Bundesverfassungsgericht, Kammerbeschluss vom 12.12.2020, Az. 2 BvR 1968/20

2. Senat 1. Kammer | REWIS RS 2020, 3137

Foto: © Bundesverfassungsgericht │ foto USW. Uwe Stohrer, Freiburg

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Gegenstand

Kammerbeschluss: Antrag auf Auslagenerstattung nach Nichtannahme der Verfassungsbeschwerde erfolglos - Verwerfung eines Antrags auf Gegenstandswertfestsetzung mangels Rechtsschutzbedürfnisses


Tenor

Der Antrag des Beschwerdeführers auf Anordnung der Erstattung seiner notwendigen Auslagen für die Verfassungsbeschwerde wird abgelehnt.

Der Antrag des Beschwerdeführers auf Gegenstandswertfestsetzung wird verworfen.

Gründe

1

1. Der als solcher auszulegende Antrag auf Anordnung der Erstattung notwendiger Auslagen für die Verfassungsbeschwerde hat keinen Erfolg.

2

Nach § 34a Abs. 3 [X.] kann das [X.] die volle oder teilweise Erstattung von Auslagen auch dann anordnen, wenn die Verfassungsbeschwerde erfolglos geblieben ist. Dies gilt auch, wenn sie - wie hier - nicht zur Entscheidung angenommen wurde (vgl. [X.] 36, 89 <92>; [X.]K 7, 283 <302 f.>). Die Anordnung der Auslagenerstattung steht im Ermessen des Gerichts und setzt voraus, dass besondere [X.] vorgetragen oder ersichtlich sind (stRspr; vgl. [X.] 7, 75 <77>; 20, 119 <133 f.>; 85, 109 <114 ff.>; 87, 394 <397 f.>; 89, 91 <97>; 133, 37 <38 f. Rn. 2>). Eine Erstattung von Auslagen kommt etwa dann in Betracht, wenn die Erfolgsaussicht der Verfassungsbeschwerde unterstellt werden kann oder wenn die verfassungsrechtliche Lage - etwa durch eine Entscheidung des [X.]s in einem gleich gelagerten Fall - bereits geklärt ist (vgl. [X.] 85, 109 <114 ff.>; 133, 37 <38 f. Rn. 2>; [X.], Beschluss der [X.] des [X.] vom 16. Oktober 2013 - 2 BvR 1446/12 -, Rn. 5; Beschluss der [X.] des [X.] vom 8. Juni 2016 - 1 BvR 210/09 -, Rn. 4 f.; Beschluss der [X.] des [X.] vom 9. Februar 2017 - 1 BvR 309/11 -, Rn. 2 m.w.N.).

3

Nach der hiernach vorzunehmenden Gesamtwürdigung aller bekannten Umstände entspricht es nicht der Billigkeit, die Erstattung der dem Beschwerdeführer entstandenen notwendigen Auslagen für die Verfassungsbeschwerde, die sich mit der Nichtannahmeentscheidung vom 12. November 2020 erledigt hat, anzuordnen. Besondere Billigkeitsgesichtspunkte, die für eine Auslagenerstattung sprechen könnten, werden von dem Beschwerdeführer nicht vorgetragen und sind auch sonst nicht erkennbar. Insbesondere hatte die Verfassungsbeschwerde bis zum Eintritt der Erledigung nicht offensichtlich Aussicht auf Erfolg.

4

2. Für die gerichtliche Festsetzung des [X.] besteht kein Rechtsschutzbedürfnis.

5

Gemäß § 37 Abs. 2 Satz 2 RVG beträgt der [X.] im Verfahren der Verfassungsbeschwerde 5.000 Euro. Ein höherer Gegenstandswert kommt in Fällen, in denen eine Verfassungsbeschwerde nicht zur Entscheidung angenommen oder zurückgenommen worden ist, regelmäßig nicht in Betracht (vgl. [X.] 79, 365 <369>). Umstände, die hier ausnahmsweise einen höheren Gegenstandswert rechtfertigen könnten, sind weder dargetan noch ersichtlich. Ist deshalb vom [X.] auszugehen, so besteht für die gerichtliche Festsetzung des [X.] kein Rechtsschutzbedürfnis (vgl. [X.], Beschluss des [X.] vom 25. Mai 1999 - 2 BvR 1790/94 -, NJW 2000, [X.]).

Meta

2 BvR 1968/20

12.12.2020

Bundesverfassungsgericht 2. Senat 1. Kammer

Kammerbeschluss

Sachgebiet: BvR

vorgehend BVerfG, 12. November 2020, Az: 2 BvR 1968/20, Kammerbeschluss ohne Begründung

§ 34a Abs 3 BVerfGG, § 90 BVerfGG, § 14 Abs 1 RVG, § 37 Abs 2 S 2 RVG

Zitier­vorschlag: Bundesverfassungsgericht, Kammerbeschluss vom 12.12.2020, Az. 2 BvR 1968/20 (REWIS RS 2020, 3137)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2020, 3137


Verfahrensgang

Der Verfahrensgang wurde anhand in unserer Datenbank vorhandener Rechtsprechung automatisch erkannt. Möglicherweise ist er unvollständig.

Az. 2 BvR 1968/20

Bundesverfassungsgericht, 2 BvR 1968/20, 12.12.2020.

Bundesverfassungsgericht, 2 BvR 1968/20, 12.11.2020.


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