Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 19.02.2009, Az. V ZA 18/08

V. Zivilsenat | REWIS RS 2009, 4939

© REWIS UG (haftungsbeschränkt)

Tags hinzufügen

Sie können dem Inhalt selbst Schlagworten zuordnen. Geben Sie hierfür jeweils ein Schlagwort ein und drücken danach auf sichern, bevor Sie ggf. ein neues Schlagwort eingeben.

Beispiele: "Befangenheit", "Revision", "Ablehnung eines Richters"

QR-Code

Entscheidungstext


Formatierung

Dieses Urteil liegt noch nicht ordentlich formatiert vor. Bitte nutzen Sie das PDF für eine ordentliche Formatierung.

PDF anzeigen

[X.]BESCHLUSS V ZA 18/08 vom 19. Februar 2009 in dem Rechtsstreit - 2 - Der [X.] hat am 19. Februar 2009 durch [X.] [X.], [X.] Lemke und [X.], die Richterin [X.] und [X.] Czub beschlossen: Der Antrag der Beklagten auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe wird zurückgewiesen. Gründe: [X.] Die Antragsgegnerin verlangt von der Antragstellerin, einer GmbH, die Herausgabe von Grundstücken sowie ein Entgelt für deren Nutzung. Die [X.] wendet ein, zwei der sich auf den Grundstücken befindlichen Ge-bäude stünden in ihrem Eigentum; sie möchte im Wege der Widerklage [X.] wissen, dass ihr insoweit Ansprüche nach dem Sachenrechtsbereini-gungsgesetz zustehen. Das [X.] hat der Klage stattgegeben und die Widerklage abgewiesen. Die Berufung der Antragstellerin ist erfolglos geblie-ben; das [X.] hat die Revision nicht zugelassen. Die Antragstelle-rin beantragt, ihr für das Verfahren der Nichtzulassungsbeschwerde [X.] zu bewilligen. 1 I[X.] Der Antrag ist zurückzuweisen, weil die Voraussetzungen, unter denen einer juristischen Person Prozesskostenhilfe gewährt werden kann, nicht vorlie-gen. Zusätzlich zu der Mittellosigkeit der juristischen Person und der an dem 2 - 3 - Gegenstand des Rechtsstreits wirtschaftlich Beteiligten ist nach der Vorschrift des § 116 Satz 1 Nr. 2 ZPO erforderlich, dass die Unterlassung der Rechtsver-folgung oder Rechtsverteidigung allgemeinen Interessen zuwiderliefe. Das ist anzunehmen, wenn die Entscheidung größere Kreise der Bevölkerung oder des Wirtschaftslebens ansprechen und [X.] Wirkungen nach sich ziehen würde, etwa weil ohne die Durchführung des Prozesses eine größere Zahl bestehender Arbeitsplätze bedroht oder eine Vielzahl von Kleingläubigern der juristischen Person betroffen wäre ([X.]Z 25, 183; [X.], [X.]. v. 24. Oktober 1990, [X.], NJW 1991, 703). Ein solcher Sachverhalt ist hier nicht gegeben. Die Antragstellerin, die derzeit keine Arbeitnehmer beschäftigt, verweist ledig-lich darauf, dass sie bei einem Erfolg der Rechtsverfolgung diverse Arbeitsplät-ze schaffen und Investitionen tätigen werde. Abgesehen davon, dass es sich dabei um eine durch nichts belegte pauschale Angabe handelt, begründet eine solche Absicht kein allgemeines Interesse im Sinne des § 116 Satz 1 Nr. 2 ZPO - 4 - (vgl. [X.], 2306, 2307; [X.] NJW-RR 1989, 382, 383; [X.]/ [X.], ZPO, 27. Aufl., § 116 Rdn. 16). [X.]Stresemann Czub Vorinstanzen: [X.] (Oder), Entscheidung vom 27.07.2007 - 11 O 92/05 - [X.], Entscheidung vom 02.10.2008 - 5 U 117/07 -

Meta

V ZA 18/08

19.02.2009

Bundesgerichtshof V. Zivilsenat

Sachgebiet: ZA

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 19.02.2009, Az. V ZA 18/08 (REWIS RS 2009, 4939)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2009, 4939

Auf dem Handy öffnen Auf Mobilgerät öffnen.


Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

Referenzen
Wird zitiert von

Keine Referenz gefunden.

Zitiert

Keine Referenz gefunden.

Zitieren mit Quelle:
x

Schnellsuche

Suchen Sie z.B.: "13 BGB" oder "I ZR 228/19". Die Suche ist auf schnelles Navigieren optimiert. Erstes Ergebnis mit Enter aufrufen.
Für die Volltextsuche in Urteilen klicken Sie bitte hier.