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PDF anzeigen[X.][X.] 171/09 vom 17. September 2009 in dem Mahnverfahren - 2 - Der [X.]. Zivilsenat des [X.] hat durch [X.] Ganter, [X.], Prof. Dr. [X.], [X.] und [X.] am 17. September 2009 beschlossen: Die Rechtsbeschwerde gegen den [X.]uss des [X.] vom 06. Juli 2009 wird auf Kosten des [X.]eschwerdeführers als unzulässig verworfen. Gründe: Die Rechtsbeschwerde ist schon deshalb unzulässig, weil diese nicht durch einen beim [X.] zugelassenen Rechtsanwalt eingelegt wurde (§ 575 Abs. 1 Satz 1, § 78 Abs. 1 Satz 3 ZPO). Zudem fehlt es an der gesetzlich geforderten [X.]egründung der Rechtsbeschwerde (§ 575 Abs. 2 ZPO). 1 Die Rechtsbeschwerde ist überdies trotz der Zulassung durch das [X.] nicht statthaft. Gemäß § 574 Abs. 1 Nr. 2 ZPO kann die Rechtsbe-schwerde nur durch das [X.]eschwerdegericht, das [X.]erufungsgericht oder das [X.] im ersten Rechtszug zugelassen werden. Das Amtsgericht wird nicht dadurch zum [X.]eschwerdegericht im Sinne dieser Norm, dass auf die Erinnerung gegen einen [X.]uss des [X.] nach § 11 Abs. 2 Satz 4 RPflG ergänzend die Vorschriften über die [X.]eschwerde anzuwenden sind ([X.], [X.]. v. 10. Oktober 2006 - [X.], NJW-RR 2007, 285). 2 - 3 - Die Rechtsbeschwerde ist daher als unzulässig zu verwerfen (§ 577 Abs. 1 Satz 2 ZPO). 3 Ganter Raebel [X.] Pape [X.] Vorinstanz: [X.], Entscheidung vom 06.07.2009 - [X.] 1592/08 -
Meta
17.09.2009
Bundesgerichtshof IX. Zivilsenat
Sachgebiet: ZB
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 17.09.2009, Az. IX ZB 171/09 (REWIS RS 2009, 1685)
Papierfundstellen: REWIS RS 2009, 1685
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