Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 17.05.2001, Az. III ZR 283/00

III. Zivilsenat | REWIS RS 2001, 2546

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BUNDESGERICHTSHOFIM NAMEN DES VOLKESURTEIL[X.]/00Verkündet am:17. Mai 2001F r e i t a gJustizamtsinspektorals Urkundsbeamterder Ges[X.]häftsstellein dem [X.]:ja[X.]Z:nein[X.]R:ja------------------------------------[X.] § 3 Abs. 3 Satz 2 Bu[X.]hst. a, Satz 3, 4a)Die Bestimmung des § 3 Abs. 3 Satz 3 [X.] ist ni[X.]ht auf Modernisie-rungsmaßnahmen anwendbar, au[X.]h wenn die hierfür aufzuwendendenKosten den Verfügungsbere[X.]htigten als Vermieter na[X.]h [X.] zu einer Erhöhung der jährli[X.]hen Miete bere[X.]htigen. Dies giltau[X.]h für die an Satz 3 anknüpfende Bestimmung des § 3 Abs. 3 Satz 4[X.] über die [X.])Zur Frage, ob eine Re[X.]htspfli[X.]ht des Eigentümers i.S. des § 3 Abs. 3Satz 2 Bu[X.]hst. a [X.] au[X.]h in bezug auf Modernisierungsmaßnah-men außerhalb des Gebots na[X.]h § 177 BauGB in Betra[X.]ht kommt.[X.], Urteil vom 17. Mai 2001 - [X.]/00 [X.] [X.] [X.] hat auf die mündli[X.]he [X.] 17. Mai 2001 dur[X.]h [X.] [X.] und die [X.], Dr. [X.], [X.] und [X.] Re[X.]ht erkannt:Auf die Revision der [X.] wird das Urteil des [X.] in [X.] vom 26. Oktober 2000 im Kosten-punkt und insoweit aufgehoben, als zum Na[X.]hteil der [X.] worden ist.Im Umfang der Aufhebung wird die Sa[X.]he zur anderweiten [X.] und Ents[X.]heidung, au[X.]h über die Kosten des [X.], an das Berufungsgeri[X.]ht zurü[X.]kverwiesen.Von Re[X.]hts wegen- 3 -TatbestandNa[X.]h Rü[X.]kübertragung des Eigentums an dem 1943 enteigneten [X.] S. in [X.] gemäß den Vors[X.]hriften des Vermögensgesetzes verlangteder Kläger von der [X.], deren Re[X.]htsvorgängerin das [X.] des [X.] Militärkommandanten derStadt [X.] vom 5. Februar 1949 mit Wirkung ab 1. Januar 1952 treuhände-ris[X.]h verwaltet hatte, die Herausgabe eines Guthabens für die [X.] ab [X.] Juli 1994 in Höhe von unstreitig 25.560,88 DM. Die Beklagte hat die [X.] vertreten, ihr stünden wegen Aufwendungen zur Beseitigung des [X.] von drei Wohnungen (16.680,17 DM) und zum Einbau einer Klingel-und We[X.]hselspre[X.]hanlage (10.775,37 DM) Gegenansprü[X.]he zu, mit denen siein dieser Reihenfolge die Aufre[X.]hnung erklärt hat.Das [X.] hat der auf Zahlung des Guthabens nebst Zinsen ge-ri[X.]hteten Klage entspro[X.]hen. Im [X.] hat der Kläger mit [X.] der [X.] die Klage in Höhe von 16.680,17 DM nebst Zinsenzurü[X.]kgenommen. Hinsi[X.]htli[X.]h des verbleibenden Betrages von 8.879,91 [X.] Zinsen hat das Berufungsgeri[X.]ht die Berufung der [X.] zurü[X.]kge-wiesen. Mit ihrer zugelassenen Revision begehrt die Beklagte die vollständigeAbweisung der [X.] -Ents[X.]heidungsgründeDie Revision der [X.], deren Zulassung das [X.] auf die zur Aufre[X.]hnung gestellte Gegenforderung bes[X.]hränkt hat, [X.]. Sie führt zur Aufhebung des Berufungsurteils und zur Zurü[X.]kverweisungder Sa[X.]he an das Berufungsgeri[X.]ht.[X.] Berufungsgeri[X.]ht verneint einen Kostenerstattungsanspru[X.]h der[X.] in unmittelbarer oder entspre[X.]hender Anwendung des § 3 Abs. 3Satz 4 [X.] wegen des Einbaus einer Klingel- und We[X.]hselspre[X.]hanlage.Eine Re[X.]htspfli[X.]ht für einen sol[X.]hen Einbau habe na[X.]h § 3 Abs. 3 Satz [X.]. a [X.] ni[X.]ht bestanden. Weder eine Verkehrssi[X.]herungspfli[X.]ht no[X.]heine vertragli[X.]he Pfli[X.]ht zum S[X.]hutz der Mieter vor Gefahren, die von unbe-re[X.]htigt si[X.]h in dem Haus aufhaltenden Dritten ausgingen, habe eine sol[X.]heModernisierungsmaßnahme gere[X.]htfertigt. Insoweit hätte vielmehr genügt, fürdas Vers[X.]hließen des Hauses dur[X.]h die Mieter zu sorgen und dazu gegebe-nenfalls die Vers[X.]hließbarkeit des Hauses (wieder-)herzustellen.Grundlage für einen Erstattungsanspru[X.]h sei au[X.]h ni[X.]ht die [X.] § 3 Abs. 3 Satz 3 [X.]. Zwar hätten die Aufwendungen hier zu einermodernisierungsbedingten Erhöhung der Miete geführt, so daß man - ähnli[X.]h- 5 -wie in § 3 Abs. 3 Satz 4 [X.] zugrunde gelegt - überlegen könne, der [X.] solle ni[X.]ht zusätzli[X.]h zu den erhöhten Mieten den dur[X.]h die Moderni-sierungsmaßnahmen ausgelösten Wertzuwa[X.]hs des [X.] [X.]. Die Bestimmung des § 3 Abs. 3 Satz 3 [X.] erfasse jedo[X.]h nurInstandsetzungsmaßnahmen; Modernisierungsaufwendungen fielen [X.], ohne daß man die Bestimmung deshalb als lü[X.]kenhaft ansehen könne.[X.] Beurteilung hält der re[X.]htli[X.]hen Überprüfung in einem maßgeben-den Punkt ni[X.]ht [X.] verneint das Berufungsgeri[X.]ht allerdings die von ihm [X.] betra[X.]htete Frage, ob si[X.]h der Kostenerstattungsanspru[X.]h na[X.]h§ 3 Abs. 3 Satz 3 und 4 [X.] au[X.]h auf Modernisierungsmaßnahmen bezieht,die den Vermieter zu einer Erhöhung der Miete [X.]) Wie der [X.] der in § 3 Abs. 3 Satz 2, 3, 5[X.] ums[X.]hriebenen Ausnahmen von dem [X.], werden Erhaltungs- und Bewirts[X.]haftsmaßnahmen (Satz 2 Bu[X.]hst. [X.], mit denen einer Re[X.]htspfli[X.]ht des Eigentümers entspro[X.]hen wird,zu denen au[X.]h ein angeordnetes Modernisierungs- und [X.] § 177 BauGB zur Beseitigung der Mißstände und zur Behebung [X.] gehören kann (Satz 2 Bu[X.]hst. a), und Instandsetzungsmaßnahmen(Satz 3) voneinander unters[X.]hieden. In Satz 5 werden unter der [X.] Finanzierung na[X.]h § 177 Abs. 4 und 5 BauGB au[X.]h freiwillige Moderni-- 6 -sierungs- und Instandsetzungsmaßnahmen vom [X.]. Die Unters[X.]heidung ist ni[X.]ht zufällig, denn in jedem der genanntenFälle wird den Belangen des Bere[X.]htigten, dessen künftige Re[X.]htsstellung demSinn des [X.] entspre[X.]hend ni[X.]ht ausgehöhlt werden soll (vgl.[X.]surteil [X.]Z 136, 57, 61), in unters[X.]hiedli[X.]her, der jeweiligen [X.] getragen. Während der Bere[X.]htigte die Erfüllungvon Re[X.]htspfli[X.]hten des Eigentümers und Erhaltungs- und Bewirts[X.]haftungs-maßnahmen ohne weiteres hinnehmen muß - gewöhnli[X.]he Erhaltungskostensind vom Verfügungsbere[X.]htigten allerdings aus den ihm verbleibenden gezo-genen Nutzungen zu bestreiten -, sind die sehr weitgehenden Maßnahmen [X.] und Instandsetzung grundsätzli[X.]h nur zulässig, wenn sie na[X.]hMaßgabe des § 177 Abs. 4, 5 BauGB von der Gemeinde oder einer [X.] (mit-)finanziert werden; insoweit hat der Bere[X.]htigte nur die für ihn rentierli[X.]hen Ko-sten zu übernehmen. Instandsetzungsmaßnahmen, denen eine sol[X.]he [X.] ni[X.]ht zugrunde liegt und die au[X.]h aus anderen Gründen ni[X.]ht dur[X.]heine Re[X.]htspfli[X.]ht des Eigentümers veranlaßt sind, sind vom [X.] nur dann ausgenommen, wenn die hierfür aufzuwendenden Kosten [X.] als Vermieter na[X.]h Re[X.]htsvors[X.]hriften zu einer Erhö-hung der jährli[X.]hen Miete bere[X.]htigen (§ 3 Abs. 3 Satz 3 [X.]).b) Hiervon ausgehend hat das Berufungsgeri[X.]ht zu Re[X.]ht geprüft, ob derEinbau einer Klingel- und We[X.]hselspre[X.]hanlage als Instandsetzungsmaßnah-me im Sinn des § 3 Abs. 3 Satz 3 [X.] oder als Modernisierungsmaßnahmeanzusehen ist, die - weil hier eine Finanzierung na[X.]h § 177 Abs. 4, 5 [X.] in Rede stand - nur unter der Voraussetzung der Erfüllung einer Re[X.]hts-pfli[X.]ht vom Unterlassungsgebot ausgenommen war. Der [X.] muß ni[X.]ht [X.] 7 -gemein ents[X.]heiden, wie die in § 3 Abs. 3 Satz 2, 3, 5 [X.] angespro[X.]henenMaßnahmen im einzelnen voneinander abzugrenzen sind. Häufig werden [X.] fließend sein oder wird eine Maßnahme Elemente enthalten, bei de-nen - je na[X.]h Gewi[X.]ht - Erhaltung, Instandsetzung oder Modernisierung [X.] stehen. Insoweit ist die Einordnung zunä[X.]hst einmal Sa[X.]he [X.]. Wenn das Berufungsgeri[X.]ht in Übereinstimmung mit dem Vorbrin-gen der [X.] von einer Modernisierungsmaßnahme ausgegangen ist, [X.] zum [X.]aß einer Mieterhöhung na[X.]h § 3 [X.] genommen hat (vgl. insoweitVoelskow, in: [X.], 3. Aufl. 1995, § 3 [X.] Rn. 8), ist dies ni[X.]htzu beanstanden. Au[X.]h die Revision, die ledigli[X.]h die Frage aufwirft, ob sol[X.]he"feinsinnigen Unters[X.]heidungen" überhaupt sa[X.]hgere[X.]ht seien, erhebt [X.] revisionsre[X.]htli[X.]h bea[X.]htli[X.]he Rüge.[X.]) Der Revision kann ni[X.]ht darin beigetreten werden, es bestehe alleindeshalb ein Kostenerstattungsanspru[X.]h na[X.]h § 3 Abs. 3 Satz 4 [X.], weil [X.] zu einer Mieterhöhung geführt habe und daher dem Kläger zugutekomme. Der [X.] hat zwar ents[X.]hieden, die si[X.]h an Satz 3 ans[X.]hließendeBestimmung des § 3 Abs. 3 Satz 4 [X.] könne auf die in Satz 2 und 5 [X.] Fälle ausgeweitet werden ([X.]Z 136, 57, 63 f). Damit ist der [X.]aber grundsätzli[X.]h im Rahmen der Maßnahmen geblieben, für die der [X.] Ausnahmen vom Unterlassungsgebot des § 3 Abs. 3 Satz 1 [X.] vor-gesehen hat. Demgegenüber würde die von der Revision befürwortete Anwen-dung des § 3 Abs. 3 Satz 4 [X.] auf mieterhöhende Maßnahmen [X.] den Rahmen des § 3 Abs. 3 Satz 3 [X.] verlassen und zu einer beträ[X.]ht-li[X.]hen Ausweitung von Maßnahmen führen, für die das [X.] gesetzt würde. Der klare Wortlaut des Gesetzes und der oben be-s[X.]hriebene Zusammenhang der Bestimmungen des § 3 Abs. 3 Satz 2, 3, 5- 8 -[X.], der keine Hinweise für eine lü[X.]kenhafte Regelung enthält, spre[X.]henaber gegen die von der Revision vertretene [X.]) Daß § 3 Abs. 3 Satz 3 [X.] nur instandsetzungsbedingte [X.] betrifft, ergibt si[X.]h au[X.]h aus anderen gesetzli[X.]hen Bestimmungen, [X.] der Auslegung des Vermögensgesetzes in Betra[X.]ht zu ziehen sind.aa) Eine Mieterhöhung wegen einer Instandsetzung entspri[X.]ht ni[X.]ht demübli[X.]hen [X.] im Mietvertrag, wie es § 536 [X.] zugrunde liegt. DieMögli[X.]hkeit einer Mieterhöhung na[X.]h § 3 [X.] betrifft bauli[X.]he Maßnahmen,die den Gebrau[X.]hswert der Mietsa[X.]he na[X.]hhaltig erhöhen, die allgemeinenWohnverhältnisse auf die Dauer verbessern oder na[X.]hhaltig Einsparungen [X.] oder Wasser bewirken (Modernisierung). Soweit sol[X.]he Maßnah-men au[X.]h Elemente der Instandsetzung enthalten, sind letztere bei der Ermitt-lung der anre[X.]henbaren Kosten außer Betra[X.]ht zu lassen (vgl. Börstinghaus,in: [X.], Mietre[X.]ht, 7. Aufl. 1999, § 3 [X.] Rn. 50, 61, 63; [X.], in: [X.], § 3 [X.] Rn. 13).Im Einigungsvertrag ist im Rahmen der Überleitung des [X.] der Miethöhe ([X.]. [X.]. XIV Abs[X.]hn. [X.]) der angeführten Un-ters[X.]heidung von Modernisierungen und Instandsetzungen Re[X.]hnung getragenworden. In § 11 Abs. 2 [X.] ist § 3 [X.] für Wohnraum, dessen hö[X.]hstzuläs-siger [X.] si[X.]h bei Wirksamwerden des Beitritts aus Re[X.]htsvors[X.]hriftenergibt, für anwendbar erklärt worden, also für Modernisierungen, wie sie [X.] hier zum Gegenstand ihres Mieterhöhungsverlangens gema[X.]ht hat.Demgegenüber enthielt § 11 Abs. 7 [X.] eine Ermä[X.]htigung der [X.], dur[X.]h Re[X.]htsverordnung mit Zustimmung des [X.] zu bestimmen,- 9 -daß über § 3 [X.] hinaus bis zum 1. Januar 1996 bei erhebli[X.]hen Instandset-zungsmaßnahmen eine Erhöhung der jährli[X.]hen Miete in einem bestimmtenUmfang der aufgewendeten Kosten verlangt werden kann. Von dieser Ermä[X.]h-tigung hat die Bundesregierung in § 3 der [X.] über die Erhö-hung der [X.] vom 27. Juli 1992 ([X.]), die gemäß Art. 6Abs. 2 Nr. 2 des Gesetzes zur Überleitung preisgebundenen Wohnraums [X.] in das allgemeine Miethöhere[X.]ht (Mietenüberleitungsgesetz)vom 6. Juni 1995 ([X.]) mit Wirkung zum 11. Juni 1995 außer [X.]getreten ist, Gebrau[X.]h gema[X.]ht.Angesi[X.]hts dieser [X.] kann die Einfügung des Instandset-zungsmaßnahmen betreffenden § 3 Abs. 3 Satz 3 [X.] dur[X.]h das [X.] 1991 in [X.] getretene Gesetz zur Beseitigung von Hemmnissen beider Privatisierung von Unternehmen und zur Förderung von Investitionen([X.]l. I S. 766) ni[X.]ht dahin verstanden werden, es sei insoweit an eine [X.] Mieterhöhung geda[X.]ht gewesen.bb) Daß Modernisierungsmaßnahmen außerhalb der in § 3 Abs. 3 [X.]. a, Satz 5 [X.] geregelten Tatbestände na[X.]h dem Vermögensge-setz dem Unterlassungsgebot unterliegen, verdeutli[X.]h au[X.]h die dur[X.]h [X.] - [X.] - vom 17. Juli 1997([X.]l. I S. 1823) eingeführte Neuregelung in § 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Bu[X.]hst. [X.],Abs. 4 und §§ 21 a, 21 [X.], die für Wohnraummodernisierungen weitereAusnahmen vom Unterlassungsgebot des § 3 Abs. 3 Satz 1 [X.] vorsieht.Dieser Neuregelung, die wegen in der Praxis aufgetretener S[X.]hwierigkeiten [X.] in § 21 a Abs. 1 InVorG au[X.]h Maßnahmen der Instandhaltung undInstandsetzung einbezieht und in § 21 a Abs. 5 einen Erstattungsanspru[X.]h ge-- 10 -gen den Anmelder vorsieht (vgl. Bes[X.]hlußempfehlung und Beri[X.]ht des Re[X.]hts-auss[X.]husses, BT-Dru[X.]ks. 13/7275 S. 21, 27 f), hätte es ni[X.]ht bedurft, wenn § 3Abs. 3 Satz 4 [X.] im Sinne der Revision auszulegen wäre.2.Dagegen rügt die Revision mit Re[X.]ht, daß das Berufungsgeri[X.]ht die Er-füllung einer Re[X.]htspfli[X.]ht im Sinne des § 3 Abs. 3 Satz 2 Bu[X.]hst. a [X.]verneint hat.a) Eine entspre[X.]hende Verpfli[X.]htung ergab si[X.]h aus dem im Revisions-verfahren zugrunde zu legenden Vorbringen der [X.], zur Abwehr [X.] für die Mieter habe sie für eine Vers[X.]hließbarkeit des [X.], weil es wegen fehlender Si[X.]herheitseinri[X.]htungen dazu gekommensei, daß si[X.]h in den gemeins[X.]haftli[X.]h genutzten Räumen und Leerräumen ille-gale Besu[X.]her aufgehalten und dort genä[X.]htigt hätten; zur damaligen [X.] [X.] in dem betreffenden Bezirk [X.]s häufig Brandstiftungen vorgekommen.Unter sol[X.]hen Umständen war die Beklagte als Vermieterin, der im [X.] ihren Mietern aus der Gebrau[X.]hsüberlassungspfli[X.]ht fließende Fürsorge-und Si[X.]herungspfli[X.]hten zur Pflege und Obhut des Mietobjekts und zum S[X.]hutzdes Eigentums der Mieter (vgl. [X.], Urteile vom 16. Oktober 1963- [X.] - NJW 1964, 33, 35; vom 15. Juni 1988 - [X.] - [X.], 1382; vom 20. Juni 1990 - [X.] - NJW-RR 1990, 1422, 1423)oblagen, verpfli[X.]htet, entspre[X.]hende Si[X.]herheitseinri[X.]htungen anzubringen, dieden unkontrollierten Zugang ungebetener Besu[X.]her verhinderten. Wie der [X.] ents[X.]hieden hat, wird die Annahme einer Re[X.]htspfli[X.]ht des Eigentümers imSinn des § 3 Abs. 3 Abs. 3 Satz 2 Bu[X.]hst. a [X.] ni[X.]ht dadur[X.]h in Frage ge-stellt, daß sie - wie hier bei den Mietverhältnissen - auf privatem Re[X.]ht beruht- 11 -([X.]surteil [X.]Z 136, 57, 66; vgl. au[X.]h [X.], in: Re[X.]htshandbu[X.]h Ver-mögen und Investitionen in der ehemaligen [X.], § 3 [X.] Rn. 226).b) Au[X.]h das Berufungsgeri[X.]ht will offenbar ni[X.]ht grundsätzli[X.]h in [X.], daß die von der [X.] ges[X.]hilderten Umstände sie zu [X.] verpfli[X.]hteten. Soweit es jedo[X.]h meint, es hätte ausgerei[X.]ht, für einVers[X.]hließen des Hauses dur[X.]h die Mieter zu sorgen und dazu gegebenenfallsdie Vers[X.]hließbarkeit des Hauses (wieder-)herzustellen, berü[X.]ksi[X.]htigt es - [X.] Revision mit Re[X.]ht rügt - die Situation in einem Mietshaus mit 41 [X.] ni[X.]ht hinrei[X.]hend. Unter sol[X.]hen Umständen kommt, wenn man den re-gelmäßigen Zugang von Mietern und Besu[X.]hern des Hauses über die gesamteDauer des Tages betra[X.]htet, praktis[X.]h nur eine automatis[X.]he S[X.]hließanlage inBetra[X.]ht, die den Mieter in die Lage versetzt, über eine Spre[X.]hanlage den Zu-gang von Besu[X.]hern zu kontrollieren und in zumutbarer Weise zu ermögli[X.]hen.[X.]) Die Annahme einer Re[X.]htspfli[X.]ht wird ni[X.]ht dadur[X.]h in Frage gestellt,daß die Beklagte den Einbau der Klingel- und We[X.]hselspre[X.]hanlage zum An-laß einer Mieterhöhungserklärung na[X.]h dem au[X.]h im Beitrittsgebiet na[X.]h [X.] des § 11 Abs. 2 [X.] in der Fassung von [X.]. [X.]. XIV Abs[X.]hn. [X.]des Einigungsvertrages anwendbaren § 3 [X.] genommen hat. Zwar trifft [X.] keine allgemeine Modernisierungspfli[X.]ht (vgl. Eisens[X.]hmid, in:[X.], § 537 [X.] Rn. 25; Emmeri[X.]h/Sonnens[X.]hein, Miete, 7. Aufl.1999, § 537 [X.] Rn. 6; [X.]/Jendrek, [X.], 10. Aufl. 2000, § 535 Rn. 33).Dies s[X.]hließt jedo[X.]h ni[X.]ht aus, daß der Vermieter im Einzelfall gehalten ist, [X.] seiner Fürsorge- und Si[X.]herungspfli[X.]ht den bisherigen Standard ver-bessernde Maßnahmen vorzunehmen, wenn diese notwendig sind, um die [X.] ges[X.]huldete ungestörte Gebrau[X.]hsüberlassung weiterhin zu gewähr-- 12 -leisten (vgl. zu sol[X.]hen fallbezogenen Gründen für eine S[X.]hließanlage [X.], NJW-RR 1988, 1481 f; [X.], [X.], 200). Hiervon istna[X.]h dem dem Revisionsverfahren zugrunde zu legenden Sa[X.]hverhalt [X.]) Wie der [X.] ents[X.]hieden hat, ist die Kostenerstattungsregelung des§ 3 Abs. 3 Satz 4 [X.] über ihren Wortlaut hinaus au[X.]h auf die in § 3 Abs. 3Satz 2 und 5 [X.] geregelten Tatbestände anwendbar ([X.]surteil [X.]Z136, 57, 63 f); ledigli[X.]h die gewöhnli[X.]hen Erhaltungskosten muß der Verfü-gungsbere[X.]htigte aus den ihm bis zur Rü[X.]kübertragung, längstens bis zum30. Juni 1994, verbleibenden gezogenen Nutzungen bestreiten (vgl. [X.]sur-teile [X.]Z 136, 57, 65 und [X.]Z 137, 183, 186).3.Der [X.] ist zu einer abs[X.]hließenden Ents[X.]heidung ni[X.]ht in der Lage.Das Berufungsgeri[X.]ht hat - von seinem Standpunkt aus folgeri[X.]htig - ni[X.]ht ge-prüft, ob die von der [X.] behaupteten und vom Kläger zulässigerweisemit Ni[X.]htwissen bestrittenen Umstände für den Einbau der Klingel- und We[X.]h-selspre[X.]hanlage vorgelegen haben. Es hat au[X.]h ni[X.]ht geprüft, ob es si[X.]h inso-weit, wie der Kläger gemeint hat, um gewöhnli[X.]he Erhaltungsmaßnahmen ge-handelt hat. Hiergegen dürfte jedo[X.]h indiziell spre[X.]hen, daß die Beklagte [X.] Grundlage der in der Maßnahme enthaltenen Modernisierung eine Mieter-höhung vorgenommen hat, über die der Kläger für den verlangten [X.] 13 -dungsersatz ents[X.]hädigt wird. Soweit die Beklagte bis zum 30. Juni 1994 selbstvon der Mieterhöhung profitiert hat, hat sie dies bei der Bere[X.]hnung des zurAufre[X.]hnung gestellten Betrags berü[X.]ksi[X.]htigt.[X.]S[X.]hli[X.]k[X.] [X.] Galke

Meta

III ZR 283/00

17.05.2001

Bundesgerichtshof III. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 17.05.2001, Az. III ZR 283/00 (REWIS RS 2001, 2546)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2001, 2546

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