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PDF anzeigen[X.] ZB 105/01vom4. Oktober 2001in dem [X.] 2 -Der IX. Zivilsenat des [X.] hat durch den Vorsitzenden [X.]Dr. [X.] und die [X.] Kirchhof, [X.], [X.] und [X.]am 4. Oktober 2001beschlossen:Die weitere Beschwerde der Antragstellerin gegen den [X.] vom 6. Juni 2001 wirdauf ihre Kosten als unzulässig verworfen.Der Antrag auf Gewährung von Prozeßkostenhilfe für das Verfah-ren der außerordentlichen Beschwerde wird zurückgewiesen.Gründe:[X.] Entscheidungen der Oberlandesgerichte ist grundsätzlich eineBeschwerde nicht zulässig (§ 567 Abs. 4 Satz 1 ZPO). Auch eine außerordent-liche Beschwerde wegen greifbarer Gesetzeswidrigkeit ist im vorliegenden Fallnicht gegeben.1. Unter diesem Gesichtspunkt hat die Rechtsprechung im [X.] einen außerordentlichen Rechtsbehelf zugelassen, wenn die [X.] Entscheidung mit der geltenden Rechtsordnung schlechthin unver-einbar ist, weil sie jeder gesetzlichen Grundlage entbehrt und dem Gesetz in-- 3 -haltlich fremd ist (vgl. [X.], [X.]. v. 28. Oktober 1998 - [X.]/98,WM 1999, 559, 560 m.w.[X.]; v. 11. September 2000 - [X.], WM 2000,2317, 2318). Davon kann im vorliegenden Fall keine Rede sein.Mit ihrer auûerordentlichen Beschwerde macht die Antragstellerin imKern geltend, das [X.] [X.] greifbar gesetzeswidrig entschieden.Die Zuordnung der von ihr entfalteten [X.] zur "Akquisephase" verstoûegegen die [X.] u.a. des Bundesverfassungsgerichtsund des [X.]. Jedenfalls [X.] mit Blick auf die Schwierigkeitder Rechtslage [X.] gewrt werden mssen.Das macht die in § 567 Abs. 4 Satz 1 ZPO ausdrcklich ausgeschlosse-ne Beschwerde nicht zulssig. Nach der Rechtsprechung des [X.] reicht fr die Zulassung eines auûerordentlichen Rechtsbehelfs ein- ebenfalls zur Verfassungswidrigkeit der Entscheidung frender - Verstoûgegen das Gebot des rechtlichen Gehörs nicht aus ([X.]Z 130, 97, 99 = [X.], 2497; Senat, [X.]. v. 9. September 1997 - [X.], NJW 1998, 82m.w.[X.]). Fr eine Verletzung des Gleichbehandlungsgebots durch zu [X.] bei der Beurteilung der Erfolgsaussicht im [X.]-verfahren gilt nichts anderes. Dem Anliegen, [X.] nach Mög-lichkeit durch Abhilfe innerhalb der jeweiligen Gerichtsbarkeit zu korrigieren, istdadurch Rechnung zu tragen, [X.] in solchen Fllen das Gericht, das die Ent-scheidung erlassen hat, als befugt angesehen wird, diese auf Gegenvorstel-lung hin selbst dann zrprfen und gegebenenfalls zu korrigieren, [X.] nach dem [X.] grundstzlich innerhalb der Instanz rlichist ([X.]Z aaO; Senat aaO). Im Fall der Verweigerung von [X.] die Verweisung auf diese Abhilfemöglichkeit um sr, als eine solche- 4 -Entscheidung nicht in Rechtskraft [X.] und deshalb auf [X.] grundstzlich jederzeit rbar ist (Senat aaO).2. Im rigen verletzt der [X.]uû des [X.] die Antrag-stellerin nicht in der durch Art. 3 Abs. 1 GG in Verbindung mit dem Rechts-staatsprinzip gewrleisteten Rechtsschutzgleichheit. Ein solcher Verstoû wrenur anzunehmen, wenn das Beschwerdegericht die Anforderungen an die [X.] und dadurchden Zweck der [X.], Unbemi[X.]lten weitgehend gleichen [X.] zu ermlichen, deutlich verfehlt [X.] ([X.] 81, 347, 558= NJW 1991, 413; [X.], [X.] des 1. Senats, [X.]. v. 4. [X.], NJW 1997, 2102, 2103; [X.], [X.] des 1. Senats, [X.]. v.7. Mai 1997, NJW 1997, 2745).Dies kann nicht festgestellt werden. Nach der Rechtsprechung des Bun-desverfassungsgerichts ist bei der - verfassungsrechtlich zulssigen - Prfungder Erfolgsaussichten in tatschlicher Hinsicht in eng begrenztem Rahmen ei-ne vorweggenommene Beweiswrdigung zulssig (vgl. [X.], [X.] des1. Senats aaO S. 2746 m.w.[X.]). In diesem Rahmen halten sich die Erwdes [X.], welches aus einer Reihe von [X.], [X.] ein Auftrag zwar in Aussicht gestellt, aber noch nicht erteilt [X.]. Die Entscheit auch nicht von umstri[X.]nen und chstrichterlichbisher nicht geklrten Rechtsfragen ab, die allerdings im summarischen Pro-zeûkostenhilfeverfahren nicht entschieden werrften (Senat, [X.]. [X.] September 1997 - [X.], NJW 1998, 82). Unter welchen Vorausset-zungen ein Anwaltsvertrag mlich oder durch schlssiges Verhalten [X.] kommt, ist [X.] (vgl. Senat, Urt. v. 17. Mrz 1988 - [X.] 5 -43/87, NJW 1988, 2880, 2881; Urt. v. 17. Mai 1990 - [X.], [X.]; Urt. v. 21. Mrz 1991 - [X.], NJW 1991, 2084, 2085 f; siehe [X.], Handbuch der Anwaltshaftung, Rn. 9 ff). [X.] durfte das Be-schwerdegericht ohne [X.] Ansprche aus [X.] Auftrag mit der Begrverneinen, [X.] die Übersendung einer gut-achterlichen Stellungnahme Aufwendungsersatzansprche oder [X.] nicht ausgelst hat, weil es sich vorliegend um ein eigenesGescft des [X.] (Akquise) gehandelt habe. Diese Annahme des Be-schwerdegerichts, die sich auf chstrichterliche Rechtsprechung berufenkann, ist vertretbar, wenn nicht sogar naheliegend, rspannt nicht [X.] an die Erfolgsaussichten der beabsichtigten [X.] fr die Entscheidung des [X.] andere Grmaûgebend waren als die in dem [X.]uû vom 6. Juni 2001 dargelegten, istnicht ansatzweise [X.] 6 -II.Die Bewilligung der beantragten [X.] kommt mangels Er-folgsaussicht der auûerordentlichen Beschwerde nicht in Betracht.[X.] Kirchhof Fi-scher [X.] [X.]
Meta
04.10.2001
Bundesgerichtshof IX. Zivilsenat
Sachgebiet: ZB
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 04.10.2001, Az. IX ZB 105/01 (REWIS RS 2001, 1116)
Papierfundstellen: REWIS RS 2001, 1116
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