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PDF anzeigen[X.] ZB 129/00vom28. Februar 2002in dem [X.] 2 -Der IX. Zivilsenat des [X.] hat durch den Vorsitzenden [X.]Dr. [X.] und die [X.] Kirchhof, [X.], [X.] und [X.] 28. Februar 2002beschlossen:Die Beschwerde des Beklagten gegen den [X.]uß des 23. Zi-vilsenats des [X.] vom [X.] und gegen die Festsetzung des Streitwerts sowie den [X.] im Urteil dieses Senats vom 11. April 2000 wird [X.] verworfen.Die für die Anrufung des [X.] entstandenen [X.] werden nicht erhoben (§ 8 GKG).Gründe:[X.] Beklagte ist Verwalter im Konkurs über das Vermögen der [X.](künftig: [X.] AG), die zugunsten der Klägerin eine Vertragserfüllungsbürg-schaft über 1.530.000 DM übernommen ha[X.].Die Klägerin nahm die [X.] AG aus der Bürgschaft in Anspruch und er-hob Zahlungsklage vor dem [X.]. Die letzte mündliche [X.] in erster Instanz fand am 14. November 1997 statt. Vor [X.] 3 -des Landgerichtsurteils am 12. Dezember 1997 wurde am 1. Dezember 1997r das Vermögen der [X.] AG das Konkursverfahren eröffnet.Der Beklagte legte nach Aufnahme des Verfahrens und Zustellung [X.], mit dem die [X.] AG zur Zahlung der [X.] verurteilt wurde, Berufung ein. Das Berufungsgericht erteilte inder mlichen Verhandlung am 21. Mrz 2000 den rechtlichen Hinweis, daßwegen der Eröffnung des Konkursverfahrens der Antrag des Beklagten umge-stellt werden msse. [X.] sei der Feststellungsantrag, den [X.] gegen die zur Tabelle angemeldete [X.] zu erklren. Nur auf diese Weise könne eine Festsetzungdes Streitwerts in voller Höhe der Klageforderung vermieden werden. Der [X.] stellte gleichwohl seinen in der [X.] auf Abweisung der Klage. Hilfsweise beantragte er, seinen Widerspruchfr [X.] zu erklren.Das Berufungsgericht wies mit Urteil vom 11. April 2000 die [X.] Beklagten mit der Maßgabe zurck, daß die Forderung der [X.] in [X.] von 1.530.000 DM nebst Zinsen zur [X.] festgestellt werde. [X.] wurden die Kosten des Rechtsmi[X.]ls auferlegt und der Streitwert frdie Berufungsinstanz auf 1.530.000 DM festgesetzt. Einen Antrag des Beklag-ten, das Urteil in seinem Kostenausspruch zu berichtigen und den Streitwertauf die Höhe der voraussichtlichen Konkursquote von 15 % der Hauptforde-rung - dies entspricht 229.500 DM - herabzusetzen, lehnte es mit [X.] 14. August 2000 ab. Eine Festsetzung des Streitwerts in Höhe der voraus-sichtlichen Konkursquote komme nicht in Betracht, weil der Beklagte ausdrck-- 4 -lich an seinem ursprlichen Antrag auf Abweisung der Klage [X.].Hiergegen wendet sich der Beklagte mit seiner auûerordentlichen Be-schwerde vom 6. September 2000, die er auf greifbare Gesetzwidrigkeit [X.] und der Streitwertfestsetzung im Urteil vom 11. April 2000sttzt. Das [X.] hat mit [X.] vom 21. September 2000 [X.] nicht abgeholfen und das Rechtsmi[X.]l dem [X.].[X.] Nach § 25 Abs. 3 Satz 1 Halbs. 2 i.V.m. § 5 Abs. 2 Satz 3 GKG (a.F.)findet gegen eine Entscheir die Festsetzung des Streitwerts eine Be-schwerde an einen Obersten Gerichtshof des Bundes und damit an den [X.] nicht statt. Dies [X.] in diesem Regelungsbereich auch eineauûerordentliche Beschwerde wegen "greifbarer Gesetzwidrigkeit" oder wegender Verletzung eines Verfahrensgrundrechts aus. Mit Fragen der Überprfungvon [X.] soll der [X.] in keinem Fall befaûtwerden. Vielmehr kommt hier allein eine Überprfung durch den [X.] in [X.], der den angefochtenen [X.] erlassen hat (iudex a quo). Der [X.] hat wiederholt entschieden, [X.] dem Anliegen, Grundrechts-verstûe nach Mlichkeit durch Abhilfe innerhalb der jeweiligen [X.] zu korrigieren, dadurch Rechnung zu tragen ist, [X.] in solchen Fllen [X.], das die Entscheidung erlassen hat, als befugt angesehen wird, dieseauf Gegenvorstellung hin selbst dann zrprfen und gegebenenfalls zu- 5 -korrigieren, wenn sie nach dem [X.] grundstzlich innerhalb der [X.] ist ([X.]Z 130, 97, 99 f; [X.], [X.]. v. 9. [X.] - [X.], NJW 1998, 82; v. 25. November 1999 - [X.], 590). Das gilt fr Entscheir die [X.] um somehr, als diese gemû § 25 Abs. 2 Satz 2 innerhalb der Frist des § 25 Abs. 2Satz 3 von Amts [X.] werden k.Im Streitfall erscheint eine erneute berprfung geboten, weil die Fest-setzung des Streitwerts unter keinem Gesichtspunkt rechtlich vertretbar [X.]) Ausgangspunkt fr die Streitwertfestsetzung in der [X.] § 14 GKG der Antrag des [X.]. Vorliegend war [X.] des Beklagten auf Abweisung der Klage gerichtet. Ein solcherAntrag ist aus sich heraus nicht aussagekrftig. Der Streitwert richtet sich indiesem Fall [X.] nach dem durch den Streitgegenstand bestimmten In-teresse des [X.] (vgl. [X.], [X.]. v. 20. Februar 1986 - [X.], [X.]. ZPO § 3 Nr. 814 m. Anm. [X.]; [X.]/[X.],[X.], 11. Aufl. Rn. 3701), das unter Heranziehung des Klage-antrags durch Auslegung zu ermi[X.]ln [X.]) Im Streitfall hat die [X.] in zweiter Instanz mit Schriftsatz vom5. Januar 2000 die Zurckweisung der Berufung beantragt. Eine [X.], [X.] lediglich eine Konkursforderung geltend gemacht werdensollte, [X.] dieser Schriftsatz nicht. Aus dem Vortrag der [X.] ergibt sichjedoch, [X.] sie sich niemals einer Masseforderung bermt hat. So hat sie dieder Klage zugrunde liegende Forderung am 31. Dezember 1997 zur [X.] angemeldet und im Schriftsatz vom 15. Juni 1999 an das [X.] - unzulssigen - Antrag gestellt, das erstinstanzliche Urteil dahingehend zuerzen, [X.] die streitgegenstliche Forderung zur Tabelle festgestelltwerde. Damit ha[X.] die [X.] hinreichend klar zum Ausdruck gebracht, [X.]sie in der Berufungsinstanz ausschlieûlich einen Anspruch auf Feststellungihrer Forderung zur [X.] verfolgen wollte (vgl. [X.], [X.]. v.29. Juni 1994 - [X.], NJW-RR 1994, 1251, 1252). Dies hat auch das[X.] in seinem [X.] vom 14. August 2000 zutreffend er-kannt, wenn es dort ausfrt, der Zahlungsantrag der [X.] sei als [X.] Feststellung zur [X.] auszulegen gewesen. Wenn das Oberlan-desgericht demr von einer Aufrechterhaltung des erstinstanzlichenAntrags der [X.] ausgegangen wre, [X.] es wegen des erffneten [X.] das erstinstanzliche Urteil aufheben und die Klage abweisenmssen.Da nach dem richtig verstandenen Antrag der [X.] [X.] der Berufungsinstanz von Anfang an nur noch die Feststellung zur [X.] war, richtet sich der Streitwert gemû § 148 KO nach der auf die strei-tige Forderung voraussichtlich entfallenden Quote. Diese belft sich [X.] DM. [X.] ist in diesem Zusammenhang die Auffassung des [X.], eirer Streitwert ergebe sich aus dem Umstand, [X.] [X.] in der mlichen Verhandlung vor dem Berufungsgericht mit seinemHauptantrag weiterhin die Abweisung der Klage beantragt habe. Wenn bei [X.] zutreffenden Auslegung des Antrags der [X.] Streitgegenstand in derBerufungsinstanz die Feststellung der Klageforderung zur [X.] war,konnte sich der Antrag auf Klageabweisung nur noch hiergegen richten, in [X.] Fall aber [X.] hinausgehen und deshalb auch keire Streit-- 7 -wertfestsetzung rechtfertigen. Haupt- und Hilfsantrag des Beklagten decktensich mithin inhaltlich.2. Soweit der Beklagte mit seiner Beschwerde die Kostengrundentschei-dung des Urteils vom 11. April 2000 angreift, ist das Rechtsmi[X.]l gemû § 99Abs. 1 ZPO unzulssig. Die Zulassung einer auûerordentlichen [X.] schon deshalb nicht in Betracht, weil die angefochtene [X.] richtig ist. Denn bei einer zutreffenden Auslegung des Antrags der[X.] ist der Beklagte in der Berufungsinstanz in vollem Umfang unterlegen.[X.]Kirchhof FischerGanterKayser
Meta
28.02.2002
Bundesgerichtshof IX. Zivilsenat
Sachgebiet: ZB
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 28.02.2002, Az. IX ZB 129/00 (REWIS RS 2002, 4316)
Papierfundstellen: REWIS RS 2002, 4316
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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.
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