Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 04.10.2001, Az. IX ZB 105/01

IX. Zivilsenat | REWIS RS 2001, 1116

© REWIS UG (haftungsbeschränkt)

Tags hinzufügen

Sie können dem Inhalt selbst Schlagworten zuordnen. Geben Sie hierfür jeweils ein Schlagwort ein und drücken danach auf sichern, bevor Sie ggf. ein neues Schlagwort eingeben.

Beispiele: "Befangenheit", "Revision", "Ablehnung eines Richters"

QR-Code

Entscheidungstext


Formatierung

Dieses Urteil liegt noch nicht ordentlich formatiert vor. Bitte nutzen Sie das PDF für eine ordentliche Formatierung.

PDF anzeigen

[X.] ZB 105/01vom4. Oktober 2001in dem [X.] 2 -Der IX. Zivilsenat des [X.] hat durch den Vorsitzenden [X.]Dr. [X.] und die [X.] Kirchhof, [X.], [X.] und [X.]am 4. Oktober 2001beschlossen:Die weitere Beschwerde der Antragstellerin gegen den [X.] vom 6. Juni 2001 wirdauf ihre Kosten als unzulässig verworfen.Der Antrag auf Gewährung von Prozeßkostenhilfe für das Verfah-ren der außerordentlichen Beschwerde wird zurückgewiesen.Gründe:[X.] Entscheidungen der Oberlandesgerichte ist grundsätzlich eineBeschwerde nicht zulässig (§ 567 Abs. 4 Satz 1 ZPO). Auch eine außerordent-liche Beschwerde wegen greifbarer Gesetzeswidrigkeit ist im vorliegenden Fallnicht gegeben.1. Unter diesem Gesichtspunkt hat die Rechtsprechung im [X.] einen außerordentlichen Rechtsbehelf zugelassen, wenn die [X.] Entscheidung mit der geltenden Rechtsordnung schlechthin unver-einbar ist, weil sie jeder gesetzlichen Grundlage entbehrt und dem Gesetz in-- 3 -haltlich fremd ist (vgl. [X.], [X.]. v. 28. Oktober 1998 - [X.]/98,WM 1999, 559, 560 m.w.[X.]; v. 11. September 2000 - [X.], WM 2000,2317, 2318). Davon kann im vorliegenden Fall keine Rede sein.Mit ihrer auûerordentlichen Beschwerde macht die Antragstellerin imKern geltend, das [X.] [X.] greifbar gesetzeswidrig entschieden.Die Zuordnung der von ihr entfalteten [X.] zur "Akquisephase" verstoûegegen die [X.] u.a. des Bundesverfassungsgerichtsund des [X.]. Jedenfalls [X.] mit Blick auf die Schwierigkeitder Rechtslage [X.] gewrt werden mssen.Das macht die in § 567 Abs. 4 Satz 1 ZPO ausdrcklich ausgeschlosse-ne Beschwerde nicht zulssig. Nach der Rechtsprechung des [X.] reicht fr die Zulassung eines auûerordentlichen Rechtsbehelfs ein- ebenfalls zur Verfassungswidrigkeit der Entscheidung frender - Verstoûgegen das Gebot des rechtlichen Gehörs nicht aus ([X.]Z 130, 97, 99 = [X.], 2497; Senat, [X.]. v. 9. September 1997 - [X.], NJW 1998, 82m.w.[X.]). Fr eine Verletzung des Gleichbehandlungsgebots durch zu [X.] bei der Beurteilung der Erfolgsaussicht im [X.]-verfahren gilt nichts anderes. Dem Anliegen, [X.] nach Mög-lichkeit durch Abhilfe innerhalb der jeweiligen Gerichtsbarkeit zu korrigieren, istdadurch Rechnung zu tragen, [X.] in solchen Fllen das Gericht, das die Ent-scheidung erlassen hat, als befugt angesehen wird, diese auf Gegenvorstel-lung hin selbst dann zrprfen und gegebenenfalls zu korrigieren, [X.] nach dem [X.] grundstzlich innerhalb der Instanz rlichist ([X.]Z aaO; Senat aaO). Im Fall der Verweigerung von [X.] die Verweisung auf diese Abhilfemöglichkeit um sr, als eine solche- 4 -Entscheidung nicht in Rechtskraft [X.] und deshalb auf [X.] grundstzlich jederzeit rbar ist (Senat aaO).2. Im rigen verletzt der [X.]uû des [X.] die Antrag-stellerin nicht in der durch Art. 3 Abs. 1 GG in Verbindung mit dem Rechts-staatsprinzip gewrleisteten Rechtsschutzgleichheit. Ein solcher Verstoû wrenur anzunehmen, wenn das Beschwerdegericht die Anforderungen an die [X.] und dadurchden Zweck der [X.], Unbemi[X.]lten weitgehend gleichen [X.] zu ermlichen, deutlich verfehlt [X.] ([X.] 81, 347, 558= NJW 1991, 413; [X.], [X.] des 1. Senats, [X.]. v. 4. [X.], NJW 1997, 2102, 2103; [X.], [X.] des 1. Senats, [X.]. v.7. Mai 1997, NJW 1997, 2745).Dies kann nicht festgestellt werden. Nach der Rechtsprechung des Bun-desverfassungsgerichts ist bei der - verfassungsrechtlich zulssigen - Prfungder Erfolgsaussichten in tatschlicher Hinsicht in eng begrenztem Rahmen ei-ne vorweggenommene Beweiswrdigung zulssig (vgl. [X.], [X.] des1. Senats aaO S. 2746 m.w.[X.]). In diesem Rahmen halten sich die Erwdes [X.], welches aus einer Reihe von [X.], [X.] ein Auftrag zwar in Aussicht gestellt, aber noch nicht erteilt [X.]. Die Entscheit auch nicht von umstri[X.]nen und chstrichterlichbisher nicht geklrten Rechtsfragen ab, die allerdings im summarischen Pro-zeûkostenhilfeverfahren nicht entschieden werrften (Senat, [X.]. [X.] September 1997 - [X.], NJW 1998, 82). Unter welchen Vorausset-zungen ein Anwaltsvertrag mlich oder durch schlssiges Verhalten [X.] kommt, ist [X.] (vgl. Senat, Urt. v. 17. Mrz 1988 - [X.] 5 -43/87, NJW 1988, 2880, 2881; Urt. v. 17. Mai 1990 - [X.], [X.]; Urt. v. 21. Mrz 1991 - [X.], NJW 1991, 2084, 2085 f; siehe [X.], Handbuch der Anwaltshaftung, Rn. 9 ff). [X.] durfte das Be-schwerdegericht ohne [X.] Ansprche aus [X.] Auftrag mit der Begrverneinen, [X.] die Übersendung einer gut-achterlichen Stellungnahme Aufwendungsersatzansprche oder [X.] nicht ausgelst hat, weil es sich vorliegend um ein eigenesGescft des [X.] (Akquise) gehandelt habe. Diese Annahme des Be-schwerdegerichts, die sich auf chstrichterliche Rechtsprechung berufenkann, ist vertretbar, wenn nicht sogar naheliegend, rspannt nicht [X.] an die Erfolgsaussichten der beabsichtigten [X.] fr die Entscheidung des [X.] andere Grmaûgebend waren als die in dem [X.]uû vom 6. Juni 2001 dargelegten, istnicht ansatzweise [X.] 6 -II.Die Bewilligung der beantragten [X.] kommt mangels Er-folgsaussicht der auûerordentlichen Beschwerde nicht in Betracht.[X.] Kirchhof Fi-scher [X.] [X.]

Meta

IX ZB 105/01

04.10.2001

Bundesgerichtshof IX. Zivilsenat

Sachgebiet: ZB

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 04.10.2001, Az. IX ZB 105/01 (REWIS RS 2001, 1116)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2001, 1116

Auf dem Handy öffnen Auf Mobilgerät öffnen.


Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

Referenzen
Wird zitiert von

Keine Referenz gefunden.

Zitiert

Keine Referenz gefunden.

Zitieren mit Quelle:
x

Schnellsuche

Suchen Sie z.B.: "13 BGB" oder "I ZR 228/19". Die Suche ist auf schnelles Navigieren optimiert. Erstes Ergebnis mit Enter aufrufen.
Für die Volltextsuche in Urteilen klicken Sie bitte hier.