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PDF anzeigenBUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS V ZB 218/10 vom 16. September 2010 in dem Rechtsstreit Der [X.] hat am 16. September 2010 durch den Vorsitzenden [X.] Prof. [X.], die [X.] [X.] und [X.], die [X.]in [X.] und den [X.] [X.] beschlossen: Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für eine Rechtsbe-schwerde gegen den Beschluss des 14. Zivilsenats des [X.] in [X.] vom 28. Juli 2010 wird zurückgewiesen, weil die beabsichtigte Rechtsverfolgung aussichtslos ist. Eine Rechtsbeschwerde ist in dem Beschluss nicht zugelassen [X.] (§ 574 Abs. 1 Nr. 2, § 577 Abs. 1 Satz 2 ZPO). Der Senat kann über den Antrag ungeachtet des [X.] vom 11. September 2010 entscheiden, da sich dieser pauschal gegen die [X.] richtet, die den Beschluss zum [X.]. [X.] vom 11. [X.] gefasst haben, und damit unzulässig ist. Gründe, die die Besorgnis der Befangenheit dieser [X.] rechtfertigen können, sind weder dargetan noch ersichtlich. [X.] [X.]Stresemann Czub Vorinstanzen: [X.], Entscheidung vom 07.07.2010 - 18 O 172/10 - OLG [X.], Entscheidung vom [X.] - Vorinstanzen: [X.], Entscheidung vom 07.07.2010 - 18 O 172/10 - OLG [X.], Entscheidung vom [X.] -
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16.09.2010
Bundesgerichtshof V. Zivilsenat
Sachgebiet: ZB
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 16.09.2010, Az. V ZB 218/10 (REWIS RS 2010, 3247)
Papierfundstellen: REWIS RS 2010, 3247
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