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Abhilfe bei begründeter Beschwerde; Prüfungspflicht; kein Anspruch auf disziplinares Tätigwerden gegen Dritte
Im Wehrbeschwerdeverfahren eröffnet § 13 Abs. 2 Satz 1 WBO die Pflicht für den zuständigen Vorgesetzten, im Rahmen der Abhilfe auch ein disziplinarisches Vorgehen gegen den Betroffenen der Beschwerde zu prüfen. Die Vorschrift begründet für den beschwerdeführenden Soldaten jedoch keinen Rechtsanspruch darauf, dass ein Dritter wegen eines Dienstvergehens gemaßregelt wird.
Der Antragsteller wendet sich gegen die aus seiner Sicht unvollständige Abfassung eines [X.], mit dem seiner truppendienstlichen Beschwerde teilweise stattgegeben wurde. Er beantragt, den Beschwerdebescheid um die Mitteilung zu ergänzen, ob disziplinarische Maßnahmen gegen Dritte getroffen worden seien.
Das [X.] hat den Antrag zurückgewiesen.
...
§ 13 Abs. 2 [X.] erweitert die in § 13 Abs. 1 [X.] geregelten Abhilfemaßnahmen um die zusätzliche Maßnahme, nach der [X.] zu verfahren, wenn sich bei der Aufklärung des Sachverhalts nach § 10 [X.] ergibt, dass ein Dienstvergehen vorliegt. Als weitere Abhilfemaßnahme sieht § 13 Abs. 2 Satz 2 [X.] die Mitteilung an den Beschwerdeführer vor, ob gegen den Betroffenen der Beschwerde eine Disziplinarmaßnahme verhängt oder von einer Disziplinarmaßnahme abgesehen worden ist. § 13 Abs. 2 Satz 1 [X.] statuiert lediglich eine Prüfungspflicht für den Disziplinarvorgesetzten, enthält aber für den beschwerdeführenden Soldaten keinen Rechtsanspruch darauf, dass ein Dritter wegen eines Dienstvergehens gemaßregelt wird ([X.], [X.], 5. Aufl. 2009, § 13 Rn. 47, 49 m.w.N.). Ein Soldat hat auch dann keinen Anspruch auf ein [X.]s Tätigwerden im Rahmen des § 13 Abs. 2 Satz 1 [X.], wenn sich die Tatsache, dass ein Dienstvergehen vorliegt, im Zusammenhang mit einer begründeten Wehrbeschwerde ergibt (Beschluss vom 29. Januar 2008 - BVerwG 1 [X.] 4.07 - Rn. 30,
Diese Voraussetzung ist im vorliegenden Fall nicht erfüllt. Mit seiner Beschwerde vom 9. Juli 2009 hat der Antragsteller nicht das persönliche pflichtwidrige Verhalten eines anderen Soldaten gerügt, sondern von ihm als rechtswidrig aufgefasste Teile einer Weisung des Kommandos X. Deshalb hat der Befehlshaber zutreffend in dem angefochtenen Beschwerdebescheid seine rechtliche Prüfung auf die Frage der Rechtmäßigkeit dieser Teile der Weisung vom 22. Juni 2009 konzentriert und nicht auf das persönliche Verhalten bestimmter einzelner Soldaten erstreckt.
Meta
23.02.2010
Bundesverwaltungsgericht 1. Wehrdienstsenat
Beschluss
Sachgebiet: WB
§ 13 Abs 2 S 1 WBO, § 13 Abs 2 S 2 WBO
Zitiervorschlag: Bundesverwaltungsgericht, Beschluss vom 23.02.2010, Az. 1 WB 63/09 (REWIS RS 2010, 9136)
Papierfundstellen: REWIS RS 2010, 9136
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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.
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