Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 01.10.2014, Az. III ZA 18/14

III. Zivilsenat | REWIS RS 2014, 2510

© REWIS UG (haftungsbeschränkt)

Tags hinzufügen

Sie können dem Inhalt selbst Schlagworten zuordnen. Geben Sie hierfür jeweils ein Schlagwort ein und drücken danach auf sichern, bevor Sie ggf. ein neues Schlagwort eingeben.

Beispiele: "Befangenheit", "Revision", "Ablehnung eines Richters"

QR-Code

Entscheidungstext


Formatierung

Dieses Urteil liegt noch nicht ordentlich formatiert vor. Bitte nutzen Sie das PDF für eine ordentliche Formatierung.

PDF anzeigen


BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
III ZA 18/14
vom
1. Oktober 2014

in dem Prozesskostenhilfeprüfungsverfahren

Der III.
Zivilsenat des [X.]s hat am 1. Oktober 2014 durch den Vizepräsidenten [X.] und [X.] [X.], [X.], [X.] und [X.]

beschlossen:

Der Antrag der Beklagten auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des 1. Zivilsenats des [X.] vom 18. Juli 2014

1 W 49/14

und für Rechtsmittel gegen die Beschlüsse des [X.] vom 21. Mai 2014

11 T 32/14 -
und des [X.] vom 29. Oktober 2013, 25. Februar 2014, 27. Februar 2014, 28. März 2014 und 3. Juli 2014 sowie das Urteil des [X.] vom 16. Dezember 2013

sämtlich 436 [X.] -
wird abgelehnt.

Gründe:

Der Senat fasst den Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für eine [X.] als für eine Rechtsbeschwerde gestellt auf, weil dies das einzige in Betracht zu ziehende Rechtsmittel ist. Prozesskostenhilfe kann jedoch nur gewährt werden, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg hat (§ 114 ZPO).

Die in Aussicht genommene Rechtsbeschwerde
hat jedoch keine Erfolgsaussicht. Das Rechtsmittel ist nur statthaft, wenn dies im Gesetz ausdrücklich bestimmt ist oder das Beschwerdegericht es in dem angefochtenen Beschluss zugelassen hat (§ 574 Abs. 1 ZPO). Beide Voraussetzungen liegen hier nicht vor. Im Rechtsbeschwerdeverfahren kann auch nicht geltend gemacht werden, das Beschwerdegericht hätte die Rechtsbeschwerde zulassen müssen (vgl. z.B.: [X.], Beschluss vom 8. November 2004

II ZB 24/03

NJW-RR 2005, 294 f).

1
2

Gleiches gilt für den Beschluss des [X.].

Soweit sich die Beklagte unmittelbar gegen die Entscheidungen des [X.] wendet, ist der Instanzenzug zum [X.], soweit er überhaupt eröffnet ist, nicht erschöpft.

[X.]

Herrmamm

Vorinstanzen:
[X.], Entscheidung vom 21.05.2014 -
11 T 32/14 -

OLG Hamm, Entscheidung vom 18.07.2014 -
1 W 49/14 -

3
4

Meta

III ZA 18/14

01.10.2014

Bundesgerichtshof III. Zivilsenat

Sachgebiet: ZA

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 01.10.2014, Az. III ZA 18/14 (REWIS RS 2014, 2510)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2014, 2510

Auf dem Handy öffnen Auf Mobilgerät öffnen.


Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

Referenzen
Wird zitiert von

Keine Referenz gefunden.

Zitiert

1 W 49/14

Zitieren mit Quelle:
x

Schnellsuche

Suchen Sie z.B.: "13 BGB" oder "I ZR 228/19". Die Suche ist auf schnelles Navigieren optimiert. Erstes Ergebnis mit Enter aufrufen.
Für die Volltextsuche in Urteilen klicken Sie bitte hier.