Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 15.09.2009, Az. 5 StR 335/09

5. Strafsenat | REWIS RS 2009, 1755

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5 [X.][X.] vom 15. September 2009 in der Strafsache gegen wegen bandenmäßigen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge - 2 - Der 5. Strafsenat des [X.] hat am 15. September 2009 beschlossen: Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Land-gerichts [X.] vom 20. März 2009 nach § 349 Abs. 4 StPO im Strafausspruch dahin abgeändert, dass die im [X.] 1 der Urteilsgründe verhängte [X.] auf fünf Jahre Frei-heitsstrafe und die Gesamtfreiheitsstrafe auf sechs Jahre herabgesetzt werden. Die weitergehende Revision wird nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen. Der Angeklagte hat die Kosten der Revision zu tragen, [X.] wird die Gebühr um ein Zehntel ermäßigt. Je ein Zehn-tel der gerichtlichen Auslagen im Revisionsverfahren und der dem Angeklagten insoweit entstandenen notwendigen [X.] fallen der Staatskasse zur Last. [X.]e

Das [X.] hat den Angeklagten wegen bandenmäßigen Handel-treibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in zwei Fällen zu [X.] ([X.]n sechs Jahre und vier Jahre Freiheitsstrafe) verurteilt. Seine auf die Sachrüge gestützte [X.] hat nur in dem aus der Entscheidungsformel ersichtlichen Umfang [X.]; im Übrigen ist sie unbegründet im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO. 1 [X.] hat die im [X.] 1 der Urteilsgründe gehandelte Menge an Rauschgift mit insgesamt 13 kg Marihuana [X.] mit einem Wirkstoff-gehalt von wenigstens 9,59 Prozent, also gut 1,2 kg THC [X.] und 100 g Kokain 2 - 3 - [X.] mit einem Wirkstoffgehalt von wenigstens 81 Prozent, also wenigstens 90 g [X.] festgestellt. Während die Feststellungen zur Menge des gehandelten Kokains auf einer rechtsfehlerfreien Beweiswürdigung be-ruhen, sind die die Feststellungen zur Menge des gehandelten Marihuana, soweit sie die Menge von drei am 12. April 2009 gelieferten Kilogramm über-schreiten, nicht nachvollziehbar. [X.] stützt ihre Überzeugung, dass sich am 10. April 2008 mindestens zehn Kilogramm Marihuana in einer vom Angeklagten für den Handel mit Betäubungsmitteln genutzten —[X.] befanden im Wesentlichen auf ein an diesem Tage abgehörtes, von dem Angeklagten mit einem Mittäter codiert geführtes Telefongespräch. Der Schluss der [X.] auf diese Menge lässt sich jedoch nicht nach-vollziehen, auch nicht vor dem Hintergrund, dass [X.] wie das Urteil mitteilt [X.] von den Tatbeteiligten der in dem Telefonat auftauchende Begriff —Stückfi in anderen Telefongesprächen als Synonym für Kilogramm gebraucht wurde. In dem Telefongespräch vom 10. April 2008 wird er indes zur Benennung der Anzahl von [X.] verschiedener ([X.], jedoch unbekann-ter Größe (—5er-Türenfi, —[X.] und —3erfi) verwendet. [X.] lassen sich daraus mithin nicht ableiten. Der Senat kann nicht ausschließen, dass sich die festgestellte Menge auf die Höhe der im [X.] 1 festgelegten [X.] ausgewirkt hat. Zwar trägt die vom [X.] vorgenommene Gesamtabwägung auch ohne nä-here Feststellungen zu der drei Kilogramm überschreitenden Handelsmenge an Marihuana (zehn Päckchen) ohne weiteres den Ausschluss eines minder schweren Falles gemäß § 30a Abs. 3 BtMG. Bei der konkreten Strafzumes-sung wurde jedoch neben anderen für und gegen den Verurteilten sprechen-den Umständen zu seinen Lasten berücksichtigt, dass das gehandelte [X.] die Grenze zur nicht geringen Menge —um mehr als das 150fachefi überschritt. 3 Auf Antrag des [X.] setzt der Senat die [X.] im [X.] 1 gemäß § 354 Abs. 1a Satz 2 StPO auf die in § 30a Abs. 1 BtMG 4 - 4 - angedrohte Mindeststrafe fest; aus dieser und der im [X.] 2 verhängten [X.] war unter Zugrundelegung des von der [X.] vorge-nommenen engen [X.] eine Gesamtfreiheitsstrafe von sechs Jahren zu bilden. Die Kostenentscheidung folgt aus § 473 Abs. 4 StPO; der vom Ange-klagten erzielte Teilerfolg veranlasst die vom Senat vorgenommene Quote-lung der Kosten und notwendigen Auslagen. 5 [X.] Raum Brause Schneider Dölp

Meta

5 StR 335/09

15.09.2009

Bundesgerichtshof 5. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 15.09.2009, Az. 5 StR 335/09 (REWIS RS 2009, 1755)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2009, 1755

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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

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