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PDF anzeigenBUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS VI ZR 202/05 vom 30. Mai 2006 in dem Rechtsstreit Der VI. Zivilsenat des [X.] hat am 30. Mai 2006 durch die Vizepräsidentin Dr. [X.], [X.] [X.], die Richterin [X.], [X.] und Zoll beschlossen: Die Beschwerde des Beklagten gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 27. Zivilsenats des [X.], Zivilsenate in [X.], vom 14. September 2005 wird zurückgewiesen, weil sie nicht aufzeigt, dass die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des [X.] erfordert (§ 543 Abs. 2 S. 1 ZPO). Das Berufungsgericht hat für die Beurteilung der verkehrserforderlichen Sorgfalt die [X.] Verordnung zum Betreiben von Wasserski in Binnengewässern vom 20. Juli 1994 und die regionalen Vorschriften für die Schifffahrt auf dem [X.] vom 14. September 1983 herangezogen und den Beklagten als —[X.] im Sinne der einschlägigen Vorschriften angesehen. Es hat diesen Normen entnommen, dass es Aufgabe des Begleiters ist, den [X.] —im Auge zu [X.] Daraus hat das Berufungsgericht eine Verhaltenspflicht für den Begleiter abgeleitet. Es hat diese Verhaltenspflicht mithin nicht dem [X.] Recht, sondern (ausschließlich) dem örtlichen [X.]n Recht entnommen. Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 S. 2, 2. Halbs. ZPO abgesehen. Der Beklagte trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO). Streitwert: 50.000 • [X.] [X.] [X.] Pauge Zoll Vorinstanzen: LG [X.], Entscheidung vom 20.12.2004 - 1 O 239/04 - [X.] in [X.], Entscheidung vom 14.09.2005 - 27 U 65/05 -
Meta
30.05.2006
Bundesgerichtshof VI. Zivilsenat
Sachgebiet: ZR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 30.05.2006, Az. VI ZR 202/05 (REWIS RS 2006, 3327)
Papierfundstellen: REWIS RS 2006, 3327
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