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BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
III ZA 18/14
vom
1. Oktober 2014
in dem Prozesskostenhilfeprüfungsverfahren
Der III.
Zivilsenat des [X.]s hat am 1. Oktober 2014 durch den Vizepräsidenten [X.] und [X.] [X.], [X.], [X.] und [X.]
beschlossen:
Der Antrag der Beklagten auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des 1. Zivilsenats des [X.] vom 18. Juli 2014
1 W 49/14
und für Rechtsmittel gegen die Beschlüsse des [X.] vom 21. Mai 2014
11 T 32/14 -
und des [X.] vom 29. Oktober 2013, 25. Februar 2014, 27. Februar 2014, 28. März 2014 und 3. Juli 2014 sowie das Urteil des [X.] vom 16. Dezember 2013
sämtlich 436 [X.] -
wird abgelehnt.
Gründe:
Der Senat fasst den Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für eine [X.] als für eine Rechtsbeschwerde gestellt auf, weil dies das einzige in Betracht zu ziehende Rechtsmittel ist. Prozesskostenhilfe kann jedoch nur gewährt werden, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg hat (§ 114 ZPO).
Die in Aussicht genommene Rechtsbeschwerde
hat jedoch keine Erfolgsaussicht. Das Rechtsmittel ist nur statthaft, wenn dies im Gesetz ausdrücklich bestimmt ist oder das Beschwerdegericht es in dem angefochtenen Beschluss zugelassen hat (§ 574 Abs. 1 ZPO). Beide Voraussetzungen liegen hier nicht vor. Im Rechtsbeschwerdeverfahren kann auch nicht geltend gemacht werden, das Beschwerdegericht hätte die Rechtsbeschwerde zulassen müssen (vgl. z.B.: [X.], Beschluss vom 8. November 2004
II ZB 24/03
NJW-RR 2005, 294 f).
1
2
Gleiches gilt für den Beschluss des [X.].
Soweit sich die Beklagte unmittelbar gegen die Entscheidungen des [X.] wendet, ist der Instanzenzug zum [X.], soweit er überhaupt eröffnet ist, nicht erschöpft.
[X.]
Herrmamm
Vorinstanzen:
[X.], Entscheidung vom 21.05.2014 -
11 T 32/14 -
OLG Hamm, Entscheidung vom 18.07.2014 -
1 W 49/14 -
3
4
Meta
01.10.2014
Bundesgerichtshof III. Zivilsenat
Sachgebiet: ZA
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 01.10.2014, Az. III ZA 18/14 (REWIS RS 2014, 2510)
Papierfundstellen: REWIS RS 2014, 2510
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