Bundespatentgericht, Beschluss vom 05.05.2014, Az. 28 W (pat) 47/12

28. Senat | REWIS RS 2014, 5902

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Gegenstand

Markenbeschwerdeverfahren – Löschungsverfahren - "WANNEN Anker (Wort-Bild-Marke)" – keine Unterscheidungskraft


Tenor

In der Beschwerdesache

betreffend die Marke 30 2009 025 150

(Löschungsverfahren [X.])

hat der 28. Senat ([X.]) des [X.] auf die mündliche Verhandlung vom 19. Februar 2014 durch die Vorsitzende Richterin [X.], die Richterin [X.] und die Richterin kraft Auftrags Kriener

beschlossen:

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Gründe

I.

1

Die am 27. April 2009 angemeldete Wort-/Bildmarke 30 2009 025 150

Abbildung

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wurde am 15. September 2009 in das beim [X.] ([X.]) geführte Register eingetragen für verschiedene Waren der Klassen 6 und 25.

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Mit am 10. Februar 2011 beim [X.] eingegangenem Schriftsatz hat die Antragstellerin und Beschwerdegegnerin die teilweise Löschung der vorgenannten Marke wegen Nichtigkeit aufgrund absoluter Schutzhindernisse gemäß §§ 54, 50 Abs. 1 i. V. m. § 8 [X.] für die in Klasse 6 eingetragenen Waren beantragt. Die Markeninhaberin und Beschwerdeführerin hat dem ihr am 15. April 2011 zugestellten [X.] mit am 15. Juni 2011 beim [X.] eingegangenem Schriftsatz widersprochen.

4

Das [X.], Markenabteilung 3.4, hat die angegriffene Marke mit Beschluss vom 2. April 2012 teilweise gelöscht, und zwar für die nachfolgend aufgeführten Waren der Klasse 6:

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Baubeschläge aus Alfenid; Baubeschläge aus Metall; Baumaterialien aus Metall; Befestigungskeile; Befestigungslaschen aus Metall für Kabel und Rohre; Befestigungsmaterial aus Metall; Bleche; Bolzen aus Metall; Dübel aus Metall; Eckschienen aus Metall [für [X.]]; Eisen- und Metallwaren; feuerfeste Baumaterialien aus Metall; Flanschen [Schellen] aus Metall; Griffzwingen; Haken [Kleineisenwaren]; Kabelklemmen aus Metall; Kabelverbindungen aus Metall, nicht elektrisch; Kettenverbindungsstücke; Klammern [Krampen] aus Metall; Klemmbacken [Kleineisenwaren]; Latten aus Metall; Metallrahmen für [X.]; Muffen [Kleineisenwaren]; Puffer aus Metall; Riegel; Scharnierbänder aus Metall; Scharniere aus Metall; Scheiben aus Metall; Schnallen aus unedlen Metallen [Eisenwaren]; Schrauben aus Metall; Schraubenmuttern aus Metall; [X.] aus Metall für Drähte [Kleineisenwaren]; [X.] für Eisenbänder; [X.] für Metallbänder; Stahlbleche; Stangen aus Metall; Stifte [Kleineisenwaren]; Stützen [Streben] aus Metall; Träger aus Metall; Unterlegscheiben und -platten aus Metall; Weißblech; Winkelstücke aus Metall [für [X.]]; [X.].

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Im Übrigen wurde der Löschungsantrag zurückgewiesen. Zur Begründung ist ausgeführt, dass die angegriffene Marke im Umfang der Löschung jedenfalls entgegen § 8 Abs. 2 Nr. 1 [X.] eingetragen worden sei und das Schutzhindernis der fehlenden Unterscheidungskraft auch im Entscheidungszeitpunkt noch fortbestehe. Sie weise insoweit einen im Vordergrund stehenden beschreibenden Charakter bzw. engen beschreibenden Bezug auf, der auch durch die bildliche Ausgestaltung nicht aufgehoben werde. Der Wortbestandteil „Wannenanker“ sei ein allgemein gebräuchlicher Fachbegriff aus dem Sanitärbereich, der sich ausweislich der vorliegenden [X.] jedenfalls seit 1999 in der Fachliteratur nachweisen lasse. Mit diesem Fachausdruck würden punktförmige Halterungen bezeichnet, die zur Unterstützung von Bade- oder Duschwannen in vertikaler Richtung und zur festen horizontalen Anbindung an die Wand dienten. Vor diesem Hintergrund sei die Bezeichnung für die beteiligten inländischen Verkehrskreise, zu denen neben dem Fachhandel auch Fachleute, insbesondere aus dem Bau- und Sanitärbereich sowie Hobby-Heimwerker gehörten, ohne analysierende Betrachtungsweise als Sachhinweis auf ein Bau- oder Befestigungselement zu verstehen, das zur Verankerung von (Bade- oder [X.] diene. Die angegriffene Marke stelle daher im Hinblick auf die [X.] der Klasse 6 „Befestigungsmaterial aus Metall“, „Eisen- und Metallwaren“ sowie „Klemmbacken“, die derartige Befestigungselemente umfassten, eine unmittelbar beschreibende Angabe dar. Im Übrigen könnten die von der Löschung umfassten Waren in ihrer Beschaffenheit oder ihrem Verwendungszweck nach solchen Verbindungselementen zumindest sehr nahe stehen. Zum Teil könne es sich hierbei auch um Bestandteile oder notwendige Ergänzungen zu [X.] handeln (wie z. B. bei Schrauben, [X.]n oder Dübeln). In Anbetracht des - in diesem Warenkontext - klar beschreibenden Charakters der Wortbestandteile bewirke die grafische Gestaltung, die sich auf die Verwendung einer gebräuchlichen Schriftart und werbeüblicher Gestaltungsmittel beschränke, keine schutzbegründende Verfremdung.

7

Abbildung

8

Die Markeninhaberin und Beschwerdeführerin beantragt,

9

den Beschluss des [X.]s, Markenabteilung 3.4, vom 2. April 2012 aufzuheben und den Löschungsantrag auch insoweit an das [X.] zurückzuverweisen.

Ferner regt sie die Zulassung der Rechtsbeschwerde zu folgender Rechtsfrage an:

Welcher Prüfungsmaßstab ist im Löschungsverfahren an die Feststellung des Vorliegens oder [X.] einer beschreibenden Sachangabe anzulegen, wenn eine Verwendung der angegriffenen Bezeichnung jedenfalls auch in nicht unmittelbar beschreibender Weise möglich ist.

Die Löschungsantragstellerin und Beschwerdegegnerin hat im Termin zur mündlichen Verhandlung den Löschungsantrag hinsichtlich der folgenden Waren der [X.] zurückgenommen:

Baubeschläge aus Alfenit; Baubeschläge aus Metall; Befestigungslaschen aus Metall für Kabel und Rohre; Bleche; Eckschienen aus Metall [für [X.]]; Kabelklemmen aus Metall; Kabelverbindungen aus Metall, nicht elektrisch; Kettenverbindungsstücke; Latten aus Metall; Metallrahmen für [X.]; Riegel; Scharnierbänder aus Metall; Scharniere aus Metall; Schnallen aus unedlen Metallen [Eisenwaren]; [X.] aus Metall für Drähte [Kleineisenwaren]; [X.] für Eisenbänder; [X.] für Metallbänder; Stahlbleche; Weißblech.

Im Übrigen beantragt sie,

die Beschwerde zurückzuweisen.

Sie verteidigt die angefochtene Entscheidung und vertritt die Auffassung, dass der Wortbestandteil des angegriffenen Zeichens als allgemein gebräuchlicher Fachbegriff aus dem Sanitärbereich für die von der Löschung umfassten noch beschwerdegegenständlichen Waren beschreibend sei. Die von der Beschwerdeführerin angeführte Mehrdeutigkeit des Begriffs „Anker“ führe zu keiner anderen Beurteilung, zumal auch im Baubereich zur „Verankerung“ ein „Anker“ benutzt werde, um etwas festzumachen. Auch die wenig charakteristische grafische Ausgestaltung sei nicht geeignet, eine Unterscheidungskraft der Marke zu begründen

II.

Die zulässige Beschwerde ist unbegründet.

1. Die Voraussetzungen für die von der Beschwerdeführerin beantragte und im Ermessen des Gerichts stehende Zurückverweisung des Verfahrens an das [X.] unter Aufhebung der angefochtenen Entscheidung nach § 70 Abs. 3 Nr. 2 oder Nr. 3 [X.] liegen nicht vor.

Das Verfahren vor vor dem [X.] leidet nicht an einem wesentlichen Mangel im Sinne des § 70 Abs. 3 Nr. 2 [X.], da weder jegliche Tatsachenermittlung unterlassen wurde noch eine völlig ungenügende Begründung vorliegt (vgl. [X.] 7, 26, 31 ff; 21, 75). Im Übrigen stünde einer Zurückverweisung des Verfahrens an das [X.] im Hinblick auf die gegebene Entscheidungsreife der Gesichtspunkt der Prozessökonomie entgegen. Das Interesse der Verfahrensbeteiligten an einer zügigen Entscheidung in der Sache hat in den Fällen des § 70 Abs. 3 Nr. 2 [X.] im Rahmen einer Abwägung regelmäßig Vorrang vor der bloßen Feststellung etwaiger Mängel der Vorentscheidung ([X.]/[X.], [X.], 10. Aufl., § 70 Rdnr. 5 und 8).

Es wurden auch keine neuen Tatsachen oder Beweismittel bekannt, die für die Entscheidung wesentlich sind im Sinne des § 70 Abs. 3 Nr. 3 [X.].

Es besteht daher keine Veranlassung für eine Zurückverweisung des Verfahrens an das [X.], vielmehr ist in der Sache selbst zu entscheiden. (vgl. [X.]/[X.], [X.], a. a. O. § 70 Rdnr. 3 und 4 m. w. N.; vgl. auch [X.], Beschluss vom [X.] – Freizeit Rätsel Woche).

Nach § 50 Abs. 1 [X.] ist eine Marke zu löschen, wenn sie entgegen §§ 3, 7 oder 8 [X.] eingetragen worden ist. Im Falle eines Eintragungshindernisses nach §§ 3, 7 oder 8 Abs. 2 Nr. 1 bis 9 [X.] muss dieses noch im Zeitpunkt der Entscheidung über die Beschwerde fortbestehen (§ 50 Abs. 2 Satz 1 [X.]). Ferner kann bei einem Schutzhindernis gemäß § 8 Abs. 2 Nr. 1, 2 oder 3 [X.] eine Löschung nur erfolgen, wenn der Löschungsantrag, der von jedermann gestellt werden kann (§ 54 Abs. 1 Satz 2 [X.]), innerhalb von zehn Jahren seit dem Tag der Eintragung gestellt worden ist (§ 50 Abs. 2 Satz 2 [X.]).

a) Der Löschungsantrag vom 10. Februar 2011 ist innerhalb der seit dem 15. September 2009 laufenden Zehnjahresfrist gestellt worden.

b) Die Löschung der angegriffenen Marke ist wegen fehlender Unterscheidungskraft gemäß §§ 54, 50 Abs. 1 i. V. m. § 8 Abs. 2 Nr. 1 [X.] geboten.

Unterscheidungskraft im Sinne des § 8 Abs. 2 Nr. 1 [X.] ist die einem Zeichen innewohnende (konkrete) Eignung, vom Verkehr als Unterscheidungsmittel aufgefasst zu werden, welches die in Rede stehenden Waren oder Dienstleistungen als von einem bestimmten Unternehmen stammend kennzeichnet und diese Waren oder Dienstleistungen somit von denjenigen anderer Unternehmen unterscheidet. Da allein das Fehlen jeglicher Unterscheidungskraft ein Eintragungshindernis begründet, ist ein großzügiger Maßstab anzulegen, so dass jede auch noch so geringe Unterscheidungskraft genügt, um das Schutzhindernis zu überwinden ([X.] GRUR 2012, 1143 – [X.]; [X.] 2012, 19, Rdnr. 8 - Link economy; [X.], 1100, Rdnr. 10 - [X.]!; [X.], 825, 826, Rdnr. 13 - [X.]; [X.], 850, 854, Rdnr. 18 - [X.]). Maßgeblich für die Beurteilung der Unterscheidungskraft ist die Auffassung der beteiligten inländischen Verkehrskreise im Zeitpunkt der Anmeldung des Zeichens ([X.] GRUR 2013, 1143 Rdnr. 15 – [X.] werden Fakten), wobei auf die Wahrnehmung des Handels und/oder des normal informierten, angemessen aufmerksamen und verständigen Durchschnittsverbrauchers der fraglichen Waren oder Dienstleistungen abzustellen ist (vgl. [X.] [X.], 411, 412, Rdnr. 24 - Matratzen Concord/[X.]; [X.], 943, 944, Rdnr. 24 - [X.] 2; [X.] a. a. O. - [X.]). Ebenso ist zu berücksichtigen, dass der Verkehr ein als Marke verwendetes Zeichen in seiner Gesamtheit mit allen seinen Bestandteilen so aufnimmt, wie es ihm entgegentritt, ohne es einer analysierenden Betrachtungsweise zu unterziehen (vgl. [X.] [X.], 428, 431 Rdnr. 53 - [X.]; [X.] [X.], 1151, 1152 -marktfrisch; [X.] 2000, 420, 421 - RATIONAL SOFTWARE CORPORATION). Ausgehend hiervon besitzen Wortmarken bzw. Wortbestandteile von Wort-/Bildmarken dann keine Unterscheidungskraft, wenn ihnen die maßgeblichen Verkehrskreise lediglich einen im Vordergrund stehenden beschreibenden Begriffsinhalt zuordnen (vgl. u. a. [X.] [X.], 674, 678 Rdnr. 86 – Postkantoor; [X.] GRUR 2009, 952, 953 Rdnr. 10 - [X.]; a. a. [X.]. 19 - [X.]; [X.], 417, 418 – [X.]; a. a. O. - marktfrisch; [X.], 1153 - anti [X.]) oder wenn diese aus gebräuchlichen Wörtern oder Wendungen der [X.] oder einer geläufigen Fremdsprache bestehen, die – etwa wegen einer entsprechenden Verwendung in der Werbung oder in den Medien – stets nur als solche und nicht als Unterscheidungsmittel verstanden werden (vgl. u. a. [X.] a. a. O. - [X.]; [X.], 1050, 1051 - [X.]; [X.], 1043, 1044 - [X.]). Darüber hinaus besitzen keine Unterscheidungskraft vor allem auch Zeichen, die sich auf Umstände beziehen, welche die beanspruchten Waren und Dienstleistungen zwar nicht unmittelbar betreffen, durch die aber ein enger beschreibender Bezug zu diesen hergestellt wird und die sich damit in einer beschreibenden Angabe erschöpfen ([X.] a. a. O. 855, Rdnr. 19, 28 f. - [X.]). Dabei gilt, dass je bekannter der beschreibende Begriffsgehalt für die Waren und Dienstleistungen ist, desto eher wird er auch nur als solcher erfasst, wenn er im Zusammenhang mit der Kennzeichnung der Ware oder Dienstleistung in Erscheinung tritt ([X.], 58, 60 – BuchPartner).

Diesen Anforderungen an die Unterscheidungskraft wird die angegriffene Wort-/Bildmarke nicht gerecht. Sie weist für die noch beschwerdegegenständlichen Waren der [X.]

„Baumaterialien aus Metall; Befestigungskeile; Befestigungsmaterial aus Metall; Bolzen aus Metall; Dübel aus Metall; Eisen- und Metallwaren; feuerfeste Baumaterialien aus Metall; Flanschen [Schellen] aus Metall; Griffzwingen; Haken [Kleineisenwaren]; Klammern [Krampen] aus Metall; Klemmbacken [Kleineisenwaren]; Muffen [Kleineisenwaren]; Puffer aus Metall; Scheiben aus Metall; Schrauben aus Metall; Schraubenmuttern aus Metall; Stangen aus Metall; Stifte [Kleineisenwaren]; Stützen [Streben] aus Metall; Träger aus Metall; Unterlegscheiben und -platten aus Metall; Winkelstücke aus Metall [für [X.]]; [X.]“

einen im Vordergrund stehenden beschreibenden Begriffsinhalt bzw. einen engen beschreibenden Bezug auf. Dies gilt sowohl für den Zeitpunkt der Anmeldung des Zeichens am 27. April 2009 (vgl [X.] a. a. O, Rdnr. 15 – [X.] werden Fakten) als auch für den Zeitpunkt der Entscheidung über die Beschwerde.

aa) Der Wortbestandteil des angegriffenen Zeichens wird trotz des fehlenden [X.] zwischen den beiden untereinander angeordneten Wortelementen ohne Weiteres als einheitlicher Begriff „Wannenanker“ aufgefasst.

Die im patentamtlichen Verfahren eingeführten Auszüge aus der Fachliteratur (insbesondere „[X.]“, Ausgabe 2009, [X.], Anlage [X.] zum Schriftsatz der Löschungsantragstellerin vom 19. Mai 2011; „holzbau handbuch, Reihe 3 Teil 2 Folge 1: [X.] in Bädern“, 1999, [X.] zu Ziff. 6.4.3, Anlage [X.] zum o. g. Schriftsatz; „Bauschadensfälle, Band 9“, [X.] und [X.] (Hrsg.), [X.] 2007, Kapitel „Fußbodenabdichtung im [X.] – Wasserschäden infolge mangelhafter Beseitigung einer Brausebadewanne aus Acryl“, S. 136 bis 139 – Summary, Anlage [X.] zum o. g. Schriftsatz) zeigen, dass der Begriff „Wannenanker“ ein jedenfalls seit 1999 im Sanitärbereich allgemein gebräuchlicher Fachbegriff ist, der punktförmige Halterungen bezeichnet, die zur Befestigung bzw. Unterstützung von Bade- oder Duschwannen an der Wand in horizontaler und vertikaler Richtung dienen. Auf dem Markt werden Wannenanker unterschiedlicher Bauart samt Zubehör angeboten, bestehend aus einfachen Metallteilen, wie [X.], Winkelblechen, Auflageflächen, Zylindern u. ä. sowie Schrauben, Dübeln usw. zur Befestigung an der Wand (vgl. [X.] des [X.], Anlagen zum angefochtenen Beschluss, sowie von der Beschwerdegegnerin im Termin zur mündlichen Verhandlung überreichte Unterlagen der Firma [X.], [X.], [X.] und Kaldewei, Anlage zum Protokoll vom 19. Februar 2014). Dies war auch schon zum Zeitpunkt der Anmeldung des angegriffenen Zeichens im April 2009 der Fall (vgl. ergänzende [X.] des [X.]s, Anlagen 1 – 5 zum o. g. Protokoll).

Auch wenn der Begriff „Wannenanker“ lexikalisch nicht nachweisbar sein mag, stellt der Wortbestandteil des angegriffenen Zeichens ausweislich der oben dargestellten Rechercheergebnisse keine sprachliche Neuschöpfung dar, vielmehr lässt sich jedenfalls seit 1999 eine vielfache beschreibende Verwendung des Gesamtbegriffs in dem hier maßgeblichen Warensegment, und zwar auch ohne Hinweis auf die Markeninhaberin belegen.

bb) Im Zusammenhang mit den noch beschwerdegegenständlichen Waren der [X.] ist die Bezeichnung „[X.]“ in ihrer Gesamtheit für die beteiligten inländischen Verkehrskreise, zu denen neben dem einschlägigen Fachhandel auch die als Abnehmer der fraglichen Waren in Betracht kommenden Fachleute, Handwerker aus dem Bau- und Sanitärbereich sowie Heimwerker gehören, daher ohne Weiteres und ohne analysierende Betrachtungsweise im Sinne von "Befestigungselement für Bade- oder Duschwannen" verständlich.

Hinsichtlich der in [X.] eingetragenen [X.] „Baumaterialien aus Metall; Befestigungsmaterial aus Metall; Eisen- und Metallwaren; feuerfeste Baumaterialien aus Metall; Klemmbacken [Kleineisenwaren]“, die derartige Befestigungselemente darstellen bzw. umfassen können, stellt die Wortkombination „[X.]“ eine unmittelbar beschreibende Angabe dar. Die übrigen noch beschwerdegegenständlichen Waren der [X.] „Befestigungskeile; Bolzen aus Metall; Dübel aus Metall; Flanschen [Schellen] aus Metall; Griffzwingen; Haken [Kleineisenwaren]; Klammern [Krampen] aus Metall; Muffen [Kleineisenwaren]; Puffer aus Metall; Scheiben aus Metall; Schrauben aus Metall; Schraubenmuttern aus Metall; Stangen aus Metall; Stifte [Kleineisenwaren]; Stützen [Streben] aus Metall; Träger aus Metall; Unterlegscheiben und -platten aus Metall; Winkelstücke aus Metall [für [X.]]; [X.]“ können allesamt entweder notwendige Bestandteile oder Zubehör zu [X.] darstellen, so dass der Verkehr den Wortbestandteil des angegriffenen Zeichens auch insoweit als Sachhinweis und nicht als betrieblichen Herkunftshinweis auffassen wird.

cc) Im Zusammenhang mit den o. g. Waren bleibt der Bedeutungsgehalt des Begriffs „[X.]“ auch nicht vage und unscharf, sondern erschließt sich dem angesprochenen Publikum ohne weiteres Nachdenken direkt und unmittelbar, nämlich, dass die fraglichen Produkte Wannenbefestigungselemente bzw. Bestandteile und entsprechende Zubehörartikel hierfür darstellen.

Da der Sinngehalt der Marke ausschließlich in Bezug auf die beschwerdegegenständlichen Waren zu beurteilen ist, ist es entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin auch unerheblich, dass der Begriff „Anker“ abstrakt-lexikalisch mehrere mögliche Bedeutungen haben kann. Denn in Kombination mit dem vorangestellten Begriff „WANNEN“ und im Zusammenhang mit den hier in Rede stehenden Waren kann die fragliche Bezeichnung in ihrer Gesamtheit nur im obigen Sinne verstanden werden. Für die Verneinung der Unterscheidungskraft ist es ausreichend, dass die angesprochenen Verkehrskreise einer Bezeichnung von mehreren in Betracht kommenden Bedeutungen eine Aussage mit beschreibendem Charakter entnehmen können (vgl. [X.] [X.], 146, 147 [X.]. 32 - [X.]; [X.], 674 Rdnr. 97 - Postkantoor; [X.], 680, 681 Rdnr. 38 - [X.]; [X.], 58, 59 Rdnr. 21 - [X.]). Der fehlende Bindestrich zwischen den beiden – nach dem Sinngehalt offensichtlich zusammengehörigen – Wortbestandteilen „WANNEN“ und „Anker“ vermag daher auch unter diesem Gesichtspunkt eine Schutzfähigkeit nicht zu begründen.

dd) Die angegriffene Marke erhält auch nicht durch die grafische Ausgestaltung die Funktion eines Unterscheidungsmittels.

Zwar ist von dem Grundsatz auszugehen, dass einer Wortelemente enthaltenden Bildmarke - unbeschadet der fehlenden Unterscheidungskraft dieser Wortelemente - als Gesamtheit Unterscheidungskraft zugesprochen werden kann, wenn die grafischen Elemente ihrerseits charakteristische Merkmale aufweisen, in denen der Verkehr einen Herkunftshinweis sieht ([X.] [X.], 229, 233 Rdnr. 73, 74 - BioID; [X.] [X.], 1153 - anti Kalk; GRUR 1991, 136, 137 - [X.]). Allerdings vermögen einfache grafische Gestaltungen oder Verzierungen des [X.], an die sich der Verkehr etwa durch häufige werbemäßige Verwendung gewöhnt hat, eine fehlende Unterscheidungskraft der Wörter ebenso wenig aufzuwiegen, wie derartige einfache grafische Gestaltungselemente auch für sich wegen fehlender Unterscheidungskraft nicht als Marke eingetragen werden können.

c) Da schon das Schutzhindernis nach § 8 Abs. 2 Nr.1 [X.] vorliegt, kann dahinstehen, ob das angegriffene Zeichen darüber hinaus für die beschwerdegegenständlichen Waren freihaltungsbedürftig gemäß § 8 Abs. 2 Nr. 2 [X.] ist.

3. Die Zulassung der Rechtsbeschwerde ist nicht veranlasst. Weder war eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung zu entscheiden (§ 82 Abs. 2 Nr. 1 [X.]), noch ist die Zulassung der Rechtsbeschwerde zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erforderlich (§ 82 Abs. 2 Nr. 2 [X.]). Der [X.] hat, wie ausgeführt, die Schutzfähigkeit des angegriffenen Zeichens zu den nach § 50 Abs. 1 und Abs. 2 [X.] maßgeblichen Zeitpunkten anhand der insoweit von der Rechtsprechung entwickelten Kriterien beurteilt. Die von der Beschwerdeführerin in diesem Zusammenhang aufgeworfene Frage, welcher Prüfungsmaßstab im Löschungsverfahren an die Feststellung des Vorliegens oder [X.] einer beschreibenden Sachangabe anzulegen ist, wenn eine Verwendung der angegriffenen Bezeichnung jedenfalls auch in nicht unmittelbar beschreibender Weise möglich ist, ist bereits höchstrichterlich mehrfach entschieden worden, wie die oben unter Ziffer 2 b) zitierten Fundstellen aus der Rechtsprechung belegen. Insoweit bestehen hinsichtlich des [X.] keine Unterschiede zum Eintragungsverfahren.

Meta

28 W (pat) 47/12

05.05.2014

Bundespatentgericht 28. Senat

Beschluss

Sachgebiet: W (pat)

Zitier­vorschlag: Bundespatentgericht, Beschluss vom 05.05.2014, Az. 28 W (pat) 47/12 (REWIS RS 2014, 5902)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2014, 5902

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