Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 04.12.2015, Az. V ZR 142/14

V. Zivilsenat | REWIS RS 2015, 1209

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[X.]:[X.]:[X.]:2015:041215UVZR142.14.0

BUN[X.]SGERICHTSHOF

IM NAMEN [X.]S VOLKES

URTEIL
V ZR
142/14
Verkündet am:

4. Dezember 2015

Langendörfer-Kunz

Justizangestellte

als Urkundsbeamtin

der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit

Nachschlagewerk:
ja
[X.]Z:
nein
[X.]R:
ja
[X.] § 144 Abs. 1, 397
Abs. 1
Die Bestätigung eines anfechtbaren Rechtsgeschäfts gemäß § 144 Abs. 1 [X.] schließt als solche etwaige Schadensersatzansprüche des [X.] nicht aus.
Allerdings liegt in der Bestätigungserklärung in aller Regel ein konkludentes
-
von dem [X.] anzunehmendes -
Angebot des [X.] auf Abschluss eines [X.] bezogen auf solche Schadensersatzansprüche, die darauf zielen, ihn wegen des die Anfechtung begründenden Umstandes so zu [X.], wie er stünde, wenn der Vertrag nicht zustande gekommen wäre.

[X.], Urteil vom 4. Dezember 2015 -
V [X.] -
O[X.]

[X.]

-
2
-
Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 4. Dezember 2015 durch die Vorsitzende Richterin Dr.
Stresemann, die Richterin Prof.
Dr.
Schmidt-Räntsch, den
Richter Dr.
Czub, die Richterin Dr.
Brückner und den Richter Dr.
Göbel

für Recht erkannt:
Auf die Revision des [X.] wird das Urteil des 9. Zivilsenats des [X.] vom 3. Juni 2014 -
mit Ausnahme
der Entscheidung über die Feststellung der teilweisen Erledigung des Rechtsstreits
-
aufgehoben.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.

Von Rechts wegen

Tatbestand:
Mit notariellem Vertrag vom 17.
Februar 2012 verkauften die Beklagten an den Kläger zum
Pvermietete Eigentumswohnung mit Garagenstellplatz unter Ausschluss der
Haftung für
Sachmängel. Am 30.
Januar 2013 informierten die Mieter den Kläger darüber, dass sich
an den Außenwänden in der Küche, im Schlafzimmer und im Bad großflächig Schim-mel bilde und dass dies
bereits vor Abschluss des Kaufvertrages mehrfach [X.] sei.
Es sei damals ein Kostenvoranschlag für die Schimmelbeseitigung 1
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-
bei einer Fachfirma eingeholt worden. Der Kläger wandte sich mit E-Mail vom 13.
Februar 2013 an die Beklagten mit folgendem
Inhalt:

.,
hallo Herr B.,
ich habe gestern den Kostenvoranschlag zur Schimmelbeseiti-gung von der Fa.
Werner B.
von den Eheleuten G.
erhalten, wel-chen Sie
ihnen freundlicherweise diese Woche per Post zugesen-det haben.
Ich habe schon mit dem Malermeister gesprochen. Er wird zeitnah die erforderlichen Arbeiten ausführen und damit sollten zukünftig die in der Winterzeit immer wiederkehrenden Schimmelprobleme in der Wohnung der Vergangenheit angehören.
Mit dem Erwerb der Wohnung letztes Jahr bin ich vollumfänglich zufrieden und bin froh, dass ich letztes Jahr den [X.] habe.
Viele Grüße aus Sachsen
Sebastian S.

Mit Schreiben vom 21.
Februar 2013 hielt der Kläger den
Beklagten
vor, sie hätten ihn arglistig getäuscht. Sie hätten von dem massiven Schimmelbefall in der Vergangenheit gewusst, ihn hierüber aber
nicht aufgeklärt. Nachdem die Beklagten die Vorwürfe des [X.] zurückgewiesen hatten, focht er
den Kauf-vertrag an und erklärte
den Rücktritt.

Mit der Klage hat der Kläger die Beklagten auf Zahlung von 72.817,25

(Kaufpreis zuzüglich weiterer Kosten der Vertragsabwicklung) nebst Zinsen und außergerichtlicher Anwaltskosten Zug um Zug gegen Rückübereignung der Wohnung in Anspruch genommen sowie die Feststellung des Annahmeverzugs und der weiteren Schadensersatzverpflichtung der Beklagten
beantragt. Das [X.] hat der Klage überwiegend stattgegeben. Das [X.] 2
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4
-
hat die Berufung des [X.] zurückgewiesen und auf die Berufung der [X.] die Klage insgesamt abgewiesen. Mit der von dem Senat zugelassenen Re-vision, deren Zurückweisung die Beklagten beantragen, verfolgt der Kläger im Wesentlichen seine Klageanträge weiter.

Entscheidungsgründe:
I.
Nach Auffassung des Berufungsgerichts hat der
Kläger gegen die [X.] keinen
Anspruch auf Rückzahlung des geleisteten Kaufpreises Zug um Zug gegen Rückübertragung der Wohnung nach §
812 Abs.
1 Satz
2 Alt.
1 [X.] oder aus einer anderen gesetzlichen Bestimmung. Der Kläger könne die Rück-abwicklung des Vertrages auch dann nicht verlangen, wenn dieser wegen arg-listiger Täuschung anfechtbar gewesen sein sollte. Er
habe den Kaufvertrag jedenfalls mit seiner E-Mail
vom 13.
Februar 2013 rechtswirksam gemäß §
144 Abs.
1 [X.] bestätigt. Wie sich hieraus,
aus dem Schreiben vom 21.
Februar
2013
und auch aus der persönlichen Anhörung des [X.] [X.], habe er schon zum Zeitpunkt seiner E-Mail
Kenntnis von einem Anfech-tungsrecht und den diesem
zugrundeliegenden Tatsachen gehabt. Er habe nicht nur mit der Möglichkeit gerechnet, dass ihn die Beklagten bewusst ge-täuscht hätten, sondern er sei davon sicher ausgegangen. Soweit der Kläger vorgetragen habe, am 13.
Februar 2013 noch davon ausgegangen zu sein, die Schimmelbildung lasse sich allein durch eine malermäßige Instandsetzung [X.], während sie tatsächlich bauphysikalische Ursachen habe, habe dies bei
seiner Anhörung keinen Niederschlag gefunden. Hier habe er
von einem ihm schon am 13.
Februar 2013 als massiv bekannten Schimmel gesprochen.
4
-
5
-
Habe der Kaufvertrag hiernach Bestand, könne der Kläger auch nicht un-ter dem Gesichtspunkt des Schadensersatzes nach §
311 Abs.
2, § 280 Abs.
1 [X.] Ausgleich der von ihm angesetzten Positionen
verlangen. Denn diese knüpften durchweg an eine Lage
an, in der der Kläger sich befände, wenn das Rechtsgeschäft nicht geschlossen
worden wäre.

II.
Diese
Beurteilung hält im Ergebnis auf der Grundlage der bisherigen Schadensberechnung des [X.] einer rechtlichen Prüfung stand. Da die [X.] hierfür jedoch auf einem neuen, in dem Rechtsstreit bislang nicht er-örterten Gesichtspunkt beruht, ist das Berufungsurteil in dem angegriffenen Umfang zur Wahrung des Anspruchs des [X.] auf rechtliches Gehör aufzu-heben und die Sache an das Berufungsgericht zurückzuverweisen.
1. [X.] nicht zu beanstanden ist, dass das [X.] einen bereicherungsrechtlichen Anspruch des [X.] auf Rückzahlung des geleisteten Kaufpreises Zug um Zug gegen Rückübertragung der Wohnung gemäß
§
812 Abs.
1 Satz
2 Alt.
1 [X.] verneint. Die Zahlung ist mit Rechts-grund erfolgt. Die Anfechtungserklärung des [X.] hat nicht zur Nichtigkeit des Kaufvertrages gemäß §
142 Abs.
1 [X.] geführt, weil die Anfechtung we-gen der Erklärung vom 13. Februar 2013 gemäß §
144 Abs.
1 [X.] ausge-schlossen
ist.
a) Die Bestätigung eines anfechtbaren Rechtsgeschäfts nach §
144 [X.] setzt keine ausdrückliche Erklärung voraus, sondern kann auch durch schlüssi-ge Handlungen erfolgen. Es genügt ein Verhalten, das den Willen offenbart, trotz Kenntnis der Anfechtbarkeit an dem Rechtsgeschäft festzuhalten, d.h. das 5
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-
Rechtsgeschäft ungeachtet des [X.] gelten zu lassen. Hierbei darf das Verhalten des [X.] nur dann als stillschweigende Kundgabe eines Bestätigungswillens gewertet werden, wenn jede andere den Umständen nach einigermaßen verständliche Deutung dieses Verhaltens aus-scheidet. Weil Teilnehmer am Rechtsverkehr nicht ohne weiteres auf [X.] Befugnisse oder Gestaltungsmöglichkeiten zu verzichten pflegen, sind an die Annahme einer Bestätigung durch schlüssiges Verhalten strenge
Anforderungen zu stellen
(Senat, Urteil vom 2. Februar 1990
-
V
ZR 266/88, [X.]Z
110, 220, 222; [X.], Urteil vom 28.
April 1971
-
VIII ZR 258/69, NJW
1971, 1785, 1800; vgl. auch [X.], Urteil vom 21.
September 2011 -
IV ZR 38/09, [X.], 296 Rn. 48).
b) Die Auslegung einer individuellen Willenserklärung kann von dem [X.] nur eingeschränkt überprüft werden, nämlich darauf, ob der Tatrichter die gesetzlichen und allgemein anerkannten Auslegungsregeln, die Denkgesetze und Erfahrungsgesetze beachtet und die der Auslegung zugrunde gelegten Tatsachen ohne Verfahrensfehler ermittelt hat (Senat, Urteil vom 27.
Juni 2014 -
V [X.], NJW-RR 2014, 1423 Rn.
14; Urteil vom 8.
November 2013 -
V [X.], NJW
2014, 100 Rn.
9).
c) Gemessen daran ist die Auslegung der E-Mail vom 13.
Februar 2013 durch das Berufungsgericht
als Bestätigung des Kaufvertrages nicht zu [X.].
[X.]) Das Berufungsgericht geht zutreffend von dem Wortlaut der E-Mail aus

frohsei
Dass es sich hierbei nicht nur um eine Höflichkeitsfloskel handelte, wie der Kläger mit der Revision geltend macht, sondern um eine Erklärung, der im Rechtsverkehr eine Rechtswirkung 9
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zukommen sollte, ergibt sich aus dem übrigen Inhalt der E-Mail, den das [X.] in seine Überlegungen mit einbezieht. Der Kläger thematisiert der Winterzeit immer wiederkehrende Schimmel

und nimmt in diesem Zusammenhang Bezug auf einen ihm vorliegenden Kostenvoranschlag zur Schimmelbeseitigung und ein Gespräch mit dem Malermeister.
Des
Weiteren geht der Kläger von der Behebung der Schimmelprobleme durch den Maler aus. Wenn er im [X.] hieran seine Zufriedenheit mit dem Kauf der [X.] zum Ausdruck bringt, weist es keinen Rechtsfehler auf, wenn das [X.] dies dahin versteht,
dass die Wirksamkeit des Vertrages von dem Kläger
trotz der bestehenden
und ihm bekannten Schimmelprobleme nicht in Frage gestellt, sondern bestätigt werden sollte.
[X.]) Dass die E-Mail um 23.00 Uhr und damit zur nächtlichen Stunde ver-sendet worden ist, schließt die Annahme einer Bestätigung
entgegen der
Auf-fassung
der Revision
nicht aus.
Abgesehen davon, dass der Zeitpunkt der Ver-sendung nicht identisch sein muss mit dem Zeitpunkt des Verfassens der
E-Mail, lässt alleine die Uhrzeit keinen Rückschluss auf einen fehlenden Rechtsbindungswillen des Erklärenden
zu. Auch Inhalt und Form der E-Mail
geben keinen Anlass für die Annahme, es handele sich um eine eilig verfasste Nachricht, mit der der Kläger den Beklagten lediglich für die Übersendung des Kostenvoranschlags an die Mieter danken wollte.
Schließlich wird die Richtig-keit der Auslegung des Berufungsgerichts nicht durch den Hinweis der Revision in Frage gestellt, das [X.] habe der E-Mail einen [X.] abgesprochen; bereits deshalb fehle es an der gebotenen Eindeutigkeit. [X.] ist, wie die Erklärung im Rechtsverkehr verstanden werden muss. Liegt nach der [X.] Auslegung des Berufungsgerichts eine Bestä-tigung vor, kommt es auf die hi[X.] abweichende Auslegung des [X.]s nicht an.
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cc) Entgegen der weiteren Revisionsrüge fehlt es auch nicht an den er-forderlichen Feststellungen des Berufungsgerichts dazu, dass der Kläger von dem Bestehen seines [X.] wusste. Geht es um die
Anfech-tungsmöglichkeit wegen arglistiger Täuschung,
kann hi[X.] nämlich bereits dann ausgegangen werden, wenn der [X.] von den die [X.] begründenden Tatsachen
Kenntnis hatte (vgl. [X.], 398, 401 f.; Soergel/Hefermehl, [X.], 13. Aufl., § 144 Rn. 4; MüKo[X.]/[X.], 6.
Aufl., §
144 Rn.
9; [X.]/[X.], [X.] [2015],
§
144 Rn.
17). So liegt der Fall hier. Nach den Feststellungen des Berufungsgerichts waren dem Kläger
bereits im Zeitpunkt der Abfassung der E-Mail die Umstände bekannt, auf die er den [X.] stützt, die Beklagten hätten ihn im Zusammenhang mit dem Schimmelbe-fall bewusst getäuscht.

d) Der Kläger hat diese Bestätigungserklärung nicht wirksam wegen
arg-listiger Täuschung angefochten. Die von der Revision erhobene [X.], das Berufungsgericht habe unter Verletzung des Anspruchs des [X.] auf rechtliches Gehör gemäß Art.
103 Abs.
1 GG dessen Vortrag zur Anfechtung der Bestätigungserklärung nicht gewürdigt, ist unbegründet.
[X.]) Zutreffend ist allerdings, dass der Kläger die Bestätigungserklärung durch erstinstanzlichen Schriftsatz vom 18.
November 2013 angefochten und hierauf in dem nach Schluss der mündlichen Verhandlung vor dem Berufungs-gericht eingereichten Schriftsatz vom 28. Mai 2014 hingewiesen hat.
Zur [X.] der Anfechtung hat der Kläger vorgetragen, die Beklagten und der Streithelfer hätten ihm durch die Übersendung des zuvor eingeholten Kosten-voranschlags des [X.] glauben machen wollen, dass durch eine ein-fache malermäßige Instandsetzung die Schimmelproblematik endgültig und nachhaltig beseitigt werden könne. Richtig ist auch, dass sich in dem Beru-13
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9
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fungsurteil zu der Frage der Anfechtung der Bestätigungserklärung keine Aus-führungen finden.
[X.]) Dies verletzt den Anspruch des [X.] auf rechtliches Gehör jedoch deshalb nicht, weil der Vortrag rechtlich unerheblich ist. Die Voraussetzungen für eine arglistige Täuschung gemäß § 123 Abs. 1 [X.] liegen nicht vor. Nach den u.a. auf die persönliche
Anhörung des [X.] gestützten
Feststellungen des Berufungsgerichts, die es im Zusammenhang mit der Prüfung eines Bestä-tigungswillens des [X.] [X.]. § 144 Abs. 1 [X.] getroffen hat
und an die der Senat gemäß § 559 Abs. 1 ZPO gebunden ist, wusste der Kläger
von dem massiven Schimmelbefall und ebenfalls
davon, dass dieser sich nicht allein durch eine malermäßige Instandsetzung beseitigen ließ. Hierfür spricht auch, dass dem Kläger
ausweislich seines von dem Berufungsgericht herangezoge-nen Schreibens vom 21. Februar 2013 der in dem Kostenvoranschlag des [X.] enthaltene
mehrfache Hinweis
bekannt war, dass f-ausgeführt werden könnten.
Wenn der Kläger aber bereits über eine entspre-chende Kenntnis verfügte, ist er nicht arglistig getäuscht worden.
2. Im Ergebnis zutreffend ist auch die weitere Annahme des Berufungs-gerichts, dass sich die mit der Klage ersetzt verlangten Positionen
nicht auf ei-nen Schadensersatzanspruch gemäß § 311 Abs. 2, § 241 Abs. 2, § 280 Abs. 1 [X.] stützen
lassen.
a) Zwar kann ein Geschädigter bei einem Anspruch aus Verschulden bei Vertragsverhandlungen grundsätzlich Rückgängigmachung des Vertrages und Ersatz seiner
nutzlosen Aufwendungen verlangen, wenn infolge des pflichtwid-rigen Verhaltens des anderen Teils ein Vertrag zustande gekommen ist (vgl. [X.], Urteil vom 14. Januar 1993 -
IX ZR 206/91, NJW 1993, 1323, 1324 f.; 16
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siehe auch Senat, Urteil vom 20. Mai 2011 -
V [X.], NJW 2011, 2785 Rn.
8 f.). Dies macht der Kläger im Hinblick auf die von ihm behauptete unter-bliebene Aufklärung über die Schimmelbildung geltend.
b) Eine solche Schadensberechnung
ist dem Kläger jedoch verwehrt.
[X.]) Die Bestätigung eines
anfechtbaren
Rechtsgeschäfts
gemäß §
144 Abs. 1 [X.] schließt zwar als solche etwaige Schadensersatzansprüche des [X.] von vornherein nicht aus (allgemeine Meinung, vgl. [X.]/[X.], [X.] [2015],
§
144 Rn.
16; MüKo[X.]/[X.], 6.
Aufl., §
144 Rn.
8; [X.]/[X.]/[X.], [X.], 3.
Aufl., §
144 Rn.
9;
jurisPK-[X.]/[X.], 7. Aufl., §
144 Rn. 11; NK-[X.]/[X.], 2. Aufl., § 144 Rn. 13; [X.]/Beurskens, Stand: 1.9.2015, § 144 Rn. 53; Erman/[X.], [X.], 14.
Aufl., §
144 Rn.
5, [X.]/[X.], [X.], 74. Aufl., § 144 Rn. 3). [X.] geklärt ist die Frage, welche Auswirkungen eine Bestätigung auf mögli-che Schadensersatzansprüche des [X.] hat, aber nicht.
(1) Nach der Rechtsprechung des [X.]s soll
eine
Bestätigung [X.]. § 144 Abs. 1 [X.] entweder die
Bedeutung eines Verzichts auf die schuldrechtliche Rückgängigmachung des Vertrages haben oder mindestens dazu führen, dass dem Anspruch hierauf der Einwand der unzulässigen Rechtsausübung entgegensteht. Wer
durch arglistige Täuschung zum [X.] eines Vertrages verleitet worden sei, könne nach der Bestätigung des Vertrages nicht mehr verlangen so gestellt zu werden, als wenn er diesen über-haupt nicht geschlossen hätte. Er könne vielmehr nur noch, indem er sich auf den Boden des Vertrages stelle, Ersatz des Vermögensschadens verlangen, der ihm bei dessen Ausführung entstanden sei (vgl. [X.],
JW 1911, 398, 399; [X.],
HRR 40, 535).

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11
-
(2) Nach einhelliger Auffassung in der Literatur soll sich aus einer Ausle-gung
im Einzelfall ergeben
können, dass die Bestätigung einen Verzicht auf einen bestehenden Schadensersatzanspruch enthalte (vgl. MüKo[X.]/[X.], 6.
Aufl., §
144 Rn.
8; [X.]/[X.], [X.] [2015],
§
144 Rn.
16;
[X.]/[X.], [X.], 74. Aufl., § 144 Rn.
38; [X.]RK/Krüger-Nieland, [X.], 12. Aufl.,
§ 144 Rn. 13) bzw. der [X.] den Abschluss eines
[X.] anbiete, der alle Ansprüche aus dem Anfechtungstatbestand erlöschen lasse
(vgl. [X.]/Beurskens, Stand: 01.09.2015, § 144 Rn. 53; jurisPK-[X.]/[X.], 7. Aufl., § 144 Rn. 11; NK-[X.]/[X.], 2. Aufl., § 144 Rn. 13;
Soergel/Hefermehl, [X.], 13. Aufl., § 144 Rn. 6; BeckOK [X.]/[X.], § 144 Rn. 9).
Vereinzelt wird -
weitergehend -
die Meinung
vertreten, der Wille des [X.] gehe in der Regel auf Beseitigung aller aus dem Anfechtungstatbestand folgenden Ansprüche
(Erman/[X.], [X.], 14.
Aufl., §
144 Rn.
5;
so auch bereits [X.]/[X.], Allgemeiner Teil des Bürgerlichen Rechts, [X.], 2. Hal[X.]and, 15. Aufl., S. 1229).
[X.]) Der Senat hält im Ausgangspunkt die Auffassung der Literatur für zu-treffend, wonach es einer Auslegung im Einzelfall bedarf, ob in der [X.] zugleich ein Angebot auf Abschluss eines -
von dem [X.] anzunehmenden -
[X.] enthalten ist. Allerdings lassen sich je nach Inhalt des geltend gemachten Schadensersatzanspruchs Auslegungs-regeln für bestimmte Fallkonstellationen aufstellen.
In diesem Zusammenhang können auch die von dem [X.] angestellten Überlegungen fruchtbar gemacht werden.
(1) Da es im Recht der Schuldverhältnisse keinen einseitigen Verzicht auf einen Anspruch gibt, setzt das Erlöschen eines Schadensersatzanspruchs
das Zustandekommen eines [X.] [X.]. § 397 Abs. 1 [X.] voraus (vgl. [X.], Urteil vom 4. Dezember 1986 -
III ZR 51/85, NJW 1987, 3203; siehe 22
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-
auch Senat, Urteil vom 8. Mai 2015
-
V [X.], NJW 2015, 2872, Rn. 10).
Hierzu muss zunächst festgestellt werden können,
dass der Anfechtungsbe-rechtigte aus der objektivierten Sicht des [X.]s über die Bestäti-gung hinaus ein Angebot auf Abschluss eines [X.] abgeben wollte.
Dies ist Auslegungsfrage und hängt vom Einzelfall ab. Bei der Auslegung ist ein strenger Maßstab anzulegen, weil der Gläubiger grundsätzlich keinen Anlass hat, auf eine bestehende Forderung zu verzichten (vgl. [X.], Urteil vom
3. Juni 2008 -
XI ZR
353/07, NJW 2008, 2842 Rn. 20) und daher ein Rechts-verzicht niemals zu vermuten ist (Senat, Urteil vom 30. September 2005
-
V [X.], [X.]-Report 2006, 4, 5).

(a) Eine Regel des Inhalts, wonach mit einer Bestätigung
regelmäßig auf alle
aus dem Anfechtungstatbestand folgenden Ansprüche verzichtet werden soll
(vgl. Erman/[X.], [X.], 14.
Aufl., §
144 Rn.
5, [X.]/[X.], Allgemeiner Teil des Bürgerlichen Rechts, [X.], 2. Hal[X.]and, 15. Aufl., S.
1229),
gibt es nicht (ablehnend auch [X.]/[X.], [X.] [2015], §
144 Rn.
16; [X.]/Beurskens,
Stand: 01.09.2015, § 144 Rn.
53).
Ein solch weit reichender Wille kann nur ausnahmsweise
angenommen werden, wenn der [X.] für den Vertragspartner eindeutig
zum Ausdruck ge-bracht hat, aus dem zur Anfechtung berechtigenden Umstand unter keinem denkbaren rechtlichen Gesichtspunkt mehr Rechte herleiten zu wollen.
(b) Allerdings liegt in der Bestätigungserklärung in aller Regel ein konklu-dentes -
von dem [X.] anzunehmendes -
Angebot des Bestäti-genden auf Abschluss eines [X.] (§ 397 [X.]) bezogen auf solche Schadensersatzansprüche, die darauf zielen, ihn wegen des die Anfechtung begründenden Umstandes so zu stellen, wie er stünde, wenn der Vertrag nicht zustande gekommen wäre. Wird ein anfechtbares Rechtsgeschäft bestätigt, hat dies nämlich zur Folge, dass dessen
Wirksamkeit nicht mehr mit den die An-25
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-
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-
fechtung begründenden Umständen in Frage gestellt werden kann. Der Ge-schäftsgegner
darf deshalb grundsätzlich auch darauf vertrauen, dass es bei dem Leistungsaustausch verbleibt und dieselben Umstände von dem [X.] nicht zum Anlass genommen werden, unter einem anderen rechtlichen Gesichtspunkt eine Rückabwicklung des Vertrages zu verlangen. Dies ist der zutreffende Grundgedanke der oben zitierten Rechtsprechung des [X.].
Der [X.] muss deshalb nach einer Bestätigung des [X.] in der Regel nicht mehr mit der Geltendmachung von Schadensersatz-ansprüchen des [X.] rechnen, die darauf zielen, ihn wegen des die Anfechtung begründenden Umstandes so zu stellen, wie er stünde, wenn der Vertrag nicht zustande gekommen wäre. Ansonsten würde im wirt-schaftlichen Ergebnis die gleiche Situation wie bei der Wirksamkeit der Anfech-tung und der hieraus folgenden bereicherungsrechtlichen Rückabwicklung
be-stehen, die durch die Bestätigung gerade ausgeschlossen werden soll. Zur Vermeidung dieses nicht den Interessen der Parteien entsprechenden Ergeb-nisses ist es deshalb in aller Regel gerechtfertigt, die Bestätigungserklärung dahingehend auszulegen, dass mit ihr ein entsprechendes Angebot auf [X.] eines [X.]
verbunden ist. [X.] ist hierbei, dass der [X.] -
für den [X.] erkennbar -
im Zeit-punkt der Abgabe der Bestätigungserklärung in tatsächlicher Hinsicht sämtliche Umstände kennt, die ihn zur schadensrechtlichen Rückabwicklung des [X.] berechtigen würden.
(c) Demgegenüber kann der [X.] in aller
Regel aus einer Bestätigung nicht darauf schließen,
solchen Schadensersatzansprüchen nicht ausgesetzt zu werden, die den
vollzogenen Leistungsaustausch unberührt las-sen
und auch im wirtschaftlichen Ergebnis nicht auf eine Rückabwicklung [X.].
Hierdurch wird die Wirksamkeit des Vertrages und damit auch der Sinn der Bestätigung des Vertrages trotz gegebener Anfechtungsmöglichkeit 27
-
14
-
nicht in Frage gestellt. Auf solche Schadensersatzansprüche, bei denen sich 40, 535), erstreckt sich das Angebot auf Abschluss eines [X.] des-halb im Regelfall nicht.
(2) Liegt ein entsprechendes Erlassangebot
des [X.] vor, [X.] es zur Wirksamkeit des [X.] zusätzlich der Annahme der Erklä-rung durch den anderen Teil (vgl. [X.], Urteil vom 4. Dezember 1986
-
III ZR 51/85, NJW 1987, 3203; [X.]/[X.]/[X.], [X.], 3.
Aufl., §
144 Rn.
9; [X.]/[X.], [X.] [2010], §
144 Rn.
16, Soergel/
Hefermehl, [X.], 13.
Aufl. § 144 Rn. 32; NK-[X.]/[X.], 2. Aufl. § 144 Rn.
13; [X.]/Beurskens,
Stand: 01.09.2015, § 144 Rn.
53).
Insoweit be-stehen aber keine hohen Anforderungen. Zwar genügt für einen Annahmewillen ein bloßes Schweigen grundsätzlich nicht, die Untätigkeit des [X.] kann aber regelmäßig als Bestätigung des Annahmewillens gewertet wer-den (vgl. [X.], Urteil vom 4. Juli 2013 -
IX ZR 306/12, NJW-RR 2013, 3102 Rn.
18; siehe auch [X.]/[X.]/[X.], [X.], 3. Aufl.,
§ 397 Rn. 16:

sowie [X.]/[X.], [X.], 74. Aufl., § 397 Rn. 4, wonach die Annahme eines Angebots auf unentgeltlichen Erlass in der Regel durch bloßes Schweigen möglich sei).
Der Zugang
der Annahmeerklärung bei dem [X.] ist
gemäß § 151 Satz 1 [X.] entbehrlich.
cc) Nach diesen Grundsätzen ist ein Erlassvertrag zwischen den [X.] zustande gekommen. Das Berufungsgericht hat allerdings nicht geprüft, ob der Kläger den Beklagten mit der E-Mail vom 13. Februar 2013 angeboten hat, auf einen möglichen Schadensersatzanspruchs wegen Verschulden bei [X.] zu verzichten und insoweit einen Erlassvertrag [X.]. § 397 Abs. 1 [X.] zu schließen und ob die Beklagten ein solches Angebot angenom-men haben. Es stellt lediglich apodiktisch fest, die von dem Kläger angesetzten 28
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Positionen könne er deshalb nicht verlangen, weil sie an eine Lage anknüpften, in der er sich befände, wenn das Rechtsgeschäft nicht geschlossen worden wäre. Weil aber weitere tatsächliche Feststellungen nicht zu erwarten sind, kann der Senat die gebotene Auslegung der E-Mail selbst vornehmen
(Senat, Urteil vom 14. Dezember 1990 -
V [X.], NJW 1991, 1180).

(1) Dies führt unter Anwendung der oben dargelegten Auslegungsregeln zu dem Ergebnis, dass der Kläger aufgrund eines Schadensersatzanspruchs wegen Verschuldens bei Vertragsverhandlungen Rückabwicklung des [X.] nicht verlangen kann, weil ein solcher Anspruch gemäß § 397 Abs. 1 [X.] erloschen ist.
Dass er
-
das Vorliegen der weiteren Anspruchsvoraussetzungen unterstellt -
unter Festhaltung an dem Vertrag als Schaden den Betrag verlan-gen könnte, um den er die Wohnung zu teuer erworben hat (vgl. zur Schadens-berechnung bei einem Schadensersatzanspruch wegen Pflichtverletzung bei Vertragsverhandlungen Senat, Urteil vom 19. Mai 2006 -
V [X.], [X.]Z 168, 35 Rn. 21 ff.), ist nach dem derzeitigen Sach-
und Streitstand rechtlich un-erheblich, da er
seinen Schaden nicht auf diese Weise berechnet.
(2) Gründe, die eine Abweichung von den Auslegungsregeln rechtferti-gen, liegen nicht vor. Insbesondere hat der Kläger die Umstände, die ihn -
auf der Grundlage seines Vortrags -
zur Anfechtung des Kaufvertrages berechtig-ten, im Zeitpunkt seiner E-Mail vom 13. Februar 2013 nicht falsch eingeschätzt. Nach den für den Senat bindenden Feststellungen des Berufungsgerichts wuss-te der Kläger von dem massiven Schimmelbefall sowie
davon, dass dieser sich nicht allein durch eine malermäßige Instandsetzung beseitigen ließ. Ihm lag
der Kostenvoranschlag des [X.] vor, in dem ein Hinweis auf die [X.] Ursache der
Schimmelbildung enthalten war. Auf diesen Kostenvoranschlag hat er in der E-Mail vom 13. Februar 2013 ausdrücklich Bezug genommen,
die Schimmelproblematik angesprochen und gleichzeitig seine Zufriedenheit mit 30
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dem Abschluss des Kaufvertrages zum Ausdruck gebracht. Ohne Änderung der ihm bekannten Umstände hat er den Beklagten rund eine Woche später in dem Schreiben vom 21. Februar 2013 vorgeworfen, ihn arglistig getäuscht zu haben.
Die Beklagten kannten den Kostenvoranschlag ebenfalls. Sie konnten deshalb die E-Mail des [X.] vom 13. Februar 2013 nur dahingehend verste-hen, dass er
trotz des ihm bekannten massiven Schimmelbefalls an dem [X.] festhalten wollte. Das von dem Kläger hiernach abgegebene Angebot auf Abschluss eines [X.] bezogen auf solche Schadensersatzansprü-che, die im wirtschaftlichen Ergebnis auf eine Rückabwicklung des Vertrages hinauslaufen, haben die Beklagten konkludent angenommen.
Insoweit genügte es, dass sie der E-Mail nicht widersprochen haben.
3.
Der Kläger kann die Schadenspositionen, die Gegenstand der Klage sind, auch nicht auf einen Schadensersatzanspruch gemäß §
437 Nr.
3, § 280 Abs.
1, Abs.
3 und §
281 Abs.
1 [X.] stützen. Da aufgrund des zwischen den Parteien zustande gekommenen [X.]
Ansprüche ausgeschlossen sind, die auf eine Rückabwicklung des Vertrages zielen, scheidet eine Abrech-nung auf der Grundlage des sog. großen Schadensersatzes
(vgl. [X.], Urteil vom 7. März 2013 -
VII ZR 162/12, NJW 2013, 1431 Rn. 50; [X.]/
[X.], [X.],
75. Aufl., § 281 Rn. 46) aus.

III.
Auch wenn hiernach das Berufungsgericht auf der Grundlage der von dem Kläger bislang vorgenommenen Schadensberechnung die Klage im Er-gebnis zu Recht als unbegründet abgewiesen
hat, ist die Sache nicht entschei-dungsreif (§ 563 Abs. 3 ZPO). Vielmehr ist das Urteil zur Wahrung des An-32
33
34
-
17
-
spruchs des [X.] auf rechtliches Gehör (Art. 103 Abs. 1 GG) aufzuheben und die Sache an das Berufungsgericht zurückzuverweisen
(§ 562 Abs. 1, §
563 Abs. 1 ZPO).
Bei den
von dem Senat entwickelten
Auslegungsregeln
für das Zustan-dekommen eines [X.] und dessen Inhalt
handelt es sich um einen neuen Gesichtspunkt, der bislang weder von dem Berufungsgericht noch von den Parteien erörtert worden ist.
Hätte bereits das Berufungsgericht die Ansicht des Senats vertreten und in der gebotenen
Weise zwischen den unterschiedli-chen Berechnungsarten des Schadens differenziert, hätte es dem Kläger einen Hinweis gemäß § 139 ZPO erteilen und ihm Gelegenheit geben müssen, seine Schadensberechnung umzustellen. In dem Übergang von der einen zu der an-deren Schadensberechnung liegt keine Klageänderung ([X.], Urteil vom 9.
Oktober 1991 -
VIII ZR 88/90, [X.]Z 115, 286, 291 f. zu dem Übergang von großem zu dem kleinen Schadensersatz). Da hiermit allerdings neuer
Tatsa-chenvortrag verbunden ist, der im Revisionsverfahren grundsätzlich nicht mög-lich ist (§ 559 Abs. 1 Satz 1 ZPO), hat die Zurückverweisung an das Berufungs-gericht zu erfolgen, damit der Kläger dort auf den Hinweis reagieren kann (vgl.

35
-
18
-
auch Senat, Urteil vom 28. Juni 1968 -
V ZR 22/65, [X.], 1109, 1110; Ur-teil vom 17. März 1995 -
V [X.], [X.]Z 129, 112, 122; Urteil vom 23.
Januar 2015 -
V [X.], juris Rn.
23).

Stresemann

Schmidt-Räntsch

Czub

Brückner

Göbel

Vorinstanzen:
[X.], Entscheidung vom 11.12.2013 -
1 O 1429/13 -

O[X.], Entscheidung vom 03.06.2014 -
9 [X.] -

Meta

V ZR 142/14

04.12.2015

Bundesgerichtshof V. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 04.12.2015, Az. V ZR 142/14 (REWIS RS 2015, 1209)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2015, 1209

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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

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7 (6) Sa 777/06 (Landesarbeitsgericht Düsseldorf)


7 Sa 153/07 (Landesarbeitsgericht Düsseldorf)


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V ZR 142/14

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IX ZR 306/12

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