Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 25.06.2007, Az. AnwZ (B) 102/05

Senat für Anwaltssachen | REWIS RS 2007, 3245

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[X.][X.] ([X.]) 102/05 vom 25. Juni 2007 in dem Verfahren wegen Widerrufs der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft
hier: Anhörungsrüge nach § 29 a [X.].
- 2 -Der [X.]undesgerichtshof, [X.], hat durch den Vorsitzenden [X.] [X.], die [X.]in Dr. [X.], die [X.] [X.] und [X.], die Rechtsanwältinnen [X.] und [X.] sowie den Rechtsan-walt Dr. [X.] am 25. Juni 2007 beschlossen: [X.] zu 2 gegen die am Se-natsbeschluss vom 26. März 2007 beteiligten [X.] wird als [X.] verworfen. Die [X.] der Antragsteller zu 2 bis 4, durch den Senatsbe-schluss vom 26. März 2007 in ihrem Anspruch auf rechtliches [X.] verletzt worden zu sein, und deren Anträge auf Gewährung von Akteneinsicht werden zurückgewiesen. Die Antragsteller haben die Kosten des Rügeverfahrens zu tragen.
Gründe: Der Senat hat mit [X.]eschluss vom 26. März 2007 das [X.]egehren der [X.] zu 2 bis 4 und weiterer Antragsteller, im [X.]eschwerdeverfahren des Antragstellers zu 1 beigeladen und als Nebenintervenienten daran beteiligt zu werden, zurückgewiesen. Dagegen wenden sich die Antragsteller zu 2 bis 4 mit ihren als Gehörsrüge zu behandelnden Eingaben; darüber hinaus lehnt der [X.] zu 2 die am Senatsbeschluss beteiligten [X.] wegen [X.]efangenheit ab. 1 - 3 -1. [X.] (§ 42 Abs. 12 ZPO) ist unzulässig. 2 3 [X.]ei der Ablehnung eines oder mehrerer [X.] müssen ernsthafte Um-stände aufgeführt werden, die die [X.]esorgnis der [X.]efangenheit der abgelehnten [X.] aus Gründen rechtfertigen, die in persönlichen [X.]eziehungen der abge-lehnten [X.] zu den Parteien oder zur Streitsache liegen; der [X.] muss durch nachvollziehbaren [X.]ezug zum konkreten Rechtsstreit [X.] ansatzweise substantiiert sein (st. Rspr.; vgl. [X.]GH, [X.]eschluss vom 7. November 1973 [X.], NJW 1974, 55, 56; [X.]VerwG, NJW 1997, 3327). Dies ist bei dem Ablehnungsgesuch des Antragstellers zu 2 nicht der Fall. Es richtet sich nämlich nicht nur gegen die namentlich benannten [X.] des Senatsbeschlusses, sondern "gegen alle anderen zukünftigen angeblichen [X.] in der [X.]RD, weil auch grundsätzlich diese ohne die wesentliche Vor-aussetzung der Verfassung nicht verfassungsgemäß legitimiert sein können." Die [X.] des Senatsbeschlusses werden somit nicht wegen ihrer persönli-chen [X.]eziehungen zu den [X.]eteiligten oder zur Streitsache abgelehnt, sondern "da sie ein Ausnahme- oder Sondergericht nach Art. 101 GG bilden. Das gilt auch für alle anderen [X.] in der ganzen [X.]RD." Ein damit begründeter [X.]e-fangenheitsantrag ist offensichtlich missbräuchlich; an der Entscheidung über ein solches Ablehnungsgesuch können auch abgelehnte [X.] selbst mitwir-ken ([X.]GH, aaO; [X.]VerwGE 50, 36, 37). 2. Die nach Maßgabe des § 29 a Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 [X.] i.V.m. § 42 Abs. 6 Satz 2 [X.]RAO statthaften Anhörungsrügen sind - ungeachtet der Frage ihrer Zulässigkeit im Übrigen - jedenfalls unbegründet. 4 Eine entscheidungserhebliche Verletzung rechtlichen Gehörs liegt nicht vor. Der Senat hat bei der Entscheidung weder Tatsachen noch sonstige Um-stände verwertet, zu denen die Antragsteller nicht gehört worden wären, noch 5 - 4 -zu berücksichtigendes Vorbringen übergangen. Die Eingaben der Antragsteller zu 2 bis 4 rechtfertigen keine andere [X.]eurteilung. 6 Da die Antragsteller zu 2 bis 4 an dem Verfahren weder beteiligt noch zu beteiligen sind, besteht kein Anspruch auf Akteneinsicht unter dem Gesichts-punkt einer Verfahrensbeteiligung. Ein davon unabhängiges berechtigtes Inte-resse an der Akteneinsicht (§ 34 [X.]) ist weder dargetan noch ersichtlich und ergibt sich nicht daraus, dass es sich bei den Antragstellern zu 2 bis 4 um [X.] des Antragstellers zu 1 handelt. [X.] [X.] Ernemann Frellesen Hauger [X.] [X.] Vorinstanz: [X.], Entscheidung vom 17.06.2005 - 1 ZU 74/03 -

Meta

AnwZ (B) 102/05

25.06.2007

Bundesgerichtshof Senat für Anwaltssachen

Sachgebiet: False

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 25.06.2007, Az. AnwZ (B) 102/05 (REWIS RS 2007, 3245)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2007, 3245

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