Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 15.05.2006, Az. AnwZ (B) 11/05

Senat für Anwaltssachen | REWIS RS 2006, 3525

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[X.][X.] ([X.]) 11/05 vom 15. Mai 2006 in dem Verfahren wegen Widerrufs der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft hier: Anhörungsrüge nach § 29 a [X.] - 2 - Der [X.]undesgerichtshof, [X.], hat durch den Präsidenten des [X.]undesgerichtshofs Prof. Dr. [X.], die Richterin Dr. [X.], [X.] Ernemann und [X.], die Rechtsanwältinnen [X.], [X.] und den Rechtsanwalt Dr. [X.] am 15. Mai 2006 beschlossen: Die Rüge des Antragstellers, durch den Senatsbeschluss vom 5. Dezember 2005 in seinem Anspruch auf rechtliches Gehör ver-letzt worden zu sein, wird zurückgewiesen. Der Antragsteller trägt die Kosten seines Rechtsbehelfs. Gründe: Der Senat hat mit [X.]eschluss vom 5. Dezember 2005 die sofortige [X.]e-schwerde des Antragstellers gegen den [X.]eschluss des [X.] des Landes [X.] vom 15. Oktober 2004 zurückgewiesen. Gegen diese Entscheidung wendet sich der Antragsteller mit einer "Rüge nach § 321 a ZPO". 1 Die nach Maßgabe des § 29 a Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 [X.] i.V.m. § 42 Abs. 6 Satz 2 [X.]RAO statthafte Anhörungsrüge ist - ungeachtet der Frage ihrer Zulässigkeit im Übrigen - jedenfalls unbegründet. 2 - 3 - Eine entscheidungserhebliche Verletzung rechtlichen Gehörs liegt nicht vor. Der Senat hat bei seiner Entscheidung weder Tatsachen noch sonstige Umstände verwertet, zu denen der Antragsteller nicht gehört worden wäre, noch zu berücksichtigendes Vorbringen übergangen. Der Schriftsatz des [X.] vom 4. Dezember 2005 war Gegenstand der mündlichen Verhand-lung vom 5. Dezember 2005, in der der Antragsteller persönlich anwesend war. Er hat auch in den Gründen der Senatsentscheidung [X.]erücksichtigung gefun-den (vgl. z.[X.]. [X.]eschlussausfertigung S. 4 Abs. 3 a.E.). Auf das Erfordernis einer umfassenden Darlegung seiner Einkommens- und Vermögensverhältnisse und der Vorlage entsprechender Nachweise hatte der Senat den [X.]eschwerdeführer bereits nach Eingang der [X.]eschwerdeschrift nochmals ausdrücklich [X.]. 3 Dem Antragsteller sind in entsprechender Anwendung des § 201 Abs. 1 [X.]RAO die Kosten des Rügeverfahrens aufzuerlegen, weil dieses einen Gebüh- 4 - 4 - rentatbestand (§ 131 d KostO) auslöst (vgl. [X.]GH, [X.]eschluss vom 7. Februar 2006 - KR[X.] 2/05; [X.] NStZ 2006, 181). [X.] [X.] Ernemann Frellesen Hauger [X.] [X.] Vorinstanz: [X.], Entscheidung vom 15.10.2004 - 1 ZU 33/04 -

Meta

AnwZ (B) 11/05

15.05.2006

Bundesgerichtshof Senat für Anwaltssachen

Sachgebiet: False

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 15.05.2006, Az. AnwZ (B) 11/05 (REWIS RS 2006, 3525)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2006, 3525

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