Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 12.10.2023, Az. 2 A 7/22

2. Senat | REWIS RS 2023, 9284

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Gegenstand

Begründungspflicht für wesentliche Verschlechterung einer Regelbeurteilung


Leitsatz

1. Weicht eine Regelbeurteilung bei der Leistungsbewertung und bei der Gesamtnote wesentlich von der vorangegangenen Regelbeurteilung ab, bedarf dies einer Begründung.

2. Ist ein Beamter während des Beurteilungszeitraums befördert worden, bezieht sich die Bewertung in der Regelbeurteilung nur auf den Zeitraum im Anschluss an die Beförderung. Der Zeitraum vor der Beförderung ist zwar zur Vermeidung von Beurteilungslücken in der dienstlichen Beurteilung zu berücksichtigen, fließt aber nicht in die Leistungsbewertung und in die Gesamtnote ein (Aufgabe von BVerwG, Urteil vom 26. August 1993 - 2 C 37.91 - Buchholz 232.1 § 40 BLV Nr. 15).

Tenor

Die dienstliche Beurteilung vom 16. Februar 2022 zum Stichtag 1. Juni 2021 und der Widerspruchsbescheid des [X.] vom 3. November 2022 werden aufgehoben.

Die Beklagte wird verurteilt, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts neu dienstlich zu beurteilen.

Die Kosten des Verfahrens trägt die Beklagte.

Tatbestand

1

[X.]ie [X.]eteiligten streiten über die Rechtmäßigkeit einer Regelbeurteilung.

2

[X.]er 19... geborene Kläger steht im [X.]ienst der [X.]eklagten und wird beim [X.] ([X.]) verwendet. Er absolvierte ein Studium der Politik- und Verwaltungswissenschaften und stieg in den höheren [X.]ienst beim [X.] auf. Mit Wirkung zum 18. Oktober 2017 wurde der Kläger zum Regierungsrat ([X.]esoldungsgruppe [X.] [X.]) ernannt. Vom 1. September 2014 bis zum 11. März 2019 war er im [X.] beim [X.] im [X.]ereich der Auswertung tätig. In der für den Zeitraum vom 1. April 2016 bis zum 31. März 2019 erstellten Regelbeurteilung war der Kläger sowohl in der Leistungsbewertung als auch im Gesamturteil mit der [X.]estnote der damaligen neunstufigen [X.]eurteilungsskala des [X.] bewertet worden. Seit 12. März 2019 ist er an einer Residentur des [X.] im Nahen Osten als Referent tätig. Mit Wirkung zum 2. April 2020 wurde der Kläger zum Oberregierungsrat ([X.]esoldungsgruppe [X.] [X.]) befördert.

3

[X.]ie streitgegenständliche Regelbeurteilung zum Stichtag 1. Juni 2021 umfasst den Zeitraum vom 1. April 2019 bis zum 31. Mai 2021. Während dieses Zeitraums von 26 Monaten hatte der Kläger zweimal für zwei Monate Elternzeit in Anspruch genommen. Am 26. Januar 2022 wurde dem Kläger eine erste Fassung der Regelbeurteilung zum Stichtag 1. Juni 2021 eröffnet. In der [X.]egründung der Leistungsbewertung merkte der [X.] im Hinblick auf die Inanspruchnahme von Elternzeit an, dass diese "die Leistungsfähigkeit des kleinen Teams im Ausland viel mehr fordert und beeinträchtigt als im Regelbetrieb in der Zentrale". [X.]iese Fassung der Regelbeurteilung hob der [X.] wegen dieser Passage auf.

4

In der dem Kläger am 16. Februar 2022 eröffneten dienstlichen [X.]eurteilung vergab derselbe [X.] in den vier Leistungsmerkmalgruppen mit insgesamt 12 Untergliederungen erneut fünfmal die Note "4" (Aufgaben- und Zielorientierung, Fachkenntnisse, Eigenständigkeit, Gewissenhaftig- und Zuverlässigkeit sowie Verantwortungsbereitschaft) und siebenmal die Note "3" (u. a. Qualität und Verwertbarkeit, Zeitmanagementfähigkeit sowie Kommunikations- und Konfliktfähigkeit) der neuen sechsstufigen [X.]ewertungsskala des [X.]. [X.]er [X.] setzte die Gesamtnote für die Leistungsbewertung mit der Note "3" fest ("Entspricht den Anforderungen in jeder Hinsicht [Normalleistung]"). Er führte zur [X.]egründung der Gesamtnote der Leistungsbewertung u. a. aus, dass es dem Kläger im [X.] insgesamt gelungen sei, in der "vergleichenden [X.]etrachtung jetzt erstmalig gemessen in der starken Gruppe der vielen erfahrenen Oberregierungsräte allen Anforderungen in jeder Hinsicht gerecht zu werden. Er habe jede sich bietende Gelegenheit genutzt, auch häufig herausragende Leistungen zu zeigen". [X.]ie [X.] bewertete der [X.] zweimal mit "[X.]" (besonders ausgeprägt) – Auffassungsgabe sowie [X.]enk- und Urteilsvermögen –, sechsmal mit "[X.]" (stärker ausgeprägt) – u. a. Entscheidungs- und [X.]urchsetzungsvermögen, Leistungsbereitschaft sowie Lernfähigkeit und -bereitschaft - und dreimal mit "[X.]" normal ausgeprägt - u.a. Verhandlungsgeschick und [X.]elastbarkeit. Zur [X.]egründung seines Vorschlags für das Gesamturteil "3" führte der [X.] u. a. aus, der Kläger sei ein [X.]eamter mit stark ausgeprägter Auffassungsgabe sowie [X.]enk- und Urteilsvermögen. Er bringe seine Erfahrungen aus dem [X.]ereich der Auswertung jetzt an eine Residentur mit überzeugender Eigenständigkeit zur auftragsorientierten und zielgerichteten Wirkung; als verantwortungsbewusster und engagierter Oberregierungsrat erfülle er alle an ihn gestellten Anforderungen in jeder Hinsicht. [X.]er Zweitbeurteiler, der Leiter der zuständigen Abteilung des [X.], schloss sich diesen [X.]ewertungen an und vergab sowohl bei der Leistungsbewertung als auch im Gesamturteil die Note "3", gab hierfür aber keine vom [X.] abweichende [X.]egründung.

5

[X.]en hiergegen erhobenen Widerspruch des [X.] wies der [X.] mit Widerspruchsbescheid vom 3. November 2022 zurück. Zur [X.]egründung der am 1. [X.]ezember 2022 erhobenen Klage trägt der Kläger vor: Es fehle die erforderliche [X.]egründung für die erhebliche Verschlechterung des [X.] gegenüber der vorherigen Regelbeurteilung. Wegen seiner zwischenzeitlichen [X.]eförderung sei lediglich die Herabstufung um eine Notenstufe nachvollziehbar. Im Übrigen seien die Erkenntnisquellen für die dienstliche [X.]eurteilung unzureichend gewesen. Während eines wesentlichen Anteils des [X.]s habe der [X.] die von ihm wahrgenommene [X.] noch nicht innegehabt. [X.]er [X.] habe selbst eingeräumt, über zu wenige Rahmendaten zu den zu beurteilenden Mitarbeitern zu verfügen. Vorgesetzte, die den Kläger aus eigener Anschauung beurteilen könnten, seien solche der [X.], nicht aber Angehörige der Abteilung [X.], der er lediglich organisatorisch als Auslandsmitarbeiter zugeordnet sei. Für die [X.], nicht aber für die Abteilung [X.], sei er im Ausland tätig geworden. Während des Entstehungsprozesses der [X.]eurteilung seien ihm vom [X.] mündlich und schriftlich mehrfach sein Alter und die Inanspruchnahme von Elternzeit entgegengehalten worden. Nach der Aufhebung der fehlerhaften ersten [X.]eurteilung seien lediglich die textlichen Passagen entfernt worden, um den "bösen Schein" zu vermeiden. Lebensalter und Elternzeit seien aber unverändert negativ gewertet worden.

6

[X.]er Kläger beantragt,

die dienstliche [X.]eurteilung des [X.] vom 26. Juni 2022 zum Stichtag 1. Juni 2021 und den Widerspruchsbescheid des [X.]es vom 3. November 2022 aufzuheben und die [X.]eklagte zu verurteilen, den Kläger unter [X.]eachtung der Rechtsauffassung des Gerichts neu dienstlich zu beurteilen.

7

[X.]ie [X.]eklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

8

[X.]er [X.] sei nach Maßgabe der [X.]eurteilungsbestimmungen für die Erstellung der Erstbeurteilung zuständig gewesen. [X.]ieser habe seine [X.]eurteilung auch auf einer ausreichenden Tatsachengrundlage erstellt. [X.]em Zweitbeurteiler sei der Kläger während des gesamten [X.]s unterstellt gewesen. [X.]amit habe der Zweitbeurteiler unabhängig vom [X.] über eine fundierte, aus eigener unmittelbarer Anschauung gewonnene Erkenntnisgrundlage verfügt. In den für das [X.] eines Oberregierungsrats besonders zu gewichtenden Einzelmerkmalen sei der Kläger dreimal mit der Note "3" und zweimal mit der Note "4" bewertet worden. [X.]ie Gesamtnote für die [X.]ewertung der Leistung sei ausreichend begründet worden. Im Hinblick auf den Unterschied im Gesamturteil zu der vorangegangenen Regelbeurteilung mit der [X.]estnote "9" sei zu berücksichtigen, dass diese [X.]ewertung nach einem anderen [X.]eurteilungssystem mit anderer Skala und anderen Richtwertvorgaben erstellt worden sei. Inzwischen könnten nicht mehr vier, sondern nur noch drei Noten vergeben werden, die eine überdurchschnittliche Leistung abbildeten. [X.]amit müsse in einer sechsstufigen Notenskala folgerichtig ein umfangreicheres Leistungsspektrum pro Notenstufe abgedeckt werden als bei der neunstufigen Skala. Wegen der zwischenzeitlichen [X.]eförderung des [X.] während des [X.]s habe sich zudem der [X.]eurteilungsmaßstab gegenüber der vorangegangenen [X.]eurteilung geändert. Während des früheren [X.]s habe der Kläger eine vollständig andere dienstliche Aufgabe wahrgenommen. Nunmehr gehöre der Kläger zu einer Vergleichsgruppe, die gegenüber seiner vorangegangenen Vergleichsgruppe durch höhere Anforderungen gekennzeichnet sei. [X.]eamte dieser Vergleichsgruppe verfügten in der Regel aufgrund ihrer längeren Verweildauer im höheren [X.] über einen erheblichen Erfahrungsvorsprung, der sich grundsätzlich positiv auf die [X.]ewältigung der Aufgaben und die hierdurch gezeigte Eignung, Leistung und [X.]efähigung auswirke. [X.]er damit verbundene formale Leistungsabfall sei gerade nicht besonders begründungsbedürftig. Zudem sei in der [X.]egründung ausgeführt, dass der Kläger sein "Entwicklungspotential noch lange nicht ausgeschöpft habe." Auch bestehe nicht das Gebot, eine Regelbeurteilung aus der vorangegangenen Regelbeurteilung für den vorangegangenen [X.] zu entwickeln. [X.]ieses Gebot gelte nur für in einem Regelbeurteilungssystem zusätzlich erstellte Anlassbeurteilungen. [X.]a der [X.]eurteiler ausschließlich die im [X.] gezeigte Eignung, Leistung und [X.]efähigung bewerten solle, werde ihm die vorangegangene Regelbeurteilung auch nicht von Amts wegen zur Verfügung gestellt. [X.]ei der streitgegenständlichen [X.]eurteilung sei nicht ersichtlich, dass die Elternzeit des [X.] für die Einschätzung der Leistung durch die [X.]eurteiler relevant gewesen sei.

9

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die gewechselten Schriftsätze der [X.]eteiligten sowie auf die dem Senat vorliegenden Akten des behördlichen Verfahrens verwiesen, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung und [X.]eratung waren.

Entscheidungsgründe

Die Klage, über die der Senat nach § 50 Abs. 1 Nr. 4 VwGO erst- und letztinstanzlich zu entscheiden hat, ist zulässig und begründet. Zutreffend hat der [X.] der Beurteilung zwar diejenigen Beurteilungsbestimmungen zugrunde gelegt, die zum [X.] galten (1.). Der dienstlichen Beurteilung haften auch keine formellen Mängel an (2.). Die Begründung der angegriffenen Regelbeurteilung entspricht den maßgeblichen Vorgaben aber nicht (3.). Sie ist zusammen mit dem Widerspruchsbescheid des [X.] aufzuheben. Die Beklagte muss den Kläger für den [X.] vom 1. April 2019 bis zum 31. Mai 2021 unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts neu dienstlich beurteilen.

1. Für die Erstellung der am 16. Februar 2022 eröffneten Regelbeurteilung und den Widerspruchsbescheid vom 3. November 2022 gilt § 21 [X.] in der Fassung des am 7. Juli 2021 in [X.] getretenen Gesetzes zur Regelung des Erscheinungsbildes von Beamtinnen und Beamten sowie zur Änderung weiterer dienstrechtlicher Vorschriften vom 28. Juni 2021 ([X.]). § 21 Abs. 1 Satz 1 [X.] bestimmt, dass Eignung, Befähigung und fachliche Leistung der Beamten regelmäßig, mindestens jedoch alle drei Jahre, zu beurteilen sind. Absatz 2 ermächtigt die Bundesregierung, durch Rechtsverordnung Grundsätze für dienstliche Beurteilungen sowie für das Beurteilungsverfahren zu regeln, insbesondere über den Inhalt der Beurteilung, die Festlegung von zu beurteilenden Merkmalen von Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung, ein Bewertungssystem, die Ausgestaltung des Beurteilungsmaßstabs (Festlegung von Richtwerten und die Möglichkeit der Abweichung) oder die Festlegung von Mindestanforderungen an die mitwirkenden Personen.

Die Entscheidung des Dienstherrn darüber, ob und in welchem Grad ein Beamter die für sein Amt und für seine Laufbahn erforderliche Eignung, Befähigung und fachliche Leistung aufweist, ist ein von der Rechtsordnung dem Dienstherrn [X.] Akt wertender Erkenntnis ([X.], [X.] vom 5. September 2007 - 2 BvR 1855/07 - [X.]K 12, 106 <109>). Die verwaltungsgerichtliche Nachprüfung hat sich neben der Kontrolle der Beachtung der Vorgaben der Rechtsnormen darauf zu beschränken, ob der Dienstherr den anzuwendenden Begriff oder den gesetzlichen Rahmen, in dem er sich bewegen kann, verkannt, ob er einen unrichtigen Sachverhalt zugrunde gelegt, allgemeine Wertmaßstäbe nicht beachtet oder sachfremde Erwägungen angestellt hat. Hingegen darf das Gericht nicht die fachliche und persönliche Beurteilung des Beamten durch die Beurteiler in vollem Umfang nachvollziehen oder diese durch eine eigene Beurteilung ersetzen. Denn nur der für den Dienstherrn handelnde Bedienstete soll ein Werturteil darüber abgeben, ob und inwieweit der Beamte den - ebenfalls vom Dienstherrn zu bestimmenden - fachlichen und persönlichen Anforderungen des Amtes und der Laufbahn entspricht. Bei einem derartigen dem Dienstherrn vorbehaltenen Akt wertender Erkenntnis steht diesem eine der gesetzlichen Regelung immanente Beurteilungsermächtigung zu (stRspr, vgl. [X.], Beschluss vom 16. Dezember 2015 - 2 BvR 1958/13 - [X.][X.]1, 56 Rn. 56 m. w. N.; [X.], Urteile vom 26. Juni 1980 - 2 [X.] 8.78 - [X.]E 60, 245 <246> und vom 17. September 2015 - 2 [X.] 27.14 - [X.]E 153, 48 Rn. 9). Hat der Dienstherr - wie hier - Richtlinien über die Erstellung dienstlicher Beurteilungen erlassen, sind die Beurteiler aufgrund des Gleichheitssatzes hinsichtlich des anzuwendenden Verfahrens und der anzulegenden Maßstäbe an diese Richtlinien gebunden (vgl. zur Notwendigkeit normativer - insbesondere parlamentsgesetzlicher - Regelungen des Beurteilungswesens: [X.], Urteil vom 17. September 2020 - 2 [X.] 2.20 - [X.]E 169, 254 Rn. 16 ff. und vom 7. Juli 2021 - 2 [X.] 2.21 - [X.]E 173, 81 Rn. 25 ff.). Das Gericht hat deshalb auch zu kontrollieren, ob die Richtlinien eingehalten sind, ob sie im Rahmen der gesetzlichen Ermächtigung verbleiben und ob sie auch sonst mit den gesetzlichen Vorschriften in Einklang stehen (stRspr, z. B. [X.], Urteile vom 24. November 2005 - 2 [X.] 34.04 - [X.]E 124, 356 m. w. N. und vom 15. Dezember 2021 - 2 A 1.21 - [X.] 232.1 § 50 [X.] Nr. 8 Rn. 17 m. w. N.).

Auszugehen ist hier von den Beurteilungsbestimmungen des [X.] vom 18. Dezember 2019 (- BB-[X.] -). Unerheblich ist, dass ein Teil des [X.] (ab dem 1. April 2019) noch vor dem Inkrafttreten dieser Beurteilungsbestimmungen liegt. Denn die neuen Bestimmungen (Ziff. 27 BB-[X.]) bringen zum Ausdruck, dass diese maßgeblich sind, wenn nach dem 18. Dezember 2019 Beurteilungen zu erstellen sind. Entscheidend ist, welches Beurteilungssystem zum [X.] gilt ([X.], Urteile vom 2. März 2000 - 2 [X.] 7.99 - [X.] 237.8 § 18 RhPLBG Nr. 1 S. 2 und vom 17. September 2015 - 2 [X.] 27.14 - [X.]E 153, 48 Rn. 40).

2. Den hieraus folgenden formalen Anforderungen wird die angefochtene Regelbeurteilung gerecht. Hinsichtlich der Zuständigkeit des Erst- und Zweitbeurteilers für die Erstellung der Regelbeurteilung und auch in Bezug auf die Zuständigkeit des [X.] zum Erlass des Widerspruchsbescheids bestehen keine Bedenken (a). Der [X.] hat auch die weiteren verfahrensrechtlichen Vorgaben für den Abstimmungsprozess zwischen Erst- und Zweitbeurteiler sowie für die Eröffnung der dienstlichen Beurteilung beachtet (b). Sie beruht auch auf einer ausreichenden tatsächlichen Grundlage (c).

a) Die angegriffene Regelbeurteilung des [X.] ist von den dafür als Erst- und Zweitbeurteiler zuständigen Bediensteten des [X.] erstellt worden (aa). Der [X.] ist auch für die Entscheidung über den Widerspruch des [X.] gegen die Regelbeurteilung zuständig ([X.]).

aa) Weder § 21 [X.] noch §§ 48 bis 50 [X.] regeln, welcher Bedienstete die dienstliche Beurteilung von beim [X.] tätigen Beamten zu erstellen hat. Die Vorgabe des § 50 Abs. 1 Satz 1 [X.], dass dienstliche Beurteilungen in der Regel von mindestens zwei Personen erfolgen, wird beim [X.] durch das Zusammenwirken von Erst- und Zweitbeurteiler beachtet. Mangels weiterer normativer Vorgaben bestimmt sich die Zuständigkeit entsprechend § 50 Abs. 1 Satz 2 und 3 [X.] nach den Beurteilungsbestimmungen des [X.].

Wird ein Beamter des höheren Dienstes bei einer Residentur verwendet, so obliegt die dienstliche Beurteilung grundsätzlich dem Leiter der Residentur (Ziff. 7.2 BB-[X.]). Zum [X.] am 1. Juni 2021 war der Kläger dem Leiter der Residentur jedoch weniger als drei Monate unterstellt, sodass die Zuständigkeit grundsätzlich auf die frühere Leiterin der Residentur überging (Ziff. 7 Abs. 1 BB-[X.]). Da diese Beamtin aber ebenfalls ein [X.] der Besoldungsgruppe [X.] innehatte, schied sie als [X.]in aus. Dem Organisationsermessen des Dienstherrn bei der Bestimmung der Zuständigkeiten zur Erstbeurteilung sind insoweit Grenzen gesetzt, als ein Beurteiler mit einem gleichrangigen [X.] regelmäßig auszuschließen ist. Denn die potentielle Konkurrenzsituation zwischen Beurteiler und dem zu beurteilenden Beamten kann die erforderliche Neutralität und Objektivität des Beurteilers beeinträchtigen ([X.], Urteil vom 1. März 2018 - 2 A 10.17 - [X.]E 161, 240 Rn. 16).

Gemäß Ziff. 9.1.1 BB-[X.] geht die Zuständigkeit zur Erstbeurteilung in diesem Fall auf den nächsthöheren Vorgesetzten über. Dies war zum maßgeblichen Stichtag der Leiter des Referats "Residenturen/Kooperation ausländische Nachrichtendienste" in der Abteilung B. Da diese Position zum [X.] jedoch unbesetzt war, oblag die Erstbeurteilung nach Ziff. 7 Abs. 3 BB-[X.] dem kommissarischen Vertreter. Mit der kommissarischen Wahrnehmung der Leitung des Referats war seit Anfang Oktober 2020 der [X.] der Abteilung, ein Soldat mit dem Dienstgrad der Besoldungsgruppe [X.] [X.], betraut, der die dienstliche Beurteilung als [X.] auch erstellt hat.

Bei Beamten des höheren Dienstes obliegt die Zweitbeurteilung dem Leiter der Abteilung (Ziff. 8.2 BB-[X.]), hier dem Leiter der Abteilung B.

[X.]) Die aufgrund von § 126 Abs. 3 [X.] für den Bereich des [X.] ergangene Allgemeine Anordnung zur Übertragung von Zuständigkeiten für den Erlass von [X.] und die Vertretung des Dienstherrn bei Klagen aus dem Beamtenverhältnis sowie über die Vertretung in bürgerlichen oder sonstigen rechtlichen Angelegenheiten im Geschäftsbereich des [X.] vom 12. Februar 2009 ([X.]/[X.], [X.]. [X.]) erfasst auch die Zuständigkeit zum Erlass des Widerspruchsbescheids gegen dienstliche Beurteilungen von beim [X.] verwendeten Beamten, obwohl es sich bei einer dienstlichen Beurteilung nicht um einen Verwaltungsakt handelt (vgl. [X.], Urteil vom 15. Dezember 2021 - 2 A 1.21 - [X.] 232.1 § 50 [X.] Nr. 8 Rn. 12).

b) Auch die weiteren verfahrensrechtlichen Vorgaben der Vora[X.]esprechung der Gesamtnoten für die 42 vom [X.] zu beurteilenden Bediensteten des höheren Dienstes des betreffenden Referats (aa) sowie für die Eröffnung der dienstlichen Beurteilung ([X.]) hat der [X.] beachtet.

aa) In Ziff. 18.2 BB-[X.] ist vorgegeben, dass vom [X.] für jede Besoldungs-/Entgeltgruppe eine zahlenmäßige Übersicht über die Gesamtnoten zu erstellen und dem Zweitbeurteiler zuzuleiten ist. Die E-Mail des [X.]s vom 4. Dezember 2020 u. a. an die 18 zu beurteilenden Beschäftigten des Referats in der Vergleichsgruppe "Besoldungsgruppe [X.]/[X.]", mit der er das Verfahren zur Erstellung der [X.] eingeleitet hat, macht deutlich, dass ihm die strengen Vorgaben der neuen Beurteilungsbestimmungen des [X.] für die Vergabe der drei besten Noten bewusst waren. Dem Zweitbeurteiler obliegt die Prüfung der Einhaltung des einheitlichen Beurteilungsmaßstabs und der vorgegebenen Richtwerte. Die Übersicht über die Gesamtnoten ist vom Zweitbeurteiler mit dem jeweiligen [X.] zu besprechen. Aus der Stellungnahme des [X.]s zum Widerspruch des [X.] vom 6. Mai 2022 ergibt sich, dass diese Vorgabe eingehalten worden ist. Der [X.] hat seine Vorschläge dem Zweitbeurteiler unterbreitet; diese sind am 13. April 2021 auf einer Abstimmungskonferenz der Abteilung erörtert worden.

[X.]) § 50 Abs. 3 Satz 1 [X.] schreibt vor, dass die dienstliche Beurteilung dem Beamten in ihrem vollen Wortlaut zu eröffnen und mit ihm zu besprechen ist (vgl. Ziff. 18.4 BB-[X.]). Diese Vorgabe ist durch die Telefongespräche des [X.] mit dem [X.] aus Anlass der Übermittlung der verschiedenen Entwürfe der Regelbeurteilung erfüllt. In den Telefongesprächen mit dem [X.] hat der Kläger seine Kritik an der Beurteilung zum Ausdruck bringen können. Aufgrund der räumlichen Entfernung zwischen dem Beamten und dem Beurteiler sind nach den Beurteilungsbestimmungen des [X.] (Ziff. 18.4 BB-[X.]) zur Vorbesprechung der Beurteilung auch Telefongespräche zulässig.

c) Die Regelbeurteilung vom 16. Februar 2022 beruht auf einer ausreichenden tatsächlichen Grundlage.

aa) Eine Regelbeurteilung soll die Grundlage für eine an den Kriterien des Art. 33 Abs. 2 GG orientierte Auswahlentscheidung liefern. Denn der Vergleich der Bewerber hat vor allem anhand dienstlicher Beurteilungen zu erfolgen (vgl. [X.], Beschluss vom 20. April 2004 - 1 BvR 838/01 - [X.]E 110, 304 <332> und Beschluss vom 16. Dezember 2015 - 2 BvR 1958/13 - [X.][X.]1, 56 Rn. 58). Dabei sind vor allem zeitnahe bzw. aktuelle dienstliche Beurteilungen heranzuziehen ([X.], [X.] vom 9. August 2016 - 2 BvR 1287/16 - NVwZ 2017, 46 Rn. 78 m. w. N.). Um eine verlässliche Grundlage für die Auswahlentscheidung liefern zu können, muss eine dienstliche Beurteilung die dienstliche Tätigkeit des zu beurteilenden Beamten im maßgebenden [X.] vollständig erfassen, auf zuverlässige Erkenntnisquellen gestützt sein, das zu erwartende Leistungsvermögen in Bezug auf das angestrebte Amt auf der Grundlage der im innegehabten Amt erbrachten Leistungen hinreichend differenziert darstellen sowie auf gleichen Bewertungsmaßstäben beruhen ([X.], Beschluss vom 21. Dezember 2016 - 2 VR 1.16 - [X.]E 157, 168 Rn. 24 m. w. N.). Die Funktion einer dienstlichen Beurteilung als Grundlage für eine an Art. 33 Abs. 2 GG orientierten Auswahlentscheidung hat der Gesetzgeber im Regelungssystem der § 21 Abs. 1 Satz 2 und § 22 Abs. 1 Satz 2 [X.] zum Ausdruck gebracht ([X.], Urteil vom 17. September 2015 - 2 [X.] 27.14 - [X.]E 153, 48 Rn. 31). Ist der für die Beurteilung Zuständige dagegen nicht in der Lage, sich ein eigenes vollständiges Bild von den Leistungen des Beamten zu machen, muss er sich die Informationen verschaffen, die es ihm ermöglichen, diejenigen zu bewertenden Elemente der Eignung, Befähigung und fachlichen Leistung zutreffend zu erfassen, über die er keine aus eigener Anschauung gewonnenen Erkenntnisse besitzt ([X.], Urteil vom 27. November 2014 - 2 A 10.13 - [X.]E 150, 359 Rn. 22 f. m. w. N.). Hierfür kommen vorrangig, aber nicht ausschließlich, Aussagen von Personen in Betracht, die die Dienstausübung des zu beurteilenden Beamten aus unmittelbarer eigener Anschauung kennen.

[X.]) Der [X.] verfügte über ausreichende Informationen, um den Kläger im [X.] eigenverantwortlich nach den Kriterien des Art. 33 Abs. 2 GG beurteilen zu können.

Der [X.] war während des gesamten [X.] "[X.]r" der Abteilung B, der der Kläger als Mitarbeiter einer [X.]-Residentur zugeordnet war. Bei diesem Dienstposten handelt es sich um eine Besonderheit der Abteilung B, der nach der Integration der Residenturen des [X.] in diese Abteilung wegen der erheblichen Steigerung der anfallenden Aufgaben eingerichtet worden war. Der [X.] übernimmt referatsübergreifende Aufgaben der Abteilung von herausgehobener Bedeutung und ist zuständig für die Steuerung und Kontrolle der Analyse und Berichterstattung sowie der referatsübergreifend relevanten [X.]. In der Abteilung B ist der [X.] zudem der Stellvertreter des Abteilungsleiters und ihm obliegt die Koordination und Vermittlung der [X.] und der entsprechenden Berichterstattung. Als [X.]r verfügte der [X.] damit über eigene, aus unmittelbarer Anschauung gewonnene Erkenntnisse über die Leistungen der 42 zu beurteilenden Bediensteten des höheren Dienstes des Referats im [X.]. Zugleich war der [X.] seit dem 1. Oktober 2020 kommissarischer Leiter desjenigen Referats der Abteilung, dem der Kläger als Mitarbeiter einer Residentur des [X.] zugeordnet war.

Zur Beurteilung der operativen Tätigkeit des [X.] im Sitzland der Residentur hat der [X.] entsprechend der Vorgabe in Ziff. 6 BB-[X.] bei Referatsleitern der [X.] mehrere Fachbeiträge eingeholt. Der [X.] hat auch ein Gespräch mit der früheren Leiterin der Residentur geführt, die diese Funktion bis zum 19. April 2021 innehatte und der der Kläger unterstellt war. Wie der Stellungnahme des [X.]s zum Widerspruch des [X.] vom 6. Mai 2022 zu entnehmen ist, hat dieser bei der Würdigung der Ausführungen das potentielle Konkurrenzverhältnis zwischen der früheren Leiterin der Residentur und dem statusgleichen Kläger berücksichtigt. Entsprechend der an sämtliche zu beurteilende Bedienstete des höheren Dienstes des Referats ergangenen Aufforderung zur Vorlage von Arbeitsergebnissen hat der Kläger dem [X.] zunächst Ende Dezember 2020 umfangreiche Informationen zu seiner Person und zu "bedeutenden Arbeitsergebnissen" übersandt, um die von ihm im [X.] erbrachten Leistungen zu dokumentieren. Anfang April 2021 hat der Kläger dem [X.] einen weiteren Bericht als "Einblick in seine Tätigkeiten, Leistungen und Fähigkeiten" übermittelt.

Ferner hat der [X.] mit den Leitern der Referate sowie der Sachgebiete der Abteilung im Vorfeld zahlreiche Gespräche geführt, um Näheres über die Stärken und Schwächen der im jeweiligen Zuständigkeitsbereich im Ausland eingesetzten Mitarbeiter des höheren Dienstes zu erfahren. Im Hinblick auf diese Gespräche hat der Kläger bereits im Widerspruchsverfahren geltend gemacht, der [X.] habe lediglich zu solchen Personen den Kontakt gesucht und um Auskunft gebeten, die aufgrund ihrer vergleichsweisen hohen Stellung innerhalb der Abteilung B tatsächlich nur wenig mit dem einzelnen Bediensteten einer Residentur zu tun hätten und deshalb die Qualität der Arbeit eines einzelnen Mitarbeiters nicht oder nur unzureichend beurteilen könnten. Insoweit ist darauf zu verweisen, dass die Auswahl derjenigen Personen, die aus dem jeweiligen Sachgebiet um eine Einschätzung der Leistungen eines zu beurteilenden Beamten gebeten werden, zunächst dem Beurteiler obliegt. Dessen Auswahl, die Leiter der Sachgebiete und Referate zu befragen, ist nicht zu beanstanden. Denn diese Personengruppe hat den Überblick über die Leistungen einer Vielzahl von Mitarbeitern der Residenturen, sodass ihnen insbesondere der Vergleich der Leistungen der Bediensteten möglich ist. Schließlich hat der [X.] auch mit den Leitern der Referate der [X.] Kontakt aufgenommen, um weitere Informationen über die Leistungen der betroffenen Bediensteten zu erhalten.

3. Die angegriffene Regelbeurteilung ist aber rechtswidrig, weil ihre Begründung nicht den an sie zu stellenden Anforderungen entspricht. Insbesondere wird der ganz erhebliche Abfall sowohl in der Leistungsbewertung als auch im zusammenfassenden Gesamturteil gegenüber der vorangegangenen Regelbeurteilung nicht ausreichend begründet (a). Die Gesamtnote der Leistungsbewertung ist dagegen plausibel begründet (b). Aufgrund der Umstände des Zustandekommens der Regelbeurteilung vom 16. Februar 2022 kann nicht ausgeschlossen werden, dass die Inanspruchnahme von Elternzeit doch in die Bewertung eingeflossen ist, obwohl es sich um einen beurteilungsneutralen Aspekt handelt (c). Das Alter des [X.] ist demgegenüber nicht in einem unzulässigen Zusammenhang angeführt worden (d).

a) Die Regelbeurteilung ist rechtswidrig, weil die Ausführungen des [X.]s zur Begründung der Leistungsbewertung sowie des zusammenfassenden [X.] im Hinblick auf den ganz wesentlichen Abfall in beiden Kategorien gegenüber der vorangegangenen Regelbeurteilung unzureichend sind.

Die Pflicht zur Begründung einer Regelbeurteilung folgt aus dem Rechtsstaatsprinzip (Art. 20 Abs. 3 GG), dem Gebot des effektiven Rechtsschutzes (Art. 19 Abs. 4 Satz 1 GG) sowie der Funktion der dienstlichen Beurteilung, als tragfähige Grundlage für eine an den Kriterien des Art. 33 Abs. 2 GG orientierte Auswahlentscheidung zu dienen. Wie die einzelnen Auswahlkriterien zu gewichten sind, geben weder Art. 33 Abs. 2 GG noch § 9 Satz 1 [X.] unmittelbar vor. Im Rahmen des ihm zustehenden Spielraums ist es daher Sache des Dienstherrn festzulegen, welches Gewicht er den einzelnen Merkmalen beimessen will (vgl. [X.], [X.] vom 5. September 2007 - 2 BvR 1855/07 - [X.]K 12, 106 <108> und vom 17. Januar 2014 - 1 BvR 3544/13 - juris Rn. 15). Das abschließende Gesamturteil ist durch eine Würdigung, Gewichtung und Abwägung der einzelnen auf die Auswahl nach Art. 33 Abs. 2 GG bezogenen Gesichtspunkte zu bilden ([X.], Beschluss vom 25. Oktober 2011 - 2 VR 4.11 - [X.] 11 Art. 33 Abs. 2 GG Nr. 50 Rn. 15 m. w. N.). Diese Gewichtung bedarf schon deshalb einer Begründung, weil nur so die Einhaltung gleicher Maßstäbe gewährleistet und das Gesamturteil nachvollzogen und einer gerichtlichen Überprüfung zugeführt werden kann. Gesamturteil und Einzelbewertungen einer dienstlichen Beurteilung müssen in dem Sinne miteinander übereinstimmen, dass sich das Gesamturteil nachvollziehbar und plausibel aus den Einzelbewertungen herleiten lässt ([X.], Urteil vom 17. September 2015 - 2 [X.] 27.14 - [X.]E 153, 48 Rn. 12 ff.). Die Begründung des [X.] hat schon in der dienstlichen Beurteilung selbst zu erfolgen. Sie ist materieller Bestandteil der dienstlichen Beurteilung selbst und kann nicht erst im gerichtlichen Verfahren nachgeholt werden ([X.], Beschluss vom 21. Dezember 2016 - 2 VR 1.16 - [X.] 11 Art. 33 Abs. 2 GG Nr. 80 Rn. 41 und Urteil vom 2. März 2017 - 2 [X.] 51.16 - [X.] 232.1 § 49 [X.] Nr. 3 Rn. 16 ff.).

Nach diesem Maßstab ist insbesondere eine wesentliche Verschlechterung in der Leistungsbewertung und im Gesamturteil gegenüber der vorangegangenen Regelbeurteilung zu begründen (aa). Hierfür genügt der Hinweis auf das im Jahr 2019 beim [X.] neu eingeführte Beurteilungssystem nicht ([X.]). Ebenso wenig rechtfertigt der bloße Hinweis auf die zwischenzeitliche Beförderung des [X.] die hier vorliegende Verschlechterung in der dienstlichen Beurteilung ([X.]). Eine individuelle Begründung für die Herabstufung der Bewertung enthält die angegriffene Regelbeurteilung nicht (dd).

aa) Eine konkrete Begründung bereits in der Regelbeurteilung ist insbesondere dann geboten, wenn das Gesamturteil der aktuellen Regelbeurteilung wesentlich von dem Gesamturteil der vorhergehenden Regelbeurteilung abweicht ([X.], Beschluss vom 21. Dezember 2016 - 2 VR 1.16 - [X.]E 157, 168 Rn. 33; Urteil vom 9. September 2021 - 2 A 3.20 - [X.]E 173, 213 Rn. 35; ebenso [X.], Beschluss vom 13. Dezember 2022 - 2 A 446/21 -; [X.], Beschluss vom 9. Juni 2022 - 5 [X.]/21 - juris Rn. 76; [X.], Beschluss vom 8. April 2021 - 6 B 2023/20 - juris Rn. 17; [X.], Beschluss vom 27. Januar 2021 - 4 S 2364/20 - Rn. 11). Nur auf diese Weise ist die Einhaltung gleicher Maßstäbe gewährleistet und kann das Gesamturteil nachvollzogen und einer gerichtlichen Überprüfung zugeführt werden.

Müssen wesentliche Abweichungen zwischen zwei [X.] begründet werden, so hat dies unmittelbar zur Folge, dass den [X.] zumindest die vorangegangene Regelbeurteilung des Beamten bekannt sein muss. Zwar trifft das Vorbringen der Beklagten grundsätzlich zu, dass sich eine Regelbeurteilung allein auf die im [X.] gezeigten Leistungen bezieht, [X.] grundsätzlich gleichrangig nebeneinanderstehen - und nicht lediglich ein Stufenverhältnis wie zwischen Regel- und bloßer Anlassbeurteilung besteht (vgl. [X.], Urteil vom 9. Mai 2019 - 2 [X.] 1.18 - [X.]E 165, 305 Rn. 41 f.) – und sich die Aufgabe der Beurteiler im aktuellen [X.] gerade nicht darauf beschränkt, die früheren [X.] lediglich fortzuschreiben. Ohne Kenntnis der früheren Regelbeurteilung ist den [X.] ein wesentlicher Unterschied zur früheren Beurteilung aber nicht bewusst. Zudem werden die Beurteiler allein durch die Kenntnis der vorangegangenen Regelbeurteilung in die Lage versetzt zu überprüfen, ob die in einem früheren [X.] festgestellten Mängel oder Defizite beseitigt sind und ob sich früher attestierte besondere Stärken des Beamten im jetzt zur Beurteilung anstehenden Zeitraum bestätigt haben. Zudem wird im Geschäftsbereich des [X.] die Haltung, dass eine Regelbeurteilung in Unkenntnis der vorangegangenen Beurteilung zu erstellen ist, offenbar nicht konsequent durchgehalten. Denn der [X.] hat es hingenommen, dass der [X.] die Gruppe der von ihm zu beurteilenden Bediensteten des höheren Dienstes des von ihm kommissarisch geleiteten Referats ausdrücklich aufgefordert hat, ihm ihre letzte Beurteilung zur Vorbereitung der [X.] zu überlassen.

[X.]) Der Hinweis auf die Anwendung eines neuen Beurteilungssystems mit einer veränderten Bewertungsskala - nunmehr nur noch sechs- statt neunstufig - und einer weiter reichenden Quotierung der besten Noten - nunmehr die drei besten Noten (Note "6" 5 %, Note "5" 15 % und Note "4" 20 %) anstelle von bislang zwei - allein reicht als Begründung für den starken Abfall in der Leistungsbewertung wie auch im Gesamturteil nicht aus.

[X.]) Auch die zwischenzeitliche Beförderung des [X.] rechtfertigt die gravierende Verschlechterung in der angefochtenen Regelbeurteilung nicht.

Richtig ist allerdings, dass die vom Beamten auf seinem Dienstposten gezeigten Leistungen am Maßstab seines [X.]s zu messen sind (stRspr, vgl. etwa [X.], Urteil vom 9. Mai 2019 - 2 [X.] 1.18 - [X.]E 165, 305 Rn. 32 m. w. N.). Der Inhaber eines höheren [X.]s wird mit seiner Beförderung aus der Gruppe derjenigen Beamten herausgehoben, die vorher mit ihm das gleiche, geringer eingestufte Amt innehatten (vgl. [X.], Beschluss vom 20. März 2007 - 2 BvL 11/04 - [X.]E 117, 372 <382>). Mit der Verleihung des höherwertigeren Amts darf der Beamte mit höherwertigeren Aufgaben betraut werden; seine Leistungen werden an dem höheren [X.] und damit an strengeren Maßstäben gemessen. Es ist deshalb grundsätzlich auch gerechtfertigt, bei dienstlichen Beurteilungen mit einem gleichen Gesamturteil den Inhaber des höheren [X.]s als besser beurteilt anzusehen (vgl. [X.], Beschluss vom 16. Dezember 2015 - 2 BvR 1958/13 - [X.][X.]1, 56 Rn. 59), wenngleich sich dabei jeder Schematismus verbietet (vgl. [X.], [X.] vom 4. Juli 2018 - 2 BvR 1207/18 - NVwZ-RR 2018, 833 Rn. 11).

Die vom Kläger im [X.] noch vor seiner Beförderung im [X.] des Regierungsrats erbrachten Leistungen dürfen daher nicht nachträglich am Maßstab des [X.] bewertet werden. Soweit sich aus dem Urteil vom 26. August 1993 - 2 [X.] 37.91 - (DVBl. 1994, 112) anderes ergibt, hält der Senat hieran nicht mehr fest. Eine Rechtfertigung hierfür ist im Fall der Regelbeurteilung nicht erkennbar. Anderes gilt indes für die Erprobung, bei der die praktische Bewährung des Beamten auf dem höherwertigen Dienstposten festgestellt werden soll, sodass nach dem gesetzlichen Regelungsmodell des § 22 Abs. 2 [X.] Maßstab der Erprobungsbeurteilung das höherwertige Amt sein muss.

Der Umstand, dass der Kläger für einen Teil des [X.] noch ein niedrigeres [X.] innehatte als im Zeitpunkt des [X.]s, darf indes auch nicht zu einem besseren Gesamturteil führen. Denn die Eingruppierung der zu vergebenden Noten in vorgegebene Richtwerte bezieht sich auf die Vergleichsgruppe, die anhand des [X.]s im Zeitpunkt des [X.]s gebildet wird (vgl. Ziffer 13.6.1 Unterabs. 3 BB-[X.] sowie § 50 Abs. 2 Satz 1 [X.]). Die Einordnung der in einer Vergleichsgruppe zusammengefassten Beamten in vorgegebene Richtwerte hat die Funktion, die Wettbewerbssituation künftiger Auswahlverfahren vorab zu klären (vgl. [X.], Beschluss vom 14. Februar 2023 - 2 [X.].22 - [X.] 2023, 307 Rn. 10). Die Beurteilung kann sich daher nur auf die bereits in diesem [X.] erbrachten Leistungen beziehen.

Ist für die eigentliche Bewertung im Rahmen der Regelbeurteilung vom gesamten [X.] lediglich die Zeitspanne im höheren [X.] zu berücksichtigen, bedingt dies, dass diese ausreichend lang bemessen sein muss. Andernfalls verfügte die Bewertung nicht über eine ausreichende tatsächliche Grundlage und wäre nicht aussagekräftig. Die Vorgabe, die Erstellung einer Regelbeurteilung erfordere einen Bewertungszeitraum von mindestens sechs Monaten (vgl. Ziff. 2.2 BB-[X.]), ist nicht zu beanstanden. Ist der Zeitraum im höheren [X.] kürzer, entfällt die Regelbeurteilung. Sollte bis zum Stichtag der nächsten Regelbeurteilung - auch wegen der Regelung in § 22 Abs. 4 Nr. 2 Buchst. b [X.] ausnahmsweise - eine Beurteilung erforderlich werden, kann eine Anlassbeurteilung erstellt werden.

Dem Zeitraum vor der Beförderung kommt für die Beurteilung keine Bedeutung mehr zu. Sie ist in funktionaler Hinsicht überholt, weil der Beamte bereits befördert und ein Leistungsvergleich mit der alten Statusgruppe daher nicht mehr erforderlich ist. Da Regelungsgegenstand der dienstlichen Beurteilung gleichwohl der gesamte [X.] ist und Beurteilungslücken daher zu vermeiden sind, muss die Regelbeurteilung auch die Leistungen des Beamten im alten [X.] erfassen (a. [X.]/[X.], Die dienstliche Beurteilung der Beamten und [X.], Stand Mai 2023, Rn. 352). Diese Ausführungen bieten einen Anknüpfungspunkt, um etwaige Verschlechterungen in der Beurteilung zu begründen.

Entsprechende Ausführungen enthält die angegriffene Regelbeurteilung indes nicht. Der bloße Hinweis, dass der Kläger infolge seiner Beförderung erstmals an der "starken Gruppe der vielen erfahrenen Oberregierungsräte" zu messen sei, trägt die wesentliche Verschlechterung nicht.

dd) Der Regelbeurteilung kann auch ansonsten keine hinreichende Begründung für die wesentliche Herabsetzung in der Bewertung entnommen werden.

Zwar kann die Herabstufung grundsätzlich damit begründet werden, dass die im aktuellen [X.] gezeigten Leistungen nicht mehr den der vorangegangenen Regelbeurteilung entsprochen haben ([X.], Beschluss vom 21. Dezember 2016 - 2 VR 1.16 - [X.]E 157, 168 Rn. 33). Dies kommt insbesondere in Betracht, wenn der Beamte, wie hier, inzwischen auf einem anderen Dienstposten tätig ist, dessen Aufgaben wesentlich von den dienstlichen Tätigkeiten im vorangegangenen [X.] abweichen. Während der Kläger im streitgegenständlichen [X.] als Referent für operative Aufgaben an einer Residentur im Ausland im Bereich der Beschaffung von Informationen verwendet wurde, war der Kläger während des gesamten Zeitraums der vorangegangenen Regelbeurteilung im [X.] im Bereich der Auswertung ([X.]) tätig. Auf diesen wesentlichen Unterschied in der konkreten dienstlichen Verwendung hat der [X.] den erheblichen Abfall in der Leistungsbewertung wie in der Gesamtnote aber nicht ausdrücklich gestützt.

b) Die Gesamtnote der Leistungsbewertung "3 - Entspricht den Anforderungen in jeder Hinsicht (Normalleistung)" – ist im Hinblick auf die vom [X.] gegebene Begründung plausibel. Das gilt auch soweit der [X.] neben der Feststellung, dass der Kläger in der vergleichenden Betrachtung erstmalig gemessen in der starken Gruppe der vielen erfahrenen Oberregierungsräte allen Anforderungen in jeder Hinsicht gerecht zu werden, auch ausgeführt hat, dass der Kläger "jede sich bietende Gelegenheit genutzt habe, auch häufig herausragende Leistungen zu zeigen". Diese Formulierung nimmt Bezug auf den Umstand, dass der [X.] immerhin bei fünf der von ihm bewerteten 12 Merkmale der vier Leistungsmerkmalgruppen des Beurteilungsformulars des [X.] die Note "4" vergeben hat. Diese Note bringt zum Ausdruck, dass der betreffende Beamte die "Anforderungen durch häufig (weniger als 50 %) herausragende Leistungen übertrifft".

c) Zu beanstanden ist dagegen der Umstand, dass der [X.] in der Begründung der Leistungsbewertung auf den Umstand der Inanspruchnahme von Elternzeit abgehoben hat.

Der Kläger hat während des gesamten [X.] zweimal für zwei Monate Elternzeit in Anspruch genommen. Dies darf auf dem Beurteilungsformular des [X.] vermerkt werden, ist aber ansonsten für die Bewertung der Leistungen des Beamten im [X.] nach den Kriterien des Art. 33 Abs. 2 GG nicht relevant. Die Inanspruchnahme von Elternzeit darf sich bei dem beruflichen Fortkommen eines Beamten nicht nachteilig auswirken (§ 18 Abs. 1 BGleiG und § 25 [X.]). Zu Recht hat der [X.] deshalb eine erste Fassung der Regelbeurteilung aufgehoben, in der die Inanspruchnahme von Elternzeit wegen der Beeinträchtigung der Leistungsfähigkeit der Residentur negativ bewertet worden war.

Zwar bestehen weder im Hinblick auf die erste Fassung der Regelbeurteilung noch im Hinblick auf die Stellungnahme des [X.]s vom 6. Mai 2022 zum Widerspruch des [X.] gegen die Regelbeurteilung Anhaltspunkte für die Besorgnis seiner Befangenheit gegenüber dem Kläger, sodass dieser [X.] auch die endgültige Fassung der Regelbeurteilung erstellen konnte. Es bedurfte auch keiner ausdrücklichen Versicherung seitens des [X.]s, den Aspekt der Inanspruchnahme von Elternzeit bei der neuen Fassung der Regelbeurteilung nicht mehr berücksichtigt zu haben. Mit der förmlichen Aufhebung der beanstandeten Version der Beurteilung existiert diese nicht mehr ([X.], Urteil vom 1. März 2018 - 2 A 10.17 - [X.]E 161, 240 Rn. 39), sodass die zuständigen Beurteiler eine neue Regelbeurteilung zu erstellen haben. Angesichts der Vorgeschichte der Regelbeurteilung muss andererseits jeder Anschein vermieden werden, dass die Inanspruchnahme der Elternzeit erneut in die Bewertung eingeflossen ist.

Dieser Vorgabe genügt die Regelbeurteilung vom 16. Februar 2022 nicht. Denn dort wird der bewertungsneutrale Umstand der Inanspruchnahme von Elternzeit - zudem unter der unzutreffenden Bezeichnung der "teilweisen Reduzierung der Arbeitszeit" – bei der Begründung der Leistungsbewertung doch wieder angeführt. Es kann daher nicht ausgeschlossen werden, dass die negative Bewertung der Inanspruchnahme von Elternzeit auch der angefochtenen Regelbeurteilung anhaftet.

d) Das Vorbringen des [X.], der [X.] habe ihm bei der Regelbeurteilung auch sein vergleichsweise geringes Alter angelastet, ist dagegen unbegründet.

Zwar ist das Alter eines Beamten als solches bei der Regelbeurteilung ein unzulässiges, sachfremdes Kriterium (§ 1 AGG). Hier steht der Verweis auf das Alter des [X.] in der schriftlichen Begründung der Gesamtnote der Leistungsbewertung durch den [X.] aber zulässigerweise im unmittelbaren Zusammenhang mit der neuen dienstlichen Verwendung des [X.] und den auf dem neuen Dienstposten erbrachten Leistungen. Es wird darauf verwiesen, dass der Kläger erst vor kurzer Zeit befördert worden ist, erstmals im Ausland und nunmehr nicht mehr im Bereich der Auswertung, sondern bei der Informationsbeschaffung verwendet wird und deshalb auch noch nicht über die erforderlichen Erfahrungen und das notwendige Fingerspitzengefühl z. B. im Umgang mit Gesprächspartnern aus der [X.] Welt verfügt.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.

Meta

2 A 7/22

12.10.2023

Bundesverwaltungsgericht 2. Senat

Urteil

Sachgebiet: A

Art 19 Abs 4 S 1 GG, Art 33 Abs 2 GG, § 21 Abs 1 BBG 2009, § 21 Abs 2 BBG 2009, § 22 BBG 2009, § 25 BBG 2009, § 18 Abs 1 BGleiG 2015, § 50 Abs 1 S 1 BLV 2009, § 50 Abs 2 S 1 BLV 2009

Zitier­vorschlag: Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 12.10.2023, Az. 2 A 7/22 (REWIS RS 2023, 9284)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2023, 9284

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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

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Zitiert

2 BvR 1207/18

2 BvL 11/04

1 BvR 3544/13

2 BvR 1287/16

2 BvR 1958/13

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