Bundesgerichtshof, Beschluss vom 08.11.2018, Az. 4 StR 268/18

4. Strafsenat | REWIS RS 2018, 1967

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Gegenstand

Verständigung im Strafverfahren: Belehrungspflicht vor Zustandekommen einer Verständigung


Tenor

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des [X.] vom 16. Februar 2018 mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben.

Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des [X.] zurückverwiesen.

Gründe

1

Das [X.] hat den Angeklagten wegen Beihilfe zur schweren räuberischen Erpressung zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren verurteilt. Die hiergegen gerichtete Revision des Angeklagten hat mit der Rüge der Verletzung des § 257c Abs. 5 StPO Erfolg.

2

1. Der Rüge liegt folgendes Verfahrensgeschehen zugrunde:

3

Das Gericht gab in der Hauptverhandlung bekannt, dass bei einer bezüglich einer Beihilfe geständigen Einlassung eine Freiheitsstrafe von drei Jahren bis drei Jahre drei Monate für [X.] gehalten würde. Angesichts der Dauer der bislang vollzogenen Untersuchungshaft würde eine Aufhebung des Haftbefehls erfolgen. Der Angeklagte, die Verteidigerin und der [X.] der Staatsanwaltschaft erklärten, dieser Verständigung zuzustimmen.

4

Erst danach belehrte die Vorsitzende den Angeklagten über den Inhalt des § 257c Abs. 4 StPO. Die Verteidigerin gab sodann eine Erklärung zur Sache ab, die vom Angeklagten als richtig bestätigt wurde.

5

2. Die Rüge ist begründet. Der von dem Angeklagten gerügte Rechtsfehler liegt vor. Denn die Vorsitzende der [X.] hätte den Angeklagten bereits bei Unterbreitung des [X.] über die in § 257c Abs. 4 StPO geregelte Möglichkeit eines Entfallens der Bindung des Gerichts an die Verständigung belehren müssen. Eine Verständigung ist regelmäßig nur dann mit dem Grundsatz des fairen Verfahrens zu vereinbaren, wenn der Angeklagte vor ihrem Zustandekommen nach § 257c Abs. 5 StPO über deren nur eingeschränkte Bindungswirkung für das Gericht belehrt worden ist (vgl. hierzu [X.] 133, 168, 237; [X.] NStZ 2014, 721; [X.], Beschlüsse vom 10. Februar 2015 - 4 StR 595/14, [X.], 358, 359 mwN; vom 25. März 2015 - 5 [X.], [X.], 225 [[X.]]; vom 11. Mai 2016 - 1 [X.], [X.], 11 mwN und vom 21. März 2017 - 5 StR 73/17, [X.], 1626 [[X.]]).

6

[X.] und damit auch das Urteil beruhen auf dem Verstoß gegen die [X.] (§ 337 Abs. 1 StPO). Der [X.] kann die Ursächlichkeit des [X.] für das Geständnis nicht ausnahmsweise ausschließen. Der Angeklagte hat die ihm zur Last gelegte Tat auf der Grundlage der Verständigung eingeräumt. Hierauf hat die [X.] die Verurteilung gestützt. Konkrete Anhaltspunkte dafür, dass dem in [X.] nicht vorbestraften und in [X.] wohnhaften Angeklagten die Voraussetzungen für den Wegfall der Bindungswirkung bekannt waren, bestehen nicht.

7

3. Eines [X.] auf die weiteren Verfahrensrügen (zur Rüge der Verletzung des § 243 Abs. 4 Satz 2 StPO vgl. [X.], Beschluss vom 5. August 2015 - 5 [X.], [X.]R StPO § 243 Abs. 4 Mitteilungspflicht 5) oder die Sachrüge bedarf es daher nicht.

Sost-Scheible     

        

Roggenbuck     

        

Franke

        

Quentin     

        

Feilcke     

        

Meta

4 StR 268/18

08.11.2018

Bundesgerichtshof 4. Strafsenat

Beschluss

Sachgebiet: StR

vorgehend LG Essen, 16. Februar 2018, Az: 52 KLs 50/17

§ 257c Abs 4 StPO, § 257c Abs 5 StPO, § 337 Abs 1 StPO

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Beschluss vom 08.11.2018, Az. 4 StR 268/18 (REWIS RS 2018, 1967)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2018, 1967

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