Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 06.10.2016, Az. I ZB 61/16

I. Zivilsenat | REWIS RS 2016, 4423

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[X.]:[X.]:[X.]:2016:061016BIZB61.16.0

BUN[X.]SGERICHTSHOF
BESCHLUSS
I ZB 61/16
vom
6. Oktober
2016
in dem Zwangsvollstreckungsverfahren
gegen

-
2
-
Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 6. Oktober
2016 durch [X.]
Dr.
Büscher, [X.]
Dr.
Koch, Dr.
Löffler, die Richterin Dr.
[X.] und den Richter Feddersen

beschlossen:

Der Antrag des Schuldners auf Bewilligung von [X.] vom 22. April 2016
wird abgelehnt.

Gründe:
1. Der Schuldner beantragt Prozesskostenhilfe für seinen Antrag auf Zu-lassung der Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des [X.] vom 8.
April 2016.
2. Der Prozesskostenhilfeantrag des Schuldners ist abzulehnen, weil die beabsichtigte Rechtsverfolgung keine Aussicht auf Erfolg bietet (§ 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO). Sein beabsichtigter Antrag auf Zulassung der Rechtsbeschwerde ist mangels Statthaftigkeit nicht zulässig. Die Umdeutung des beabsichtigten Antrags in eine Nichtzulassungsbeschwerde verleiht dem Vorgehen des Schuldners ebenfalls keine Erfolgsaussicht.
Eine solche Nichtzulassungsbe-schwerde wäre ebenfalls unzulässig. Das Beschwerdegericht hat die Rechtsbe-schwerde in dem Beschluss vom 8.
April
2016 nicht gemäß § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 ZPO zugelassen. Diese Entscheidung ist nicht anfechtbar (vgl. [X.], [X.] vom 5. Mai 2011 -
I [X.], [X.], 394 mwN). Der Gesetzgeber hat bewusst von der Möglichkeit einer Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Rechtsbeschwerde abgesehen (BT-Drucks. 14/4722, [X.], 116). Ein 1
2
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3
-
Rechtsmittel gegen die Nichtzulassung der Rechtsbeschwerde ist auch nicht von [X.] wegen geboten (vgl. [X.], Beschluss vom 7. März 2002
-
IX ZB 11/02, [X.]Z 150, 133, 135 ff.; Beschluss vom 8. November 2004
-
II ZB 24/03, NJW-RR 2005, 294 f.; Beschluss vom 24. November 2008
-
II ZB 4/08,
NJW-RR 2009, 465 Rn. 13; Beschluss vom 13. Juli 2011
-
IX [X.] 77/11, [X.], 1582 Rn. 2; Beschluss vom 18. August 2014
-
I [X.] 8/14, juris Rn. 2; Beschluss vom 12. Februar 2015 -
I [X.] 15/14 Rn. 2; Beschluss vom 7. Oktober 2015 -
I [X.], Rn. 1, juris).

Büscher
Koch
Löffler

[X.]
Feddersen
Vorinstanzen:
[X.], Entscheidung vom 17.03.2016 -
9 [X.]/15 -

LG [X.], Entscheidung vom 08.04.2016 -
2 T 31/16 -

Meta

I ZB 61/16

06.10.2016

Bundesgerichtshof I. Zivilsenat

Sachgebiet: ZB

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 06.10.2016, Az. I ZB 61/16 (REWIS RS 2016, 4423)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2016, 4423

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I ZB 17/11

IX ZA 77/11

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