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PDF anzeigen [X.]IM NAMEN DES VOLKES URTEIL [X.]/03 Verkündet am: 28. April 2004 Kirchgeßner, Justizhauptsekretärin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja [X.]: nein [X.]R: ja
MiethöheRegG ([X.]) § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 Bei der Berechnung der Kappungsgrenze nach § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 [X.] bleiben auch solche Mieterhöhungen unberücksichtigt, die auf den in den §§ 3 - 5 [X.] genannten Gründen beruhen, jedoch nicht in dem dort vorgese-henen einseitigen Verfahren vom Vermieter geltend gemacht, sondern einver-nehmlich von den Parteien vereinbart worden sind.
[X.], Urteil vom 28. April 2004 - [X.]/03 - [X.] [X.]
- 2 - Der [X.]. Zivilsenat des [X.] hat im schriftlichen Verfahren mit Schriftsatzfrist bis zum 7. April 2004 durch die Vorsitzende [X.]in [X.] und die [X.] [X.], Dr. Leimert, [X.] und [X.]
für Recht erkannt: Die Revision der [X.]n gegen das Urteil der [X.] des [X.] vom 24. April 2003 wird zurückgewiesen. Die [X.] hat die Kosten des Revisionsverfahrens zu tragen. Von Rechts wegen
Tatbestand: Die Kläger sind Vermieter, die [X.] ist Mieterin einer Wohnung in dem Anwesen [X.]in [X.]. In den Jahren 1998/99 führten die Kläger nach vorheriger Ankündigung durch die von ihnen beauftragte Hausver-waltung in dem Wohnhaus verschiedene Modernisierungsmaßnahmen durch. Nach dem Abschluß der Baumaßnahmen teilte die Hausverwaltung mit [X.] vom 27. Oktober 1999 der [X.]n mit, daß sich die Miete mit Wirkung vom 1. Dezember 1999 um einen Modernisierungszuschlag von insgesamt 145,02 [X.] - wovon 82,71 [X.] auf die Erneuerung der Heizung und 62,31 [X.] auf andere, im einzelnen bezeichnete Modernisierungsmaßnahmen entfielen - - 3 - auf nunmehr 692,31 [X.] (einschließlich einer unveränderten monatlichen Be-triebskostenvorauszahlung von 197,90 [X.]) erhöhe. Die [X.] widersprach dieser Mieterhöhung. Es kam deshalb zu einem längeren Schriftwechsel zwi-schen den Parteien, der schließlich im Februar 2001 mit einer Vereinbarung beider Seiten über einen Modernisierungszuschlag von insgesamt 104,29 [X.] - 82,71 [X.] für die Modernisierung der Heizung und 21,58 [X.] für die sonstigen Maßnahmen - endete. Mit Schreiben vom 20./22. Juni 2001 erbaten die Kläger die Zustimmung der [X.]n zu einer Erhöhung der Grundmiete nach § 2 des Gesetzes zur Regelung der Miethöhe ([X.]). Unter Hinweis auf den [X.] für die östlichen Bezirke und [X.] verlangten sie für die [X.] ab 1. September 2001 eine Miete von 8,18 [X.]/m²; daraus errechneten sie eine Erhöhung der Miete von bisher 349,39 [X.] (ohne den vereinbarten [X.]) um 104,81 [X.] auf künftig 454,20 [X.], zuzüglich des Moderni-sierungszuschlages und der Betriebskostenvorauszahlung, insgesamt somit auf 756,39 [X.]. Die [X.] stimmte diesem Erhöhungsverlangen nicht zu. Das Amtsgericht hat die auf Erteilung der Zustimmung gerichtete Klage abgewiesen. Das [X.] hat ihr in vollem Umfang stattgegeben und die Revision zur Klärung der Frage zugelassen, ob eine Modernisierungsvereinba-rung ebenso wie ein einseitig geforderter Modernisierungszuschlag unter den Ausnahmetatbestand des § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 [X.] fällt. Mit ihrer Revision verfolgt die [X.] ihr Ziel der Klageabweisung weiter. - 4 - Entscheidungsgründe: [X.] Das Berufungsgericht hat, soweit für das Revisionsverfahren noch von Bedeutung, ausgeführt: Das Mieterhöhungsverlangen der Kläger sei begründet. Die verlangte Miete von 8,18 [X.]/m² liege unterhalb der örtlichen Vergleichsmiete, die sich auf 8,88 [X.]/m² belaufe. Die Kappungsgrenze des § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 [X.] stehe der verlangten Mieterhöhung um 104,81 [X.] nicht entgegen. Der Erhö-hungsbetrag mache weniger als 30 % der am 1. September 1998 geschuldeten Nettokaltmiete von 349,39 [X.] aus; bei der Ermittlung des zulässigen Erhö-hungsbetrages sei der Modernisierungszuschlag, auf den sich die Parteien am 6. Februar 2001 geeinigt hätten, nicht zu berücksichtigen. Dieser Zuschlag be-ruhe nämlich auf Baumaßnahmen, die eine förmliche Mieterhöhung nach § 3 [X.] gerechtfertigt hätten; er sei deshalb nach dem Ausnahmetatbestand des § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 [X.], der über seinen Wortlaut hinaus auch bei einer einvernehmlichen Mieterhöhung wegen Modernisierungsmaßnahmen anwend-bar sei, auszuklammern. Dieses Ergebnis trage den beiderseitigen Interessen der Mietvertragsparteien angemessen Rechnung. Im übrigen sei es sinnvoll, wenn die Parteien eine derartige Mieterhöhung im Wege einer Vereinbarung regeln könnten und der Vermieter nicht gezwungen werde, die Erhöhung auf dem förmlichen (einseitigen) Weg und notfalls gerichtlich durchzusetzen, nur um sich die Möglichkeit einer Mieterhöhung nach § 2 [X.] offen zu halten. I[X.] Diese Erwägungen halten der rechtlichen Überprüfung in vollem Umfang stand. - 5 - 1. Zutreffend ist das Berufungsgericht davon ausgegangen, daß im vor-liegenden Fall noch die Bestimmungen des Gesetzes zur Regelung der [X.] ([X.]) und nicht die entsprechenden Vorschriften des Mietrechtsreformge-setzes (§§ 558 - 559 [X.]) anzuwenden sind, weil das Erhöhungsverlangen der Kläger der [X.]n vor dem 1. September 2001 zugegangen ist (Art. 229 § 3 Abs. 1 Nr. 2 EG[X.]). 2. Zu Recht hat das Berufungsgericht auch angenommen, daß der von den Parteien vereinbarte Modernisierungszuschlag bei der Berechnung der Kappungsgrenze nach § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 [X.] nicht zu berücksichtigen ist. Nach dieser Bestimmung kann der Vermieter die Zustimmung zur Erhöhung der Miete verlangen, wenn sich die Miete innerhalb eines [X.]raumes von drei Jahren, von Erhöhungen nach den §§ 3 bis 5 [X.] abgesehen, nicht um mehr als 30 % erhöht. Die Frage, ob der Ausnahmetatbestand der "Erhöhungen nach den §§ 3 bis 5" nur die vom Vermieter einseitig und in der vorgeschriebenen Form erklärten Erhöhungen oder auch entsprechende einvernehmliche Rege-lungen der Parteien umfaßt, ist allerdings umstritten und bislang höchstrichter-lich nicht geklärt. a) Nach einem Teil des Schrifttums und der Rechtsprechung gilt die ge-nannte Ausnahme lediglich für förmliche Erhöhungserklärungen des [X.]. Begründet wird dies zum einen mit dem Wortlaut der Vorschrift, der nur die §§ 3 bis 5 [X.] erfasse, entsprechende Vereinbarungen der Parteien mit einer betragsmäßig bestimmten Mieterhöhung nach § 10 Abs. 1 2. Halbsatz [X.] aber nicht erwähne. Überdies diene das in den §§ 3 bis 5 [X.] [X.] auch dem Schutz des Mieters vor einer Übervorteilung durch den Vermieter (außer dem Berufungsgericht z.B. [X.], [X.] 2001, 61 = [X.], 197 = [X.], 1075; [X.]/[X.], Mietrecht, 7. Aufl., § 2 [X.], Rdnr. 214; Sternel, Mietrecht, 3. Aufl., [X.]. 629; ebenso - 6 - für die § 2 Abs. 1 [X.] entsprechende Vorschrift des § 558 [X.] n.F.: Bamber-ger/[X.]/[X.], [X.], § 558 Rdnr. 27; unentschieden [X.]/[X.], [X.], 63. Aufl., § 558 Rdnr. 20). b) Nach anderer Auffassung ist die in § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 [X.] gere-gelte Ausnahme auch auf Vereinbarungen der Mietvertragsparteien über einen Modernisierungszuschlag anzuwenden. Danach kommt es allein auf die [X.] Rechtslage an. Da Modernisierungsmaßnahmen gefördert werden sollen, müßten nach dem Sinn und Zweck der Bestimmung bei der Ermittlung der Kappungsgrenze auch solche Mieterhöhungen außer Betracht bleiben, die auf einer Wohnungsmodernisierung beruhten, jedoch nicht vom Vermieter in dem förmlichen Verfahren des § 3 [X.] einseitig erklärt, sondern von den Parteien einvernehmlich ausgemacht worden seien ([X.], NJW-RR 1993, 399 = [X.] 1993, 155 = [X.], 106 = [X.], 161; [X.], [X.], 474; Bub/[X.]/Schultz, Handbuch der Geschäfts- und Wohnraummiete, 3. Aufl., II[X.] A, Rdnr. 353; [X.]/Sonnenschein, Miete, 7. Aufl., § 2 [X.], Rdnr. 30; [X.], Wohnraummietrecht, § 2 [X.], Rdnr. 63; [X.], 3. Aufl., § 2 [X.], Rdnr. 32; Soergel/[X.], 12. Aufl., § 2 [X.] Rdnr. 32; [X.]/[X.], 13. Bearbeitung [1997], § 2 [X.], Rdnr. 99; ähnlich [X.]/[X.], Handbuch der Wohnraumiete, 4. Aufl., § 150 Rdnr. 13). c) Die letztgenannte Auffassung ist zutreffend. Zwar könnte der Wortlaut des [X.] in § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 [X.] durch die Bezugnahme auf § 3 [X.] dafür sprechen, daß auf eine Erhöhung auf Grund eines einseitigen Mieterhöhungsverlangens abzustel-len ist. Eine solche allein am Wortlaut der Bestimmung orientierte Auslegung würde aber dem Sinn und Zweck des § 3 [X.] nicht gerecht. Durch diese Vor-- 7 - schrift soll aus wohnungs-, wirtschafts- und umweltpolitischen Gründen die Mo-dernisierung des alten Wohnungsbestandes gefördert werden; den Anreiz zur Vornahme von wünschenswerten Modernisierungsmaßnahmen gibt das Gesetz dem Vermieter durch die Privilegierung der damit zusammenhängenden Kosten (vgl. z.B. [X.]/[X.] aaO, § 3 [X.], [X.]. 5-7; [X.]/Sonnenschein, § 3 [X.], Rdnr. 1; [X.]/[X.] aaO, § 3 [X.] Rdnr. 10). Dieses Ziel würde weitgehend verfehlt, wenn der Vermieter wegen der Kappungsgrenze des § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 [X.] die Kosten einer not-wendigen und sinnvollen Wohnungsmodernisierung nur deshalb nicht oder [X.] teilweise umlegen könnte, weil er eine einverständliche Regelung mit dem Mieter dem formalisierten einseitigen Verfahren nach § 3 [X.] vorgezo-gen hat. Zu Recht hat das [X.] darauf hingewiesen, es könne nicht Sinn und Zweck des Gesetzes sein, den Vermieter im Ergebnis dazu zu zwingen, sämtliche Mieterhöhungen wegen Modernisierungen auf dem förmlichen Weg und notfalls gerichtlich durchzusetzen, nur um sich die Möglichkeit einer Miet-anpassung nach § 2 [X.] zu erhalten. Entscheidend kommt es darauf an, daß die vom Gesetzgeber als privilegiertes Merkmal für die Bemessung der Miete ausgestatteten Modernisierungskosten nicht durch die Kappungsgrenze des § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 [X.] wieder ganz oder teilweise "neutralisiert" werden. Berechtigte Interessen des Mieters, insbesondere sein Schutz vor unan-gemessener Erhöhung der Miete, stehen der hier vertretenen Auffassung nicht entgegen. Auch das Gesetz geht davon aus, daß der Mieter - gegebenenfalls mit sachkundiger Beratung - in der Lage ist, die Berechtigung eines [X.]es an Hand der vorgeschriebenen Berechnung und Erläuterung (§ 3 Abs. 3 Satz 2 [X.]) in eigener Verantwortung zu überprüfen. Bei einem auf einvernehmliche Regelung gerichteten Erhöhungsverlangen des Vermieters kann sich der Mieter eine fehlende Berechnung oder Erläuterung ohne weiteres vom Vermieter vorlegen lassen. Häufig wird der Vermieter, wie gerade der vor-- 8 - liegende Fall zeigt, sogar bereit sein, den Modernisierungszuschlag zu [X.], wenn er auf diese Weise den sonst unumgänglichen Rechtsstreit vermei-den kann. Wie das Berufungsgericht zutreffend ausführt, wird allerdings von dem Ausnahmetatbestand des § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 [X.] eine einvernehmliche Regelung der Mietvertragsparteien nur insoweit erfasst, als es sich um die Um-legung solcher Aufwendungen handelt, die eine förmliche Mieterhöhung nach § 3 [X.] rechtfertigen würden. Daß diese Voraussetzung für die Vereinbarung der Parteien insgesamt gegeben ist, hat das Berufungsgericht entgegen der Rüge der Revision, hieran fehle es, im Tatbestand (S. 3) und in den [X.] ([X.]) seines Urteils festgestellt. Einwendungen gegen die Rich-tigkeit dieser Feststellungen hat die Revision nicht erhoben. 3. Aus dem Gesagten folgt, daß auch die einjährige Sperrfrist des § 2 Abs. 1 Nr. 1 [X.] für die Mieterhöhung gewahrt ist, weil hierbei die [X.] nach §§ 3 Œ 5 [X.] gleichfalls unberücksichtigt bleiben. - 9 - 4. Da das Berufungsgericht die von den Klägern mit Wirkung vom 1. September 2001 begehrte Mieterhöhung nach § 2 [X.] auch im übrigen zu-treffend berechnet hat, erweist sich die Revision der [X.]n insgesamt als unbegründet; sie ist daher zurückzuweisen.
[X.] [X.] Dr. Leimert [X.] am [X.] [X.] ist wegen Urlaubs an der Unterzeichnung verhindert [X.], 26.04.2004 [X.] [X.]
Meta
28.04.2004
Bundesgerichtshof VIII. Zivilsenat
Sachgebiet: ZR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 28.04.2004, Az. VIII ZR 185/03 (REWIS RS 2004, 3461)
Papierfundstellen: REWIS RS 2004, 3461
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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.
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