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PDF anzeigen[X.]BESCHLUSS V ZA 18/08 vom 19. Februar 2009 in dem Rechtsstreit - 2 - Der [X.] hat am 19. Februar 2009 durch [X.] [X.], [X.] Lemke und [X.], die Richterin [X.] und [X.] Czub beschlossen: Der Antrag der Beklagten auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe wird zurückgewiesen. Gründe: [X.] Die Antragsgegnerin verlangt von der Antragstellerin, einer GmbH, die Herausgabe von Grundstücken sowie ein Entgelt für deren Nutzung. Die [X.] wendet ein, zwei der sich auf den Grundstücken befindlichen Ge-bäude stünden in ihrem Eigentum; sie möchte im Wege der Widerklage [X.] wissen, dass ihr insoweit Ansprüche nach dem Sachenrechtsbereini-gungsgesetz zustehen. Das [X.] hat der Klage stattgegeben und die Widerklage abgewiesen. Die Berufung der Antragstellerin ist erfolglos geblie-ben; das [X.] hat die Revision nicht zugelassen. Die Antragstelle-rin beantragt, ihr für das Verfahren der Nichtzulassungsbeschwerde [X.] zu bewilligen. 1 I[X.] Der Antrag ist zurückzuweisen, weil die Voraussetzungen, unter denen einer juristischen Person Prozesskostenhilfe gewährt werden kann, nicht vorlie-gen. Zusätzlich zu der Mittellosigkeit der juristischen Person und der an dem 2 - 3 - Gegenstand des Rechtsstreits wirtschaftlich Beteiligten ist nach der Vorschrift des § 116 Satz 1 Nr. 2 ZPO erforderlich, dass die Unterlassung der Rechtsver-folgung oder Rechtsverteidigung allgemeinen Interessen zuwiderliefe. Das ist anzunehmen, wenn die Entscheidung größere Kreise der Bevölkerung oder des Wirtschaftslebens ansprechen und [X.] Wirkungen nach sich ziehen würde, etwa weil ohne die Durchführung des Prozesses eine größere Zahl bestehender Arbeitsplätze bedroht oder eine Vielzahl von Kleingläubigern der juristischen Person betroffen wäre ([X.]Z 25, 183; [X.], [X.]. v. 24. Oktober 1990, [X.], NJW 1991, 703). Ein solcher Sachverhalt ist hier nicht gegeben. Die Antragstellerin, die derzeit keine Arbeitnehmer beschäftigt, verweist ledig-lich darauf, dass sie bei einem Erfolg der Rechtsverfolgung diverse Arbeitsplät-ze schaffen und Investitionen tätigen werde. Abgesehen davon, dass es sich dabei um eine durch nichts belegte pauschale Angabe handelt, begründet eine solche Absicht kein allgemeines Interesse im Sinne des § 116 Satz 1 Nr. 2 ZPO - 4 - (vgl. [X.], 2306, 2307; [X.] NJW-RR 1989, 382, 383; [X.]/ [X.], ZPO, 27. Aufl., § 116 Rdn. 16). [X.]Stresemann Czub Vorinstanzen: [X.] (Oder), Entscheidung vom 27.07.2007 - 11 O 92/05 - [X.], Entscheidung vom 02.10.2008 - 5 U 117/07 -
Meta
19.02.2009
Bundesgerichtshof V. Zivilsenat
Sachgebiet: ZA
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 19.02.2009, Az. V ZA 18/08 (REWIS RS 2009, 4939)
Papierfundstellen: REWIS RS 2009, 4939
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