Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 20.06.2017, Az. XI ZB 24/16

XI. Zivilsenat | REWIS RS 2017, 9412

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[X.]:[X.]:BGH:2017:200617BXIZB24.16.0

BUN[X.]SGERICHTSHOF
BESCHLUSS
[X.]
vom
20. Juni 2017
in dem Rechtsstreit

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2
-
Der XI.
Zivilsenat des [X.] hat am 20.
Juni 2017
durch den
Vizepräsidenten Prof. Dr.
Ellenberger, die Richter [X.], Maihold
und Dr.
Matthias sowie die
Richterin Dr. Menges

beschlossen:
Hinsichtlich der Rechtsbeschwerde der Beigeladenen auf Seiten des [X.] wird der Beteiligte zu 1) H.

U.

zum Musterrechtsbeschwerdeführer bestimmt.
Es ist folgende Mitteilung zur Bekanntmachung im Klageregister zu veranlassen:
Gegen den Musterentscheid des 23. Zivilsenats des [X.] vom 30. November 2016 (23 [X.]) ist bei
dem
Bundesgerichtshof ([X.].: [X.]) durch die Mus-terbeklagte und durch Beigeladene
auf Seiten des [X.] Rechtsbeschwerde eingelegt worden.

Gründe:
I.
Das Oberlandesgericht hat am 30. November 2016 den [X.] erlassen. Der Musterentscheid ist dem Musterkläger und der [X.] am 5. Dezember 2016 zugestellt worden. Gegen den [X.] haben die [X.] und 220 Beigeladene auf Seiten des [X.] Rechtsbeschwerde eingelegt. Die Rechtsbeschwerde der [X.] ist am 20. Dezember 2016 und die Rechtsbeschwerde des Beigeladenen H.

U.

ist am 16.
Dezember 2016 eingegangen.
Die Rechtsbeschwerden
der [X.] Beigeladenen sind
am 5. Januar 2017 eingegangen.

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3
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II.
Auf das Verfahren ist das [X.] in der bis zum 1. November 2012 geltenden Fassung
(im Folgenden: [X.]) anzuwen-den, weil bereits vor dem 1. November 2012 mündlich verhandelt worden ist (§ 27 [X.]).
Hinsichtlich der Rechtsbeschwerde der Beigeladenen wird der Beteiligte zu 1) H.

U.

zum Musterrechtsbeschwerdeführer bestimmt, weil er das Rechtsmittel als erster eingelegt hat
(§ 15 Abs. 4 Satz 1 [X.] aF).

III.
Die nach § 15 Abs. 2 Satz 1 [X.] aF erforderliche Mitteilung über den Eingang der Rechtsbeschwerde hat zu erfolgen, sobald gegen den Musterentscheid Rechtsbeschwerde durch einen beschwerdeberechtigten Beteiligten des [X.] (§ 15 Abs. 1 Satz 4, § 8 Abs. 1 [X.] aF) in der gesetzlichen Form und Frist (§ 575 Abs. 1 ZPO) eingelegt worden ist und der Rechtsbeschwerdeführer auch beschwert ist (vgl. Senatsbeschluss vom 2. Oktober 2012 -
XI [X.], [X.], 2092 Rn. 9 f.). Diese Voraussetzungen liegen hier sowohl hinsichtlich der Rechtsbe-schwerde der [X.] als auch hinsichtlich der Rechtsbeschwerde der [X.] vor.

Die Mitteilung über den Eingang der Rechtsbeschwerden
ist mit dem aus dem Tenor ersichtlichen Inhalt zu veranlassen.
Sie erfolgt durch öffentliche Bekanntma-chung im Klageregister des elektronischen Bundesanzeigers, da eine individuelle

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Mitteilung an sämtliche Beteiligte auf Grund der großen Zahl der Beigeladenen nicht zweckmäßig ist (§ 15 Abs. 2 Satz 3, § 9 Abs. 2 Satz 2 [X.] aF).

Ellenberger

Joeres

Maihold

Matthias

Menges

Vorinstanzen:
[X.], Entscheidung vom 11.07.2006 -
3-7 OH 1/06 -

OLG [X.], Entscheidung vom 30.11.2016 -
23 [X.] -

Meta

XI ZB 24/16

20.06.2017

Bundesgerichtshof XI. Zivilsenat

Sachgebiet: ZB

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 20.06.2017, Az. XI ZB 24/16 (REWIS RS 2017, 9412)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2017, 9412

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XI ZB 12/12

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