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PDF anzeigen BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 4 StR 522/09 vom 23. März 2010 in der Strafsache gegen 1. 2. wegen gefährlicher Körperverletzung u.a. - 2 - Der 4. Strafsenat des [X.] hat auf Antrag des Generalbundes-anwalts und nach Anhörung der Beschwerdeführer am 23. März 2010 einstim-mig beschlossen: 1. Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des [X.] vom 28. Mai 2009 werden als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigungen keinen Rechts-fehler zum Nachteil der Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO). 2. Jeder Angeklagte hat die Kosten seines Rechtsmittels und die dem Nebenkläger hierdurch entstandenen not-wendigen Auslagen zu tragen. Hinsichtlich des Angeklagten [X.]hat das [X.] über-sehen, dass § 224 Abs. 1 StGB eine Mindeststrafe von sechs Monaten androht, und ist stattdessen von einer Mindeststraf-drohung von einem Jahr ausgegangen. Im Hinblick darauf, dass das [X.] insoweit eine Einzelstrafe von zwei [X.] und sechs Monaten verhängt hat, kann der Senat Œ unter Berücksichtigung der zugrunde liegenden [X.] mit der erforderlichen Sicherheit ausschließen,
- 3 - dass sich das [X.] an der fehlerhaften [X.] orientiert hat. Tepperwien Solin-Stojanovi [X.] Mutzbauer
Meta
23.03.2010
Bundesgerichtshof 4. Strafsenat
Sachgebiet: StR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 23.03.2010, Az. 4 StR 522/09 (REWIS RS 2010, 8149)
Papierfundstellen: REWIS RS 2010, 8149
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