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PDF anzeigen5 [X.]/03BUNDESGERICHTSHOFIM NAMEN DES VOLKESURTEILvom 7. Mai 2003in der Strafsachegegenwegen schwerer räuberischer Erpressung u.a.- 2 -Der 5. Strafsenat des [X.] hat aufgrund der Hauptverhand-lung vom 6. und 7. Mai 2003, an der teilgenommen haben:Vorsitzende [X.]in [X.],[X.],[X.],[X.] Dr. Raum,[X.] [X.] beisitzende [X.],Oberstaatsanwältin beim [X.] Vertreterin der [X.],Rechtsanwaltals Verteidiger,[X.] Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,- 3 -in der Sitzung vom 7. Mai 2003 für Recht erkannt:Die Revision der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil [X.] vom 12. Juli 2002 wird verworfen.Die im Revisionsverfahren entstandenen Kosten und not-wendigen Auslagen des Angeklagten fallen der Staatskassezur Last.[X.] Von Rechts wegen [X.]G r ü n d eDas [X.] hat den Angeklagten wegen schwerer räuberischerErpressung (Fall 2) und wegen versuchten Raubes in Tateinheit mit gefährli-cher Körperverletzung (Fall 1) zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahrenverurteilt. Die auf den Rechtsfolgenausspruch beschränkte, mit der Sachrügebegründete Revision der Staatsanwaltschaft, die vom [X.]nicht vertreten wird, hat keinen Erfolg.Die Strafzumessung obliegt in erster Linie dem Tatgericht auf [X.] des in der Hauptverhandlung über den Angeklagten gewonnenenpersönlichen Eindrucks und der danach und aufgrund des weiteren Inbegriffsder Hauptverhandlung vorgenommenen Bewertung der [X.]. [X.] Berücksichtigung dieses Grundsatzes verneint der [X.] der revisionsrechtlichen Beurteilung durch den [X.] [X.] durchgreifende Rechtsfehler zum Nachteil [X.] und auch zum Vorteil(§ 301 StPO) [X.] des Angeklagten bei der Zumessung der Rechtsfolgen; [X.] so im Ergebnis den außerordentlich milden Strafausspruch hinzu-- 4 -nehmen, mit dem das Tatgericht erklärtermaßen an der unteren Grenze [X.] geblieben ist, um dem Angeklagten angesichts seiner schwieri-gen persönlichen Situation bei Begehung der Taten unter [X.] insgesamt auf Einsicht hindeutenden [X.] eine —letzt-malige Chancefi zu baldiger Wiedereingliederung zu geben.[X.], daß das Tatgericht bei der [X.] seine Feststellung, wonach der Angeklagte Bewährungs-versager nach einer u. a. wegen gefährlicher Körperverletzung erfolgten [X.] war, aus den Augen verloren hätte, bestehen nicht.Die [X.] läßt in beiden Fällen keinen Rechtsfehler erken-nen. Es liegen keine Gründe vor, die einer strafmildernden Berücksichtigungeiner alkoholbedingten Verminderung der Steuerungsfähigkeit des [X.] aus Rechtsgründen entgegengestanden hätten. Das Land-gericht war weder gehindert, in diesem Fall angesichts der erheblich vermin-derten Schuldfähigkeit des Angeklagten einen minder schweren Fall anzu-nehmen, noch, bei dem Raubversuch im Fall 1 eine Strafrahmenverschie-bung nach § 23 Abs. 2, § 49 Abs. 1 StGB vorzunehmen.Zwar hat im letztgenannten Fall das [X.] [X.] das überflüssiger-weise die Strafrahmen numerisch bezeichnet hat [X.] rechtsfehlerhaft (§ 52Abs. 2 Satz 2 StGB) die höhere (Regel-)Mindeststrafe des vollendeten tat-einheitlichen Vergehens nach § 224 Abs. 1 StGB außer acht gelassen und[X.] offensichtlich aufgrund eines Fassungsversehens [X.] die gemilderte Höchst-strafe des § 249 Abs. 1 StGB falsch beziffert. Dies hat sich jedoch bei Zu-messung der Einzelfreiheitsstrafe von zwei Jahren und sechs Monaten nichtausgewirkt. Diese Sanktion, bei deren Bemessung sich das Tatgericht wederan der Bezifferung der Höchst- noch an derjenigen der Mindeststrafe orien-tiert hat, erscheint namentlich aus der verständlichen Sicht des nachhaltigbetroffenen [X.] als sehr milde. Sie ist gleichwohl zur Ahndung die-ses Verbrechens, das von aus der Gruppendynamik resultierender Brutalität- 5 -geprägt ist, bei diesem Angeklagten noch nicht als unangemessen und des-halb rechtsfehlerhaft zu bewerten.Auch die in noch weit stärkerem Maße auffallend milde bemesseneEinzelfreiheitsstrafe von einem Jahr und sechs Monaten zur Ahndung derschweren räuberischen Erpressung zum Nachteil eines betagten hilfsberei-ten Nachbarehepaars im Fall 2 überschreitet im Ergebnis gerade noch nichtdie Grenze zu einer nicht mehr schuldangemessenen Sanktion. [X.] der Angeklagte die versuchsähnliche Tat, die keinen bleibendenVermögensschaden nach sich zog, in einem von Volltrunkenheit nur wenigentfernten Zustand erheblich verminderter Steuerungsfähigkeit. [X.] auch die Gesamtstrafbildung keinen Rechtsfehler auf.Andererseits bestehen keine durchgreifenden Bedenken dagegen,daß das [X.] dem Angeklagten nicht auch im Fall des versuchtenRaubes eine erheblich verminderte Schuldfähigkeit infolge übermäßigen [X.] 6 -koholkonsums zugebilligt hat und daß nähere Erörterungen im Zusammen-hang mit einer Maßregel nach § 64 StGB gegen den insoweit einsichtigen,bereits von sich aus gegen seine Sucht kämpfenden Angeklagten unterblie-ben sind.[X.] Häger BasdorfRaum Brause
Meta
07.05.2003
Bundesgerichtshof 5. Strafsenat
Sachgebiet: StR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 07.05.2003, Az. 5 StR 78/03 (REWIS RS 2003, 3199)
Papierfundstellen: REWIS RS 2003, 3199
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