Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 28.02.2002, Az. IX ZB 129/00

IX. Zivilsenat | REWIS RS 2002, 4316

© REWIS UG (haftungsbeschränkt)

Tags hinzufügen

Sie können dem Inhalt selbst Schlagworten zuordnen. Geben Sie hierfür jeweils ein Schlagwort ein und drücken danach auf sichern, bevor Sie ggf. ein neues Schlagwort eingeben.

Beispiele: "Befangenheit", "Revision", "Ablehnung eines Richters"

QR-Code

Entscheidungstext


Formatierung

Dieses Urteil liegt noch nicht ordentlich formatiert vor. Bitte nutzen Sie das PDF für eine ordentliche Formatierung.

PDF anzeigen

[X.] ZB 129/00vom28. Februar 2002in dem [X.] 2 -Der IX. Zivilsenat des [X.] hat durch den Vorsitzenden [X.]Dr. [X.] und die [X.] Kirchhof, [X.], [X.] und [X.] 28. Februar 2002beschlossen:Die Beschwerde des Beklagten gegen den [X.]uß des 23. Zi-vilsenats des [X.] vom [X.] und gegen die Festsetzung des Streitwerts sowie den [X.] im Urteil dieses Senats vom 11. April 2000 wird [X.] verworfen.Die für die Anrufung des [X.] entstandenen [X.] werden nicht erhoben (§ 8 GKG).Gründe:[X.] Beklagte ist Verwalter im Konkurs über das Vermögen der [X.](künftig: [X.] AG), die zugunsten der Klägerin eine Vertragserfüllungsbürg-schaft über 1.530.000 DM übernommen ha[X.].Die Klägerin nahm die [X.] AG aus der Bürgschaft in Anspruch und er-hob Zahlungsklage vor dem [X.]. Die letzte mündliche [X.] in erster Instanz fand am 14. November 1997 statt. Vor [X.] 3 -des Landgerichtsurteils am 12. Dezember 1997 wurde am 1. Dezember 1997r das Vermögen der [X.] AG das Konkursverfahren eröffnet.Der Beklagte legte nach Aufnahme des Verfahrens und Zustellung [X.], mit dem die [X.] AG zur Zahlung der [X.] verurteilt wurde, Berufung ein. Das Berufungsgericht erteilte inder mlichen Verhandlung am 21. Mrz 2000 den rechtlichen Hinweis, daßwegen der Eröffnung des Konkursverfahrens der Antrag des Beklagten umge-stellt werden msse. [X.] sei der Feststellungsantrag, den [X.] gegen die zur Tabelle angemeldete [X.] zu erklren. Nur auf diese Weise könne eine Festsetzungdes Streitwerts in voller Höhe der Klageforderung vermieden werden. Der [X.] stellte gleichwohl seinen in der [X.] auf Abweisung der Klage. Hilfsweise beantragte er, seinen Widerspruchfr [X.] zu erklren.Das Berufungsgericht wies mit Urteil vom 11. April 2000 die [X.] Beklagten mit der Maßgabe zurck, daß die Forderung der [X.] in [X.] von 1.530.000 DM nebst Zinsen zur [X.] festgestellt werde. [X.] wurden die Kosten des Rechtsmi[X.]ls auferlegt und der Streitwert frdie Berufungsinstanz auf 1.530.000 DM festgesetzt. Einen Antrag des Beklag-ten, das Urteil in seinem Kostenausspruch zu berichtigen und den Streitwertauf die Höhe der voraussichtlichen Konkursquote von 15 % der Hauptforde-rung - dies entspricht 229.500 DM - herabzusetzen, lehnte es mit [X.] 14. August 2000 ab. Eine Festsetzung des Streitwerts in Höhe der voraus-sichtlichen Konkursquote komme nicht in Betracht, weil der Beklagte ausdrck-- 4 -lich an seinem ursprlichen Antrag auf Abweisung der Klage [X.].Hiergegen wendet sich der Beklagte mit seiner auûerordentlichen Be-schwerde vom 6. September 2000, die er auf greifbare Gesetzwidrigkeit [X.] und der Streitwertfestsetzung im Urteil vom 11. April 2000sttzt. Das [X.] hat mit [X.] vom 21. September 2000 [X.] nicht abgeholfen und das Rechtsmi[X.]l dem [X.].[X.] Nach § 25 Abs. 3 Satz 1 Halbs. 2 i.V.m. § 5 Abs. 2 Satz 3 GKG (a.F.)findet gegen eine Entscheir die Festsetzung des Streitwerts eine Be-schwerde an einen Obersten Gerichtshof des Bundes und damit an den [X.] nicht statt. Dies [X.] in diesem Regelungsbereich auch eineauûerordentliche Beschwerde wegen "greifbarer Gesetzwidrigkeit" oder wegender Verletzung eines Verfahrensgrundrechts aus. Mit Fragen der Überprfungvon [X.] soll der [X.] in keinem Fall befaûtwerden. Vielmehr kommt hier allein eine Überprfung durch den [X.] in [X.], der den angefochtenen [X.] erlassen hat (iudex a quo). Der [X.] hat wiederholt entschieden, [X.] dem Anliegen, Grundrechts-verstûe nach Mlichkeit durch Abhilfe innerhalb der jeweiligen [X.] zu korrigieren, dadurch Rechnung zu tragen ist, [X.] in solchen Fllen [X.], das die Entscheidung erlassen hat, als befugt angesehen wird, dieseauf Gegenvorstellung hin selbst dann zrprfen und gegebenenfalls zu- 5 -korrigieren, wenn sie nach dem [X.] grundstzlich innerhalb der [X.] ist ([X.]Z 130, 97, 99 f; [X.], [X.]. v. 9. [X.] - [X.], NJW 1998, 82; v. 25. November 1999 - [X.], 590). Das gilt fr Entscheir die [X.] um somehr, als diese gemû § 25 Abs. 2 Satz 2 innerhalb der Frist des § 25 Abs. 2Satz 3 von Amts [X.] werden k.Im Streitfall erscheint eine erneute berprfung geboten, weil die Fest-setzung des Streitwerts unter keinem Gesichtspunkt rechtlich vertretbar [X.]) Ausgangspunkt fr die Streitwertfestsetzung in der [X.] § 14 GKG der Antrag des [X.]. Vorliegend war [X.] des Beklagten auf Abweisung der Klage gerichtet. Ein solcherAntrag ist aus sich heraus nicht aussagekrftig. Der Streitwert richtet sich indiesem Fall [X.] nach dem durch den Streitgegenstand bestimmten In-teresse des [X.] (vgl. [X.], [X.]. v. 20. Februar 1986 - [X.], [X.]. ZPO § 3 Nr. 814 m. Anm. [X.]; [X.]/[X.],[X.], 11. Aufl. Rn. 3701), das unter Heranziehung des Klage-antrags durch Auslegung zu ermi[X.]ln [X.]) Im Streitfall hat die [X.] in zweiter Instanz mit Schriftsatz vom5. Januar 2000 die Zurckweisung der Berufung beantragt. Eine [X.], [X.] lediglich eine Konkursforderung geltend gemacht werdensollte, [X.] dieser Schriftsatz nicht. Aus dem Vortrag der [X.] ergibt sichjedoch, [X.] sie sich niemals einer Masseforderung bermt hat. So hat sie dieder Klage zugrunde liegende Forderung am 31. Dezember 1997 zur [X.] angemeldet und im Schriftsatz vom 15. Juni 1999 an das [X.] - unzulssigen - Antrag gestellt, das erstinstanzliche Urteil dahingehend zuerzen, [X.] die streitgegenstliche Forderung zur Tabelle festgestelltwerde. Damit ha[X.] die [X.] hinreichend klar zum Ausdruck gebracht, [X.]sie in der Berufungsinstanz ausschlieûlich einen Anspruch auf Feststellungihrer Forderung zur [X.] verfolgen wollte (vgl. [X.], [X.]. v.29. Juni 1994 - [X.], NJW-RR 1994, 1251, 1252). Dies hat auch das[X.] in seinem [X.] vom 14. August 2000 zutreffend er-kannt, wenn es dort ausfrt, der Zahlungsantrag der [X.] sei als [X.] Feststellung zur [X.] auszulegen gewesen. Wenn das Oberlan-desgericht demr von einer Aufrechterhaltung des erstinstanzlichenAntrags der [X.] ausgegangen wre, [X.] es wegen des erffneten [X.] das erstinstanzliche Urteil aufheben und die Klage abweisenmssen.Da nach dem richtig verstandenen Antrag der [X.] [X.] der Berufungsinstanz von Anfang an nur noch die Feststellung zur [X.] war, richtet sich der Streitwert gemû § 148 KO nach der auf die strei-tige Forderung voraussichtlich entfallenden Quote. Diese belft sich [X.] DM. [X.] ist in diesem Zusammenhang die Auffassung des [X.], eirer Streitwert ergebe sich aus dem Umstand, [X.] [X.] in der mlichen Verhandlung vor dem Berufungsgericht mit seinemHauptantrag weiterhin die Abweisung der Klage beantragt habe. Wenn bei [X.] zutreffenden Auslegung des Antrags der [X.] Streitgegenstand in derBerufungsinstanz die Feststellung der Klageforderung zur [X.] war,konnte sich der Antrag auf Klageabweisung nur noch hiergegen richten, in [X.] Fall aber [X.] hinausgehen und deshalb auch keire Streit-- 7 -wertfestsetzung rechtfertigen. Haupt- und Hilfsantrag des Beklagten decktensich mithin inhaltlich.2. Soweit der Beklagte mit seiner Beschwerde die Kostengrundentschei-dung des Urteils vom 11. April 2000 angreift, ist das Rechtsmi[X.]l gemû § 99Abs. 1 ZPO unzulssig. Die Zulassung einer auûerordentlichen [X.] schon deshalb nicht in Betracht, weil die angefochtene [X.] richtig ist. Denn bei einer zutreffenden Auslegung des Antrags der[X.] ist der Beklagte in der Berufungsinstanz in vollem Umfang unterlegen.[X.]Kirchhof FischerGanterKayser

Meta

IX ZB 129/00

28.02.2002

Bundesgerichtshof IX. Zivilsenat

Sachgebiet: ZB

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 28.02.2002, Az. IX ZB 129/00 (REWIS RS 2002, 4316)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2002, 4316

Auf dem Handy öffnen Auf Mobilgerät öffnen.


Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

Referenzen
Wird zitiert von

Keine Referenz gefunden.

Zitiert

Keine Referenz gefunden.

Zitieren mit Quelle:
x

Schnellsuche

Suchen Sie z.B.: "13 BGB" oder "I ZR 228/19". Die Suche ist auf schnelles Navigieren optimiert. Erstes Ergebnis mit Enter aufrufen.
Für die Volltextsuche in Urteilen klicken Sie bitte hier.