Bundesverwaltungsgericht, Beschluss vom 23.02.2010, Az. 1 WB 23/09

1. Wehrdienstsenat | REWIS RS 2010, 9159

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Gegenstand

Anfechtung einer Erzieherischen Maßnahme


Leitsatz

Eine Erzieherische Maßnahme kann ein Soldat nur unmittelbar mit den Rechtsbehelfen nach der Wehrbeschwerdeordnung und nicht mit der Beschwerde nach § 42 WDO anfechten.

Tatbestand

Der Antragsteller wendet sich gegen eine von seinem Disziplinarvorgesetzten erlassene Erzieherische Maßnahme.

Das [X.] hat den Antrag als unzulässig verworfen.

Entscheidungsgründe

...

Der Antrag ist unzulässig.

Zwar können Erzieherische Maßnahmen im Sinne des Erlasses "Erzieherische Maßnahmen" ([X.] Teil [X.]) grundsätzlich als truppendienstliche Maßnahmen gemäß § 17 Abs. 1, Abs. 3 [X.] im Rechtsweg zu den [X.] angegriffen werden, wenn sie die Rechtssphäre des betroffenen Soldaten berühren (Beschlüsse vom 27. November 1996 - BVerwG 1 [X.] 37.96 - BVerwGE 113, 37 = [X.] 311 § 17 [X.] Nr. 17 -, vom 10. März 1998 - BVerwG 1 [X.] 70.97 - BVerwGE 113, 204 <205> = [X.] 235.0 § 29 [X.] Nr. 1 = [X.] 1998, 166 - und vom 20. Mai 1999 - BVerwG 1 [X.] 85.98 -). Erzieherische Maßnahmen sind nach Nr. 503 des Erlasses unter anderem Belehrungen, Zurechtweisungen und Warnungen.

Die Anfechtung einer Erzieherischen Maßnahme hat unmittelbar mit den Rechtsbehelfen nach der Wehrbeschwerdeordnung und nicht mit der Beschwerde nach § 42 [X.] zu erfolgen.

Die durch Art. 1 Nr. 31 des [X.] des Wehrdisziplinarrechts und zur Änderung anderer Vorschriften (vom 16. August 2001, BGBl. I Seite 2093) [X.], am 1. Januar 2002 in [X.] getretene Fassung des § 42 [X.] hat die Rechtsschutzmöglichkeiten des Soldaten erweitert und auch gegen "sonstige Maßnahmen und Entscheidungen des [X.] ... nach diesem Gesetz" die Disziplinarbeschwerde (so [X.], [X.], 5. Aufl. 2009, § 42, Rn. 8) ermöglicht. Der Erlass einer Erzieherischen Maßnahme ist jedoch nicht als sonstige Maßnahme oder Entscheidung "nach diesem Gesetz", also nach der [X.] zu qualifizieren. Das ergibt sich schon aus der Vorschrift des § 1 Abs. 1 [X.], die den sachlichen Geltungsbereich der [X.] auf die Würdigung besonderer Leistungen durch förmliche Anerkennungen und auf die Ahndung von Dienstvergehen durch Disziplinarmaßnahmen beschränkt. Eine Erzieherische Maßnahme stellt hingegen keine Disziplinarmaßnahme im Sinne der gesetzlich abschließend geregelten Maßnahmenkataloge in § 22 Abs. 1 und § 58 Abs. 1 [X.] dar; sie weist auch nicht die Rechtsnatur einer "Vorstufe" oder einer Nebenentscheidung zu einer Disziplinarmaßnahme auf, sondern bildet ein eigenständiges Erziehungsmittel des zuständigen (Disziplinar-)Vorgesetzten außerhalb der [X.]. Die Erzieherische Maßnahme ist grundsätzlich kein Ersatz für eine (einfache) Disziplinarmaßnahme. Deshalb ist bei der Feststellung eines Dienstvergehens das Ausweichen in eine Erzieherische Maßnahme unzulässig, wenn eine einfache Disziplinarmaßnahme geboten ist; andererseits darf neben einer disziplinaren Ahndung wegen desselben Sachverhalts keine Erzieherische Maßnahme ausgesprochen werden ([X.], a.a.[X.], § 33, Rn. 5; Nr. 308 und Nr. 310 Abs. 1 des Erlasses "Erzieherische Maßnahmen"). Aus § 33 Abs. 1 [X.] folgt ebenfalls, dass Erzieherische Maßnahmen nicht als Maßnahmen "nach diesem Gesetz" zu werten sind. Nach dieser Vorschrift kann es der Disziplinarvorgesetzte nach der Feststellung eines Dienstvergehens "bei einer Erzieherischen Maßnahme bewenden lassen", die jedoch in Inhalt, Art, Form und Verfahren nicht in der [X.] geregelt ist, weil sie eine Maßnahme außerhalb des Katalogs der Ahndungsmaßnahmen der [X.] bildet. Deshalb werden die Erzieherischen Maßnahmen in der Literatur zutreffend nicht bei den Fallbeispielen für den sachlichen Geltungsbereich des § 42 [X.] erwähnt ([X.]: [X.] des Wehrdisziplinarrechts und zur Änderung anderer Vorschriften, in: [X.] 2001, 177, 186; [X.], [X.], 5. Auflage 2009, § 42, Rn. 8 und 9).

Der Antrag ist jedoch unzulässig, weil die Anfechtung der Erzieherischen Maßnahme des Kommandeurs nicht Gegenstand des für die Entscheidung des Senats maßgeblichen Vorverfahrens war. (wird ausgeführt) ...

Meta

1 WB 23/09

23.02.2010

Bundesverwaltungsgericht 1. Wehrdienstsenat

Beschluss

Sachgebiet: WB

§ 17 Abs 1 WBO, § 17 Abs 3 WBO, § 42 WDO 2002

Zitier­vorschlag: Bundesverwaltungsgericht, Beschluss vom 23.02.2010, Az. 1 WB 23/09 (REWIS RS 2010, 9159)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2010, 9159

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