X.] in Meyer, Han[X.]buch Immobilienwirtschaftsrecht, 2022, [X.]. 7 Rn. 480 ff. un[X.] 508 ff.). Dass [X.]ie Mieterträge einer Gewerbeimmobilie maßgeblichen Einfluss auf [X.]eren Kaufpreis haben, ist [X.]em [X.]urchschnittlichen Anleger bekannt.

<[X.]iv class="st-section"><[X.]iv class="st-sbs-no">43 <[X.]iv class="st-sbs-txt">

bb) Zu Recht hat [X.]as [X.] ebenfalls nicht [X.]en in [X.]iesem Zusammenhang stehen[X.]en [X.]n e un[X.] f entsprochen. Insoweit bemängelt [X.]ie [X.], [X.]ass [X.]ie Prognose [X.]er Liqui[X.]ationserlöse auf [X.]en Seiten 48 un[X.] 49 [X.]es Prospekts auf Basis eines [X.]s mit [X.]em Faktor 14,62 als Mittelwert bzw. einem Faktor von 13,62 im schlechtesten un[X.] 15,62 im besten Fall unzutreffen[X.] bzw. unvertretbar sei. Dies trifft in[X.]es nicht zu.

<[X.]iv class="st-section"><[X.]iv class="st-sbs-no">44 <[X.]iv class="st-sbs-txt">

(1) Zu [X.]en Umstän[X.]en, über [X.]ie [X.]er Prospekt ein zutreffen[X.]es un[X.] vollstän[X.]iges Bil[X.] zu vermitteln hat, gehören auch [X.]ie für [X.]ie Anlageentschei[X.]ung wesentlichen Prognosen über [X.]ie voraussichtliche künftige Entwicklung [X.]es [X.]. Je[X.]och übernimmt [X.]er [X.] grun[X.]sätzlich keine Gewähr [X.]afür, [X.]ass [X.]ie von ihm prognostizierte Entwicklung tatsächlich eintritt. Die Prognosen im Prospekt müssen vielmehr [X.]urch Tatsachen gestützt un[X.] ex ante betrachtet vertretbar sein. Sie sin[X.] nach [X.]en bei Aufstellung [X.]es Prospekts gegebenen Verhältnissen un[X.] unter Berücksichtigung [X.]er sich abzeichnen[X.]en Risiken zu erstellen (Senatsurteil vom 27. Oktober 2009 - [X.], [X.], 2303 Rn. 19; Senatsbeschluss vom 6. Oktober 2020 - [X.], [X.], 2411 Rn. 44; [X.], Beschluss vom 17. Dezember 2020 - [X.], [X.], 285 Rn. 77). Hängt ein wirtschaftlicher Erfolg von bestimmten Voraussetzungen ab, [X.]eren Eintritt noch ungewiss ist, ist [X.]ies [X.]eutlich zu machen. Auch bloße Mutmaßungen müssen sich [X.]eutlich aus [X.]em Prospekt ergeben (Senatsbeschlüsse vom 6. Oktober 2020, aaO un[X.] vom 12. Januar 2021 - [X.], [X.], 672 Rn. 70). Da [X.]ie Prognose nur auf ihre Vertretbarkeit hin zu untersuchen ist, kommt [X.]em [X.] bei [X.]er Auswahl [X.]es Prognoseverfahrens un[X.] [X.]er Informationen, [X.]ie ihr zugrun[X.]e gelegt wer[X.]en, ein Beurteilungsspielraum zu, [X.]er nur einer eingeschränkten gerichtlichen Überprüfung unterliegt (Senatsbeschlüsse vom 30. März 2021 - [X.], [X.], 1221 Rn. 57 un[X.] vom 20. September 2022 - [X.], [X.], 2371 Rn. 68; [X.], Beschluss vom 17. Dezember 2020, aaO).

<[X.]iv class="st-section"><[X.]iv class="st-sbs-no">45 <[X.]iv class="st-sbs-txt">

(2) Nach [X.]iesen Maßgaben liegt ein [X.] nicht vor. Das [X.] hat unter sorgfältiger Wür[X.]igung [X.]es Prozessstoffs zutreffen[X.] [X.]argestellt, [X.]ass [X.]ie im Prospekt vorgenommene Prognose [X.]iesen Anfor[X.]erungen entspricht.

<[X.]iv class="st-section"><[X.]iv class="st-sbs-no">46 <[X.]iv class="st-sbs-txt">

Im Prospekt ist [X.]er [X.], mithin [X.]as Verhältnis von [X.] zum Kaufpreis, mit [X.]em Faktor 14,62 angegeben wor[X.]en (Seite 10). Dies erfolgte nach [X.]en Feststellungen [X.]es [X.]s vor [X.]em Hintergrun[X.], [X.]ass [X.]as Gutachten    [X.]mit einem Vervielfältiger von 14,70 gearbeitet hat, [X.]en es unter an[X.]erem mit [X.]em zum Bewertungszeitpunkt noch 15,5 Jahre laufen[X.]en Mietvertrag begrün[X.]et hat. Dementsprechen[X.] lag es - was [X.]as [X.] ebenfalls ohne Rechtsfehler angenommen hat - grun[X.]sätzlich nahe, [X.]ass [X.]er [X.] für [X.]en Zeitpunkt [X.]er geplanten Veräußerung [X.]er Fon[X.]simmobilie im [X.] mit einem geringeren Faktor zu bemessen sein wür[X.]e, [X.]a sich [X.]ie Restlaufzeit [X.]es Mietvertrags [X.]ann nur noch auf etwa vier Jahre belaufen wür[X.]e. Dies gilt umso mehr, als [X.]ie vereinbarte Miete zum Zeitpunkt [X.]es Abschlusses [X.]es Mietvertrags über [X.]em Marktüblichen lag.

<[X.]iv class="st-section"><[X.]iv class="st-sbs-no">47 <[X.]iv class="st-sbs-txt">

Gleichwohl zeigen [X.]ie Rechtsbeschwer[X.]en nicht auf, [X.]ass [X.]ie [X.] nicht [X.]urch Tatsachen gestützt o[X.]er ex ante betrachtet unvertretbar wäre. So han[X.]elt es sich bei [X.]em auf Seite 48 [X.]es Prospekts angegebenen Wert von 14,62 aus[X.]rücklich um einen [X.]urchschnittlichen [X.]. Die auf Seite 49 [X.]es Prospekts aufgeführte [X.] setzt nicht einen einzelnen Punktwert, son[X.]ern [X.] im Bereich von 13,62 bis 15,62 an. Für [X.]as maßgebliche Gesamtbil[X.] kommt hinzu, [X.]ass [X.]er Prospekt aus[X.]rücklich erwähnt, [X.]ass [X.]ie Erreichung eines [X.]urchschnittlichen [X.]s von 14,62 bei [X.]er Veräußerung von verschie[X.]enen nicht vorhersehbaren Faktoren abhängt, so [X.]ass auch ein an[X.]erer Wert erzielt wer[X.]en kann (Seite 48). Bereits [X.]a[X.]urch wir[X.] für [X.]en Anleger erkennbar, [X.]ass [X.]ie Prognose mit Unsicherheiten behaftet ist un[X.] bei [X.]er geplanten Veräußerung im [X.] unter Umstän[X.]en ein Kaufpreis erzielt wür[X.]e, [X.]er unter [X.]em [X.] [X.]er [X.] liegen wür[X.]e. Dies wir[X.] an verschie[X.]enen Stellen im Prospekt vertieft. So erwähnt [X.]er Prospekt [X.]as Risiko [X.]es Totalverlusts (Seite 16) sowie [X.]ie weiteren Risiken, [X.]ass [X.]er Verkaufspreis [X.]er Fon[X.]simmobilie nicht ausreichen könnte, [X.]as valutieren[X.]e Frem[X.]kapital vollstän[X.]ig zurückzuführen (Seite 17), [X.]ass es nicht gelingen könnte, [X.]ie Fon[X.]simmobilie zum geplanten Zeitpunkt zu veräußern (Seite 55), o[X.]er [X.]ass [X.]ies nicht sinnvoll sein könnte (Seiten 55 un[X.] 56). Die zum Zeitpunkt [X.]er geplanten Veräußerung im [X.] verbleiben[X.]e Restlaufzeit [X.]es Mietvertrags von etwa vier Jahren ließ sich [X.]em Prospekt ohne Weiteres entnehmen.

<[X.]iv class="st-section"><[X.]iv class="st-sbs-no">48 <[X.]iv class="st-sbs-txt">

Entgegen [X.]er Ansicht [X.]er Rechtsbeschwer[X.]en hat [X.]as [X.] nicht verfahrensfehlerhaft [X.]avon abgesehen, ein Sachverstän[X.]igengutachten zur Vertretbarkeit [X.]er Prognose einzuholen. Die Frage, ob eine im Prospekt enthaltene Prognose [X.]en an sie von [X.]er Rechtsprechung [X.]es Bun[X.]esgerichtshofs gestellten Anfor[X.]erungen genügt, erfor[X.]ert - auch was [X.]ie Vertretbarkeit [X.]er Prognose angeht - grun[X.]sätzlich eine rechtliche Beurteilung (Senatsbeschlüsse vom 22. März 2022 - [X.], [X.], 1007 Rn. 44 un[X.] vom 20. September 2022 - [X.], [X.], 2371 Rn. 72). Der Prospekt stützt sich für [X.]ie Prognose auf [X.]ie Einschätzung in [X.]em Gutachten von    [X.]        . Dieses stellt eine Wertermittlung für [X.]ie Fon[X.]simmobilie zwar nur für [X.]as [X.] an, [X.]och zeigt es [X.]urch [X.]en Vergleich mit an[X.]eren Objekten auf, [X.]ass sich [X.]er vorliegen[X.] zum Erwerbszeitpunkt angesetzte [X.] trotz [X.]er über Marktniveau liegen[X.]en Miete sogar noch unterhalb [X.]erjenigen [X.]er [X.] bewegt. So haben sich nach [X.]en Feststellungen [X.]es [X.]s ausweislich [X.]es Gutachtens von    [X.]        für [X.] mit einer verbleiben[X.]en Laufzeit [X.]es Mietvertrags von zehn bzw. zwölf Jahren Vervielfältiger von umgerechnet 16,26 bzw. 15,15 ergeben. Der vorliegen[X.] im Rahmen [X.]er Prognose für [X.]en [X.] angesetzte Mittelwert von 14,62, [X.]er zum Zeitpunkt [X.]es Erwerbs in [X.]em Gutachten    [X.]als marktgerecht bewertet wur[X.]e, ist [X.]anach nicht zu beanstan[X.]en. Dass [X.]ie im Prospekt für [X.]en geplanten Veräußerungszeitpunkt angegebene Spanne für [X.]en [X.] bzw. [X.]essen Durchschnittswert unvertretbar gewesen wäre, ist we[X.]er ersichtlich noch von [X.]en Rechtsbeschwer[X.]en aufgezeigt.

<[X.]iv class="st-section"><[X.]iv class="st-sbs-no">49 <[X.]iv class="st-sbs-txt">

cc) Rechtsfehlerfrei hat [X.]as [X.] [X.]em [X.] b nicht entsprochen. Hiermit macht [X.]ie [X.] gelten[X.], [X.]er Prospekt enthalte auf Seite 11 [X.]ie unzutreffen[X.]e Angabe, [X.]ass weitere [X.] nicht existierten, obwohl [X.]ie finanzieren[X.]e Bank verpflichtet gewesen sei, [X.] einzuholen, un[X.] sich aus [X.]em Gutachten von    [X.]ein Hinweis auf ein Altlastengutachten ("historical soil survey") aus [X.]em [X.] ergebe.

<[X.]iv class="st-section"><[X.]iv class="st-sbs-no">50 <[X.]iv class="st-sbs-txt">

Gemäß § 9 Abs. 2 Nr. 7 VermVerkProspV muss [X.]er Verkaufsprospekt [X.]en Namen [X.]er Person o[X.]er Gesellschaft, [X.]ie ein [X.] für [X.]as Anlageobjekt erstellt hat, [X.]as Datum [X.]es [X.]s un[X.] [X.]essen Ergebnis angeben. Die Regelung verfolgt [X.]en Zweck, [X.]em Anleger eine Einschätzung [X.]es Wertes [X.]es [X.] zu ermöglichen (Senatsbeschluss vom 26. Juli 2022 - [X.], [X.], 2137 Rn. 100). Diese Vorgabe hat [X.]er Verkaufsprospekt mit [X.]er Nennung [X.]es Gutachtens von    [X.]erfüllt.

<[X.]iv class="st-section"><[X.]iv class="st-sbs-no">51 <[X.]iv class="st-sbs-txt">

Ein etwaiges [X.] [X.]er finanzieren[X.]en Bank musste im Prospekt nicht erwähnt wer[X.]en. Nach [X.]en von [X.]en Rechtsbeschwer[X.]en nicht angegriffenen Feststellungen [X.]es [X.]s hat [X.]ie [X.] bereits nicht behauptet, [X.]ass [X.]en [X.] ein solches [X.] vorgelegen hätte. Auch wenn nach [X.]en weiteren Ausführungen [X.]es [X.]s [X.]ie Annahme nahelag, [X.]ass [X.]ie [X.] von [X.]er Existenz eines solchen Gutachtens ausgingen, waren [X.]iese nicht gehalten, auf ein solches Gutachten hinzuweisen. Denn solche [X.] wer[X.]en von [X.]er finanzieren[X.]en Bank grun[X.]sätzlich nur im eigenen Interesse sowie im Interesse [X.]er Sicherheit [X.]es Bankensystems, nicht [X.]agegen im Kun[X.]eninteresse erstellt (vgl. Senatsurteile vom 16. Mai 2006 - [X.], [X.]Z 168, 1 Rn. 45 mwN un[X.] vom 29. April 2008 - [X.], [X.], 1121 Rn. 19). Aufgrun[X.] [X.]essen han[X.]elt es sich [X.]abei von vornherein nicht um eine Angabe, [X.]ie [X.]er Verkaufsprospekt nach § 8g Abs. 1 Satz 1 [X.] aF enthalten muss, um [X.]em Publikum eine zutreffen[X.]e Beurteilung [X.]er Vermögensanlage zu ermöglichen.

<[X.]iv class="st-section"><[X.]iv class="st-sbs-no">52 <[X.]iv class="st-sbs-txt">

Das Altlastengutachten ("historical soil survey") aus [X.]em [X.] musste in [X.]em Prospekt ebenfalls nicht erwähnt wer[X.]en. Dieses wir[X.] zwar in [X.]em Gutachten von    [X.]genannt. Nach [X.]en Feststellungen [X.]es [X.]s wir[X.] [X.]ort [X.]ie Fläche als "suspicious" bezeichnet, weil sie sich in einem ehemaligen Hafengebiet befin[X.]et, mithin einem grun[X.]sätzlich unter Altlastenver[X.]acht stehen[X.]en Areal. Insoweit hat [X.]ie [X.] aber nicht [X.]argelegt, [X.]ass es sich bei [X.]em Altlastengutachten um ein [X.] i.S.[X.]. § 9 Abs. 2 Nr. 7 VermVerkProspV han[X.]elt. Es ist we[X.]er vorgetragen noch ersichtlich, [X.]ass sich [X.]as Altlastengutachten auf eine nähere Untersuchung [X.]es Grun[X.]stücks [X.]er Fon[X.]sgesellschaft stützt. Damit stellt es kein [X.] für [X.]as Fon[X.]sgrun[X.]stück [X.]ar (vgl. Senatsbeschluss vom 26. Juli 2022 - [X.], [X.], 2137 Rn. 101). Auf einen abstrakten Altlastenver[X.]acht wir[X.] im Prospekt hingewiesen (siehe [X.]azu unter [X.][X.]).

<[X.]iv class="st-section"><[X.]iv class="st-sbs-no">53 <[X.]iv class="st-sbs-txt">

[X.][X.]) Die Rechtsbeschwer[X.]en haben auch im Hinblick auf [X.]as [X.] [X.] keinen Erfolg. Das [X.] hat rechtsfehlerfrei verneint, [X.]ass [X.]er Prospekt auf [X.]en Seiten 18 un[X.] 78 (richtig: Seite 76) einen konkreten Altlastenver[X.]acht aufgrun[X.] von Hafenaktivitäten verschweige.

<[X.]iv class="st-section"><[X.]iv class="st-sbs-no">54 <[X.]iv class="st-sbs-txt">

Wie [X.]as [X.] zutreffen[X.] ausgeführt hat, ergibt sich aus [X.]em Gutachten von    [X.]le[X.]iglich ein abstrakter Altlastenver[X.]acht für [X.]as Fon[X.]sgrun[X.]stück. Der [X.]ort erwähnte "historical soil survey" beschreibt [X.]ie Möglichkeit von Altlasten aufgrun[X.] [X.]er früheren Nutzung im Zusammenhang mit einem Hafen. Damit han[X.]elt es sich nicht um einen konkreten, son[X.]ern um einen abstrakten Altlastenver[X.]acht. Dies fin[X.]et seine Bestätigung [X.]arin, [X.]ass sich nach [X.]en Feststellungen [X.]es [X.]s we[X.]er im Zuge [X.]er Errichtung [X.]er Fon[X.]simmobilie noch im Rahmen ihrer Nutzung Hinweise auf Altlasten gefun[X.]en haben.

<[X.]iv class="st-section"><[X.]iv class="st-sbs-no">55 <[X.]iv class="st-sbs-txt">

Diese abstrakte Gefahr von Altlasten un[X.] [X.]er Umstan[X.], [X.]ass [X.]iese sich negativ auf [X.]as Ergebnis [X.]es Fon[X.]s auswirken können, wer[X.]en im Prospekt auf Seite 18 zutreffen[X.] [X.]argestellt. Dass [X.]abei [X.]er Grun[X.] für [X.]iesen abstrakten Ver[X.]acht, [X.]ie frühere Nutzung im Zusammenhang mit einem Hafen, keine Erwähnung fin[X.]et, ist unschä[X.]lich. Dies än[X.]ert nichts an [X.]er Verstän[X.]lichkeit [X.]er Darstellung [X.]es Risikos, zumal [X.]ie Rechtsbeschwer[X.]en selbst ausführen, [X.]ass von einem [X.]urchschnittlichen [X.] schon nicht erwartet wer[X.]en könne, [X.]ass ihm [X.]as mit einem ehemaligen Hafengebiet verbun[X.]ene [X.] bekannt sei. Damit ist entgegen [X.]er Auffassung [X.]er Rechtsbeschwer[X.]en [X.]ie Angabe auf Seite 76 ebenfalls nicht zu beanstan[X.]en. Sie stellen nicht in Abre[X.]e, [X.]ass [X.]en [X.] Bo[X.]enverunreinigungen o[X.]er Altlasten nicht bekannt waren un[X.] [X.]ass keine [X.]arauf gerichtete Untersuchung stattgefun[X.]en hat. In [X.]em "historical soil survey" aus [X.]em [X.] kann - wie bereits ausgeführt - keine Untersuchung [X.]es Grun[X.]stücks [X.]er Fon[X.]sgesellschaft gesehen wer[X.]en, son[X.]ern le[X.]iglich eine allgemeine Betrachtung [X.]er Gegen[X.], in [X.]er sich [X.]ie Fon[X.]simmobilie befin[X.]et.

<[X.]iv class="st-section"><[X.]iv class="st-sbs-no">56 <[X.]iv class="st-sbs-txt">

ee) Schließlich hat [X.]as [X.] rechtsfehlerfrei [X.]ie [X.] g un[X.] h zurückgewiesen. Der Prospekt musste nicht [X.]arauf hinweisen, [X.]ass [X.]er zur Finanzierung [X.]es Kaufpreises [X.]er Fon[X.]simmobilie abgeschlossene Darlehensvertrag eine sog. [X.] enthielt.

<[X.]iv class="st-section"><[X.]iv class="st-sbs-no">57 <[X.]iv class="st-sbs-txt">

Gemäß § 2 Abs. 2 Satz 3 un[X.] 4 [X.] sin[X.] [X.]ie wesentlichen tatsächlichen un[X.] rechtlichen Risiken im Zusammenhang mit [X.]en angebotenen Vermögensanlagen einschließlich [X.]er mit einer Frem[X.]finanzierung einhergehen[X.]en Risiken in einem geson[X.]erten Abschnitt, [X.]er nur [X.]iese Angaben enthält, [X.]arzustellen. Dabei ist [X.]as [X.]en Anleger treffen[X.]e maximale Risiko in seiner Größenor[X.]nung zu beschreiben (§ 2 Abs. 2 Satz 4 [X.]). Für [X.]ie Darstellung eines Risikos ist es erfor[X.]erlich, [X.]ass [X.]er Prospekt erläutert, welches Ereignis zur Verwirklichung eines bestimmten Risikos führen kann (Senatsbeschlüsse vom 30. März 2021 - [X.], [X.], 1221 Rn. 48, vom 18. Mai 2021 - [X.], [X.], 1426 Rn. 54 un[X.] vom 20. September 2022 - [X.], [X.], 2371 Rn. 79). Gemessen hieran sin[X.] [X.]ie Prospektangaben nicht zu beanstan[X.]en.

<[X.]iv class="st-section"><[X.]iv class="st-sbs-no">58 <[X.]iv class="st-sbs-txt">

Bereits aus [X.]er Angabe in [X.]em Prospekt, [X.]ass im Rahmen [X.]es Darlehensvertrags an [X.]er Fon[X.]simmobilie eine Hypothek in [X.]as Grun[X.]buch eingetragen wir[X.] (Seite 78), ergibt sich, [X.]ass [X.]ie Fon[X.]simmobilie als Sicherheit [X.]ient. Auf [X.]as Risiko [X.]es Totalverlustes weist [X.]er Prospekt ebenfalls hin (Seite 16), genauso wie auf [X.]en Umstan[X.], [X.]ass [X.]er finanzieren[X.]en Bank bei einer Verschlechterung [X.]er wirtschaftlichen Verhältnisse [X.]er Darlehensnehmerin [X.]as Recht zusteht, weitere Sicherheiten zu verlangen (Seite 78). Dass eine Bank bei einer wesentlichen Verschlechterung [X.]er Vermögensverhältnisse [X.]es Darlehensnehmers o[X.]er [X.]er Werthaltigkeit einer Sicherheit als mil[X.]eres Mittel gegenüber [X.]er Kün[X.]igung gemäß § 490 Abs. 1 BGB eine Nachbesicherung verlangen kann, ist neben [X.]er Ver[X.]eutlichung [X.]es [X.] nicht geson[X.]ert aufklärungspflichtig. Denn wenn [X.]ie Bank aufgrun[X.] vertraglicher Regelungen in bestimmten Konstellationen beispielsweise zusätzliche Sicherheiten o[X.]er eine Son[X.]ertilgung verlangen kann, so besteht [X.]as Risiko weiterhin [X.]arin, [X.]ass es zu einem Totalverlust [X.]er Einlage kommen kann, weil [X.]er Darlehensnehmer [X.]ie zusätzlichen Sicherheiten nicht stellen o[X.]er [X.]ie Son[X.]ertilgung nicht leisten kann un[X.] [X.]ie Bank [X.]eshalb [X.]en Darlehensvertrag kün[X.]igt. Es än[X.]ert sich [X.]aher we[X.]er an [X.]em Risiko noch an [X.]er Ursache [X.]es Risikos etwas (vgl. Senatsbeschlüsse vom 23. Februar 2021 - [X.], [X.], 1047 Rn. 90, vom 18. Mai 2021 - [X.], [X.], 1426 Rn. 55 un[X.] vom 20. September 2022 - [X.], [X.], 2371 Rn. 84).

<[X.]iv class="st-section"><[X.]iv class="st-sbs-no">59 <[X.]iv class="st-sbs-txt">

Entgegen [X.]er Ansicht [X.]er Rechtsbeschwer[X.]en folgt nichts an[X.]eres [X.]araus, [X.]ass vorliegen[X.] [X.]ie Miete zum Erwerbszeitpunkt über [X.]er marktüblichen Miete lag (sog. [X.]). Dass [X.]ieser Umstan[X.] im Zusammenhang mit [X.]er [X.] ein beson[X.]eres un[X.] [X.]amit aufklärungsbe[X.]ürftiges Risiko begrün[X.]ete, wir[X.] bereits [X.]a[X.]urch wi[X.]erlegt, [X.]ass sich nach [X.]en nicht angegriffenen Feststellungen [X.]es [X.]s [X.]ie finanzieren[X.]e Bank erst im Jahr 2014 auf [X.]ie [X.] berufen hat. Demgegenüber ist [X.]as Vorbringen [X.]er Rechtsbeschwer[X.]en, [X.]er Schwellenwert für [X.]ie [X.] sei bereits zum Zeitpunkt [X.]er Prospektaufstellung überschritten gewesen o[X.]er wür[X.]e je[X.]enfalls bei [X.]er ersten vereinbarten Prüfung nach zwei Jahren überschritten, ohne Grun[X.]lage.

<[X.]iv class="st-section"><[X.]iv class="st-sbs-no">60 <[X.]iv class="st-sbs-txt">

3. Danach ist [X.]er Antrag zu [X.]en [X.]n a, b un[X.] [X.] bis h betreffen[X.] [X.]ie [X.] zu 3 un[X.] 6 nicht - wie vom [X.] in [X.]en Grün[X.]en [X.]es [X.]s zum Aus[X.]ruck gebracht - mangels Rechtsschutzbe[X.]ürfnisses als unzulässig, son[X.]ern als unbegrün[X.]et zurückzuweisen.

III.

<[X.]iv class="st-section"><[X.]iv class="st-sbs-no">61 <[X.]iv class="st-sbs-txt">

Die Entschei[X.]ung über [X.]ie Kosten [X.]es Rechtsbeschwer[X.]everfahrens folgt aus § 26 Abs. 1 [X.]. Danach haben [X.]ie Musterrechtsbeschwer[X.]eführerin, [X.]ie Rechtsbeschwer[X.]eführer un[X.] [X.]ie auf ihrer Seite [X.] [X.]ie gesamten Kosten [X.]es Rechtsbeschwer[X.]everfahrens nach [X.]em Gra[X.] ihrer Beteiligung zu tragen.

IV.

<[X.]iv class="st-section"><[X.]iv class="st-sbs-no">62 <[X.]iv class="st-sbs-txt">

Die Entschei[X.]ung über [X.]ie Festsetzung [X.]es Streitwerts für [X.]ie Gerichtskosten un[X.] [X.]ie Festsetzung [X.]es Gegenstan[X.]swerts für [X.]ie außergerichtlichen Kosten folgt aus § 51a Abs. 2 GKG un[X.] § 23b [X.].

<[X.]iv class="st-section"><[X.]iv class="st-sbs-no">63 <[X.]iv class="st-sbs-txt">

Gemäß § 51a Abs. 2 GKG ist im Rechtsbeschwer[X.]everfahren nach [X.]em [X.] bei [X.]er Bestimmung [X.]es Streitwerts von [X.]er Summe [X.]er in sämtlichen Ausgangsverfahren gelten[X.] gemachten Ansprüche auszugehen, soweit [X.]iese von [X.]en [X.]n [X.]es [X.] betroffen sin[X.]. Infolge[X.]essen sin[X.] bei [X.]er Streitwertbemessung auch [X.]ie in [X.]en Ausgangsverfahren gelten[X.] gemachten Ansprüche [X.]er Beigela[X.]enen zu berücksichtigen, [X.]ie zwar [X.]em Rechtsbeschwer[X.]everfahren nicht beigetreten sin[X.], ihre Klage aber nicht innerhalb [X.]er Monatsfrist [X.]es § 8 Abs. 3 Nr. 2, § 24 Abs. 2 [X.] zurückgenommen haben (vgl. Senatsbeschlüsse vom 22. November 2016 - [X.], [X.]Z 213, 65 Rn. 117 un[X.] vom 19. September 2017 - [X.], [X.]Z 216, 37 Rn. 74). Der Gesamtwert [X.]er in sämtlichen ausgesetzten Ausgangsverfahren gelten[X.] gemachten Ansprüche beträgt vorliegen[X.] bis 850.000 €.

<[X.]iv class="st-section"><[X.]iv class="st-sbs-no">64 <[X.]iv class="st-sbs-txt">

Die Festsetzung [X.]es Gegenstan[X.]swerts für [X.]ie außergerichtlichen Kosten richtet sich nach § 23b [X.]. Danach bestimmt sich [X.]er Gegenstan[X.]swert nach [X.]er Höhe [X.]es von [X.]em Auftraggeber o[X.]er gegen [X.]iesen im Prozessverfahren gelten[X.] gemachten Anspruchs, soweit [X.]ieser Gegenstan[X.] [X.]es [X.] ist. Für [X.]ie Prozessbevollmächtigten, [X.]ie mehrere Beteiligte im Rechtsbeschwer[X.]everfahren vertreten, ist [X.]er Gegenstan[X.]swert für [X.]ie Bestimmung [X.]er außergerichtlichen Kosten gemäß § 22 Abs. 1 [X.] in Höhe [X.]er Summe [X.]er nach § 23b [X.] zu bestimmen[X.]en Streitwerte festzusetzen (Senatsbeschluss vom 23. Oktober 2018 - [X.], [X.], 100 Rn. 81 mwN).

<[X.]iv class="st-section"><[X.]iv class="st-sbs-no">65 <[X.]iv class="st-sbs-txt">

Der Gegenstan[X.]swert ist für [X.]en Prozessbevollmächtigten [X.]er Musterrechtsbeschwer[X.]eführerin, [X.]er Rechtsbeschwer[X.]eführer un[X.] [X.]er [X.] auf 397.214,10 € festzusetzen. Für [X.]en Prozessbevollmächtigten [X.]er Musterrechtsbeschwer[X.]egegnerin, für [X.]en [X.]ie Summe [X.]er im Musterverfahren un[X.] in allen ausgesetzten Ausgangsverfahren gegen [X.]iese gelten[X.] gemachten Ansprüche maßgeblich ist (Senatsbeschluss vom 15. Dezember 2020 - [X.], [X.], 133 Rn. 170), beträgt [X.]er Gegenstan[X.]swert bis 600.000 €.

[X.]     

      

Grüneberg     

      

[X.]

      

Dersta[X.]t     

      

Ettl     

      

Meta

XI ZB 17/21

13.06.2023

Bundesgerichtshof 11. Zivilsenat

Beschluss

Sachgebiet: ZB

vorgehend BGH, 16. November 2021, Az: XI ZB 17/21, Beschluss

§ 8g Abs 1 S 1 VerkaufsprospektG vom 28.10.2004, § 13 VerkaufsprospektG vom 22.12.2006, § 2 Abs 2 S 3 VermVerkProspV vom 16.12.2004, § 2 Abs 2 S 4 VermVerkProspV vom 16.12.2004, § 9 Abs 2 Nr 7 VermVerkProspV, § 490 Abs 1 BGB

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Beschluss vom 13.06.2023, Az. XI ZB 17/21 (REWIS RS 2023, 4113)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2023, 4113

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