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PDF anzeigen [X.]-38/06 vom 11. Juli 2006 in dem Verfahren - 2 - Der [X.]. Zivilsenat des [X.] hat am 11. Juli 2006 durch die Vizepräsidentin Dr. [X.], [X.] [X.], die Richterin [X.] und [X.] und Zoll beschlossen: Der Antrag des [X.] auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für die von ihm beabsichtigten Rechtsbeschwerden wird zurückgewiesen, da die in Aussicht genommene Rechtsverfolgung keine hinreichende Aussicht auf Erfolg hat (§ 114 ZPO).
Gründe: Die Rechtsbeschwerden gegen die Beschlüsse des [X.] vom 23. November 2005, 24. Februar und 9. Mai 2006 sind nicht statthaft, weil sie weder nach dem Gesetz ausdrücklich eröffnet, noch vom [X.] in den angefochtenen Beschlüssen zugelassen worden ist, § 574 Abs. 1 ZPO. - 3 - Die Beschlüsse des [X.]s vom 15. und 27. März 2006, mit denen Gehörsrügen des Beschwerdeführers zurückgewiesen worden sind, sind unanfechtbar nach § 321a Abs. 4 Satz 4 ZPO. [X.] [X.]
[X.]
Pauge Zoll Vorinstanzen: [X.], Entscheidung vom 28.11.2005 - 3 O 596/05 - [X.], Entscheidung vom [X.] - 8 U 5921/05 -
Meta
11.07.2006
Bundesgerichtshof VI. Zivilsenat
Sachgebiet: ZB
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 11.07.2006, Az. VI ZB 34/06 (REWIS RS 2006, 2699)
Papierfundstellen: REWIS RS 2006, 2699
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