Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 31.10.2012, Az. XI ZB 13/12

XI. Zivilsenat | REWIS RS 2012, 1777

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BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
XI ZB 13/12

vom

31. Oktober 2012

in dem Rechtsstreit

-
2
-
Der XI.
Zivilsenat des [X.] hat
am 31.
Oktober 2012
durch [X.] [X.] und [X.]
Ellenberger, [X.],
Dr.
Matthias
und Pamp

beschlossen:
Es ist folgende Mitteilung zur Bekanntmachung im Klageregister zu veranlassen:
Gegen den [X.] des [X.] des [X.] vom 8.
Mai 2012 ([X.]) ist beim [X.] ([X.].: XI
ZB 13/12) durch den [X.], den [X.] zu
1 und die [X.] zu
2 Rechtsbeschwerde eingelegt worden.

Gründe:
I.
Das Oberlandesgericht hat am 8.
Mai 2012 den verfahrensgegenständli-chen [X.] erlassen. Der [X.] ist dem [X.] und dem [X.] zu
1 am 14.
Mai 2012 sowie der [X.] zu
2 am 21.
Mai 2012 zugestellt worden. Gegen den [X.] haben der [X.] und beide [X.] Rechtsbeschwerde eingelegt. Die Rechtsbeschwerde des [X.]s ist am 13.
Juni 2012 eingegangen, die des [X.] zu
1 am 11.
Juni 2012 und die der [X.] zu
2 am 8.
Juni 2012.

1
-
3
-
II.
Die nach §
15 Abs.
2 Satz
1 [X.] erforderliche Mitteilung an die [X.] über den Eingang einer Rechtsbeschwerde hat zu erfolgen, sobald gegen den [X.] Rechtsbeschwerde durch einen beschwerdebe-rechtigten Beteiligten des [X.] (§
15 Abs.
1 Satz
4, §
8 Abs.
1 [X.]) in der gesetzlichen Form und Frist eingelegt worden
ist (§
575 Abs.
1 ZPO) und der Rechtsbeschwerdeführer auch beschwert ist (Senatsbeschluss vom 2.
Oktober 2012 -
XI
ZB 12/12, juris Rn.
7
ff.). Diese Voraussetzungen lie-gen hier vor. Sämtliche Rechtsbeschwerden entsprechen den Anforderungen des §
15 Abs.
2
Satz
1 [X.]. Insbesondere sind sie fristgerecht eingelegt worden (§
575 Abs.
1 Satz
1 ZPO).
Die Mitteilung über den Eingang der Rechtsbeschwerde ist mit dem aus dem Tenor ersichtlichen Inhalt zu veranlassen. Die Mitteilung hat durch öffentli-che Bekanntmachung im Klageregister des elektronischen Bundesanzeigers zu 2
3
-
4
-
erfolgen, da eine individuelle Mitteilung an sämtliche Beteiligte auf Grund der großen Zahl der Beigeladenen nicht zweckmäßig ist (§
15 Abs.
2 Satz
3, §
9 Abs.
2 Satz
2 [X.]).

[X.]

Ellenberger

[X.]

Matthias

Pamp

Vorinstanzen:
[X.], Entscheidung vom 12.12.2007 -
22 OH 21245/07 -

OLG [X.], Entscheidung vom 08.05.2012 -
[X.] -

Meta

XI ZB 13/12

31.10.2012

Bundesgerichtshof XI. Zivilsenat

Sachgebiet: ZB

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 31.10.2012, Az. XI ZB 13/12 (REWIS RS 2012, 1777)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2012, 1777

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