Bundesgerichtshof, Beschluss vom 06.03.2018, Az. 5 StR 585/17

5. Strafsenat | REWIS RS 2018, 12831

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Gegenstand

Strafverfahren: Belehrungspflichten bei Unterbreitung eines Verständigungsvorschlags


Tenor

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des [X.] vom 8. Juli 2014 mit den Feststellungen aufgehoben.

Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des [X.] zurückverwiesen.

Gründe

1

Das [X.] hat den Angeklagten wegen Einschleusens von Ausländern in Tateinheit mit Beihilfe zur Urkundenfälschung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von acht Monaten verurteilt, deren Vollstreckung es zur Bewährung ausgesetzt hat. Die hiergegen gerichtete Revision des Angeklagten hat mit der Rüge der Verletzung des § 257c Abs. 5 StPO Erfolg.

2

1. Dieser liegt folgendes Verfahrensgeschehen zugrunde:

3

In der zunächst gegen fünf Angeklagte geführten Hauptverhandlung teilte der Vorsitzende am 30. Juni 2014 mit, dass an dem zuvor mit den Verfahrensbeteiligten erörterten, letztlich modifizierten Verständigungsvorschlag festgehalten werde und nunmehr „entsprechend § 257c StPO im Sinne des modifizierten Vorschlags vorgegangen werden solle“. Alle Beteiligten erklärten sich damit einverstanden. Eine Belehrung gemäß § 275c Abs. 5 StPO fand nicht statt. Am nächsten Hauptverhandlungstag gab der Angeklagte ein Geständnis ab, „ohne dass er auch an diesem Tag belehrt worden wäre“ ([X.]). Auf Bitten des Angeklagten wurde das gegen ihn gerichtete Verfahren zur Beschleunigung abgetrennt und nur gegen ihn weiter verhandelt, während die Verhandlung gegen die übrigen Angeklagten unterbrochen und an einem anderen Tag fortgesetzt wurde. Das Urteil gegen den Angeklagten wurde noch am selben Tag verkündet.

4

2. [X.] ist zulässig erhoben.

5

Der Angeklagte hat einen Sachverhalt vorgetragen, der es dem Revisionsgericht ohne weiteres ermöglicht, allein aufgrund seines Vortrags zu überprüfen, ob der gerügte Rechtsfehler vorläge, wenn die behaupteten Tatsachen erwiesen wären (vgl. nur [X.], Beschluss vom 12. März 2013 - 2 StR 34/13, [X.], 222). Dem Vortrag des Beschwerdeführers ([X.]) ist zu entnehmen, dass jedenfalls vor Zustandekommen der Verständigung nach § 257c Abs. 3 Satz 4 StPO und damit vor dem insoweit maßgeblichen Zeitpunkt (vgl. [X.], Beschluss vom 25. März 2015 - 5 [X.], [X.], 225 mwN) keine Belehrung nach § 257c Abs. 5 StPO vorgenommen wurde. Die Anforderungen des § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO sind damit erfüllt.

6

Soweit der [X.] unter dem Gesichtspunkt des ausnahmsweise erforderlichen Vortrags sogenannter [X.] Angaben dazu vermisst, dass dem Angeklagten der Inhalt der vom Gesetz vorgeschriebenen Belehrung gemäß § 257c Abs. 5 StPO auch nicht aus möglicherweise vor Abtrennung der Verfahren erfolgten Belehrungen der Mitangeklagten bekannt gewesen sei, vermag der [X.] eine entsprechende Unvollständigkeit nicht zu erkennen. Tatsächlich erfolgten die Belehrungen der (früheren) Mitangeklagten erst nach Abtrennung des gegen den Beschwerdeführer gerichteten Verfahrens.

7

3. [X.] ist auch begründet. Denn der Vorsitzende der [X.] hätte den Angeklagten bereits bei Unterbreitung des [X.] über die in § 257c Abs. 4 StPO geregelte Möglichkeit eines Entfallens der Bindung des Gerichts an die Verständigung belehren müssen ([X.], Beschluss vom 25. März 2015, aaO; [X.] 133, 168, 237; [X.] [Kammer], NStZ 2014, 721).

8

Das Urteil beruht auf dem Verstoß gegen die [X.] (§ 337 Abs. 1 StPO). Der [X.] kann die Ursächlichkeit des [X.] für das Geständnis nicht ausschließen. Der Angeklagte hat die ihm zur Last gelegten Taten auf der Grundlage der Verständigung eingeräumt. Neben anderen Beweismitteln hat die [X.] vor allem hierauf die Verurteilung gestützt. Konkrete Anhaltspunkte dafür, dass dem Angeklagten die Voraussetzungen für den Wegfall der Bindungswirkung im Zeitpunkt seines Geständnisses bekannt waren, bestehen nicht (vgl. oben 2.).

9

4. Für die neue Hauptverhandlung weist der [X.] auf Folgendes hin:

Für die Verfahrensverzögerung zwischen dem Eingang der [X.] beim [X.] und der Weiterleitung der Ermittlungsakten zum [X.] wird eine Kompensation zu prüfen sein. Ergänzend verweist der [X.] zudem auf die Antragsschrift des [X.]s.

Mutzbauer     

      

Sander     

      

[X.]

      

[X.]     

      

[X.]     

      

Meta

5 StR 585/17

06.03.2018

Bundesgerichtshof 5. Strafsenat

Beschluss

Sachgebiet: StR

vorgehend LG Bremen, 8. Juli 2014, Az: 61 KLs 4/14

§ 257c Abs 3 S 4 StPO, § 257c Abs 4 StPO, § 257c Abs 5 StPO

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Beschluss vom 06.03.2018, Az. 5 StR 585/17 (REWIS RS 2018, 12831)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2018, 12831

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