Bundespatentgericht, Beschluss vom 03.09.2021, Az. 30 W (pat) 47/17

30. Senat | REWIS RS 2021, 9895

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Tenor

In der Beschwerdesache

hat der 30. Senat (Marken- und Design-Beschwerdesenat) des [X.] auf die mündliche Verhandlung vom 24. Juni 2021 unter Mitwirkung des Vorsitzenden [X.]s Prof. Dr. Hacker sowie der [X.] [X.] und Dr. Meiser

beschlossen:

[X.] Auf die Beschwerde der Markeninhaberin wird der Beschluss der Markenstelle für Klasse 9 des [X.] vom 7. August 2017 (Erinnerungsbeschluss) aufgehoben, soweit aufgrund des Widerspruchs aus der [X.] 004 274 288 die Löschung der angegriffenen Marke für die Waren:

„Laser und Lasereinrichtungen (nicht für medizinische Zwecke), auch für Lichteffekte; CB-Funkgeräte (Hand-, Mobil- und Stationsgeräte), Amateurfunksende- und -empfangsgeräte, Betriebsfunksende- und -empfangsgeräte, Funkverstärker; elektrische, elektronische sowie opto-elektronische Bauelemente, auch solche für Solartechnik oder Lasertechnik, Mikrocomputer und Mikroprozessoren (je soweit in Klasse 9 enthalten); [X.], nämlich Sende- und Empfangsgeräte für Fernsteuerung und deren Baugruppen, Schalt- und [X.] für Modelle, elektronische Schaltkreise für Blinkleuchten für Modelle, elektronische Geräuschgeneratoren; elektrische, elektronische und elektromechanische Messgeräte, einschließlich Einbaumessinstrumente sowie Vielfachmessgeräte, digitalanzeigende Vielfachmessgeräte, Oszillographen, Signalverfolger, Frequenzzähler, elektronische und mechanische Spannungsprüfer, elektronische Metallsuchgeräte; elektrische und elektronische Alarmgeräte und Anlagen sowie deren Zubehör, nämlich optische und akustische Signalgeber, akustische Sensoren (Ultraschall-Bewegungsmelder), optische Sensoren sowie Lichtschranken, elektromechanische Sensoren (Tür- und Fensterkontakte, Rüttelkontakte für Fenster und Türen), Baugruppen sowie Bausätze sämtlicher vorgenannter Geräte (soweit in Klasse 9 enthalten); [X.] bzw. –dimmer für die elektrische Raumbeleuchtung; Haussprechanlagen, bestehend aus Außen- und Innensprechstationen sowie ggf. auch aus [X.], Netzgeräten, Verstärkern und Videogeräten; Beleuchtungsgeräte und Lichteffektgeräte, ausgenommen Laser für Lichteffekte; elektronische Steuergeräte und Controller zur Steuerung von Beleuchtungsgeräten und Lichteffektgeräten, ausgenommen Laser für Lichteffekte; Nebelmaschinen, Lichtquellen (Beleuchtungsgeräte), auch Strahler, einschließlich Effektstrahler, [X.], [X.] und [X.], als Lichteffektgeräte, ausgenommen Laser; Ventilatoren, Lüfter und Gebläse, Leuchtmittel für Lichtquellen (Beleuchtungsgeräte), Lampen, einschließlich [X.], als Lichteffektgeräte, ausgenommen Laser, Effektlampen, [X.], Glühlampen und Gasentladungslampen, Fassungen für die vorgenannten Lampen“

angeordnet worden ist.

Insoweit wird die Erinnerung der Widersprechenden gegen den Beschluss der Markenstelle für Klasse 9 des [X.] vom 31. Oktober 2008 (Erstprüferbeschluss) zurückgewiesen.

Die weitergehende Beschwerde der Markeninhaberin wird zurückgewiesen.

I[X.] Der Antrag der Markeninhaberin, die Kosten des Beschwerdeverfahrens der Widersprechenden aufzuerlegen, wird zurückgewiesen.

II[X.] [X.] wird zugelassen. Die Zulassung ist beschränkt auf die Frage, ob die Erinnerung der Widersprechenden vom 5. Dezember 2008 nur die erste Widerspruchsmarke [X.] betroffen hat.

Gründe

I.

1

Das Zeichen

2

Premium[X.]

3

ist am 2. April 2005 angemeldet und am 13. Januar 2006 für die [X.]aren

4

„[X.]: Elektrische und elektronische Geräte sowie daraus zusammengestellte Einrichtungen, nämlich Fernsehgeräte, Videogeräte, Satellitenempfänger oder -empfangsgeräte, Rundfunkgeräte, Tuner, elektrische Verstärker, Mischverstärker, Nachhallgeräte, Mischpulte, Equalizer, Geräte zur Aufzeichnung, Übertragung und [X.]iedergabe von Ton und/oder Bild, einschließlich Plattenspieler, Plattenwechsler und Plattenspielerchassis, Audio- und/oder [X.] oder DVD-Player; Audiorecorder, Videorecorder, auch Audio- und/oder [X.] oder DVD-Recorder, Kassettenrecorder, Tonbandgeräte, Videotextgeräte; Mikrofone, Kopfhörer, Lautsprecherboxen, Lautsprecherchassis, Lautsprecher, Frequenzweichen; Kameras, auch solche für bewegte Bilder und Einzelbilder, wie Videokameras, elektronische Kameras, Filmkameras oder Fotoapparate, auch Digitalkameras; Laser und Lasereinrichtungen (nicht für medizinische Zwecke) auch für Lichteffekte; CB-Funkgeräte (Hand-, Mobil- und Stationsgeräte), Amateurfunksende- und -empfangsgeräte, Betriebsfunksende- und -empfangsgeräte, Funkverstärker; elektrische, elektronische sowie opto-elektronische Bauelemente, auch solche für Solartechnik oder Lasertechnik, Mikrocomputer und Mikroprozessoren (je soweit in [X.] enthalten); [X.], nämlich Sende- und Empfangsgeräte für Fernsteuerung und deren Baugruppen, Schalt- und [X.] für Modelle, elektronische Schaltkreise für [X.]inkleuchten für Modelle, elektronische Geräuschgeneratoren; elektronische Unterhaltungsgeräte solche als Zusatzgeräte für Fernseher; Apparate und Instrumente für die Schwachstrom- und Kommunikationstechnik, nämlich für die Nachrichten-, Hochfrequenz-, Computer- und/oder Regelungstechnik; elektrische, elektronische und elektromechanische Messgeräte, einschließlich Einbaumessinstrumente sowie Vielfachmessgeräte, digitalanzeigende Vielfachmessgeräte, Oszillographen, Signalverfolger, Frequenzzähler, elektronische und mechanische [X.]annungsprüfer, elektronische Metallsuchgeräte; regelbare und nicht regelbare Netzgeräte, insbesondere auch Niederspannungsnetzgeräte, Ladegeräte für Batterien, Fernsehtonumsetzer bzw. -adapter; elektrische und elektronische [X.] und Anlagen sowie deren Zubehör, nämlich optische und akustische Signalgeber, akustische Sensoren (Ultraschall-Bewegungsmelder), optische Sensoren sowie Lichtschranken, elektro-mechanische Sensoren (Tür- und Fensterkontakte, Rüttelkontakte für Fenster und Türen); Baugruppen sowie Bausätze sämtlicher vorgenannter Geräte (soweit in [X.] enthalten); Antennen, einschließlich Fernsehantennen und Satellitenempfangsantennen, Zimmerantennen, Autoantennen, [X.] und CB-Funkantennen, auch als Mobilantennen und Stationsantennen; elektrisches und elektronisches [X.], nämlich Antennenverstärker, [X.], [X.] und [X.] für Satellitenempfangsanlagen, Netzgeräte für Antennenverstärker sowie Rotoren für Antennen; Antennenkabel, Pegelsteller sowie Verteiler für Antennen, Antennen-Steckdosen, Abschlusswiderstände für Antennenleitungen, Buchsen, Stecker sowie Adapter für Antennen, Symmetrie-Übertrager für Antennen; elektronische Antennen-Positioniergeräte; mechanisches [X.], nämlich Antennenmasten, Masthalter, Dachdurchführungen, [X.]andhalter, Dachhalter, Dachsparrenmasthalter für Antennenmasten, Lager für drehbare Antennen, mechanische Befestigungselemente für Antennen und Antennenmasten, insbesondere auch Befestigungselemente zur Befestigung von Mobilantennen an Kraftfahrzeugen, [X.] sowie Masthalterungen zum Befestigen von [X.] und Frequenzweichen; elektrisches Installationsmaterial, [X.] bzw. -dimmer für die elektrische Raumbeleuchtung, Netz-Steckverbindungen, insbesondere Stecker und Steckdosen, elektrische Leitungen, Kabel, Drähte und Litzen, auch solche für die elektrische Versorgung, für Kommunikation und Datenübertragung für Video- und Audio-Anwendungen; Batterien und Akkus, [X.]schaltuhren nicht für Uhrwerke, Haussprechanlagen, bestehend aus Außen- und Innensprechstationen sowie ggf. auch aus [X.], Netzgeräten, Verstärkern und Videogeräten; [X.], insbesondere Telefone, Anrufbeantworter, Faxgeräte, Telexgeräte, Modems, Handys, [X.], nämlich [X.], Freisprecheinrichtungen, [X.], [X.], manuelle und elektronische Telefon-Umschalter, Telefonstecker und -buchsen, Telefonschnüre; Computer, [X.], Drucker, Scanner, Bildschirme, Festplatten, [X.], [X.], Diskettenlaufwerke, Tastaturen, [X.], Computerkarten, insbesondere Graphikkarten und Schnittstellen, [X.]eicherkarten, Modems sowie daraus zusammengestellte [X.], Computer-Steckverbindungen; Computersoftware, insbesondere auf Datenträger gespeicherte Computerprogramme, auch solche zur Steuerung von Lasern und Lichtquellen, Software-Tools, Datenkommunikationssoftware zum elektronischen Datenaustausch, insbesondere zwischen Computern, Computersystemen und Schnittstellen, auch im [X.] und/oder Intranet und zum Ausführen von anderen Funktionen auf Computerbasis; angepasste Gehäuse aus Metall oder Kunststoff für die vorgenannten [X.]aren

5

[X.]: [X.] und [X.], ausgenommen Laser für Lichteffekte, elektronische Steuergeräte und Controller zur Steuerung von [X.]n und [X.]n, ausgenommen Laser für Lichteffekte; Nebelmaschinen, Lichtquellen ([X.]), auch Strahler, einschließlich Effektstrahler, [X.], [X.] und [X.], als [X.], ausgenommen Laser; Ventilatoren, Lüfter und Gebläse, Leuchtmittel für Lichtquellen ([X.]), Lampen, einschließlich [X.], als [X.], ausgenommen Laser, Effektlampen, [X.], Glühlampen und Gasentladungslampen, Fassungen für die vorgenannten Lampen

6

Klasse16: Druckerzeugnisse, insbesondere [X.]schriften und Bücher“

7

als [X.]ortmarke unter der Nummer 305 19 250 in das beim [X.] geführte Register eingetragen worden.

8

Gegen diese Marke, deren Eintragung am 17. Februar 2006 veröffentlich wurde, hat die [X.]idersprechende am 17. Mai 2006 [X.]iderspruch erhoben aus zwei Marken, nämlich aus der am 30. April 2003 angemeldeten und am 14. Oktober 2008 für eine Vielzahl von [X.]aren und Dienstleistungen der Klassen 9, 16, 18, 25, 28, 35, 38, 41 und 42 eingetragenen [X.] 003 203 411 (erste [X.]iderspruchsmarke)

9

[X.]

sowie aus der unter Inanspruchnahme einer Priorität vom 27. Juli 2004 am 27. Januar 2005 angemeldeten und am 17. Oktober 2012 registrierten [X.] [X.] 004 274 288 (zweite [X.]iderspruchsmarke)

Abbildung

die für eine Vielzahl von [X.]aren und Dienstleistungen der Klassen 9, 16, 28, 35, 36, 38, 39, 41, 42, 43 und 45 Schutz genießt, darunter u.a.:

„[X.]: Fotografische, Film-, optische, [X.], Mess-, [X.], [X.], [X.], Telekommunikations-, Signal-, Kontroll- (Überwachungs-), Unterrichtsapparate und -instrumente; Apparate zur Aufzeichnung von [X.]; Apparate zur Aufzeichnung, Übertragung, [X.]iedergabe oder Empfang von Ton oder Bild; elektrische und elektronische Apparate zur Verwendung für den Empfang von satellitengestützten, terrestrischen und Ausstrahlungen mittels Kabel; [X.] einschließlich Dekoder; Aufsatzgeräte zur Verwendung beim Dekodieren und Empfangen von satellitengestützten und terrestrischen Ausstrahlungen und Ausstrahlungen mittels Kabel; Apparate zum Dekodieren von verschlüsselten Signalen einschließlich Aufsatzgeräte für den Fernsehempfang; Aufsatzgeräte einschließlich Dekoder und interaktiver Fernsehführer; Aufsatzgeräte mit Dekoder und Aufzeichnungsgerät zum Aufzeichnen von Fernseh- und Hörprogrammen; Aufsatzgeräte mit Dekoder und Aufzeichnungsgerät, die auf die Übertragung gespeicherter Aufnahmen in den [X.]eicher und das Löschen älterer Aufnahmen programmiert werden können; aufgezeichnete Fernseh- und Rundfunkprogramme; aufgezeichnete Programme zur Ausstrahlung im Fernsehen und im Rundfunk; Videoaufzeichnungen; Computer; Computerprogramme; elektronische Computerspiele; elektronische interaktive Computerspiele; Computersoftware und Computerprogramme für den Vertrieb an und die Benutzung durch Betrachter eines digitalen Fernsehkanals für das Betrachten und den Kauf von [X.]aren; [X.] und [X.]; Computervideospiele und/oder -quizprogramme zur Verwendung mit Fernsehgeräten und -bildschirmen oder mit Videomonitoren oder mit Computerbildschirmen; Computerprogramme für interaktives Fernsehen und für interaktive [X.]iele und/oder [X.]uizprogramme; elektronische Veröffentlichungen, Computersoftware, Computerspiele, [X.], alles in Bezug auf [X.]etten, [X.]iele, Glücksspiele, Lotterie oder Buchmacherei; Videobildschirme; Videoprojektoren; Magnetplatten, -bänder oder -drähte; Kassetten, zur Verwendung mit vorstehend genannten Bändern; leere und bespielte Ton- und Videokassetten und -bänder; Compactdiscs; DVD-Platten; Schallplatten; laserlesbare Platten für die Aufzeichnung von Ton und Bild; [X.], CD-ROMs, Karten und Platten, IC-Karten, Trägermaterial für [X.]eicher, Aufzeichnungsmedien, alle mit Computervideospielen und/oder -quizprogrammen bespielt; kodierte Karten; Rundfunk- und Fernsehsignalantennen; Teile und Zusatzteile für alle vorstehend genannten [X.]aren; Sonnenbrillen; elektronische [X.]iele (zur Verwendung mit Fernsehgeräten, [X.]n und/oder Bildschirmen und/oder Videomonitoren und/oder mit anderen externen Bildschirmen oder Monitoren); elektronische Taschen-Videospiele (zur Verwendung mit Fernsehgeräten, [X.]n und/oder Bildschirmen und/oder Videomonitoren und/oder mit anderen externen Bildschirmen oder Monitoren).

Klasse 16: Papier, [X.]aren aus Papier, Pappe, Kartonagen; Druckerzeugnisse; Veröffentlichungen, [X.]ungen, Magazine ([X.]schriften), Comics, Journale (Veröffentlichungen) und Bücher; Einkaufsführer mit Auflistung der zu verkaufenden Produkte; Druckerzeugnisse einschließlich [X.]erbeliteratur in Bezug auf Verkaufsförderung für [X.]aren zum Verkauf über das digitale Fernsehen, das [X.] oder andere Kommunikationskanäle; Fotografien; Lehr- und Unterrichtsmittel (ausgenommen Apparate); Poster und Plakate; Grußkarten und Postkarten; Kalender; Terminkalender und Tagebücher; Karten und Aufkleber zum Sammeln und Zusammentragen in Alben; Gutscheine, alle für Urlaub und Reisen an den Urlaubsort und zurück.

[X.]: ([X.]) Ausstrahlung von Fernseh- und Rundfunksendungen, ([X.]); Sendung oder Übertragung von Rundfunk- oder [X.]; ([X.]).

Klasse 41: ([X.]) Filmproduktion für das Fernsehen und für das Kino; ([X.]); Produktionen von Live-Shows; Produktion, Ausstrahlung, Übertragung und Präsentation von Rundfunk- und [X.], interaktivem Fernsehen, interaktiven [X.]ielen, interaktiver Unterhaltung und interaktiven [X.]ettbewerben; ([X.].)“.

Mit [X.]beschluss vom 31. Oktober 2008 hat die Markenstelle für [X.] des [X.]s beide [X.]idersprüche zurückgewiesen, da jeweils keine [X.] zwischen den Vergleichsmarken bestehe. Zur Begründung hat der [X.] ausgeführt, die beiden [X.]n seien jeweils [X.], da das [X.] [X.]ort „[X.]“ vom Verkehr im vorliegenden [X.]aren- und Dienstleistungszusammenhang als beschreibender Sachhinweis auf im [X.]eltall stationierte (Fernseh-)Satelliten verstanden werde. Ausgehend hiervon sei auch eine Prägung der angegriffenen Marke Premium[X.] alleine durch den beschreibenden Bestandteil „[X.]“ abzulehnen, so dass im Verhältnis zu beiden [X.]iderspruchsmarken jeweils eine erhebliche Zeichenferne bestehe und eine [X.] in der Gesamtabwägung jeweils auszuschließen sei.

Gegen diesen ihr am 7. November 2008 zugestellten Beschluss hat die [X.]idersprechende mit einem vorab per Fax am 5. Dezember 2008 beim [X.] eingegangenen Schriftsatz in nachstehend wiedergegebener [X.]eise Erinnerung erhoben:

„In dem [X.]iderspruchsverfahren

[X.] Marke 305 19 250.7/09 – Premium [X.]

[X.]iderspruch aufgrund der [X.]ortmarke [X.] –

[X.]

[X.]iderspruch der B… plc (….) Namens der [X.]iderspruchsführerin legen wir gegen den beigefügten Beschluss des [X.]s vom 31.10.2008

Erinnerung

ein.

Die Gebühr für das Erinnerungsverfahren über 150,- Euro zahlen wir per beigefügter Einzugsermächtigung ein.“

Dem Faxschreiben vom 5. Dezember 2008 war der [X.]beschluss vom 31. Oktober 2008 beigefügt. Mit weiterem vorab per Fax übersandtem Schriftsatz vom 12. Februar 2009 hat die [X.]idersprechende ihre Erinnerung begründet. Das Rubrum dieses Schriftsatzes lautet:

„In dem [X.]iderspruchsverfahren

[X.] Marke 305 19 250.7/09 – Premium [X.]

[X.]iderspruch aufgrund [X.] – [X.] und EM

004274288 - [X.]

[X.]iderspruch der B… plc“

Mit Beschluss vom 7. August 2017 hat die [X.]in der Markenstelle für [X.] des [X.]s den [X.]beschluss aufgehoben und wegen des [X.]iderspruchs aus der zweiten [X.]iderspruchsmarke ([X.]) [X.] 004 274 288 die vollständige Löschung der angegriffenen Marke angeordnet. Hinsichtlich des [X.]iderspruchs aus der ersten [X.]iderspruchsmarke, der [X.] 003 203 411, wurde das Verfahren bis zum Eintritt der Bestandskraft des Erinnerungsbeschlusses ausgesetzt.

Zur Begründung der Löschungsanordnung ist ausgeführt, die Kennzeichnungskraft der [X.]swiderspruchsmarke [X.] 004 274 288 sei originär durchschnittlich. Das [X.]ort des [X.]n Grundwortschatzes „[X.]“ werde zwar vom inländischen Verkehr auf Anhieb im Sinne von „Himmel“ verstanden; es sei aber mit dieser Bedeutung nicht ohne weitere gedankliche Zwischenschritte geeignet, in Bezug auf die relevanten [X.]aren und Dienstleistungen auf eine Satellitenstationierung im [X.]eltall hinzuweisen. Eine gesteigerte Kennzeichnungskraft sei nicht festzustellen, da eine inländische [X.] im Anmeldezeitpunkt nicht nachgewiesen sei. Andererseits bestünden aber auch keine Anhaltspunkte für eine Schwächung der Kennzeichnungskraft durch [X.]. In Bezug auf die angegriffenen [X.]aren der Klassen 9 und 16 bestehe überwiegend [X.]arenidentität bzw. jedenfalls eine hochgradige Ähnlichkeit, während für die angegriffenen [X.]aren der [X.] zumindest eine noch entfernte Ähnlichkeit festzustellen sei. Es bestehe klangliche Zeichenidentität, da beide [X.] jeweils durch den Bestandteil „[X.]“ bzw. „[X.]“ geprägt seien. Ausgehend hiervon könne eine unmittelbare [X.] nicht verneint werden.

Hiergegen richtet sich die Beschwerde der Markeninhaberin.

Die Inhaberin der angegriffenen Marke hat mit der Beschwerdebegründung vom 7. November 2017 die Benutzung der [X.] 004 274 288 in Bezug auf „alle“ [X.]iderspruchswaren und –dienstleistungen „der Klassen 9, 16, 28, 35, 38, 41, 42, 43 und 45“ bestritten.

Zu den hierauf von der [X.]idersprechenden vorgelegten Benutzungsunterlagen hat sie ausgeführt, dieses seien nicht geeignet, eine rechtserhaltende Benutzung der [X.]swiderspruchsmarke [X.] 004 274 288 glaubhaft zu machen. Die vorgelegte eidesstattliche Versicherung [X.] vom 19. Dezember 2016 (Anlage [X.]) sei offensichtlich im Rahmen eines anderen, zeitlich zurückliegenden [X.]iderspruchsverfahrens abgegeben worden. Auch die übrigen Benutzungsunterlagen belegten keine rechtserhaltende Benutzung. Vielmehr würden die Bezeichnungen „[X.] Receiver“, „[X.] Store DVDs und [X.]u-rays“; „[X.] GO PO[X.]ER Bank“ etc. lediglich firmenmäßig, nicht aber markenmäßig benutzt. Hinzu trete, dass [X.] als [X.]Anbieter [X.]aren wie die „[X.] Receiver“ weder herstelle noch an Kunden verkaufe, sondern nur zum Empfang von [X.] an Abonnenten abgebe. Schließlich gelte die Nutzung von sehr speziellen [X.]aren nicht als Nutzung der registerrechtlich geschützten weiten Oberbegriffe.

Ausgehend hiervon bleibe es bei einer „normalen bis geringen Ähnlichkeit“ der sich gegenüberstehenden, „sehr spezifisch aufgezählten“ [X.]aren und Dienstleistungen der jüngeren Marke zu den ebenfalls sehr spezifischen [X.]aren und Dienstleistungen der [X.]iderspruchsmarke.

In Übereinstimmung mit dem angefochtenen Beschluss der [X.]in werde „derzeit“ von einer durchschnittlichen Kennzeichnungskraft der älteren Marke ausgegangen.

Eine [X.] zwischen den [X.] sei – selbst bei unterstellter rechtserhaltender Benutzung – wegen des [X.] ausgeschlossen. Der Verkehr werde die angegriffene Marke Premium[X.] nicht zergliedernd wahrnehmen, so dass die Prägetheorie auf das einheitliche Markenwort schon nicht anwendbar sei. Selbst wenn man aber eine zergliedernde Betrachtungsweise unterstelle, werde die angegriffene Marke nicht durch den Bestandteil „[X.]“ geprägt. Denn das [X.]ort „[X.]“ stehe für „Himmel“, „[X.]eltall“, „[X.]eltraum“ und stelle damit in Bezug auf einen Großteil der relevanten [X.]aren einen beschreibenden Hinweis auf [X.] dar. Auch der vorangestellte und daher stärker beachtete [X.]ortbestandteil „Premium“ sei von geringer Kennzeichnungskraft, so dass davon auszugehen sei, dass keinem der beiden Bestandteile vom Verkehr eine prägende Bedeutung beigemessen werde.

Die Markeninhaberin beantragt sinngemäß,

1. den Beschluss der Markenstelle für [X.] des [X.]s vom 7. August 2017 (Erinnerungsbeschluss) aufzuheben, soweit aufgrund des [X.]iderspruchs aus der [X.] [X.] 004 274 288 die Löschung der angegriffenen Marke angeordnet worden ist, und die Erinnerung der [X.]idersprechenden gegen den Erstprüferbeschluss vom 31. Oktober 2008 insoweit zurückzuweisen;

2. der [X.]idersprechenden die Kosten des Beschwerdeverfahrens aufzuerlegen.

Die [X.]idersprechende beantragt,

die Beschwerde zurückzuweisen.

Die [X.]idersprechende hat im Beschwerdeverfahren Benutzungsunterlagen eingereicht, insbesondere die folgenden vier eidesstattlichen Versicherungen nebst Anlagen:

- eidesstattliche Versicherung („Affidavit“) vom 4. Mai 2018 der Frau [X.], Executive Vice President Product Strategy & Marketing der [X.], Anlage [X.] (im Folgenden: [X.]);

- eidesstattliche Versicherung des Dr. [X.], Leiter der Abteilung Legal Affairs und stellvertretender General Counsel der [X.], vom 19. Dezember 2016, Anlage [X.] (im Folgenden: [X.] [X.]);

- eidesstattliche Versicherung („Affidavit“) vom 5. Oktober 2018 des [X.], Chief Commercial Officer der [X.], Anlage [X.]2 (im Folgenden: [X.]);

- eidesstattliche Versicherung vom 8. Juni 2021 der Frau [X.], General Counsel bei der [X.], vormals [X.], Anlage [X.]3 (im Folgenden: [X.]).

Die [X.]idersprechende macht geltend, die [X.] [X.] 004 274 288 sei für eine Vielzahl von „[X.]-Produkten“ und Dienstleistungen rechtserhaltend benutzt, wobei die Hinzufügung von zusätzlichen Zeichenelementen (wie „[X.]“, „[X.]“ etc.). jeweils unschädlich sei. Für die rechtserhaltende Benutzung der [X.]smarke sei vorliegend auf den [X.] bzw. [X.] Markt für Pay-TV abzustellen, da Bezahlfernsehen üblicherweise nicht länderübergreifend angeboten werde, sondern – schon der [X.]rache und der nationalen Programmlizenzen wegen – auf territorial begrenzten Märkten.

Ausgehend von den rechtserhaltend benutzten [X.]-Produkten und -Dienstleistungen sei der Schutz nach der „erweiterten Minimallösung“ auf folgende [X.] zu erstrecken: „Lautsprecher; Kabel- und/oder Satellitenempfangsgeräte; digitales optisches [X.]eichermedium; mobile Stromversorgungslösung; magnetisches [X.]eichermedium; Verbindungsgerät zum [X.]LAN-Netzwerk; Empfangsgerät für digitale Radio- und TV-Sender; Mikrocontroller; Kabel zur digitalen Bild- und Tonübertragung; Software für [X.]; [X.] zur mobilen Nutzung von Fernseh- und Streamingdiensten; Produktion und Sendung von Bild und Tonaufnahmen“. Ferner seien weitere [X.]-Produkte und –Dienstleistungen wie u.a. in der [X.] aufgeführt rechtserhaltend benutzt und im Rahmen des [X.]arenvergleichs zu berücksichtigen.

Ausgehend hiervon könnten sich die [X.] überwiegend auf identischen bzw. hochgradig ähnlichen [X.]aren und Dienstleistungen begegnen.

Die [X.]iderspruchsmarke sei originär durchschnittlich kennzeichnungskräftig, da „[X.]“ im Sinne von „Himmel“ nicht geeignet sei, die relevanten [X.]aren und Dienstleistungen zu beschreiben. Darüber hinaus zähle der [X.]Anbieter [X.] in [X.] und [X.] zu den führenden Entertainment-Unternehmen mit insgesamt rund [X.]Abonnenten und einem Jahresumsatz (im Jahr 2017) von über [X.]. Es handele sich daher um eine bekannte Marke, der aufgrund dieser [X.] gesteigerte Kennzeichnungskraft zuzumessen sei.

Die [X.] seien in ihrem jeweils prägenden Bestandteil „[X.]“ / „[X.]“ identisch, so dass in jeder Hinsicht - klanglich, schriftbildlich und begrifflich – eine hochgradige Zeichenähnlichkeit bestehe. Das zusätzliche Element „Premium“ trete in der angegriffenen Marke zurück, da es sich um einen glatt beschreibenden Bestandteil bzw. eine glatte [X.]arenanpreisung handele.

Daher bestehe unmittelbare [X.] zwischen den [X.]. Überdies bestehe die Gefahr, dass der Verkehr das angegriffene Zeichen der [X.]idersprechenden zuordne und – im Sinne einer mittelbaren [X.] – von wirtschaftlichen Verbindungen zwischen den Unternehmen ausgehe. Das Zeichen „[X.]“ behalte überdies in der angegriffenen Marke eine selbständig kennzeichnende Stellung, so dass auch eine [X.] im weiteren Sinne gegeben sei.

[X.]egen der weiteren Einzelheiten wird auf die Aktenlage Bezug genommen.

II.

        

 Die zulässige Beschwerde hat in der Sache zum Teil Erfolg.

A. Beschwerdegegenständlich ist alleine die auf die zweite [X.]iderspruchsmarke, die [X.] [X.] 004 274 288, gestützte Löschungsanordnung der Erinnerungsprüferin gemäß Beschluss vom 7. August 2017. Die Markeninhaberin hat in der mündlichen Verhandlung vom 24. Juni 2021 klargestellt, dass die Beschwerde sich nicht (auch) gegen die Aussetzung des [X.]iderspruchsverfahrens aus der ersten [X.]iderspruchsmarke, der [X.] 003 203 411, richtet.

B. Die Beschwerde der Markeninhaberin ist nicht bereits deshalb begründet, weil die Erinnerung der [X.]idersprechenden vom 5. Dezember 2008 nur die erste [X.]iderspruchsmarke [X.] 003 203 411 betroffen hätte, so dass die Zurückweisung des [X.]iderspruchs aus der zweiten – hier alleine beschwerdegegenständlichen
– [X.] [X.] 004 274 288 durch den [X.] in Bestandskraft erwachsen wäre.

Soweit in dem in Fettdruck wiedergegebenen und einem „Betreff“ vergleichbar ausgestalteten Kopf der [X.] vom 5. Dezember 2008 allein der [X.]iderspruch „aufgrund der [X.]ortmarke [X.] – [X.]“ benannt ist, ergibt sich daraus keine Beschränkung der Erinnerung und damit des [X.] auf den [X.]iderspruch aus dieser Marke.

1. Dies folgt zwar nicht allein daraus, dass eine solche Beschränkung offensichtlich nicht dem [X.]illen der [X.]idersprechenden bzw. dem tatsächlich Gemeinten entsprach, wie nicht zuletzt die mit Schriftsatz vom 12. Februar 2009 eingereichte und sich auf die Zurückweisung beider [X.]idersprüche aus den [X.]iderspruchsmarken [X.] 003 203 411 und [X.] 004 274 288 (die diesmal auch beide im „Kopf“ des Schreibens genannt sind) beziehende Erinnerungsbegründung verdeutlicht. Denn bei der Erinnerungserklärung handelt es sich um eine Verfahrenserklärung, welche wie jede rechtlich relevante Erklärung einer Auslegung entsprechend § 133 BGB unterliegt. Bei der Auslegung von Verfahrenshandlungen kommt es daher ebenfalls auf die Verständnismöglichkeit des Erklärungsempfängers an. Deshalb ist allgemein anerkannt, dass selbst bei Fehlen des Erklärungsbewusstseins die Verfahrenshandlung als wirksam anzusehen ist, wenn der äußere Tatbestand dem Beteiligten zuzurechnen und der [X.] für das Gericht bzw. den Prozessgegner nicht erkennbar ist. Bei Zweifeln über den Sinn der Erklärung ist eine interessengerechte Auslegung vorzunehmen. Eine Verfahrenshandlung ist dahingehend auszulegen, dass im Zweifel dasjenige gewollt ist, was nach den Maßstäben der Rechtsordnung vernünftig ist und der recht verstandenen Interessenlage entspricht ([X.], 3415).

2. Eine nach diesen Grundsätzen vorzunehmende Auslegung führt vorliegend zu dem Ergebnis, dass die mit Schriftsatz vom 5. Dezember 2008 erhobene Erinnerung sich auch gegen die Zurückweisung des [X.]iderspruchs aus der [X.]smarke [X.] 004 274 288 richtet.

2.1. Die Erinnerung nach § 64 Abs. 1 [X.] stellt kein Rechtsmittel, sondern nur einen Rechtsbehelf im Verwaltungsverfahren dar, unterliegt aber gleichwohl den Grundsätzen des justizförmigen Verfahrens, so dass im Zweifel auf die Vorschriften über das Beschwerdeverfahren (§§ 66 ff. [X.]) zurückgegriffen werden kann (vgl. Ströbele/[X.]/Thiering, [X.], 13. Aufl. 2021, § 64 Rn. 3). Die Einlegung einer Erinnerung nach § 64 Abs. 1 [X.] erfolgt durch die Einreichung einer [X.], welche lediglich die angefochtene Entscheidung bezeichnen und die Erklärung enthalten muss, dass gegen diese Erinnerung eingelegt wird. Hingegen verlangt § 64 Abs. 1 [X.] – wie auch § 66 Abs. 1 [X.] in Bezug auf die Beschwerdeschrift - weder eine Antragstellung noch eine Begründung; ohne Antrag oder sonstige weitere [X.]ezifizierung gilt der Beschluss als in vollem Umfang angefochten, soweit der Erinnerungsführer durch diesen beschwert ist (vgl. Ströbele/[X.]/Thiering, a. a. [X.], § 64 Rn 4, § 66 Rn. 40).

2.2. Dies gilt auch, soweit durch den angefochtenen Beschluss mehrere [X.]idersprüche desselben [X.]idersprechenden aus verschiedenen [X.]iderspruchsmarken zurückgewiesen worden sind. Zwar bilden die einzelnen [X.]idersprüche desselben – wie auch mehrerer – [X.]idersprechender jeweils einen gesonderten Verfahrens- bzw. Streitgegenstand, wobei auch eine gemeinsame Entscheidung über die einzelnen [X.]idersprüche, zu der die Markenstelle im vorliegenden Falle mehrerer [X.]idersprüche nach § 31 Abs. 1 und 2 [X.] berechtigt und aus prozessökonomischen Gründen grundsätzlich auch gehalten ist, nicht zu einer förmlichen Verfahrensverbindung der einzelnen [X.]idersprüche i. S. von § 147 ZPO führt. Eine „gemeinsame“ Entscheidung über mehrere [X.]idersprüche (derselben [X.]idersprechenden) nach § 31 Abs. 1 [X.] bedeutet jedoch, dass lediglich eine einheitliche, die eine angegriffene Marke betreffende Entscheidung ergeht (vgl. [X.], 362, 363 – Beschwerdeerweiterung für den vergleichbaren Fall einer Entscheidung über mehrere [X.]idersprüche mehrerer [X.]idersprechender nach § 31 Abs. 2 [X.]). Dies kommt auch darin zum Ausdruck, dass eine solche einheitliche, die verschiedenen [X.]idersprüche zu einem „Gesamtbeschluss“ zusammenfassende Entscheidung, um wirksam zu werden, an jeden Beteiligten nur einmal zugestellt werden muss (vgl. [X.] a. a. [X.]). Ferner muss ein [X.]idersprechender, der mehrere [X.]idersprüche erhoben hat, die allesamt mit einem Beschluss zurückgewiesen wurden, auch dann nur eine Erinnerungs- oder Beschwerdegebühr zahlen, wenn er sich gegen die Zurückweisung mehrerer bzw. sämtlicher von ihm erhobener [X.]idersprüche wendet, weil nur ein Verfahrensbeteiligter einen Beschluss des [X.] anficht (vgl. Ströbele/[X.]/Thiering, a. a. [X.], § 66 Rdnr. 47).

Vor diesem Hintergrund ist davon auszugehen, dass eine gegen einen solchen „Gesamtbeschluss“ gerichtete Erinnerung eines [X.]idersprechenden nach § 64 Abs. 1 [X.] im Zweifel keiner Beschränkung unterliegt, sondern sich uneingeschränkt gegen den angefochtenen Beschluss im Umfang der Beschwer des [X.]idersprechenden richtet. Im Falle einer Zurückweisung mehrerer [X.]idersprüche desselben [X.]idersprechenden kann daher von einer Beschränkung einer Erinnerung auf die Zurückweisung eines [X.]iderspruchs nur dann ausgegangen werden, wenn diese in der [X.] eindeutig und unmissverständlich zum Ausdruck kommt. Dies ist vorliegend jedoch nicht der Fall.

2.3. Soweit nach der Rechtsprechung des [X.] die ausdrückliche Angabe nur eines [X.]iderspruchs in der Beschwerde (bzw. hier: Erinnerung) gegen einen Beschluss, durch den mehrere [X.]idersprüche zurückgewiesen worden sind, als Beschränkung der Beschwerde (hier: Erinnerung) auf den genannten [X.]iderspruch verstanden werden kann (vgl. [X.] (pat) 72/94 v. 31. Januar 1995 – [X.]/[X.] und 24 [X.] (pat) 132/03 v. 23. November 2004 – [X.]; siehe auch Ströbele/[X.]/Thiering, a. a. [X.], § 66 Rdnr. 40), vermag der Senat sich dieser Auffassung nicht anzuschließen.

Der alleinigen Benennung nur einer [X.]iderspruchsmarke im Kopf bzw. „Betreff“ der Erinnerungserklärung kann jedenfalls dann eine solche einschränkende Bedeutung nicht beigemessen werden, wenn – wie vorliegend – der Text der Erinnerungserklärung selbst keine Einschränkung [X.] durch Benennung nur einer Marke oder durch eine Bezugnahme auf die im „Betreff“ aufgeführte [X.]iderspruchsmarke („in o. g. Umfang“) enthält. Denn der deutlich von der Erinnerungserklärung abgesetzte „Betreff“ soll grundsätzlich nur die Zuordnung eines Schreibens zu einem Verfahren ermöglichen. Dementsprechend kann einem solchen „Betreff“ nicht notwendigerweise ein Erklärungswert in Bezug auf den Umfang der Erinnerung entnommen werden. Dazu besteht bei einer Erinnerung nach § 64 Abs. 1 [X.] umso weniger Anlass, als eine solche Erinnerung – wie bereits dargelegt – zu ihrer [X.]irksamkeit weder eines Antrags noch einer Begründung bedarf, so dass in Bezug auf den Umfang der Anfechtung im Zweifel auf die Erinnerungserklärung als solche abzustellen ist (vgl. [X.], 407, 408 f. – [X.][X.], hier zur Beschwerdeerklärung).

Auch wenn vorliegend der in Fettdruck wiedergegebene Kopf des Schreibens

„In dem [X.]iderspruchsverfahren

[X.] Marke 305 19 250.7/09 – Premium [X.]

[X.]iderspruch aufgrund der [X.]ortmarke [X.] –

[X.]

[X.]iderspruch der B… plc“

nicht ausdrücklich als „Betreff“ benannt ist, so kommt ihm doch angesichts seiner Anordnung oberhalb der Erinnerungserklärung und seiner Ausgestaltung in Fettdruck erkennbar eine solche Funktion zu.

Maßgebend für die Frage, in welchem Umfang mit der Erinnerungserklärung die angefochtene Entscheidung angegriffen wird, bleibt dann aber im Zweifel die unterhalb dieses Textes angeordnete schriftliche Erklärung. Diese beschränkt sich aber auf die Erklärung, dass gegen den – in Abschrift beigefügten – Beschluss des [X.]s vom 31. Oktober 2008 Erinnerung eingelegt werde.

2.4. Es lassen sich auch keine weiteren Umstände feststellen, die eine Beschränkung der Erinnerungserklärung auf die Zurückweisung des [X.]iderspruchs aus der ersten [X.]iderspruchsmarke [X.] 003 203 411 nahelegen. Soweit die [X.]idersprechende lediglich eine Erinnerungsgebühr eingezahlt hat, entspricht dies – wie bereits erwähnt – den gesetzlichen Anforderungen, so dass sich daraus nichts in Bezug auf eine Beschränkung der Erinnerung entnehmen lässt.

2.5. Nach allem ist die Beschwerde der Markeninhaberin nicht bereits deshalb begründet, weil die Zurückweisung des [X.]iderspruchs aus der zweiten [X.]iderspruchsmarke [X.] 004 274 288 durch den Erstprüfer mit Beschluss vom 31. Oktober 2008 in Bestandskraft erwachsen wäre.

C. Die Beschwerde der Markeninhaberin ist aber teilweise - hinsichtlich der im Tenor aufgezählten [X.]aren – begründet, da insoweit keine Gefahr von Verwechslungen gemäß §§ 125b Nr. 1, 43 Abs. 2, 42 Abs. 2 Nr. 1, 9 Abs. 1 Nr. 2 [X.] zwischen der angegriffenen Marke und der [X.] [X.] 004 274 288 besteht. Der Erinnerungsbeschluss vom 7. August 2017 war daher in diesem Umfang aufzuheben.

Dagegen besteht im Umfang der sonstigen von der Löschungsanordnung der [X.]in umfassten [X.]aren der angegriffenen Marke [X.], so dass die Beschwerde der Markeninhaberin im Übrigen, zurückzuweisen war.

D. Im Laufe des [X.]iderspruchsverfahrens haben sich die Vorschriften des Markengesetzes mit [X.]irkung vom 14. Januar 2019 geändert. Eine für die Beurteilung des Streitfalls maßgebliche Änderung der Rechtslage folgt daraus nicht (vgl. [X.], 1316 Rn. 11 – [X.]).

Da die Anmeldung der angegriffenen Marke vor dem 1. Oktober 2009 eingereicht worden ist, ist für den gegen diese Eintragung erhobenen [X.]iderspruch gemäß § 158 Abs. 2 [X.] in der seit dem 14. Januar 2019 geltenden Fassung weiterhin die Vorschrift des § 42 Abs. 1 und 2 [X.] in der bis zum 1. Oktober 2009 geltenden Fassung ([X.] aF) anzuwenden. Ferner sind, da der [X.]iderspruch vor dem 14. Januar 2019 erhoben worden ist, in Bezug auf die Nichtbenutzungseinrede die §§ 26 und 43 Abs. 1 [X.] in ihrer bis dahin (bis zum 13. Januar 2019) geltenden Fassung (im Folgenden: [X.]) anzuwenden (§ 158 Abs. 5 [X.] n. F.).

E. Die Frage, ob [X.] im Sinne von § 9 Abs. 1 Nr. 2 [X.] vorliegt, ist unter Heranziehung aller relevanten Umstände des Einzelfalls umfassend zu beurteilen. Dabei ist von einer [X.]echselwirkung zwischen der Identität oder der Ähnlichkeit der [X.]aren oder Dienstleistungen, dem Grad der Ähnlichkeit der Marken und der Kennzeichnungskraft der prioritätsälteren Marke in der [X.]eise auszugehen, dass ein geringerer Grad der Ähnlichkeit der [X.]aren oder Dienstleistungen durch einen höheren Grad der Ähnlichkeit der Marken oder durch eine gesteigerte Kennzeichnungskraft der älteren Marke ausgeglichen werden kann und umgekehrt (st. Rspr.; vgl. nur [X.] GRUR 2020, 52 Rn. 41-43 – [X.] [Roslagspunsch/ ROSLAGSÖL]; [X.], 1098 Rn. 44 – [X.]/[X.]; [X.], 933 Rn. 32 – [X.]; [X.] 2020, 870 Rn. 25 – [X.]/[X.]; [X.], 1058 Rn. 17 – [X.]; GRUR 2018, 79 Rn. 7 – [X.]/[X.]; [X.], 1104 ff. – [X.]/[X.]; [X.], 382 Rn. 19 –  [X.] ; [X.], 283 Rn. 7 – [X.]/[X.]  [X.] ). Bei dieser umfassenden Beurteilung der [X.] ist auf den durch die Marken hervorgerufenen Gesamteindruck abzustellen, wobei insbesondere die unterscheidungskräftigen und dominierenden Elemente zu berücksichtigen sind (vgl. [X.], a. a. [X.] Rn. 48 – [X.] [Roslagspunsch/ ROSLAGSÖL]; [X.] a. a. [X.] Rn. 25 – [X.]/[X.]).

F. Nach diesen Grundsätzen ist zwischen den Vergleichsmarken eine markenrechtlich relevante [X.] teilweise, nicht aber in Bezug auf die im Tenor genannten [X.]aren, zu bejahen.

1. Die [X.]iderspruchsmarke

Abbildung

verfügt über eine durchschnittliche Kennzeichnungskraft (zu den Graden der Kennzeichnungskraft vgl. [X.] 2013, 833, [X.] – [X.]/Villa [X.]).

1.1. [X.]ie bereits die Erinnerungsprüferin zutreffend ausgeführt hat, stellt das [X.] „[X.]“ zwar ein einfaches [X.]ort des [X.]n Grundwortschatzes dar, das der inländische Verkehr auf Anhieb im Sinne von „Himmel“ verstehen wird. Mit dieser Bedeutung ist das [X.]ort jedoch nicht ohne [X.]eiteres geeignet, die hier relevanten [X.]iderspruchswaren und Dienstleistungen (ein [X.] nebst zugehöriger Dienstleistungen und [X.]aren, insbesondere [X.] und Zubehör) unmittelbar zu beschreiben.

Die [X.]in führt zu Recht aus, dass sich auch ein Hinweis auf den Zusammenhang mit „Fernsehsatelliten“ und deren „Stationierung im [X.]eltall“ nicht auf Anhieb aufdrängt (a. [X.], Urteil vom 18. November 2014 – [X.]/12 –, Euro[X.]/[X.], juris). Um zu einem solchen Verständnis zu gelangen, bedürfte es einer Reihe von Gedankenschritten im Rahmen einer analysierenden Betrachtungsweise, wobei der Verkehr von der Bedeutung „Himmel“ auf eine „Stationierung im [X.]eltall“ und von dort auf „[X.]“ und sodann auf einen Zusammenhang mit den hier relevanten [X.]aren und Dienstleistungen schließen müsste.

Es ist auch nicht belegt, das „[X.]“ inländisch im vorliegenden [X.]aren- und Dienstleistungszusammenhang (auf dem Sektor des (Bezahl-)Fernsehens und der (Fernseh-)Unterhaltungselektronik) gängig beschreibend verwendet und verstanden würde. Die im [X.]beschluss vom 31. Oktober 2008 zitierte Rechtsprechung ([X.], Beschluss vom 7. November 2005, 30 [X.] (pat) 63/04 – [X.]LAB) bezieht sich ebenso wie die weiteren vom [X.] genannten Fundstellen (zB Langenscheidt Englisch-Deutsch, „[X.]view“ = „Satellitenstandortanzeige“, „Bild der wissenschaft 1/2000, [X.] : “Vom Highway zum [X.]way“) unmittelbar auf Satelliten und satellitengestützte (Überwachungs-/Ortungs-/Funk-)Technik, nicht aber auf das Angebot eines ([X.] einschließlich [X.]aren der (Fernseh-)Unterhaltungselektronik. Die von der Inhaberin der jüngeren Marke im Amtsverfahren genannten Beispiele betreffen demgegenüber ausschließlich markenmäßige Verwendungen (vgl. die Anlage [X.] zum Schriftsatz vom 11. Februar 2010; siehe ferner etwa S. 2 des Schriftsatzes vom 1. April 2010, [X.]. 437 [X.], „www.[X.]dsl.eu“; „www.tel[X.]“).

Es ist deshalb von einer originär durchschnittlichen Kennzeichnungskraft auszugehen.

1.2. Die Annahme einer Steigerung der Kennzeichnungskraft der [X.]iderspruchsmarke wegen [X.] aufgrund intensiver Benutzung kommt bereits deshalb nicht in Betracht, weil die [X.]iderspruchsmarke im [X.]punkt der Anmeldung der jüngeren Marke 305 19 250 Premium[X.] im Inland noch nicht (bzw. jedenfalls noch nicht intensiv für die hier relevanten [X.]aren und Dienstleistungen) benutzt worden ist.

Bei [X.] kann eine gesteigerte Kennzeichnungskraft nur berücksichtigt werden, wenn diese auch in [X.] vorliegt; eine intensive Benutzung und erhöhte Bekanntheit nur im [X.] genügen insoweit nicht ([X.] 2013, 1239, 1241, Nr. 29 – [X.]/Volks.Inspektion; [X.]/[X.]/Thiering, a. a. [X.], § 9 Rn. 173 mwN). In zeitlicher Hinsicht müssen die Voraussetzungen für die [X.] zudem bereits im Anmeldezeitpunkt der jüngeren Marke vorgelegen haben (vgl. [X.] 2008, 903 Rn. 13 f. – [X.]) und bis zum Entscheidungszeitpunkt fortbestehen ([X.]/[X.]/Thiering, a. a. [X.], § 9 Rn. 225).

Vorliegend wurde die jüngere Marke 305 19 250 Premium[X.] bereits am 2. April 2005 angemeldet, während das [X.]iderspruchszeichen „[X.]“ inländisch zu diesem [X.]punkt unstreitig noch nicht für ein PayTV-Angebot sowie hiermit in Zusammenhang stehende [X.]aren (insbesondere [X.]) benutzt worden ist. Aus den von der [X.]idersprechenden vorgelegten eidesstattlichen Versicherungen (vom 4. Mai 2018, [X.] M…, sowie vom 5. Oktober 2018, [X.] M1…) geht vielmehr übereinstimmend hervor, dass das PayTV-Angebot in [X.] ursprünglich – bis Juli 2009 – unter der Bezeichnung „Premiere“ vermarktet worden ist.

Auch die im Amtsverfahren zum Beleg einer Bekanntheit der Marke „[X.]“ vorgelegten Unterlagen beziehen sich folgerichtig – u.a. was Nutzerzahlen und [X.] für das [X.] in den Jahren 2006/2007 betrifft (vgl. die Anlage [X.]) – in den wesentlichen Punkten ausschließlich auf das Ausland, insbesondere auf Großbritannien, [X.] und [X.] (vgl. u. a. die Anlagen 5, 6, 8-11, 18, 19, [X.]; Anlage [X.] = eidesstattliche Versicherung des [X.]… vom 25. September 2007). Soweit die [X.]idersprechende in Bezug auf [X.] lediglich vorgetragen hat, dass der seit 1989 in vielen Ländern betriebene 24-Stunden-Nachrichtensender „[X.] [X.]“ auch hier, in [X.], über die digitalen Kabelplattformen „Kabel [X.]“ und „Kabel B[X.]“ von rund … Haushalten empfangen werden konnte, ist dies ohne Aussagekraft. Denn wie auch die Erinnerungsprüferin richtig ausgeführt hat, sagt die bloße Möglichkeit des Empfangs innerhalb einer Vielzahl angebotener Sender nichts über die tatsächliche Bekanntheit von „[X.] [X.]“ aus. Auch im Übrigen bestehen für eine inländische Bekanntheit zum Anmeldezeitpunkt der jüngeren Marke (2005!) keine Anhaltspunkte, zumal das eigentliche [X.] wie dargelegt erst vier Jahre später in [X.] unter dem Zeichen „[X.]“ vermarktet wurde.

1.3. Andererseits ist auch eine Schwächung der Kennzeichnungskraft durch (benutzte) [X.] nicht feststellbar. Dies setzte eine beträchtliche Anzahl an [X.] voraus, die in gleichen oder eng benachbarten Branchen und in einem Umfang in Erscheinung treten, der geeignet erscheint, die erforderliche Gewöhnung des Verkehrs an die Existenz weiterer Kennzeichnungen im Ähnlichkeitsbereich zu bewirken (vgl. mwN Ströbele/[X.]/Thiering, a. a. [X.], § 9 Rn. 184 ff.). Diesen Anforderungen genügt der Vortrag der Markeninhaberin, wie bereits die Erinnerungsprüferin ausgeführt hat, nicht. In Bezug auf den Großteil der mit der Anlage [X.] zum Schriftsatz vom 11. Februar 2010 vorgelegten [X.] („open[X.], [X.] vision, MAGIC[X.], mobile[X.], AT[X.], Mc[X.], T-[X.], On[X.]“) ist über deren Benutzungslage nichts bekannt bzw. konkret vorgetragen. Soweit die Markeninhaberin sodann mit den Anlagen 2.1 – 2.3 zum Schriftsatz vom 5. Mai 2010 einen Katalog der Firma [X.]…, Online-Verkaufsangebote von mit den Marken „Euro[X.]“ und „power [X.]“ gekennzeichneten Satellitenreceivern sowie schließlich einen Auszug der [X.]ebseite „www.tel[X.].de“, auf der Satellitenanlagen sowie –Receiver vorgestellt werden, vorgelegt hatte, handelt es sich nicht um eine „beträchtliche“, sondern nur um eine relativ geringe Anzahl an [X.]. Darüber hinaus fehlt es, wie die Erinnerungsprüferin zu Recht festgestellt hat, an der Voraussetzung, dass die [X.] – die hier durchweg aus zusammengesetzten Zeichen bestehen – der [X.]iderspruchsmarke näherkommen müssen als die angegriffene Marke (vgl. Ströbele/[X.]/Thiering, a. a. [X.], § 9 Rn. 187). Der Ausnahmetatbestand (vgl. Ströbele/[X.]/Thiering, a. a. [X.], § 9 Rn. 183) einer Reduzierung der Kennzeichnungskraft durch [X.] ist demnach insgesamt nicht erfüllt.

1.4. Es verbleibt daher bei der durchschnittlichen Kennzeichnungskraft der [X.]iderspruchsmarke.

2. Die [X.] sind sich sehr ähnlich.

2.1. In ihrer Gesamtheit sind die Vergleichsmarken allerdings durch den in der jüngeren Marke zusätzlich vorhandenen [X.]ortbestandteil („Premium“) sowie die Grafik der [X.] zunächst leicht zu unterscheiden.

2.2. Jedoch zwingt der Grundsatz der Maßgeblichkeit des Gesamteindrucks nicht dazu, die Vergleichsmarken stets in ihrer Gesamtheit miteinander zu vergleichen. Vielmehr ist nicht ausgeschlossen, dass ein oder mehrere Bestandteile eines zusammengesetzten Zeichens für den Gesamteindruck prägend sein und insoweit eine rechtlich relevante [X.] begründen können (vgl. [X.] [X.] 2013, 1239, Nr. 32 – [X.]/Volks.Inspektion; [X.], 833, [X.] – [X.]/Villa [X.]; [X.], 772, [X.] – [X.]). Voraussetzung hierfür ist, dass die anderen Bestandteile für die angesprochenen Verkehrskreise weitgehend in den Hintergrund treten und den Gesamteindruck der Marke nicht mitbestimmen (vgl. [X.] 2012, 64, [X.] – [X.]/Melox-​GRY; [X.], 729, Nr. 31 – [X.]; [X.], 1055, Nr. 23 – airdsl), so dass sie für den Gesamteindruck vernachlässigt werden können (vgl. [X.] [X.], 80, Nr. 37 – [X.]/[X.]; GRUR 2007, 700, Nr. 42 – [X.]/ Shaker, [X.]. 2010, 129, [X.] – [X.]/[X.]; [X.], 1098, Nr. 56 – [X.]/[X.]; [X.] 2004, 778, 779 – [X.] DIREKT; [X.], 719, Nr. 37 – idw Informationsdienst [X.]issenschaft; [X.], 828, [X.] – DiSC).

Diese Grundsätze können nach der Rechtsprechung des [X.] auch auf einteilige Zeichen – wie hier die angegriffene Marke – anzuwenden sein (vgl. [X.] 2008, 905, Nr. 26 – [X.]; [X.], 729, Nr. 34 – [X.]; [X.], 631, Nr. 33 – [X.]/Marulablu; kritisch [X.]/[X.]/Thiering, a. a. [X.], § 9 Rn. 348). Dies setzt allerdings voraus, dass der Verkehr aufgrund besonderer Umstände Veranlassung hat, das zu einem [X.]ort zusammengesetzte Zeichen zergliedernd und nicht als einheitliche Bezeichnung aufzufassen ([X.] [X.], 729, Nr. 34 – [X.]; [X.], 631, Nr. 33 – [X.]/Marulablu).

2.3. Ausgehend davon wird der Gesamteindruck beider [X.] klanglich jeweils durch den Bestandteil „[X.]“ / „[X.]“ geprägt.

a. [X.]as zunächst die prioritätsältere [X.] und deren grafische Ausgestaltung betrifft, ist für die mündliche Benennung von dem allgemein anerkannten Erfahrungsgrundsatz auszugehen, dass sich der Verkehr bei einer Kombination von [X.]ort und Bild regelmäßig an dem [X.]ortbestandteil (hier: [X.]) orientiert, sofern er – wie im vorliegenden Fall – kennzeichnungskräftig ist, weil der [X.]ortbestandteil einer solchen Marke die einfachste Möglichkeit zur Benennung bietet (vgl. etwa [X.], [X.], 378, Rn. 39 – [X.]; vgl. zum Ganzen [X.] Ströbele/[X.]/Thiering, a. a. [X.], § 9 Rn. 455). Eine Ausnahme von diesem Grundsatz „[X.]ort vor Bild“ kann sich zwar insbesondere dann ergeben, wenn die graphische Ausgestaltung durch ihren Umfang und ihre kennzeichnende [X.]irkung die Marke derart beherrscht, dass das [X.]ort kaum mehr beachtet wird (vgl. [X.] 1959, 599, 601 f. – Teekanne; [X.], [X.], 124, 125 – [X.]; [X.], 30 [X.] (pat) 77/09 – [X.]/Mädchen; siehe auch Ströbele/[X.]/Thiering, a. a. [X.], § 9 Rn. 456). Dies ist vorliegend aber nicht der Fall, da sich die Grafik auf einfache, werbeübliche Elemente beschränkt. Sowohl die rechteckige Unterlegung (vgl. hierzu [X.] PAVIS PROMA, 24 [X.] (pat) 338/03 – [X.], bestätigt durch [X.], [X.], 710, Rn. 21) wie auch die Umrandung der Buchstaben sowie die Farbgebung (in Grautönen) stellen einfache und grundlegende Stilmittel dar, an die sich der Verkehr durch häufige werbemäßige Verwendung gewöhnt hat.

b. Die jüngere Marke Premium[X.] wird der Verkehr bereits aufgrund der Binnengroßschreibung nicht als einheitliche Bezeichnung, sondern als Zusammensetzung aus den Bestandteilen „Premium“ und „[X.]“ auffassen.

Dabei tritt der [X.]ortbestandteil „Premium“ hinter dem prägenden Bestandteil „[X.]“ zurück. Denn das in der angegriffenen Marke vorangestellte Element „Premium“ hat als substantiviertes Adjektiv die Bedeutung „Erstklassiges“. Der Ausdruck kommt aus dem [X.] (vgl. [X.], Das große Fremdwörterbuch, 4. Auflage, Seite 1094). In der [X.] [X.]rache ist er bereits seit geraumer [X.] in unterschiedlichsten [X.]aren- und Dienstleistungsbereichen als Hinweis auf [X.]itzenqualität gebräuchlich und wird deshalb vom [X.] Publikum ohne [X.]eiteres in diesem Sinn verstanden (vgl. [X.] 2000, 727 – LORCH PREMI[X.]; [X.], 28 [X.] (pat) 308/04 – [X.] PREMI[X.]; [X.], 29 [X.] (pat) 104/10 – PREMI[X.]PARK; 28 [X.] (pat) 552/17 – DISCOVER PREMI[X.]).

Im [X.]ortbestandteil „Premium“ der jüngeren Marke wird daher ganz überwiegend ein [X.]ualitätshinweis gesehen werden (vgl. [X.] PAVIS PROMA 32 [X.] (pat) 82/03 – [X.] PREMI[X.] ./. [X.]). Der angesprochene Verkehr wird daher nur in dem – normal kennzeichnungskräftigen – Bestandteil „[X.]“ den betrieblichen Herkunftshinweis sehen.

c. Der danach in der [X.]iderspruchsmarke gegenüber der grafischen Ausgestaltung im Vordergrund stehende, den Gesamteindruck prägende [X.]ortbestandteil „[X.]“ stimmt mit dem prägenden Bestandteil der angegriffenen Marke „[X.]“ klanglich vollständig überein, so dass nach der Rechtsprechung des [X.] von einer hochgradigen Zeichenähnlichkeit auszugehen ist (vgl. [X.] 2018, 417 Rn. 35 – Resistograph).

3. Unter Beachtung dieser hochgradigen Zeichenähnlichkeit sowie einer durchschnittlichen Kennzeichnungskraft der [X.]iderspruchsmarke ist in der Gesamtabwägung eine markenrechtlich relevante unmittelbare [X.] zwischen den Vergleichsmarken insoweit anzunehmen, als sie sich bei identischen oder jedenfalls durchschnittlich ähnlichen [X.]aren begegnen können.

Die im Tenor aufgeführten [X.]aren befinden sich dagegen im Bereich der Unähnlichkeit bzw. jedenfalls der weit unterdurchschnittlichen Ähnlichkeit zu den rechtserhaltend benutzten [X.]aren und Dienstleistungen der [X.]iderspruchsmarke, so dass insoweit keine [X.] besteht.

3.1. Auf die von der Markeninhaberin erhobene Nichtbenutzungseinrede hat die [X.]idersprechende die rechtserhaltende Benutzung der [X.]iderspruchsmarke gemäß Art. 15 [X.] [jetzt: 18 [X.]V] in der [X.] für den nach §§ 43 Abs. 1 Satz 2, 125 b Nr. 4 [X.] maßgeblichen [X.]raum für die folgenden [X.]aren und Dienstleistungen glaubhaft gemacht:

„[X.], nämlich [X.] und [X.] mit Aufnahmefunktion; bespielte DVDs, [X.]ue-Rays; Lautsprecher; [X.]; HDMI-Kabel; externe Festplatten; Computersoftware zur Nutzung von [X.] und [X.]; Produktion und Ausstrahlung von Fernsehsendungen, nämlich Fernsehserien“.

Ebenfalls glaubhaft gemacht (und im übrigen amtsbekannt) ist, dass die [X.]iderspruchsmarke im fraglichen [X.]punkt für den Betrieb eines [X.]Senders und damit für die Dienstleistungen „Ausstrahlung von Fernsehsendungen; Sendung von [X.]“ der [X.] benutzt worden ist. Darauf kommt es aber letztlich nicht an.

a. Die Inhaberin der angegriffenen Marke hat erstmals im Beschwerdeverfahren mit Schriftsatz vom 7. November 2017 die Benutzung der [X.] 004 274 288 in Bezug auf „alle“ [X.]iderspruchswaren und -dienstleistungen „der Klassen 9, 16, 28, 35, 38, 41, 42, 43 und 45“ bestritten. Soweit die Dienstleistungen der Klasse 36 jedenfalls in der Aufzählung auf Seite 3 des Schriftsatzes vom 7. November 2017 von der Nichtbenutzungseinrede ausgenommen sind, kann dies dahinstehen, da es auf diese Dienstleistungen nicht streitentscheidend ankommt.

Die Nichtbenutzungseinrede ist wirksam erhoben worden, da die am 17. Oktober 2012 eingetragene [X.]iderspruchsmarke zum [X.]punkt der Erhebung der Einrede bereits länger als fünf Jahre eingetragen war. Auf Seiten der [X.]iderspruchsmarke sind daher gemäß § 43 Abs. 1 S. 3 i. V. m. § 125b Nr. 4 [X.] nur die [X.]aren und Dienstleistungen zu berücksichtigen, für die eine rechtserhaltende Benutzung der [X.]iderspruchsmarke glaubhaft gemacht worden ist. Da die am 17. Oktober 2012 mit Priorität vom 27. Juli 2004 eingetragene [X.]iderspruchsmarke zum [X.]punkt der Veröffentlichung der Eintragung der jüngeren Marke am 17. Februar 2006 noch nicht 5 Jahre im Markenregister eingetragen war (§§ 43 Abs. 1 Satz 1, 125 b Nr. 4 [X.]), erstreckt sich die Einrede nur auf den nach §§ 43 Abs. 1 Satz 2, 125 b Nr. 4 [X.] maßgeblichen [X.]raum. Damit oblag es der [X.]idersprechenden, eine rechtserhaltende Benutzung der [X.] [X.] 004 274 288 in der [X.] in den letzten fünf Jahren vor der Entscheidung über den [X.]iderspruch, was vorliegend dem Tag der mündlichen Verhandlung am 24. Juni 2021 entspricht (vgl. [X.]/[X.]/Thiering, a. a. [X.], § 43 Rdnr. 21; [X.], Beschluss vom 7. März 2019, 30 [X.] (pat) 541/17 – matosil/[X.], juris), also für den [X.]raum Juni 2016 bis Juni 2021 glaubhaft zu machen (§ 43 Abs. 1 Satz 2 [X.]).

b. Nach § 125b Nr. 4 [X.] sind für den Fall, dass ein [X.]iderspruch auf eine (prioritäts-)ältere [X.]smarke gestützt wird (vgl. § 42 Abs. 2 Nr. 1 i. V. m. § 125b Nr. 1 [X.]), die [X.] des § 43 Abs. 1 [X.] entsprechend anzuwenden mit der Maßgabe, dass an die Stelle der Benutzung der Marke mit älterem [X.]rang gemäß § 26 [X.] die Benutzung der [X.]smarke gemäß Artikel 15 der Verordnung über die Gemeinschaftsmarke (jetzt: Artikel 18 [X.]V) tritt. Danach muss die Marke in der [X.] ernsthaft benutzt worden sein (vgl. hierzu im Einzelnen Ströbele/[X.]/Thiering, a. a. [X.], § 125 b Rn. 51 ff.). Eine Marke wird ernsthaft benutzt, wenn sie entsprechend ihrer Hauptfunktion – die Ursprungsidentität der [X.]aren oder Dienstleistungen, für die sie eingetragen wurde, zu garantieren – benutzt wird, um für diese [X.]aren oder Dienstleistungen einen Absatzmarkt zu erschließen oder zu sichern, unter Ausschluss symbolischer Verwendungen, die nur zu dem Zweck vorgenommen werden, die Marke um ihrer selbst willen zu erhalten. Die Frage, ob die Benutzung der Marke ernsthaft ist, ist anhand sämtlicher Umstände zu prüfen, die belegen können, dass die Marke tatsächlich geschäftlich verwertet wird; dazu gehören vor allem Dauer und Intensität der Benutzung sowie die Art der [X.]aren bzw. Dienstleistungen (vgl. [X.] GRUR 2003, 425, 428, Rn. 38 – [X.]/Ansul; [X.], 582, 584, Rn. 70 – [X.]). Nach der europäischen [X.]ruchpraxis ist davon jedenfalls auszugehen, wenn die Marke „tatsächlich, stetig und mit stabilem Erscheinungsbild auf dem Markt präsent ist" (vgl. [X.] [X.], 343, 346, Nr. 74 – [X.]/[X.]).

c. Soweit die Markeninhaberin Einwendungen gegen die Verwertbarkeit der Benutzungsunterlagen und hier insbesondere gegen die eidesstattliche Versicherung S… vom 19. Dezember 2016 (Anlage [X.]) erhoben hat, trifft zu, dass die [X.] S… offensichtlich lediglich als Kopie bzw. Scan aus einem anderen Verfahren eingereicht worden ist und daher nicht die Unterschrift im Original trägt, was grundsätzlich nicht die Voraussetzungen des § 294 Abs.1 ZPO erfüllt (vgl. Ströbele/[X.]/Thiering, a. a. [X.], § 43 Rn. 80). Letztlich kommt es hierauf aber nicht an, da die Glaubhaftmachung der rechtserhaltenden Benutzung in Bezug auf die o. g. [X.]aren und Dienstleistungen durch die weiteren Unterlagen gelungen ist, insbesondere durch die eidesstattlichen Versicherungen nebst Anlagen M… vom 4. Mai 2018, M1… vom 5. Oktober 2018 sowie F… vom 8. Juni 2021, die ihrerseits keinen Bedenken im Hinblick auf ihre Verwertbarkeit unterliegen.

d. [X.]as die Person des Benutzers (vgl. § 26 Abs. 2 [X.]) angeht, reicht eine Drittbenutzung der [X.]iderspruchsmarke mit Zustimmung des Markeninhabers (vgl. Ströbele/[X.]/Thiering, a. a. [X.], § 26 Rn. 127 ff.) aus, die vorliegend durch die eidesstattlichen Versicherungen M… vom 4. Mai 2018 und M1… vom 5. Oktober 2018 glaubhaft gemacht ist.

In den eidesstattlichen Versicherungen werden die Strukturen des [X.]-Konzerns nachvollziehbar erläutert: Demnach ist die „[X.]“ in U[X.]Teil der [X.][X.] Unternehmensgruppe mit der Konzernmutter „[X.][X.] plc.“ mit Sitz in [X.]. Die „[X.]“ ist ihrerseits 2015 aus der „[X.]“ hervorgegangen und betreibt über ihre Tochtergesellschaft „[X.][X.]GmbH & Co. KG“ das [X.] „[X.]“ (ehemals – bis Juli 2009 – unter der Bezeichnung „Premiere“). Die [X.]idersprechende, die „[X.] [X.] AG“ in [X.], ist ebenso ein Unternehmen der [X.][X.]- Unternehmensgruppe und somit mit der „[X.]“ und der „[X.]“ über die Konzernmutter in [X.] verbunden.

Durch die eidesstattlichen Versicherungen ist zudem glaubhaft gemacht, dass die „[X.]“ aufgrund von Lizenzvereinbarungen berechtigt ist, die Marken und insbesondere auch die hier beschwerdegegenständliche [X.] [X.] 004 274 288 der [X.]idersprechenden „[X.]“ zu nutzen. Die [X.] nennt die [X.] [X.] 004 274 288 ausdrücklich als von der Lizenzvereinbarung umfasst. Die glaubhaft gemachte Benutzung der [X.]iderspruchsmarke durch die Lizenznehmerin gilt als rechtserhaltende Benutzung nach §§ 26 Abs. 2, 125 b Nr. 4 [X.] i. V. m. Art. 15 [X.] [jetzt: 18 [X.]V]. Soweit die [X.]idersprechende sich ausdrücklich auf die Verwendung der [X.]iderspruchsmarke durch die o. g. Lizenznehmer beruft, die Lizenzstrukturen in der eidesstattlichen Versicherung dargestellt sind und die entsprechende Benutzung auch durch Anlagen belegt ist (hierzu im Folgenden), ist die Vorlage von Lizenzverträgen nicht erforderlich (vgl. [X.]/[X.], a. a. [X.], § 26 Rn. 133).

e. Durch die [X.] M… vom 4. Mai 2018 nebst Anlagen sowie die [X.] F… vom 8. Juni 2021 ist glaubhaft gemacht, dass die [X.]iderspruchsmarke [X.] 004 274 288 von der Lizenznehmerin rechtserhaltend für die [X.]aren

„[X.], nämlich [X.]“ sowie „[X.] mit Aufnahmefunktion“

benutzt worden ist.

aa. Hinsichtlich des Umfangs der Benutzung enthalten die eidesstattlichen Versicherungen hinreichende Angaben, um eine ernsthafte Benutzung für diese [X.]aren in der [X.] glaubhaft zu machen.

aaa. Nach den Angaben in der [X.] M… betrug die Zahl der privaten Abonnenten von „[X.]…“ im [X.]raum 2009 -2017 zwischen … (2009) und … (2017). Jeder [X.]-Abonnent erhält nach Vertragsabschluss eine sog. „set-top box“ im Sinne eines „digitalen Receivers für Fernsehempfang über Satellit oder Kabel“ („digital receiver for satellite or cable reception“), die zur Entschlüsselung der meist verschlüsselt ausgestrahlten [X.]Programme erforderlich ist. Seit 2009 wurden unter dem Zeichen „[X.]“ einfache Fernsehreceiver („set top boxes“) zum Empfang des [X.]-[X.]Programms, seit August 2010 sodann zudem „[X.] +“-Fernsehreceiver mit zusätzlichen Funktionen (insbesondere einer Aufnahme- und Programmierfunktion) ausgegeben. Nach der [X.] F… hat [X.]… [X.] neben „[X.]+“- auch „[X.] [X.]“- Receiver angeboten (letztere mit zusätzlichen Anwendungsmöglichkeiten, u.a. zur Aufzeichnung paralleler Sendungen sowie [X.]rachsteuerung). [X.]as die Stück- und Umsatzzahlen im hier maßgeblichen [X.] (Juni 2016 bis Juni 2021) betrifft, ist durch die [X.] M… u. a. glaubhaft gemacht, dass im Jahr 2017 insgesamt … „[X.] +“-Receiver“ mit einem Jahresumsatz von mehr als … Euro an [X.] Kunden ausgegeben worden sind. [X.] hat [X.]… nach der [X.] F… insgesamt mehr als … Receiver vertrieben und dabei ein Entgelt von mehr als … Euro (Mindestzahlen aus Gründen des Geschäftsgeheimnisses) erzielt.

bbb. Zwar ist für die [X.] nicht alleine eine Benutzung im Inland, sondern nach Art. 15 [X.] [jetzt: 18 [X.]V] eine Benutzung im Gebiet der [X.] glaubhaft zu machen. Die Benutzung einer [X.]smarke muss, um als ernsthaft zu gelten, aber nicht notwendig im gesamten Gebiet der europäischen [X.] erfolgen. Vielmehr ist die Größe des Gebiets der Benutzung nur eines von mehreren maßgeblichen Kriterien für die Beurteilung einer ernsthaften Benutzung, die untereinander in einer Art [X.]echselwirkung stehen ([X.] [X.], 182 Rdnr. 55 – [X.] Merken/[X.] [Onel/Omel]). Zu prüfen sind die Merkmale des betreffenden Marktes, die Art der geschützten [X.]aren oder Dienstleistungen, die Gebietsgröße, der quantitative Umfang der Benutzung sowie deren Häufigkeit und Regelmäßigkeit. Dabei ist nicht auszuschließen, dass dieser Markt faktisch auf das Hoheitsgebiet eines einzigen Mitgliedstaats begrenzt sein kann ([X.] a. a. [X.] Rdnr. 36, 50, 57 – [X.] Merken/[X.] [Onel/Omel]; [X.] 2013, 925 Rdnr. 38 – [X.]).

Vorliegend belegen die glaubhaft gemachten hohen Stückzahlen an vertriebenen [X.] (im Bereich zwischen ca. [X.] bis zu [X.] Receivern/Jahr) sowie die [X.] 2017 und 2018 ([X.] bzw. [X.] [X.] Mindestumsatz) eine intensive und umfangreiche Benutzung in [X.]. Da es sich bei der Bundesrepublik [X.] gemessen am Bruttoinlandsprodukt um die größte Volkswirtschaft in [X.] handelt, ist von einer ernsthaften Benutzung für die genannten [X.]aren in der [X.] auszugehen (vgl. u.a. [X.] 28 [X.] (pat) 10/17 – [X.]/[X.]; 30 [X.] (pat) 23/16 – nivo/[X.]; 24 [X.] (pat) 35/07 – [X.]; 30 [X.] (pat) 1/10 – [X.]/[X.]; [X.], 312, 314 – [X.]; OLG Düsseldorf GRUR-RR 2011, 172, 173 – [X.]; vgl. ferner [X.]/[X.]/Thiering, [X.], a. a. [X.], § 125b Rn. 51-53).

ccc. Dass sich die Angaben zu Stückzahlen und Umsätzen in den eidesstattlichen Versicherungen in Bezug auf den maßgeblichen [X.] auf die Jahre 2017 und 2018 beschränkten, steht der Annahme einer ernsthaften Benutzung nicht entgegen, denn es ist keine kontinuierliche Verwendung der Marke während des gesamten in Rede stehenden [X.]raums erforderlich (vgl. [X.] [X.], 343[X.] [X.], 343 Rn. 72 bis 74 – [X.]/[X.] [[X.]]; [X.], 343 Rn. 72 bis 74 – [X.]/[X.] [[X.]]; [X.] 2013, 925 Rn. 40 – [X.]). Die angegebenen [X.] müssen daher weder den gesamten fünfjährigen [X.] abdecken noch das letzte Jahr betreffen. Vielmehr genügt – wie im vorliegenden Fall – auch die Glaubhaftmachung einer Markenverwendung für eine begrenzte, auch weiter zurückliegende [X.] innerhalb des relevanten [X.], sofern der fragliche Einsatz der Marke noch als ernsthafte Benutzung zu bewerten ist (vgl. Ströbele in Ströbele/[X.]/Thiering, a. a. [X.], § 43 Rn. 85 und § 26 Rn. 95 ff.). Hieran bestehen wegen der Kontinuität der Benutzung und der Höhe der Stückzahlen und Umsätze keinerlei Zweifel.

bb. Die Form der Benutzung ist glaubhaft gemacht durch die Angaben in der [X.] M… in Verbindung mit den [X.] [X.] und [X.] sowie durch die [X.] F….

aaa. In der [X.] M… vom 4. Mai 2018 ist versichert, dass die „[X.] set top boxes“ aktuell („currently“, also 2018) von [X.] vermarktet werden wie in dem [X.] [X.] ersichtlich. In diesem [X.] sind Abbildungen der „einfachen“ [X.] mit dem Zeichen „[X.]“ auf der Vorderfront enthalten (S. 1- 3) ebenso wie Abbildungen des „[X.]Receivers mit Aufnahmefunktion“, der das Zeichen „[X.]+“ ebenso rechts oben auf der Vorderfront trägt, während auf der zugehörigen Fernbedienung nur das Zeichen „[X.]“ angebracht ist. Ferner finden sich im [X.] [X.] [X.]erbeflyer mit Abbildungen desselben [X.]+-Receivers, wobei diese Flyer auf die Jahre 2014 und 2015 datieren, was in der Gesamtschau eine im [X.]esentlichen gleichbleibende Gestaltung dieses Receiver-Typs im [X.]raum 2014-2018 belegt.

Die eidesstattliche Versicherung [X.] bezieht sich auf die Benutzung der [X.]iderspruchsmarke [X.] und versichert eine Kennzeichnung der Receiver wie auf den Seiten 6 und 7 der [X.] abgebildet und mit folgenden Modellvarianten:

- Receiver als „Eingerätelösung“ mit dem Zeichen „[X.]+“ auf der Vorderfront rechts oben;

- „Zweigerätelösung“, wobei der Receiver auf der Vorderfront rechts oben mit dem Zeichen „[X.]“ sowie die externe Festplatte auf der Vorderfront rechts unten mit dem Zeichen „[X.]+“ gekennzeichnet ist;

- „[X.] [X.]-Geräte“ mit dem Zeichen „[X.]“ sowohl auf der Ober- und Frontseite und dem Buchstaben „[X.]“ in der Mitte der Front.

bbb. Eine rechtserhaltende Benutzung der [X.]iderspruchsmarke scheitert insoweit auch nicht daran, dass die [X.]ort-/Bildmarke

Abbildung

in veränderter Form auf den Receivern angebracht ist.

Die [X.]eglassung der Bildelemente ist unschädlich, da der als selbständig kennzeichnend hervortretende [X.]ortbestandteil „[X.]“ unverändert erhalten bleibt und noch als dieselbe Marke aufgefasst wird (vgl. Ströbele/[X.]/Thiering, a. a. [X.], § 26 Rdn. 228 [X.]). Denn die weggelassenen Bildelemente – die rechteckige, emblemartige Unterlegung sowie die „gestrichelte“ Umrandung der Buchstaben – weisen ebenso wie die graue Farbgebung neben dem kennzeichnungskräftigen [X.] „[X.]“ keine eigene kennzeichnende Bedeutung auf und werden deshalb vom Verkehr nur als Verzierungen oder Hervorhebungsmittel wahrgenommen.

Unschädlich ist zudem die Hinzufügung des Zeichens „+“ nach dem [X.] „[X.]“ bei der Kennzeichnung des entsprechenden [X.]. Der kennzeichnende Charakter einer Marke wird in der Regel durch die Hinzufügung von Zusätzen nicht berührt, denen der Verkehr keine eigene maßgebende Kennzeichnung neben der Marke beimisst. Dies gilt vor allem für die Verbindung der Marke mit erkennbar nur beschreibenden, werbemäßigen oder sonst nicht herkunftshinweisenden Zusätzen (vgl. Ströbele/[X.]/Thiering, a. a. [X.], § 26 Rn. 195). So liegt der Fall auch hier, denn das dem [X.]ort „[X.]“ nachgestellte grafische Symbol „+“ ist das Pluszeichen, das dem inländischen Verkehr seit langem als Mittel der Intensivierung einer [X.]erbebotschaft geläufig ist und mit dem eine bestimmte Aussage verstärkt bzw. besonders betont oder auf zusätzliche Vorteile/Eigenschaften für den Nutzer hingewiesen werden soll (vgl. [X.] PAVIS PROMA be[X.]ell energy+; [X.] 28 [X.] (pat) 503/10 – Premium PLUS +; 25 [X.] (pat) 136/03 – [X.]; siehe auch [X.], [X.]/13 – [X.] ACTU +).

Bei den „[X.] [X.]“-Geräten (gemäß Abbildung auf Seite 7 der [X.]) ist das sowohl auf der Oberseite als auch auf der rechten Frontseite angebrachte Zeichen „[X.]“ räumlich deutlich von dem in der Mitte der Frontseite angebrachten Buchstaben „[X.]“ getrennt, so dass „[X.]“ als eigenständiges Zeichen mit Herkunftsfunktion wahrgenommen wird.

ccc. Entgegen dem Vorbringen der Markeninhaberin bestehen für eine rein „firmenmäßige“, nicht (gleichzeitig zumindest auch) markenmäßige Benutzung (vgl. Ströbele/[X.]/Thiering, a. a. [X.], § 26 Rn. 29) keine Anhaltspunkte. Vielmehr ist das Zeichen „[X.]“ auf den [X.] funktionsgemäß als Marke angebracht und wird daher von den beteiligten Verkehrskreisen als Unterscheidungszeichen im Sinne eines [X.] angesehen (Ströbele/[X.]/Thiering, a. a. [X.], § 26 Rn. 30).

Entgegen dem Vorbringen in der mündlichen Verhandlung steht der Annahme einer [X.]en Benutzung als Marke auch nicht entgegen, dass [X.][X.] die [X.]Receiver nicht verkauft, sondern seinen Abonnenten im Rahmen des Vertragsverhältnisses zur Verfügung stellt, um das [X.] empfangen zu können. Denn auch eine Vermietung oder Mitgabe der Receiver im Rahmen eines [X.] (mit Mischkalkulation) kann eine markenmäßige Benutzung darstellen, wenn diese mit der Übernahme von Produktverantwortung einhergeht. Vorliegend übernimmt [X.][X.] durch die Kennzeichnung der Receiver nicht nur die Verantwortung für die abrufbaren [X.], sondern auch die Produktverantwortung im markenrechtlichen Sinne für die [X.], was für die Bejahung der [X.]en Benutzung entscheidend ist.

cc. Das [X.]iderspruchszeichen ist somit ernsthaft und funktionsgemäß als Marke zur Kennzeichnung der [X.]aren „digitale [X.]Receiver“ bzw. „digitale [X.]Receiver mit Aufnahmefunktion“ verwendet worden. Entgegen dem Vorbringen der Markeninhaberin lassen sich diese [X.]aren auch unter die [X.] des [X.]arenverzeichnisses der [X.]iderspruchsmarke subsumieren, nämlich (u.a.) unter die [X.]aren der [X.] „Fernsehempfänger einschließlich Dekoder“ bzw. „Apparate zur Aufzeichnung, Übertragung, [X.]iedergabe oder Empfang von Ton und Bild“.

dd. Im Rahmen der [X.] ist die [X.]idersprechende auch unter Berücksichtigung der Entscheidung des [X.], 871 – [X.]/[X.] v. 6. Februar 2020 nicht auf die o. g. ganz speziellen Produkte festzulegen.

Zwar kann die im Löschungs(klage) verfahren entwickelte und in der Vergangenheit vom [X.] als "erweiterte Minimallösung" bezeichnete Rechtsprechung, wonach die Benutzung für eine [X.]ezialware auch für einen umfassenderen, nicht zu breiten [X.]arenoberbegriff rechtserhaltend wirkt (vgl. dazu [X.] 2012, 64, 65 Nr. 10 – [X.]/[X.]; [X.] 25 [X.] (pat) 79/12 v. 22. Mai 2014 – [X.]/[X.]; 30 [X.] (pat) 37/13 v. 21. Mai 2015 – [X.]/[X.]; [X.]/[X.]/Thiering, a. a. O, § 26 Rdnr. 277 [X.]), in [X.] wie dem [X.]iderspruchsverfahren nicht mehr zur Anwendung kommen, da dies nach Auffassung des [X.] zu einer nicht zu rechtfertigenden Bevorzugung des Inhabers einer Marke mit weit gefassten Oberbegriffen gegenüber demjenigen führt, der die Eintragung von Anfang an auf die sodann benutzte [X.]are beschränkt hat, und im Übrigen auch eine nicht hinnehmbare Beeinträchtigung der Rechtssicherheit bei der Prüfung, ob eine Kollisionslage vorliegt, bewirkt (vgl. [X.] 2020, 871, Rn. 34 – [X.]/[X.]). Vielmehr ist danach der Schutz der Klagemarke oder der [X.]iderspruchsmarke auf die konkret benutzten [X.]aren beschränkt. Damit ist jedoch nicht gemeint, dass der Schutz der Marke lediglich für das konkret vertriebene Einzelprodukt mit sämtlichen individuellen Eigenschaften besteht. Der Schutz erstreckt sich vielmehr auf gleichartige [X.]aren (vgl. [X.] aaO Rn. 36). Ob [X.]aren gleichartig sind, ist aufgrund einer wirtschaftlichen Betrachtung festzustellen. Zum gleichen [X.]arenbereich gehören gemeinhin [X.]aren, die in ihren Eigenschaften und ihrer Zweckbestimmung weitgehend übereinstimmen (vgl. [X.], [X.], 833, Rn. 61 – [X.]/Villa [X.]; [X.]/[X.]/Thiering, aaO, § 26 Rdnr. 281).

Danach rechtfertigt die glaubhaft gemachte Verwendung der [X.]iderspruchsmarke für „digitale [X.]Receiver“ bzw. „digitale [X.]Receiver mit Aufnahmefunktion“ jedenfalls die Anerkennung einer rechtserhaltenden Benutzung für „[X.], nämlich [X.]“ und „[X.] mit Aufnahmefunktion“.

f. Die [X.]idersprechende hat die rechtserhaltende Benutzung der [X.]iderspruchsmarke auch für die [X.]aren „bespielte DVD, [X.]u-ray-Discs“ glaubhaft gemacht.

Nach der [X.] in Verbindung mit dem [X.] [X.]c bietet die Lizenznehmerin der [X.]idersprechenden ihren Kunden seit Juni 2017 über ihre inländische Online-Videothek („[X.]-Store“, https://Store.[X.].de/.) mit Filmen bespielte DVDs und [X.]u-ray-Discs zum Kauf an. Die Filme können nach Kauf elektronisch unter „Meine Inhalte“ abgerufen werden, zusätzlich wird die DVD oder [X.]u-ray automatisch per Post an den Kunden versendet (vgl. auch die Beschreibung in Anlage [X.]c). Im [X.]raum Juni 2017 bis Mai 2018 wurden nach den Angaben in der [X.] mehr als [X.] Filme mit einem Umsatz von mehr als [X.] verkauft, was für eine ernsthafte Benutzung auch im [X.]sgebiet ohne [X.]eiteres ausreicht.

Die Art der Benutzung ist durch das [X.] [X.]c glaubhaft gemacht, wobei das [X.] „[X.] [X.]“ [weiße Buchstaben auf hellblau/dunkelblauem Hintergrund; rechteckige Unterlegung in Gestalt eines Fernsehbildschirms] auch gut sichtbar auf den DVD/[X.]ue-ray-Discs selbst angebracht ist. Der Zusatz „[X.]“ tritt dabei wegen der geringeren Schriftgröße und der Anordnung unterhalb von „[X.]“ schon optisch in den Hintergrund; im Übrigen wird der Verkehr diesem auf einen ([X.] hinweisenden und damit rein beschreibenden Bestandteil keine eigene Kennzeichnungsfunktion neben der eigentlichen Marke „[X.]“ beimessen. Dasselbe gilt für die Bildelemente, die der Verkehr lediglich als Hervorhebungen bzw. Verzierungen wahrnehmen wird. „DVD“ sind im [X.] in [X.] enthalten, so dass die Subsumtion unproblematisch ist. [X.]u-Ray-Discs (als High-Definition-Nachfolger der DVD; erhältlich u. a. als nur lesbare „BD-ROM“) lassen sich unter die von der [X.]iderspruchsmarke beanspruchten [X.] „[X.]“ bzw. „laserlesbare Platten für die Aufzeichnung von Ton und Bild“ subsumieren. Soweit die [X.]idersprechende die [X.]iderspruchsmarke konkret für „mit Filmen bespielte DVD, [X.]ue-Ray-Discs“ benutzt hat, kann im Rahmen der [X.] und nach den dargelegten Grundsätzen der Schutz auf die gleichartigen [X.]aren „bespielte DVD, [X.]ue-Ray-Discs“ erstreckt werden (vgl. [X.] 2009, 60, Nr. 34 f., 51 f. – [X.]; Ströbele/[X.]/Thiering, a. a. [X.], § 26 Rn. 318).

g. Die [X.]idersprechende hat eine rechtserhaltende Benutzung ferner für „Tonwiedergabeapparate, nämlich Lautsprecher“ glaubhaft gemacht.

Nach der [X.] verkaufte [X.][X.] [X.] über [X.] Stück der „[X.]-Soundbox“, eines [X.], das insgesamt neun Lautsprecher unterbringt. Die beachtliche Stückzahl sowie der angegebene Mindestumsatz in Höhe von [X.] netto, bezogen auf [X.] als größte Volkswirtschaft in [X.], sind für die Glaubhaftmachung einer ernsthaften Benutzung auch im [X.]sgebiet ausreichend. Die [X.]idersprechende hat durch die Abbildungen in der [X.] (vgl. dort Seite 11) auch glaubhaft gemacht, dass auf der [X.]-Soundbox an mehreren Stellen das Zeichen „[X.]“ angebracht ist. Die Kennzeichnung unter Hinzufügung eines Zusatzes „[X.]“ ist unschädlich. Denn „[X.]“ wird innerhalb der Kombination „[X.] I [X.]“ nicht nur als Bestandteil einer Gesamtkennzeichnung, sondern als eigenständiges Zeichen wahrgenommen. Die beiden Zeichen sind bereits optisch - durch den durchgehenden senkrechten Strich – getrennt. Bei Kennzeichnung der Soundbox mit dieser Zeichenkombination wird der Verkehr „[X.]“ als Zweitmarke und Hinweis auf den französischen Lautsprecherhersteller wahrnehmen, während „[X.]“ als Herkunftshinweis auf die die Produktverantwortung übernehmende [X.]… verstanden wird. „Lautsprecher“ lassen sich unter den von der [X.]iderspruchsmarke beanspruchten [X.]arenoberbegriff „Tonwiedergabegeräte“ subsumieren.

h. Die [X.]iderspruchsmarke wurde auch für „Computersoftware zur Nutzung von [X.] und [X.]“ rechtserhaltend benutzt.

Gemäß der [X.] bietet [X.][X.] verschiedene [X.] („[X.]“, „[X.] [X.]“, „[X.] Ticket“, „MEIN [X.]“, „[X.]“) an, die Kunden am Markt u.a. den Abruf des [X.]-Angebots auf Smart-TVs und mobilen [X.] ermöglichen. Etwa die App [X.] [X.] (für [X.]ortnachrichten und Live-Stream des [X.] [X.] [X.] HD Channels) wurde [X.] mehr als [X.] mal heruntergeladen, wobei diese hohe Download-Zahl ohne [X.]eiteres für eine ernsthafte Benutzung im [X.]sgebiet ausreicht. Der rein beschreibende Zusatz „[X.]“ wird vom Verkehr ebenso wenig als Veränderung des kennzeichnenden Charakters von „[X.]“ angesehen wie die konkrete farbliche und bildliche Ausgestaltung der Benutzungsform. In der [X.] ist versichert, dass die [X.] wie auf Seite 15 der eidesstattlichen Versicherung abgebildet gekennzeichnet wurde. Bei der quadratischen Hinterlegung (vgl. u. a. [X.] PAVIS PROMA, 24 [X.] (pat) 338/03 – [X.], bestätigt durch [X.], [X.], 710, juris Rn. 21; [X.] PAVIS PROMA 30 [X.] (pat) 7/17 – [X.] [X.]), der Anordnung der [X.]e in zwei Zeilen (vgl. u.a. [X.] GRUR 1996, 410, 411 – [X.]; [X.] PAVIS PROMA 30 [X.] (pat) 5/17 – claims guard), sowie der farblichen Ausgestaltung („[X.]“ in weißer Schrift auf blauem Hintergrund, „[X.]“ in der Zeile darunter in weißer Schrift auf rotem Grund) handelt es sich um werbeübliche Gestaltungsmittel, die vom Verkehr als bloße dekorative Hervorhebungsmittel verstanden werden. Auch die Emblemwirkung steht der Anerkennung einer rechtserhaltenden Benutzung der [X.]ortmarke „[X.]“ vorliegend nicht entgegen (vgl. mwN [X.]/[X.]/Thiering, a. a. [X.], § 26 Rn. 201, 202).

i. Anzuerkennen ist ferner eine rechtserhaltende Benutzung der [X.]iderspruchsmarke für „[X.]“, „HDMI-Kabel“ und „externe Festplatten“, jeweils subsumierbar unter den von der [X.]iderspruchsmarke beanspruchten [X.]arenoberbegriff „Teile und Zusatzteile für alle vorstehend genannten [X.]aren“.

aa. Nach der [X.] F… (vgl. dort Seite 12) hat [X.]… seinen inländischen Kunden [X.] über … [X.] unter der Marke „[X.]“ gegen ein Entgelt von insgesamt mehr als … Euro netto zur Verfügung gestellt (Mindestzahlen aus Gründen des Geschäftsgeheimnisses). Die hohe Stückzahl reicht zum Nachweis einer ernsthaften Benutzung, in Abgrenzung zu einer reinen Scheinbenutzung, im [X.]sgebiet aus; dass die angegebenen Mindest-Umsatzzahlen nicht besonders hoch sind, steht dieser Annahme nicht entgegen, zumal es sich unter Berücksichtigung der branchenbezogenen Gegebenheiten (vgl. hierzu Ströbele/[X.]/Thiering, a. a. [X.], § 26 Rn. 115) bei [X.]n um typische Beigaben im Rahmen eines [X.]Gesamtpakets (ggf. mit Mischkalkulation) handelt. [X.]as die funktionsgemäße Benutzung anbetrifft, ist das Zeichen „[X.]“ rechts oben auf der Frontseite des [X.] angebracht. Die Großschreibung des Anfangsbuchstabens „S“ lässt die Identität des Zeichens unberührt und beeinflusst den kennzeichnenden Charakter nicht (vgl. Ströbele/[X.]/Thiering, a. a. [X.], § 26 Rn. 178 und § 14 Rn. 338); auch der rein beschreibende Zusatz „[X.]LAN Modul“ ist offensichtlich unschädlich. Da es sich bei [X.]LAN Modulen um „Zusatzteile“ für Computer handelt, lässt sich die [X.]are unter diesen von der [X.]iderspruchsmarke beanspruchten [X.]arenoberbegriff subsumieren.

bb. Ausweislich der [X.] F… ist dem [X.] [X.]-Receiver generell ein HDMI-Kabel beigefügt, das wie in der Abbildung auf Seite 9 der [X.] funktionsgemäß auf dem Steckergehäuse mit der Marke „[X.]“ gekennzeichnet ist. Nach den weiteren Angaben in der [X.] hat [X.]… [X.] mehr als … Stück dieser HDMI-Kabel an [X.] Kunden zusammen mit den zugehörigen Receivern und zusammen mit den zugehörigen Receivern ein Entgelt von mehr als … Euro erzielt (Mindestzahlen aus Gründen des Geschäftsgeheimnisses), was für die Feststellung einer ernsthaften Benutzung im [X.]sgebiet ohne [X.]eiteres ausreicht. Die [X.]are „HDMI-Kabel“ lässt sich unter den von der [X.]iderspruchsmarke beanspruchten weiten Oberbegriff „Zusatzteile für ([X.])“, hier für [X.], subsumieren und ist demnach rechtserhaltend benutzt.

cc. [X.]+“ gekennzeichnet ist. Der Zusatz „+“ lässt dabei wie dargelegt den kennzeichnenden Charakter von „[X.]“ unberührt. In der Gesamtschau bestehen aufgrund der Kontinuität der Benutzung und der Höhe der Stückzahlen (für Receiver in 2018 im …bereich) keine Zweifel an einer rechtserhaltenden Benutzung der [X.]iderspruchsmarke im [X.]sgebiet auch für „externe Festplatten“.

j. Die rechtserhaltende Benutzung der [X.]iderspruchsmarke kann ferner für die Dienstleistungen „Produktion und Ausstrahlung von Fernsehsendungen, nämlich von TV-Serien“ angenommen werden.

Durch die Angaben in der [X.] in Verbindung mit dem [X.] [X.]g ist glaubhaft gemacht, dass die [X.]idersprechende bzw. die von ihr lizensierte „[X.]“ seit 2015 eine Reihe von Fernsehsendungen, insbesondere Fernsehserien (u. a., innerhalb des [X.]: „[X.]“; „Der Pass“, Produktion jeweils seit 2017), produziert und co-produziert hat, zum Teil auch für Dritte wie [X.] das [X.] in Zweitlizenzierung. Die [X.] listet ebenso eine Reihe von Fernsehproduktionen auf. Demnach war [X.][X.] u.a. Co-Produzentin der Serie „[X.]“, der ersten beiden Staffeln der Serie „[X.]“ (Erstausstrahlung ab dem 23. November 2018 auf dem Sender [X.] 1) sowie der Serie „8 Tage“, die am 1. März 2019 erstausgestrahlt wurde. Ferner produzierte [X.] die erste Staffel der Serie „Der Pass“, deren Erstausstrahlung ab dem 25. Januar 2019 auf dem Sender [X.] 1 erfolgte und die dann ab dem 1. Dezember 2019 auch auf dem Sender [X.] ausgestrahlt wurde. Screenshots der Darstellung der Serien „8 Tage“, „[X.]“ und „Der Pass“ vom 26. Mai 2021 sind der [X.] als Anlage [X.] 13 beigefügt, wobei die Fernsehserien auf www.[X.].de jeweils [X.] als „[X.] original“ gekennzeichnet sind. Der Zusatz „original“ lässt den kennzeichnenden Charakter der Marke „[X.]“ dabei unberührt, da er vom Verkehr rein beschreibend – als Hinweis auf eine [X.] von „[X.]“ – verstanden wird. Hinsichtlich des Umfangs der Benutzung ist in der [X.] F… versichert, dass [X.]… mit seinen Serien-Eigenproduktionen – und hier durch Sublizenzierungen an [X.] oder Vertriebsfirmen (zur Veröffentlichung auf DVD/[X.]uRay/[X.]) – in den Geschäftsjahren 2018 bis 2020 in [X.] Gesamteinnahmen in Höhe von über … Euro erzielt hat, was für eine ernsthafte Benutzung im [X.]sgebiet ohne [X.]eiteres ausreicht.

3.2. Soweit die [X.]idersprechende eine rechtserhaltende Benutzung für weitere [X.]-Produkte und -Dienstleistungen geltend gemacht hat, erscheint eine solche z. T. nicht hinreichend dargelegt und glaubhaft gemacht; im Übrigen kommt es hierauf überwiegend nicht streitentscheidend an:

a. Für „interne Bauteile des [X.] Receivers“ („insbesondere zum Regeln und Kontrollieren der Stromversorgung zum Zweck der Energieersparnis“), auf die die [X.]idersprechende wiederholt verweist, ist eine rechtserhaltende Benutzung nicht glaubhaft gemacht. [X.]ie dargelegt ist der Schutz der [X.]iderspruchsmarke im Rahmen der [X.] grundsätzlich auf die konkret benutzten [X.]aren (hier u. a.: „[X.]“, „Lautsprecher“, “[X.]“, „externe Festplatten“) jeweils als einheitliches Gerät beschränkt und kann allenfalls auf gleichartige [X.]aren ausgedehnt werden. Nicht umfasst sind dagegen sämtliche Einzelteile, wobei die [X.]idersprechende schon nicht behauptet, einzelne Elektroteile (etwa in Bezug auf die Kontrolle der Stromversorgung) zu vertreiben bzw. sich hierfür einen eigenen Absatzmarkt erschließen zu wollen (vgl. Ströbele/[X.]/Thiering, a. a. [X.], § 26 Rn. 78).

b. Eine rechtserhaltende Benutzung für die [X.]iderspruchswaren „Druckerzeugnisse, [X.]ungen, Magazine ([X.]schriften), Bücher“ ist ebenfalls nicht hinreichend dargelegt und glaubhaft gemacht. Hinsichtlich des „[X.] Bundesliga Stadionguide“ wird in der [X.] M… vom 4. Mai 2018 die „Edition 2015/2016, herausgegeben im August 2015“, als letzte Ausgabe erwähnt, was nicht mehr im hier maßgeblichen [X.] (ab Juni 2016) liegt. Soweit in der [X.] M… zudem darauf verwiesen wird, dass [X.] auch Druckerzeugnisse in Form von Flyern, Postkarten, Broschüren etc. produziere, handelt es sich um [X.]erbeartikel, die in erster Linie der Bewerbung der Hauptdienstleistung (des [X.]s) dienen, aber nicht ohne [X.]eiteres als betrieblicher Herkunftshinweis für die Nebenwaren selbst („Druckerzeugnisse“) erkannt werden; von der – branchenüblichen - unentgeltlichen Abgabe derartiger [X.]erbeartikel zu reinen [X.]erbezwecken kann auch nicht auf den [X.]illen zur Erschließung eines entsprechenden Absatzmarktes für Druckerzeugnisse geschlossen werden (vgl. im Einzelnen und mwN Ströbele/[X.]/Thiering, a. a. [X.], § 26 Rn. 80). In Bezug auf die in der [X.] F… abgebildeten speziellen „[X.]-Ausgaben“ der [X.]schrift „[X.]“ erscheint es angesichts der Aufmachung des Titelblatts fraglich, ob „[X.]“ hier markenmäßig benutzt ist bzw. vom Verkehr tatsächlich als (Zweit-)Marke für das Druckerzeugnis erkannt wird. Die Frage wirkt sich aber im Ergebnis nicht aus, da vorliegend bereits die rechtserhaltend benutzten [X.]aren „bespielte DVD (…)“ im engsten Ähnlichkeitsbereich zu den angegriffenen [X.]aren der Klasse 16 liegen und zu deren Löschung führen (hierzu im Folgenden).

c. Die geltend gemachte rechtserhaltende Benutzung für eine „mobile Stromversorgungslösung“ ist ebenso wenig glaubhaft gemacht. Zwar finden sich in der Anlage [X.]b entsprechende Abbildungen der sog. „[X.] GO Power Bank“. Jedoch wurden nach der [X.] M… vom 4. Mai 2018 nur … Stück seit August 2015 verkauft, was für die Annahme einer ernsthaften Benutzung im [X.]sgebiet nicht ausreicht. Zudem bleibt unklar, welche konkreten Stückzahlen im [X.] verkauft worden sind.

d. Auf die sonstigen in den eidesstattlichen Versicherungen erwähnten „[X.]-Produkte“ und „[X.] Dienste“ (vgl. etwa die [X.] F…: „[X.]“; „Pay-Per-View-Plattformen“, „[X.]-Chat“, „Fernbedienungen“, „[X.]“, „[X.]“, „Tonträger“) kommt es nicht streitentscheidend an, da diese ebenso dem [X.] und [X.] zuzuordnen sind und zu den angegriffenen [X.]aren nicht in einem engeren Ähnlichkeitsverhältnis stehen als die rechtserhaltend benutzten [X.]aren „[X.] (…), bespielte DVD (…), Lautsprecher; [X.]; HDMI-Kabel; externe Festplatten“. Diese Produkte und Dienste wirken sich demnach, selbst wenn man ihre rechtserhaltende Benutzung unterstellt, auf das Ergebnis des [X.] und der Gesamtabwägung zur [X.] nicht aus; insbesondere bestünde keine engere Ähnlichkeit zu den im Tenor aufgeführten [X.]ezialwaren der angegriffenen Marke. Dasselbe gilt für die in den eidesstattlichen Versicherungen genannten Dienstleistungen („[X.] Vor-Ort-Service“, „Beratungsdienste“, „[X.]erbemaßnahmen“), auf die es ebenso wenig streitentscheidend ankommt.

3.3. Im Ergebnis sind folgende rechtserhaltend benutzten [X.]aren und Dienstleistungen auf Seiten der [X.]iderspruchsmarke gemäß § 43 Abs. 1 S. 3 i. V. m. § 125b Nr. 4 [X.] zu berücksichtigen:

„[X.], nämlich [X.], [X.] mit Aufnahmefunktion; bespielte DVD, [X.]ue-Rays; Lautsprecher; [X.]; HDMI-Kabel; externe Festplatten; Computersoftware zur Nutzung von [X.] und [X.]; Produktion und Ausstrahlung von Fernsehsendungen, nämlich Fernsehserien“.

3.4. Ausgehend hiervon können sich die [X.] in Bezug auf die gelöschten [X.]aren bei identischen bzw. zumindest durchschnittlich ähnlichen [X.]aren und Dienstleistungen begegnen, während in Bezug auf die im Tenor genannten [X.]aren der angegriffenen Marke wegen [X.]arenunähnlichkeit oder jedenfalls weit unterdurchschnittlicher [X.]arenähnlichkeit eine [X.] auszuschließen ist.

3.5. Eine Ähnlichkeit von [X.]aren und Dienstleistungen ist anzunehmen, wenn diese in Berücksichtigung aller erheblichen Faktoren, die ihr Verhältnis zueinander kennzeichnen – insbesondere ihrer Beschaffenheit, ihrer regelmäßigen betrieblichen Herkunft, ihrer regelmäßigen Vertriebs- oder [X.], ihrem Verwendungszweck und ihrer Nutzung, ihrer wirtschaftlichen Bedeutung, ihrer Eigenart als miteinander konkurrierende oder einander ergänzende Produkte oder anderer für die Frage der [X.] wesentlicher Gründe – so enge Berührungspunkte aufweisen, dass die beteiligten Verkehrskreise der Meinung sein könnten, sie stammten aus denselben oder ggfls. wirtschaftlich verbundenen Unternehmen, sofern sie – was zu unterstellen ist – mit identischen Marken gekennzeichnet sind (vgl. [X.] GRUR 1998, 922, 923 f., Rn. 22 - 29 – [X.]; [X.], 582, Rn. 85 – [X.]; [X.] 2001, 507, 508 – [X.]/R[X.]; [X.], 941, Rn. 13 – [X.] [X.]; [X.], 724, 727, Rn. 36 – [X.]/PURE [X.]; Ströbele/[X.]/Thiering, a. a. [X.], § 9 Rdn. 59, 60 [X.]). In die Beurteilung einzubeziehen ist, ob die [X.]aren oder Dienstleistungen regelmäßig von denselben Unternehmen oder unter ihrer Kontrolle hergestellt oder erbracht werden oder ob sie beim Vertrieb Berührungspunkte aufweisen, weil sie in denselben Verkaufsstätten angeboten werden ([X.] 2014, 1101, Rn. 40 – Gelbe [X.]örterbücher, mwN; [X.], 724, 727, Rn. 36 – [X.]/PURE [X.]). Von einer Unähnlichkeit der [X.]aren oder Dienstleistungen kann nur ausgegangen werden, wenn trotz (unterstellter) Identität der Zeichen und erhöhter Kennzeichnungskraft der prioritätsälteren Marke die Annahme einer [X.] wegen des Abstandes der [X.]aren oder Dienstleistungen von vornherein ausgeschlossen ist (st. Rspr.; vgl. nur [X.] GRUR 1998, 922, Rn. 22 – [X.]; [X.] 2006, 941, Rn. 13 – [X.] [X.]; [X.], 484, Rn. 25 – [X.]; GRUR 2012, 1145, Rn. 34 – [X.]; GRUR 2015, 176, Rn. 17 – [X.]/[X.]; [X.], 724, 727, Rn. 36 – [X.]/PURE [X.]). Liegt nach diesen Grundsätzen eine absolute [X.]aren- und Dienstleistungsunähnlichkeit vor, scheidet eine [X.] aus (vgl. Ströbele/[X.]/Thiering, a. a. [X.], § 9 Rn. 37, 63 mwN).

3.6. Ausgehend von diesen Grundsätzen und von den o. g. rechtserhaltend benutzten [X.]aren und Dienstleistungen besteht im folgenden Umfang teilweise [X.]arenidentität und teilweise zumindest durchschnittliche (z. T. auch hochgradige) [X.]arenähnlichkeit:

a. Die rechtserhaltend benutzten [X.]iderspruchswaren „[X.]“ bzw. „[X.] mit Aufnahmefunktion“ stellen ihrerseits „elektrische und elektronische Geräte“, „Geräte zur Aufzeichnung und Übertragung von Ton und Bild“ sowie „Zusatzgeräte für Fernseher“, wie sie die angegriffene Marke oberbegrifflich beansprucht, dar. Soweit die angegriffene Marke in [X.] im Einzelnen folgende [X.]aren:

Elektrische und elektronische Geräte sowie daraus zusammengestellte Einrichtungen, nämlich Fernsehgeräte, Videogeräte, Satellitenempfänger oder -empfangsgeräte, Rundfunkgeräte, Tuner;

Geräte zur Aufzeichnung, Übertragung und [X.]iedergabe von Ton und/oder Bild, einschließlich Plattenspieler, Plattenwechsler und Plattenspielerchassis, Audio- und/oder [X.] oder DVD-Player;

Audiorecorder, Videorecorder, auch Audio- und/oder [X.] oder DVD-Recorder, Kassettenrecorder, Tonbandgeräte, Videotextgeräte;

Elektronische Unterhaltungsgeräte, auch solche als Zusatzgeräte für Fernseher“

beansprucht, besteht daher teilweise [X.]arenidentität bzw. – soweit es um [X.]aren geht, die nur „Ton oder Bild“ aufzeichnen, wiedergeben oder übertragen können – jedenfalls eine hochgradige [X.]arenähnlichkeit (vgl. [X.] 30 [X.] (pat) 523/15 – [X.] / [X.], juris, Rn. 43; siehe [X.]/[X.], Die Ähnlichkeit von [X.]aren und Dienstleistungen, 17. Auflage, [X.], mittl. [X.], Stichwort „Fernseh- und Rundfunkempfangsgeräte“).

b. Die in [X.] weiterhin angegriffenen

„Elektrische und elektronische Geräte, nämlich elektrische Verstärker, Mischverstärker, Nachhallgeräte, Mischpulte, Equalizer;

Kopfhörer;

Lautsprecherboxen, Lautsprecherchassis, Lautsprecher, Frequenzweichen“

sind als [X.]aren zur [X.] und -bearbeitung teilweise identisch und teilweise zumindest eng ähnlich zu den rechtserhaltend benutzten „Lautsprechern“ der [X.]iderspruchsmarke.

Ferner besteht unter Berücksichtigung der technischen Entwicklung im Bereich Fernsehunterhaltung eine zumindest durchschnittliche Ähnlichkeit zu „[X.]“. Unter dem Stichwort des „Heimkinos“ wird zunehmend ein optimales Fernseherlebnis, das einem vollständigen Kinoerlebnis möglichst gleichkommen soll, angestrebt. Die o. g. [X.]aren zur Klangwiedergabe und -bearbeitung können zur Erreichung eines solchen Heimkinoerlebnisses beitragen und zusammen mit den [X.] ein [X.]arenpaket rund um das [X.] bilden. Da die Bereiche des Fernsehens, der Klangwiedergabe sowie generell der [X.] immer stärker zusammenwachsen und sich überschneiden, ist von einer mindestens durchschnittlichen [X.] auszugehen (vgl. [X.]/[X.], a. a. [X.], 92, mittlere [X.], und [X.], mittlere [X.], „Lautsprecher“ = Rundfunk und [X.], unter Hinweis auf [X.] 24 (pat) 185/77).

c. Die angegriffenen [X.]aren

„Kameras, auch solche für bewegte Bilder und Einzelbilder, wie Videokameras, elektronische Kameras, Filmkameras oder Fotoapparate, auch Digitalkameras“

können ebenso an Geräte oder Systeme zur Fernsehunterhaltung angeschlossen oder mit einem Fernsehsystem vernetzt werden. Auch für diese [X.]aren kann aufgrund des zunehmenden Zusammenwachsens der [X.]e und der Überschneidungen bei Geräten zur Bild- und/oder Tonwiedergabe eine zumindest durchschnittliche Ähnlichkeit zu den rechtserhaltend benutzten [X.] nicht verneint werden.

d. Soweit die angegriffene Marke „Mikrofone“ beansprucht, besteht aufgrund erheblicher Überschneidungen bei Herstellern, Vertriebswegen und Verwendung eine mindestens durchschnittliche Ähnlichkeit zu den rechtserhaltend benutzten „Lautsprechern“ der [X.]iderspruchsmarke. Darüber hinaus können „Mikrofone“ zur [X.]rachsteuerung von modernen [X.] und Geräten zur Fernsehunterhaltung eingesetzt werden, so dass auch insoweit eine zumindest durchschnittliche [X.] nicht verneint werden kann. Dasselbe gilt für die angegriffenen „[X.]schaltuhren nicht für Uhrwerke“, die als Bestandteile von [X.] für zeitgesteuerte Funktionen ([X.] die programmierte Aufnahme von Sendungen) zum Einsatz gelangen können.

e. Bei den [X.]aren

„regelbare und nicht regelbare Netzgeräte, insbesondere auch Niederspannungsnetzgeräte, Ladegeräte für Batterien, Fernsehtonumsetzer bzw. –adapter; elektrisches Installationsmaterial, Netz-Steckverbindungen, insbesondere Stecker und Steckdosen, elektrische Leitungen, Kabel, Drähte und Litzen, auch solche für die elektrische Versorgung, für Kommunikation und Datenübertragung für Video- und Audio-Anwendungen“

kann es sich um typische Zugaben zu [X.] bzw. Zubehörteile zu Fernsehsystemen handeln, so dass auch insoweit eine zumindest durchschnittliche [X.] nicht verneint werden kann. Die angegriffenen „Kabel, Drähte und Litzen“ sind zudem identisch bzw. zumindest hochgradig ähnlich zu den rechtserhaltend benutzten „HDMI-Kabeln“.

f. Die von der angegriffenen Marke beanspruchten „Antennen“ einschließlich Antennenzubehör, im Einzelnen:

„Antennen, einschließlich Fernsehantennen und Satellitenempfangsantennen, Zimmerantennen, Autoantennen, [X.] und [X.], auch als Mobilantennen und Stationsantennen; elektrisches und elektronisches [X.], nämlich Antennenverstärker, [X.], [X.] und [X.] für Satellitenempfangsanlagen, Netzgeräte für Antennenverstärker sowie Rotoren für Antennen; Antennenkabel, Pegelsteller sowie Verteiler für Antennen, Antennen-Steckdosen, Abschlusswiderstände für Antennenleitungen, Buchsen, Stecker sowie Adapter für Antennen, Symmetrie-Übertrager für Antennen; elektronische Antennen-Positioniergeräte; mechanisches [X.], nämlich Antennenmasten, Masthalter, Dachdurchführungen, [X.]andhalter, Dachhalter, Dachsparrenmasthalter für Antennenmasten, Lager für drehbare Antennen, mechanische Befestigungselemente für Antennen und Antennenmasten, insbesondere auch Befestigungselemente zur Befestigung von Mobilantennen an Kraftfahrzeugen, [X.] sowie Masthalterungen zum Befestigen von [X.] und Frequenzweichen“

weisen eine hochgradige Ähnlichkeit zu den rechtserhaltend benutzten „[X.]n, nämlich [X.]“ auf. Denn die Vergleichswaren dienen jeweils dem Empfang, Senden oder Konvertieren von Daten über bestimmte Signale und haben daher denselben Verwendungszweck und Nutzen für den Anwender. Sie verfügen außerdem über die gleichen Vertriebswege (wenn man an typische Fernsehgeschäfte, die regelmäßig sowohl [X.] als auch Antennen vertreiben und installieren, denkt) und werden zumindest teilweise innerhalb ein und desselben Unternehmens hergestellt.

g. Die von der angegriffenen Marke beanspruchten Telekommunikationsgeräte einschließlich Zubehör sowie Geräte für die Kommunikationstechnik, im Einzelnen:

„[X.], insbesondere Telefone, Anrufbeantworter, Faxgeräte, Telexgeräte, Modems, Handys, [X.], nämlich Telefonnebenstellenanlagen, Freisprecheinrichtungen, [X.], [X.], manuelle und elektronische Telefon-Umschalter, Telefonstecker und -buchsen, Telefonschnüre;

Apparate und Instrumente für die Schwachstrom- und Kommunikationstechnik, nämlich für die Nachrichten-, Hochfrequenz-, Computer- und/oder Regelungstechnik“

sind mindestens durchschnittlich ähnlich zu den rechtserhaltend benutzten „[X.]“. Nicht nur dienen die Geräte jeweils dem Empfang, Senden oder dem Konvertieren von Daten über bestimmte Signale, sondern es bestehen auch Überschneidungen bei Herstellern, Vertriebswegen und der Benutzung. So bieten inländische Telekommunikationsunternehmen regelmäßig sowohl (Bezahl-)Fernseh-Abonnements einschließlich der zugehörigen [X.] als auch die o. g. [X.]aren der Telekommunikation an. Häufig werden die entsprechenden Geräte dabei auch gemeinsam geliefert und können miteinander vernetzt werden (vgl. [X.]/[X.], a. a. [X.], [X.], „[X.]“ hochgradig ähnlich zu Telekommunikation, unter Hinweis auf [X.] 13, [X.]-2; [X.]/[X.], a. a. [X.], [X.], [X.]“, enge Ähnlichkeit zu Datenverarbeitungsgeräten (als „[X.]“), unter Hinweis auf [X.] 32 [X.] (pat) 428/95).

h. In Bezug auf die angegriffenen Computer, [X.] und sonstigen Hardware-Produkte der [X.] besteht teilweise Identität sowie im Übrigen zumindest hochgradige Ähnlichkeit zu den unter der [X.]iderspruchsmarke rechtserhaltend benutzten „Festplatten“. Ferner besteht nach der Rechtsprechung engste Ähnlichkeit zu „Bildtonübertragungsgeräten“, worunter auch die rechtserhaltend benutzten „[X.]“ fallen (vgl. [X.]/[X.], a. a. [X.], [X.], mittl. [X.], unter Hinweis auf [X.] (pat) 330/96 – [X.]; siehe ferner [X.]/[X.], a. a. [X.], S. 64 mw Nachw ad Rspr des [X.]/[X.], u. a. [X.] 05, [X.]/04-1; Ähnlichkeit zwischen Datenverarbeitungsgeräten und Fernseh- und Rundfunkgeräten). Zum einen können Computer selbst Ton und Bild übertragen und wiedergeben; zum anderen wurde schon in früheren Entscheidungen des [X.] mit Recht festgehalten, dass der Bereich der Unterhaltungselektronik und der Computerbereich immer mehr zusammenwachsen, so dass eine (auch hochgradige) Ähnlichkeit im markenrechtlichen Sinne besteht (vgl. [X.] (pat) 330/96 – [X.]; [X.]E 38, 254, „[X.]/miro“). Dies gilt heute umso mehr, da sich die Bereiche kaum noch trennen lassen. Demnach ist für die angegriffenen Computerwaren („Computer, [X.]“) eine auch hochgradige Ähnlichkeit zu [X.] anzunehmen, ebenso für die weiteren angegriffenen Hardwareprodukte („Festplatten, [X.], Diskettenlaufwerke, Computerkarten, insbesondere Graphikkarten und Schnittstellen, [X.]eicherkarten, Modems sowie daraus zusammengestellte [X.]“), die auch mit [X.] verknüpft sein oder in Zusammenhang mit diesen eingesetzt werden können. Ferner besteht eine jedenfalls noch durchschnittliche Ähnlichkeit zu dem beanspruchten Computerzubehör („Drucker, Scanner, Bildschirme, [X.], Tastaturen, [X.], Computer-Steckverbindungen; angepasste Gehäuse aus Metall oder Kunststoff für die vorgenannten [X.]aren“).

i. Die von der angegriffenen Marke beanspruchte

„Computersoftware, insbesondere auf Datenträger gespeicherte Computerprogramme, auch solche zur Steuerung von Lasern und Lichtquellen, Software-Tools, Datenkommunikationssoftware zum elektronischen Datenaustausch, insbesondere zwischen Computern, Computersystemen und Schnittstellen, auch im [X.] und/oder Intranet und zum Ausführen von anderen Funktionen auf Computerbasis“

kann ihrem Gegenstand und Inhalt nach auch die von der [X.]idersprechenden rechtserhaltend benutzte „Computersoftware zur Nutzung von [X.] und [X.]“ umfassen, so dass sich beide Marken bei identischen [X.]aren begegnen können. Unerheblich ist, dass der von der angegriffenen Marke beanspruchte [X.]arenoberbegriff (mit der durch „insbesondere“ eingeleiteten beispielhaften Aufzählung) nicht auf die bei der [X.]iderspruchsmarke zu berücksichtigenden [X.]are ([X.]ezialsoftware für Pay-TV und Streaming) beschränkt ist. [X.]eisen bei den jeweiligen Oberbegriffen der Vergleichsmarken nur einzelne [X.]aren oder Dienstleistungen Identität oder Ähnlichkeit auf, führt dies bei Bestehen einer [X.] gleichwohl zur Löschung der jüngeren Marke für den gesamten Oberbegriff (vgl. [X.]/[X.]/Thiering, a. a. [X.], § 9 Rn. 78).

Darüber hinaus ist die beanspruchte „Computersoftware ([X.])“ wegen des Ergänzungsverhältnisses jedenfalls durchschnittlich ähnlich zu [X.], hier zu den unter der [X.]iderspruchsmarke rechtserhaltend benutzten „externen Festplatten“ (vgl. [X.], a a. [X.], [X.], re[X.], „[X.]“).

j. Die angegriffenen [X.]aren der Klasse 16 „Druckerzeugnisse, insbesondere [X.]schriften und Bücher“ sind nach gefestigter Rechtsprechung wegen des funktionellen Zusammenhangs und Austauschverhältnisses hochgradig ähnlich zu den rechtserhaltend benutzten [X.]iderspruchswaren „bespielte DVD (…)“, da Druckerzeugnisse und [X.]schriften, insbesondere Fachzeitschriften, häufig alternativ und gleichwertig auf optischen und audiovisuellen Datenträgern angeboten und vertrieben werden. Dementsprechend gibt es zu zahlreichen Druckerzeugnissen und insbesondere zu [X.]schriften mittlerweile Bild-, Ton- und Datenträger – gerade auch in Form von DVD bzw. CD-Rom’s -, die teilweise den entsprechenden Erzeugnissen in Printform beigefügt sind. Diese [X.]aren stehen daher in einem ergänzenden oder Austauschverhältnis und funktionalen Zusammenhang, so dass der Verkehr sie dem Herstellungs- wie Verantwortungsbereich ein und desselben Unternehmens zuordnen kann (vgl. u.a. [X.], Beschluss vom 15. Juni 2016 – 30 [X.] (pat) 561/13 – [X.] [X.]; juris; [X.]/[X.], a. a. [X.], S. 74 mittl. [X.]alte, “Druckerzeugnisse” ähnlich wegen funktionellen Zusammenhangs zu Bild-, Ton- und Datenträgern, unter Hinweis auf [X.] 32 ([X.]) pat 66/00; [X.] 27 ([X.]) pat 50/04).

3.7. Es verbleibt daher dabei, dass eine unmittelbare [X.] im Sinne von § 9 Abs. 1 Nr. 2 i. V. m. § 125 b Nr. 1 [X.] in Bezug auf sämtliche vorgenannten, im Identitäts- oder zumindest durchschnittlichen Ähnlichkeitsbereich liegenden [X.]aren zu besorgen ist.

Die Beschwerde war daher im dargelegten Umfang – hinsichtlich der o. g. [X.]aren
– zurückzuweisen.

3.8. In Bezug auf die im Tenor genannten [X.]aren der angegriffenen Marke besteht dagegen teilweise eine (die Annahme einer [X.] von vorneherein ausschließende) absolute Produktunähnlichkeit – dies betrifft sämtliche tenorierten [X.]aren im Verhältnis zu den benutzten Dienstleistungen der [X.] – sowie im Übrigen jedenfalls eine so erhebliche Ferne zu den rechtserhaltend benutzten [X.]aren und übrigen Dienstleistungen der [X.]iderspruchsmarke, dass eine markenrechtlich relevante [X.] in der Gesamtabwägung aller relevanten Faktoren insoweit ausgeschlossen ist:

a. [X.]enngleich auch die angegriffenen [X.]aren

„CB-Funkgeräte (Hand-, Mobil- und Stationsgeräte), Amateurfunksende- und -empfangsgeräte, Betriebsfunksende- und -empfangsgeräte, Funkverstärker“

dem Empfang, Senden oder Konvertieren von Daten über bestimmte Signale dienen, handelt es sich um [X.]ezialwaren, die zu den unter der [X.]iderspruchsmarke rechtserhaltend benutzten Geräten aus dem [X.] keine relevanten Überschneidungen in Bezug auf die Herstellung, Vertriebswege und Verwendung aufweisen. Daher besteht allenfalls eine weit unterdurchschnittliche [X.].

b.Grundsätzlich ist bei Sachgesamtheiten, die aus einer Vielzahl von Einzelteilen bestehen, eine Ähnlichkeit mit diesen Einzelteilen nur ausnahmsweise zu bejahen, so insbesondere in Fällen, in denen die Einzelteile entweder als bestimmend für das [X.]esen der Sachgesamtheit oder als eigenständige [X.]are des Herstellers bzw. Händlers angesehen werden ([X.]/[X.]/Thiering, a. a. [X.], § 9 Rn. 103). Die angegriffenen [X.]aren

„elektrische, elektronische sowie opto-elektronische Bauelemente, auch solche für Solartechnik oder Lasertechnik, Mikrocomputer und Mikroprozessoren (je soweit in [X.] enthalten)“

werden aber, selbst wenn sie teilweise als Bauelemente der von der [X.]idersprechenden rechtserhaltend benutzten [X.]aren in Betracht kommen sollten, weder als bestimmend für das [X.]esen von [X.], Lautsprechern, [X.]n oder externen Festplatten angesehen noch als eigenständige [X.]are deren Hersteller oder Händler, so dass eine [X.] nicht besteht. Keine Rolle spielt es dabei, ob die Einzelteile im Rahmen des Ersatzteilgeschäfts gesondert (nach)geliefert werden (vgl. zum Ganzen [X.]/[X.]/Thiering, a. a. [X.], § 9 Rn. 103).

c. Bei den [X.]aren der

„[X.], nämlich Sende- und Empfangsgeräte für Fernsteuerung und deren Baugruppen, Schalt- und [X.] für Modelle, elektronische Schaltkreise für [X.]inkleuchten für Modelle, elektronische Geräuschgeneratoren“

handelt es sich wiederum um [X.]ezialwaren, die – im Hinblick auf Hersteller, regelmäßige Vertriebswege und Verwendungszweck – eine relevanten Überschneidungen zur [X.] bzw. zu den unter der [X.]iderspruchsmarke benutzten Multimedia-[X.]aren aufweisen.

d. [X.]ezifische Messgeräte, wie sie die angegriffene Marke beansprucht, im Einzelnen:

„elektrische, elektronische und elektromechanische Messgeräte, einschließlich Einbaumessinstrumente sowie Vielfachmessgeräte, digitalanzeigende Vielfachmessgeräte, Oszillographen; Signalverfolger, Frequenzzähler; elektronische und mechanische [X.]annungsprüfer, elektronische Metallsuchgeräte“

sind wegen unterschiedlicher Vertriebswege und Anwendung unähnlich zu [X.] bzw. zu den rechtserhaltend benutzten Geräten der Fernseh-Elektronik und aus dem [X.] (vgl. [X.]/[X.], a. a. [X.], Seite 188, re[X.], und Seite 189 linke [X.], „Messgeräte“; unter Hinweis auf [X.] 27 [X.] (pat) 41/00, keine Ähnlichkeit zu Fernsehgeräten/Videorekordern; vgl. auch [X.] 02, [X.]/01-01, keine Ähnlichkeit zu Computer-Zubehör).

e. Die von der Markeninhaberin beanspruchten „Alarmgeräte“ nebst Zubehör, im Einzelnen:

„elektrische und elektronische [X.] und Anlagen sowie deren Zubehör, nämlich optische und akustische Signalgeber, akustische Sensoren (Ultraschall-Bewegungsmelder), optische Sensoren sowie Lichtschranken, elektromechanische Sensoren (Tür- und Fensterkontakte, Rüttelkontakte für Fenster und Türen)“

sind ebenso – wegen unterschiedlicher Hersteller, Vertriebswege und Anwendung – unähnlich zu Geräten der Unterhaltungs- bzw. [X.] (vgl. [X.]/[X.], a. a. [X.], S. 2 Re[X.], „Alarmanlagen“, unter Hinweis auf [X.] 14, [X.] 16667/13-5). Dasselbe gilt für die [X.]ezialwaren:

„Haussprechanlagen, bestehend aus Außen- und Innensprechstationen sowie ggf. auch aus [X.], Netzgeräten, Verstärkern und Videogeräten“

die – wenngleich auch hier ggf. mit Ton- und Videoaufnahmen und -übertragung gearbeitet wird – in keinem relevanten Zusammenhang zu den rechtserhaltend benutzten [X.]aren der [X.]idersprechenden aus dem [X.] stehen. Es bestehen keine hinreichenden Überschneidungen in Bezug auf die betriebliche Herkunft, den regelmäßigen Vertriebsweg, Verwendungszweck und die Nutzung,

f. Die Beleuchtungs-, Lüftungs- und sonstigen Geräte der [X.]:

„[X.] und [X.], ausgenommen Laser für Lichteffekte; elektronische Steuergeräte und Controller zur Steuerung von [X.]n und [X.]n, ausgenommen Laser für Lichteffekte; Nebelmaschinen, Lichtquellen ([X.]), auch Strahler, einschließlich Effektstrahler, [X.], [X.] und [X.], als [X.], ausgenommen Laser; Ventilatoren, Lüfter und Gebläse, Leuchtmittel für Lichtquellen ([X.]), Lampen, einschließlich [X.], als [X.], ausgenommen Laser, Effektlampen, [X.], Glühlampen und Gasentladungslampen, Fassungen für die vorgenannten Lampen“

sind wegen unterschiedlicher Hersteller und Vertriebswege unähnlich zu „[X.]“ und „[X.] und –wiedergabegeräten“ ([X.]/[X.], a. a. [X.], S. 37 re[X.], „[X.]“. unter Hinweis auf [X.] 26 [X.] (pat) 136/67), also auch zu den rechtserhaltend benutzten [X.], Lautsprechern sowie den übrigen berücksichtigungsfähigen Multimedia-[X.]aren der [X.]iderspruchsmarke. Denn allgemeine [X.]aren der „Beleuchtung“ bzw. zur Erzeugung von „Lichteffekten“ stehen in keinem unmittelbarem Zusammenhang mit klassischem Fernsehen und [X.]; auch die beanspruchten [X.] sind auf „[X.]“ beschränkt (und umfassen also keine „Beamer/Projektoren“ zu Zwecken der Fernsehunterhaltung).

Soweit die [X.]idersprechende eine Ähnlichkeit zu ihren rechtserhaltend benutzten Dienstleistungen „Produktion ([X.]) von [X.], nämlich TV-Serien ([X.])“ geltend macht (und dies auch von [X.], jedenfalls im Sinne einer entfernten Ähnlichkeit, angenommen wurde), vermag der Senat dem nicht beizutreten; vielmehr besteht insoweit Unähnlichkeit (vgl. [X.]/[X.], a. a. [X.], [X.] re [X.]alte, „Filmproduktion und –vorführung“ unähnlich zu „[X.]n“, unter Hinweis auf [X.] 03, [X.] 88/03-2, bestätigt durch [X.] T 420/03, [X.] 2009, 39). Auch wenn am Set der Produktion von Filmen oder Fernsehserien Geräte zur Beleuchtung sowie [X.], Nebelmaschinen u. ä. eingesetzt werden, werden diese [X.]aren regelmäßig nicht von der Filmproduktionsfirma selbst hergestellt und produktverantwortend vertrieben, sondern von spezialisierten Unternehmen. Der Verkehr wird daher nicht von Berührungspunkten ausgehen. Dieselben Erwägungen gelten für die mit Beleuchtung und Lichteffekten in Zusammenhang stehenden [X.]aren der [X.] („Laser und Lasereinrichtungen (nicht für medizinische Zwecke), auch für Lichteffekte; [X.] bzw.–dimmer für die elektrische Raumbeleuchtung“).

g. Hinsichtlich der vorgenannten, unter Ziffer 3.8. und im Tenor aufgezählten angegriffenen [X.]aren besteht somit keine oder allenfalls eine weit unterdurchschnittliche Ähnlichkeit zu den rechtserhaltend benutzten [X.]aren und Dienstleistungen der [X.]iderspruchsmarke, so dass – wie bereits dargelegt – auch bei durchschnittlicher Kennzeichnungskraft der [X.]iderspruchsmarke und hochgradiger Zeichenähnlichkeit eine unmittelbare [X.] auszuschließen ist.

4. In Bezug auf diese im Tenor genannten [X.]aren besteht auch im Übrigen keine [X.], und eine Löschung kommt insoweit auch nicht unter dem Gesichtspunkt des Sonderschutzes der bekannten Marke, § 9 Abs. 1 Nr. 3 [X.], in Betracht.

4.1. Die Annahme einer [X.] im weiteren Sinn unter dem Gesichtspunkt einer selbständig kennzeichnenden Stellung des übernommenen Bestandteils „[X.]“ in dem zusammengesetzten jüngeren Zeichen kommt in Bezug auf die o. g. [X.]aren bereits wegen der erheblichen [X.]arenferne nicht in Betracht. Denn es ist allenfalls bei hochgradiger [X.]aren-/Dienstleistungsähnlichkeit gerechtfertigt, über die nur ausnahmsweise anzuwendende Rechtsfigur der selbständig kennzeichnenden Stellung zu einer [X.] zu gelangen; eine – wie hier – allenfalls weit unterdurchschnittliche [X.]arenähnlichkeit reicht keinesfalls aus (vgl. Ströbele/[X.]/Thiering, a. a. [X.], § 9 Rn. 490 mwN). Im Übrigen wären auch keine besonderen Umstände feststellbar, die es rechtfertigten, in dem zusammengesetzten angegriffenen Zeichen einzelne Bestandteile als selbständig kennzeichnend anzusehen ([X.] 2013, 833, Nr. 50 [X.]/Villa [X.]). So handelt es sich bei dem weiteren – für sich nicht schutzfähigen (vgl. Ströbele/[X.]/Thiering, a. a. [X.], § 9 Rn. 493) - Bestandteil „Premium“ der angegriffenen Marke weder um ein Firmenkennzeichen noch um eine bekannte Marke oder einen bekannten Serienbestandteil der Inhaberin der angegriffenen Marke, welche dem Verkehr eine selbständig kennzeichnende Stellung von „[X.]“ nahelegen könnte (vgl. dazu [X.] 2008, 905, Nr. 38 – [X.]; Ströbele/[X.]/Thiering, a. a. [X.], § 9 Rn. 492 [X.]).

4.2. [X.], dass die Zeichen unter dem Aspekt des [X.] gedanklich miteinander in Verbindung gebracht werden, § 9 Abs. 1 Nr. 2, 2. Halbsatz [X.], steht bereits entgegen, dass die [X.]idersprechende zu einer entsprechenden Zeichenserie und deren Benutzung im Inland schon im Anmeldezeitpunkt der angegriffenen Marke (2. April 2005) nichts vorgetragen hat. Hierfür bestehen auch keine Anhaltspunkte, zumal das [X.]Programm in [X.] unstreitig im Anmeldezeitpunkt unter der Bezeichnung „Premiere“ und erst ab 2009 in [X.] unter der Marke „[X.]“ vermarktet wurde. Ohne eine Benutzung einer solchen Markenfamilie ist aber nichts dafür ersichtlich, dass der Verkehr „[X.]“ im Anmeldezeitpunkt 2005 als Stammbestandteil einer Zeichenserie auffasste (vgl. [X.] 2008, 905, Nr. 33 – [X.]; Ströbele/[X.]/Thiering, a. a. [X.], § 9 Rn. 521, 524).

Auch ein sonstiger Fall des gedanklichen Inverbindungbringens liegt nicht vor. Das bloße Vorhandensein eines übereinstimmenden Markenteils (hier: „[X.]“) kann für sich die Annahme einer solchen [X.] nicht begründen, zumal nicht durch die Bejahung eines Sonderfalls der [X.] die allgemeinen (einschränkenden) Grundsätze bei der Beurteilung markenrechtlicher Kollisionen wieder durchbrochen werden dürfen ([X.]/[X.]/Thiering, a. a. [X.], § 9 Rn. 551). Außerdem ist stets zu beachten, dass bloße gedankliche Assoziationen für die Annahme einer markenrechtlich relevanten [X.] nicht ausreichen (vgl. [X.] 2009, 772, 777, [X.] – [X.]). Vorliegend liegen besondere Umstände, die dem Verkehr bereits im Anmeldezeitpunkt die Annahme von wirtschaftlichen oder organisatorischen Beziehungen nahegelegt hätten, nicht vor. Vielmehr stehen dieser Annahme in Bezug auf die im Tenor aufgezählten [X.]ezialwaren der angegriffenen Marke bereits der sehr große Abstand zwischen den Branchen sowie die festgestellte erhebliche [X.]arenferne entgegen (vgl. [X.]/[X.]/Thiering, a. a. [X.], § 9 Rn. 538).

4.3. Eine Löschung der angegriffenen Marke auch für die im Tenor genannten [X.]aren kommt schließlich auch nicht unter dem Gesichtspunkt des Sonderschutzes der bekannten Marke, § 9 Abs. 1 Nr. 3 [X.], in Betracht, da die jüngere Marke bereits am 2. April 2005 angemeldet worden ist. Ist die Anmeldung damit bereits vor dem 1. Oktober 2009 eingereicht worden, gilt gem. § 158 Abs. 2 [X.] für den gegen die Eintragung erhobenen [X.]iderspruch § 42 [X.] in der bis dahin geltenden Fassung. Danach war der Einwand, es handle sich bei der [X.]iderspruchsmarke um eine bekannte Marke, kein [X.]iderspruchsgrund.

5. Daher war der Beschwerde teilweise - im tenorierten Umfang – stattzugeben.

G. Hinsichtlich der Kosten des Beschwerdeverfahrens verbleibt es bei der gesetzlichen Regelung des § 71 Abs. 1 S. 2 [X.], da Billigkeitsgründe für die Auferlegung der Kosten auf einen Beteiligten weder vorgetragen worden noch sonst ersichtlich sind.

H. Zu der Frage, ob die Erinnerung der [X.]idersprechenden vom 5. Dezember 2008 nur die erste [X.]iderspruchsmarke [X.] 003 203 411 betroffen hat, war im Hinblick auf die o. g., von der vorliegenden Auffassung des Senats abweichenden Entscheidungen des [X.] (30 [X.] (pat) 72/94 vom 31. Januar 1995 – [X.]/[X.] und 24 [X.] (pat) 132/03 vom 23. November 2004 – [X.]) die Zulassung der Rechtsbeschwerde zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung veranlasst (§ 83 Abs. 2 Nr. 2 [X.]).

Meta

30 W (pat) 47/17

03.09.2021

Bundespatentgericht 30. Senat

Beschluss

Sachgebiet: W (pat)

Zitier­vorschlag: Bundespatentgericht, Beschluss vom 03.09.2021, Az. 30 W (pat) 47/17 (REWIS RS 2021, 9895)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2021, 9895

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