Bundesverwaltungsgericht, Beschluss vom 13.07.2015, Az. 1 WB 64/14

1. Wehrdienstsenat | REWIS RS 2015, 8310

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Gegenstand

Informationsanspruch; Beschwerde; Rechtsweg; Dienstzeugnis


Tatbestand

1

Der Antragsteller begehrt, ihm in Ergänzung eines [X.]s des Befehlshabers des Einsatzführungskommandos der [X.] gemäß § 13 Abs. 2 Satz 2 [X.] mitzuteilen, ob gegen den Betroffenen der Beschwerde eine Disziplinarmaßnahme verhängt oder von einer Disziplinarmaßnahme abgesehen worden ist; ferner strebt er unter anderem die Korrektur eines für ihn erstellten [X.] an.

2

Der 19.. geborene Antragsteller ist Offizier der Reserve des Truppendienstes. Zu dieser [X.] wurde er am 8. Mai 20.. zugelassen. Am 2. September 20.. erfolgte seine Ernennung zum Oberleutnant der Reserve.

3

Der Antragsteller nahm im Rahmen von [X.] auch an besonderen [X.] teil. In der [X.] vom 3. Januar 2011 bis zum 26. Juli 2011 war er beim [X.] [X.] in [X.] eingesetzt. Der (damalige) Chef des [X.] [X.] ([X.]), Oberst [X.], erstellte für ihn am 26. Juli 2011 hierüber ein [X.].

4

Das Kreiswehrersatzamt K. zog den Antragsteller mit Bescheid vom 12. Juni 2012 innerhalb einer Wehrübung beim ...bataillon ..., M., erneut zu einer besonderen Auslandsverwendung in [X.] ([X.]) für die [X.] vom 30. Juli 2012 bis zum 27. Februar 2013 heran. Der Antragsteller wurde im ... [X.] [X.] beim ... Team ([X.]) ..., [X.], eingesetzt. Am 21. Dezember 2012 teilte ihm der [X.] (P[X.]F) [X.], Oberst [X.], mit, dass diese besondere Auslandsverwendung vorzeitig beendet werde. Am 8. Januar 2013 wurde der Antragsteller informiert, dass er am 12. Januar 2013 nach [X.] zurückgeführt werde. Die Rückführung erfolgte am 12. Januar 2013.

5

Am 11. Januar 2013 legte der Antragsteller Beschwerde "gegen Oberst [X.] bezüglich vorzeitiger Beendigung meiner Teilnahme an einer besonderen Auslandsverwendung" ein. Zur Begründung führte er aus, dass ihm Oberst [X.] am 21. Dezember 2012 mitgeteilt habe, dass sein Verbleib im Einsatz auf den 12. Januar 2013 aus dienstlichen Gründen verkürzt werde. Damit sei er nicht einverstanden; er habe dies auch zum Ausdruck gebracht. Aus seiner Sicht habe der Kommandeur P[X.]F das nach der Handakte "Personalführung und -bearbeitung" für die Beendigung von Auslandseinsätzen gebotene Verfahren nicht eingehalten.

6

Die Beschwerde des Antragstellers wies der Kommandeur des [X.]s [X.] mit Bescheid vom 11. Januar 2013 mit der Begründung zurück, dass auf die Beendigung des Auslandseinsatzes des Antragstellers die "Handakte" des Einsatzführungskommandos - [X.] - Kapitel 8 nicht anzuwenden sei. Im Fall des Antragstellers handele es sich vielmehr um eine Rückverlegung aus dienstlichen Gründen auf der Basis organisatorischer Maßnahmen, die zeitlich mit dem [X.] zusammen fielen. Nach Weisung des Befehlshabers des Einsatzführungskommandos zur Erreichung einer möglichen Personalgrenze von 4 400 im Rahmen [X.] in [X.] sei eine Umgliederung des [X.]s [X.] erfolgt. Die bisher vorhandene Struktur mit ... Teams auf K.-Ebene entfalle im Januar 2013. Das [X.] ... Corps werde gemäß dieser Weisung zum 15. Januar 2013 aufgelöst. Zu diesem [X.]punkt entfalle der Einsatzdienstposten, auf dem der Antragsteller eingeplant sei. Die Rückverlegung der von dieser Weisung betroffenen Einsatzgruppenteile nach [X.] sei bis zum 15. Januar 2013 abzuschließen. Daher sei es nicht zu beanstanden, das Ende der Auslandsverwendung des Antragstellers auf den 12. Januar 2013 vorzuverlegen.

7

Auf die weitere Beschwerde des Antragstellers vom 18. Januar 2013, mit der er erneut das Vorgehen von Oberst [X.] beanstandete, stellte der Befehlshaber des Einsatzführungskommandos der [X.] mit [X.] vom 18. April 2013 fest, dass er der Beschwerde des Antragstellers stattgebe. Zugleich hob er den [X.] des Kommandeurs des [X.]s [X.] vom 11. Januar 2013 auf und stellte fest, dass die vorzeitige Beendigung der besonderen Auslandsverwendung des Antragstellers rechtswidrig sei, weil die Verfahrensvorschriften der Handakte des Einsatzführungskommandos der [X.] - [X.] - "Personalführung und -bearbeitung für Soldaten und Soldatinnen der [X.] in besonderen [X.]" nicht beachtet worden seien. In der Begründung führte der Befehlshaber unter anderem aus, dass ein Einfluss nicht sachgerechter Motive (vorzeitige Rückverlegung als Racheakt aufgrund der Meldung des Antragstellers gegen Oberstleutnant [X.] oder als Mittel versteckter Disziplinierung) bei der Rückführung des Antragstellers nach den durchgeführten Ermittlungen nicht habe festgestellt werden können. Die vorzeitige Rückführung des Antragstellers sei allein aufgrund des Wegfalls seines Dienstpostens erfolgt. Insoweit bezog sich der Befehlshaber des Einsatzführungskommandos der [X.] auf die Ausführungen im [X.] des Kommandeurs des [X.]s [X.] vom 11. Januar 2013.

8

Mit Schreiben an das [X.], Umweltschutz und Dienstleistungen der [X.] vom 20. Februar 2014 beantragte der Antragsteller, ihm einen finanziellen Ausgleich für entgangene Einnahmen im [X.] in Höhe von 1 760 € (16 Tage x 110 €) nebst Zinsen zu zahlen. Zur Begründung führte er aus, dass er vom 3. August 2012 bis zum 12. Januar 2013 als Soldat in [X.] eingesetzt gewesen sei. Sein Auslandsaufenthalt habe ursprünglich am 28. Januar 2013 enden sollen. Seine vorzeitige Rückführung nach [X.] habe Oberst [X.] in [X.] Weise veranlasst. Infolge dieses rechtswidrigen Handelns von Oberst [X.] sei seine Auslandsverwendung 16 Tage früher als geplant beendet worden; insoweit sei ihm der [X.] in Höhe von 110 € pro Tag entgangen. Den Antrag lehnte das [X.], Umweltschutz und Dienstleistungen der [X.] mit Schreiben vom 20. März 2014 und vom 28. Mai 2014 ab.

9

Mit E-Mail vom 5. März 2014 hatte der Antragsteller inzwischen an den Befehlshaber des Einsatzführungskommandos der [X.] die Anfrage gerichtet, ob gegen den Betroffenen seiner Beschwerde, Oberst [X.], eine Disziplinarmaßnahme verhängt oder von einer Disziplinarmaßnahme abgesehen worden sei. Dabei bezog er sich auf den der E-Mail angehängten [X.] des Befehlshabers des Einsatzführungskommandos der [X.] vom 18. April 2013, ihm am 25. April 2013 zugestellt. Mit Schreiben vom 18. März 2014 teilte das Einsatzführungskommando der [X.] - [X.] - dem Antragsteller mit, dass zu dieser Frage keine Auskunft erteilt werde.

Mit seiner Beschwerde vom 17. April 2014 machte der Antragsteller geltend, dass ihm der am 5. März 2014 erhobene Informationsanspruch gemäß § 13 Abs. 2 Satz 2 [X.] zustehe, weil in der Person des Betroffenen ein Dienstvergehen vorliege. Schon im April 2013 hätte eine entsprechende Mitteilung an ihn erfolgen müssen. Als Anlage 7 zu der Beschwerde legte der Antragsteller sein E-Mail-Schreiben vom 5. März 2014 an General [X.] vor, mit dem er mehrere Mängel des ihm am 26. Juli 2011 von Oberst [X.] erteilten [X.] gerügt und dessen Berichtigung beantragt hatte. Im Schriftwechsel mit dem Generalinspekteur der [X.] erklärte der Antragsteller - unter Hinweis auf die E-Mail vom 5. März 2014 - mit Schreiben vom 12. Juni 2014, dass das [X.] Bestandteil seiner Beschwerde vom 17. April 2014 sei, und dass er um nachträgliche Korrektur bitte. Die Schriftart des [X.] sei nicht einheitlich; es weise weder ein Ausstellungsdatum noch einen Ausstellungsort aus; Telefonnummern und E-Mail-Adressen müssten entfernt werden; das [X.] habe zwei Seiten, müsse aber eine Seite haben; sachlich falsche Darstellungen und Formulierungen, die den Zweck hätten, andere als aus dem Wortlaut ersichtliche Aussagen über ihn, den Antragsteller zu treffen, müssten entfernt werden, und das Wort Dienstsiegel sei in [X.] zu ändern.

Die Beschwerde des Antragstellers wies der Generalinspekteur der [X.] mit [X.] vom 18. Juli 2014 zurück. Zur Begründung führte er aus, dass der Rechtsbehelf gegen das Schreiben des [X.] des Einsatzführungskommandos der [X.] vom 18. März 2014 unzulässig sei, weil es sich bei dieser Mitteilung nicht um eine anfechtbare truppendienstliche Maßnahme handele. Überdies bestehe die vom Antragsteller geltend gemachte Mitteilungspflicht nach § 13 Abs. 2 Satz 2 [X.] nur dann, wenn ein Beschwerdeführer eine schuldhafte Dienstpflichtverletzung eines anderen Soldaten zum Gegenstand einer Beschwerde mache. Mit seiner ursprünglichen Beschwerde vom 11. Januar 2013 habe der Antragsteller hingegen lediglich die Rechtmäßigkeit der Rückführungsentscheidung des Kommandeurs des [X.]s [X.] überprüfen lassen wollen. Oberst [X.] sei aber nicht als potenzieller Beschuldigter eines Dienstvergehens davon betroffen gewesen. Hinsichtlich des [X.] vom 26. Juli 2011 habe der Antragsteller einen Rechtsbehelf nicht förmlich in das Beschwerdeverfahren eingeführt. Gleichwohl habe er, der Generalinspekteur der [X.], eine dienstaufsichtliche Prüfung veranlasst.

Die gegen diesen Bescheid eingelegte weitere Beschwerde des Antragstellers vom 20. August 2014 wies das [X.] - [X.] 2 - mit [X.] vom 6. Oktober 2014 zurück. Es bezog sich auf die rechtliche Würdigung der Beschwerde durch den Generalinspekteur der [X.] und führte ergänzend aus, dass es dem Beschwerdevorbringen insbesondere bezüglich des [X.] nachgegangen sei, aber keinen Anlass für dienstaufsichtliches Einschreiten gefunden habe. Das Ergebnis der dienstaufsichtlichen Prüfung des Generalinspekteurs der [X.] sei nicht mit Rechtsbehelfen anfechtbar.

Gegen diese ihm am 15. Oktober 2014 zugestellte Entscheidung richtet sich der Antrag des Antragstellers auf Entscheidung des [X.] vom 11. November 2014. Den Antrag hat das [X.] - [X.] 2 - mit seiner Stellungnahme vom 9. Dezember 2014 dem Senat vorgelegt.

Zur Begründung seines [X.] wiederholt und vertieft der Antragsteller sein Beschwerdevorbringen. Er betont unter anderem, im [X.] des Befehlshabers des Einsatzführungskommandos der [X.] vom 18. April 2013 werde zwar seine weitere Beschwerde als zulässig und begründet bezeichnet; die von ihm beantragte [X.] sei aber nicht erfolgt. Deshalb habe er nach wie vor einen Informationsanspruch. Hinsichtlich des [X.] habe er schon mit der E-Mail an General [X.] seine Beschwer zum Ausdruck gebracht.

Der Antragsteller beantragt festzustellen, dass

er immer noch beschwert sei und trotz [X.] Beschwerde durch den Befehlshaber des Einsatzführungskommandos vom 18. April 2013 keine [X.] geschaffen worden sei,

der [X.] des Befehlshabers des Einsatzführungskommandos vom 18. April 2013 eine Rechtsbehelfsbelehrung hätte enthalten müssen,

die rechtliche Würdigung seiner Beschwerde durch den Generalinspekteur der [X.] zu beanstanden sei,

dem Bescheid des Befehlshabers des Einsatzführungskommandos vom 18. März 2014 die Rechtsbehelfsbelehrung fehle, auch bezüglich des Hinweises auf die Möglichkeit der weiteren Dienstaufsichtsbeschwerde,

fehlende [X.] zu leisten und Ausgleich zu schaffen sei,

sein Vorbringen hinsichtlich seines [X.] nicht als verspätet zurückzuweisen und sein [X.] zu berichtigen sei.

Das [X.] beantragt,

den Antrag zurückzuweisen.

Es trägt vor, dass der Antrag auf gerichtliche Entscheidung offensichtlich unbegründet sei, weil die Mitteilungspflicht gemäß § 13 Abs. 2 Satz 2 [X.] gegenüber dem Antragsteller nicht bestehe. Diese Mitteilung sei nur dann geboten, wenn sich nach § 13 Abs. 2 Satz 1 [X.] das Vorliegen eines Dienstvergehens feststellen lasse. Dann sei nach der [X.] zu verfahren. Das grundsätzliche Ergebnis des Disziplinarverfahrens (Verhängung einer Disziplinarmaßnahme oder ein Absehen davon) sei dem Beschwerdeführer mitzuteilen. Im [X.] des Befehlshabers des Einsatzführungskommandos der [X.] vom 18. April 2013 sei mitgeteilt worden, dass ein disziplinarrechtlich relevantes Verhalten nicht festgestellt werden könne. Das Vorbringen des Antragstellers bezüglich seines [X.] sei als verspätet zurückzuweisen. Im [X.] gehe es dem Antragsteller um seinen [X.]. Dieser Streitgegenstand könne im vorliegenden Verfahren jedoch nicht geltend gemacht werden. Soweit der Antragsteller Belehrungen zu der Möglichkeit einer Dienstaufsichtsbeschwerde fordere, verkenne er, dass für die Vorgesetzten bzw. für die Dienststellen der [X.] keine diesbezüglichen Aufklärungs- oder Hinweispflichten bestünden.

Die Verfahrensbeteiligten sind zu der teilweisen Verweisung des Rechtsstreits an das [X.] Süd angehört worden.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf den Inhalt der Akten Bezug genommen. Die Beschwerdeakte des [X.] - [X.] 2 - 1305/14 - und die Personalgrundakte des Antragstellers haben dem Senat bei der Beratung vorgelegen.

Entscheidungsgründe

Die vom Antragsteller im Schriftsatz vom 11. November 2014 formulierten [X.] sind unter Berücksichtigung seines Rechtsschutzvorbringens dahin auszulegen, dass der Antragsteller beantragt,

a) unter vollständiger Aufhebung des Schreibens des Einsatzführungskommandos der [X.] - [X.] - vom 18. März 2014 und unter teilweiser Aufhebung des Beschwerdebescheides des Generalinspekteurs der [X.] vom 18. Juli 2014 und des Beschwerdebescheides des [X.] - [X.] 2 - vom 6. Oktober 2014 das [X.] zu verpflichten, ihm, dem Antragsteller, in Ergänzung zum Beschwerdebescheid des Befehlshabers des Einsatzführungskommandos der [X.] vom 18. April 2013 gemäß § 13 Abs. 2 Satz 2 [X.] mitzuteilen, ob aufgrund seiner Beschwerde vom 11. Januar 2013 gegen Oberst [X.] als Betroffenen eine Disziplinarmaßnahme verhängt oder von einer Disziplinarmaßnahme abgesehen worden ist,

b) festzustellen, dass der Beschwerdebescheid des Befehlshabers des Einsatzführungskommandos der [X.] vom 18. April 2013 formell rechtswidrig ist, weil er keine Rechtsbehelfsbelehrung enthält,

c) unter teilweiser Aufhebung der Beschwerdebescheide des Generalinspekteurs der [X.] vom 18. Juli 2014 und des [X.] - [X.] 2 - vom 6. Oktober 2014 das [X.] zu verpflichten, das ihm, dem Antragsteller, unter dem 26. Juli 2011 von [X.] erteilte [X.] nach Maßgabe seines Korrekturantrages vom 5. März 2014 zu berichtigen,

d) festzustellen, dass der Bescheid des Einsatzführungskommandos der [X.] vom 18. März 2014 formell rechtswidrig ist, weil er keine Rechtsbehelfsbelehrung enthält.

1. Für die Entscheidung der Anträge zu a) und b) ist nicht das [X.] - Wehrdienstsenate -, sondern das [X.] Süd sachlich zuständig.

Eine Zuständigkeit des [X.]s anstelle des grundsätzlich zuständigen [X.]s (§ 17 Abs. 1 Satz 1 [X.]) besteht im gerichtlichen Verfahren nach der [X.] nur in den Fällen der §§ 21, 22 [X.]. Danach kann der Beschwerdeführer lediglich gegen Entscheidungen oder Maßnahmen des [X.] einschließlich der Entscheidungen über Beschwerden oder weitere Beschwerden sowie gegen Entscheidungen des Generalinspekteurs der [X.] über weitere Beschwerden unmittelbar die Entscheidung des [X.]s beantragen. Im vorliegenden Fall haben die auf dem [X.] vom 5. März 2014 beruhenden [X.] zu a) und zu b) jedoch keine derartige Entscheidung oder Maßnahme zum Gegenstand.

Der Antragsteller wendet sich mit diesen beiden [X.]n gegen Inhalt und Form eines Beschwerdebescheids des Befehlshabers des Einsatzführungskommandos der [X.], der gemäß §§ 12, 13 und 16 [X.] auf die weitere Beschwerde des Antragstellers vom 18. Januar 2013 ergangen ist. Gegen einen derartigen Beschwerdebescheid ist gemäß § 17 Abs. 1 Satz 1 [X.] nur der Antrag auf Entscheidung des [X.]s zulässig. Die Voraussetzung dieser Vorschrift, dass die weitere Beschwerde "erfolglos geblieben" sein muss, ist hier erfüllt.

Die gerichtliche Geltendmachung einer Rechtsverletzung oder einer Verletzung von [X.] bedeutet das Behaupten einer Beschwer, d.h. der Beeinträchtigung einer dem jeweiligen Antragsteller individuell zustehenden Rechtsposition. Der Antragsteller hat als [X.] für seine noch im Auslandseinsatz als aktiver Soldat (§ 1 Abs. 3 [X.]) am 11. Januar 2013 eingelegte Beschwerde die Handhabung seines Rückführungsverfahrens in der [X.] vom 21. Dezember 2012 bis zum 11. Januar 2013 durch den damaligen [X.], Oberst [X.], benannt. Insoweit bezog sich der von ihm geltend gemachte Anspruch nicht nur auf einen Rechtswidrigkeitsausspruch, sondern - wie er betont hat - auch auf eine umfassende Abhilfe.

Rechtsgrundlage für diesen Anspruch ist § 6 Satz 1 [X.], wonach jeder Soldat einen Anspruch auf Bescheidung seiner Anträge und Rechtsbehelfe nach Recht und Gesetz hat ([X.], Beschluss vom 14. Juli 2004 - 1 WB 4.04 - [X.] 311 § 17 [X.] Nr. 55), in Verbindung mit § 13 Abs. 1, Abs. 2 Satz 2 [X.]. Danach ist bei einer begründeten Beschwerde dieser nicht nur stattzugeben, sondern zugleich für Abhilfe zu sorgen. Die in § 13 Abs. 1 Satz 1 [X.] angeordnete generelle Verpflichtung zur Abhilfe ist in den folgenden Sätzen des Absatzes im Einzelnen konkretisiert (z.B. in Gestalt eines Folgenbeseitigungsanspruchs, der eine spezielle Form der Abhilfe darstellt: [X.], Beschluss vom 20. September 2006 - 1 WB 54.05 - [X.] 450.1 § 13 [X.] Nr. 1 Rn. 25) und in § 13 Abs. 2 Satz 2 [X.] in einen spezifischen Informationsanspruch ausgeformt. § 13 Abs. 2 [X.] erweitert die in § 13 Abs. 1 [X.] geregelten Abhilfemaßnahmen um die zusätzliche Maßnahme, nach der [X.] zu verfahren, wenn sich bei der Aufklärung des Sachverhalts nach § 10 [X.] ergibt, dass ein Dienstvergehen vorliegt (vgl. im Einzelnen [X.], Beschluss vom 23. Februar 2010 - 1 WB 63.09 - [X.] 450.1 § 13 [X.] Nr. 2 Rn. 27). Als weitere Abhilfemaßnahme in der Gestalt eines Rechtsanspruchs des Beschwerdeführers (vgl. [X.], [X.], 6. Aufl. 2013, § 13 Rn. 45) sieht § 13 Abs. 2 Satz 2 [X.] die Mitteilung an den Beschwerdeführer vor, ob gegen den Betroffenen der Beschwerde eine Disziplinarmaßnahme verhängt oder von einer Disziplinarmaßnahme abgesehen worden ist. Die Mitteilungspflicht der zuständigen Beschwerdestelle nach § 13 Abs. 2 Satz 2 [X.] besteht nur in den Fällen, in denen der Beschwerdeführer mit seiner Beschwerde ein schuldhaft pflichtwidriges Verhalten eines anderen Soldaten rügt, durch das er persönlich verletzt ist, und wenn im Hinblick darauf der Beschwerde stattgegeben wird (sogenannter akzessorischer Charakter der Mitteilungspflicht: [X.], Beschluss vom 23. Februar 2010 - 1 WB 63.09 - [X.] 450.1 § 13 [X.] Nr. 2 Rn. 27; vgl. auch [X.], [X.], 6. Aufl. 2013, § 13 Rn. 51).

Der Antragsteller macht im Schriftsatz vom 11. November 2014 (auf Seite 3) ausdrücklich geltend, dass mit dem Beschwerdebescheid des Befehlshabers des Einsatzführungskommandos der [X.] vom 18. April 2013 trotz stattgebender Entscheidung keine Abhilfe geschaffen worden sei. Eine Beschwer besteht solange, wie trotz stattgebender Beschwerdeentscheidung die nach § 13 [X.] zu treffenden Abhilfemaßnahmen nicht erfolgt sind (so auch [X.] in: "Probleme bei der Bearbeitung und Entscheidung von Beschwerden", [X.] 1980, 216, 223) und dies vom Beschwerdeführer behauptet wird. Diese Beschwer wirkt im Rahmen des 17 Abs. 1 Satz 1 [X.] fort, wenn die weitere Beschwerde hinsichtlich der auch in einem Bescheid nach § 16 Abs. 3 [X.] zu prüfenden und zu treffenden Abhilfemaßnahmen (§ 16 Abs. 4 in Verbindung mit § 13 Abs. 1, Abs. 2 Satz 2 [X.]) "erfolglos geblieben" ist. Das ist beim Antragsteller der Fall, der geltend macht, dass der Beschwerdebescheid vom 18. April 2013 hinsichtlich der zu treffenden Abhilfemaßnahmen, insbesondere auch im Hinblick auf die Informationspflicht nach § 13 Abs. 2 Satz 2 [X.], unzureichend sei.

Mithin stellt das Unterbleiben einer Information nach § 13 Abs. 2 Satz 2 [X.] keinen gesonderten [X.] dar, der einen isolierten neuen Beschwerdeweg nach der [X.] eröffnet. Vielmehr bezieht sich ein Beschwerdeführer mit der Rüge, die Informationspflicht nach § 13 Abs. 2 Satz 2 [X.] sei nicht oder unzureichend erfüllt, weiter und immer noch auf die mit seiner (Erst-)Beschwerde beanstandete Maßnahme oder Handlung und auf die insoweit gerügte Rechtsverletzung, hinsichtlich deren er neben der Stattgabe eine vollständige Abhilfe verlangt.

Ist danach für die [X.] zu a) und b) nicht das [X.] - Wehrdienstsenate - sachlich zuständig, ist der Rechtsstreit nach Anhörung der Verfahrensbeteiligten an das sachlich und örtlich zuständige [X.] Süd zu verweisen. Rechtsgrundlage dafür sind § 18 Abs. 3 Satz 1 in Verbindung mit § 21 Abs. 2 Satz 1 [X.] und § 1 Abs. 2 der Verordnung zur Regelung der Dienstbereiche der [X.]e und zur Bildung von Truppendienstkammern vom 15. August 2012 ([X.] I S. 1714).

2. Der Antrag zu c) ist unzulässig.

Zwar ist für Streitigkeiten betreffend ein [X.] im Sinne des § 32 [X.] gemäß § 17 Abs. 1 Satz 1 [X.] in Verbindung mit § 32 [X.] der Rechtsweg zu den [X.] eröffnet. § 32 [X.] stellt eine eigenständige Rechtsgrundlage für den Anspruch eines Soldaten auf ein [X.] dar (vgl. dazu im Einzelnen: [X.], Beschluss vom 8. Juli 2014 - 1 [X.] 2.14 - [X.] 449 § 32 [X.] Nr. 1 Rn. 10; Walz/[X.]/Sohm, [X.], 2. Aufl. 2010, § 32 Rn. 24; Scherer/[X.], [X.], 9. Aufl. 2013, § 32 Rn. 8).

Der Antragsteller ist für den [X.] auf Korrektur seines [X.]ses vom 26. Juli 2011 auch nach dem Ende seiner Wehrübung (29. Juli 2011) mit einer besonderen Auslandsverwendung, die vom 3. Januar 2011 bis zum 26. Juli 2011 dauerte, weiterhin antragsbefugt; denn das strittige [X.] wurde über seinen Einsatz beim ... [X.] [X.] erstellt, so dass der [X.] noch in die [X.] fällt (vgl. § 1 Abs. 3 [X.]).

Für das im Antrag zu c) verfolgte [X.] ist gemäß § 17 Abs. 1 Satz 1, § 21 Abs. 2 Satz 1 [X.] das [X.] - Wehrdienstsenate - sachlich zuständig.

Der Generalinspekteur der [X.] hat im Beschwerdebescheid vom 18. Juli 2014 zu Unrecht angenommen, dass das Korrekturbegehren des Antragstellers bezüglich des [X.]ses vom 26. Juli 2011 nicht in das mit der Beschwerde vom 17. April 2014 eingeleitete Beschwerdeverfahren eingeführt worden sei.

Mit seiner E-Mail vom 5. März 2014 hat der Antragsteller gegenüber General [X.], der nach seiner Darstellung einen Beurteilungsbeitrag zu dem [X.] des inzwischen im Ruhestand befindlichen Oberst [X.] abgegeben hatte, ausdrücklich eine Korrektur des [X.]ses erbeten. Dabei brachte der Antragsteller mit der Formulierung "Warum erst jetzt?" eindeutig zum Ausdruck, dass ihm klar war, dass eine Beschwerde gegen das [X.] wegen Verfristung nicht mehr ernsthaft in Betracht kam. Diese E-Mail konnte bei sach- und interessengerechter Auslegung nur als Antrag auf nachträgliches Wiederaufgreifen des Verfahrens zur Erteilung des [X.]ses verstanden werden, in dessen Rahmen der Antragsteller sinngemäß eine Prüfung entsprechend den in Nr. 802 [X.] für die Korrektur von Beurteilungen geregelten Kriterien erbat.

Auf diesen Antrag hat der Antragsteller keine Entscheidung und auch keinen Hinweis auf die zuständige [X.] erhalten. Er hat den Korrekturantrag vom 5. März 2014 (deshalb) seiner Beschwerde vom 17. April 2014 in ausgedruckter Form als Anlage 7 beigefügt und im Schreiben vom 12. Juni 2014 an den Generalinspekteur der [X.] betont, dass der Korrekturantrag Bestandteil seiner Beschwerde sei. Angesichts dieser Äußerung, die im Hinblick auf § 1 Abs. 2 [X.] in der Sache als Untätigkeitsbeschwerde zu werten ist, war für den Generalinspekteur der [X.] entweder nach § 9 Abs. 1 [X.] oder nach § 16 Abs. 3 [X.] (und für das [X.] ggf. nach § 16 Abs. 3 [X.]) eine Zuständigkeit als Beschwerdestelle begründet.

Streitgegenstand ist ein vom Chef des Stabes des [X.]s [X.] erstelltes [X.]. Da der Antragsteller mit dem Korrekturantrag nicht nur formale Unrichtigkeiten, sondern auch falsche Darstellungen und "Übertreibungen", also inhaltliche Aspekte der Bewertung gerügt hat, hätte über seinen Korrekturantrag entsprechend der in Nr. 802 [X.] für Beurteilungen festgelegten Verwaltungspraxis der Kommandeur des [X.]s [X.] als nächsthöherer Vorgesetzter entscheiden müssen. Für eine ggf. gegen dessen Entscheidung gerichtete Beschwerde wäre der Befehlshaber des Einsatzführungskommandos der [X.] und für die Entscheidung über eine weitere Beschwerde wäre der Generalinspekteur der [X.] zuständig gewesen. Falls eine Entscheidung des [X.] über die strittige Korrektur wegen der im [X.] erfolgten Beendigung des [X.]-Einsatzes der [X.] nicht mehr möglich gewesen sein sollte, hätte - mangels einer anderen Zuständigkeit - der Befehlshaber des Einsatzführungskommandos der [X.] die (Erst-)Entscheidung über die Korrektur treffen müssen; gegen dessen Entscheidung (oder Unterlassung der Entscheidung) wäre der Generalinspekteur der [X.] (und ggf. gemäß § 16 Abs. 3 [X.] das [X.]) zuständige Beschwerdestelle gewesen.

Der Generalinspekteur der [X.] hat in seinem Beschwerdebescheid die unterlassene Beschwerdeentscheidung über den Korrekturantrag nur damit begründet, dass dieser Antrag keinen Eingang in das Beschwerdeverfahren gefunden habe. Er hat aber nicht seine grundsätzliche Entscheidungszuständigkeit für die Beschwerde in Abrede gestellt. Das folgt aus der von ihm durchgeführten dienstaufsichtlichen Prüfung, die gemäß § 14 [X.] der zuständigen Beschwerdestelle obliegt, und ferner aus dem Umstand, dass er das Beschwerdeverfahren bezüglich des [X.] nicht unter Hinweis auf eine fehlende eigene sachliche Zuständigkeit gemäß § 5 Abs. 3 [X.] an eine andere Beschwerdestelle zur Entscheidung weitergeleitet hat. Wäre eine andere Stelle für diese Beschwerdeentscheidung zuständig, hätte der Antragsteller als Reservist, der keinen (aktuellen) [X.] hat, berechtigterweise davon ausgehen dürfen, dass sein Korrekturantrag vom 5. März 2014 von den Empfängern in das beschwerderechtlich zutreffende Verfahren geführt wird.

Ist danach der Generalinspekteur der [X.] für die Entscheidung über eine Erst- bzw. eine weitere Beschwerde und das [X.] für die Entscheidung über die weitere Beschwerde bezüglich des [X.] zuständig, folgt daraus die sachliche Zuständigkeit des [X.]s entweder aus § 22 [X.] oder aus § 21 Abs. 2 Satz 1 [X.], jeweils in Verbindung mit § 17 Abs. 1 [X.].

Der Zulässigkeit des Antrags steht auch nicht der Aspekt der res [X.] entgegen. Denn das [X.] Süd hat in den in den Akten befindlichen Entscheidungen über ein anderes [X.] des Antragstellers aus dem Jahr 2013 entschieden.

Der Antrag auf Wiederaufgreifen des Verfahrens der Erteilung des [X.]ses ist aber aus folgenden Gründen unzulässig:

Das [X.] vom 26. Juli 2011 ist bestandskräftig. Das räumt der Antragsteller in der E-Mail vom 5. März 2014 selbst ein, wo er erklärt, dass er sich "erst jetzt" an die zuständigen Stellen wende, weil er sich 2013 und 2014 ausführlicher mit [X.]sen sowie mit deren Form und Inhalt beschäftigt habe. Er hat seinen Antrag dabei nicht als Beschwerde bezeichnet. Soweit er auf neue Erkenntnisse zu nunmehr erkannten Mängeln des [X.]ses verweist, hat er die Motivlage für seinen Antrag dargelegt, die jedoch für die fristauslösende Kenntnis von einem [X.] im Sinne des § 6 Abs. 1 Satz 1 [X.] ohne Bedeutung ist. Kenntnis vom [X.], nämlich von dem Inhalt des [X.]ses, hat der Antragsteller am 26. Juli 2011 erhalten, als ihm das [X.] ausgehändigt worden ist. Die Monatsfrist des § 6 [X.] hat er insoweit nicht eingehalten. Ein Fall des § 7 [X.] ist weder geltend gemacht noch für den Senat ersichtlich.

Trotz Bestandskraft kann das Wiederaufgreifen des Verfahrens zur Erteilung des [X.]ses auf § 51 Abs. 1 VwVfG gestützt werden, der im [X.] grundsätzlich entsprechend anwendbar ist (stRspr, vgl. z.B. [X.], Beschluss vom 25. Juni 2008 - 1 WB 28.08 - Rn. 15 m.w.[X.]). Ungeachtet dessen, dass die sachlichen Voraussetzungen des [X.] nicht erfüllt sind, weil sich die Sach- und Rechtslage nicht im Sinne des § 51 Abs. 1 VwVfG nachträglich geändert hat, hatte aber der Antragsteller die Möglichkeit, die von ihm geltend gemachten Mängel des [X.]ses in einem Rechtsbehelfsverfahren unmittelbar gegen dieses [X.] geltend zu machen. Der jetzt gestellte Antrag ist deshalb nach § 51 Abs. 2 VwVfG unzulässig.

3. Der Antrag zu d) hat ebenfalls keinen Erfolg.

Unabhängig von der Frage, ob bei Bescheiden von Dienststellen der [X.] die Feststellung ihrer inhaltlichen Rechtswidrigkeit isoliert nach § 17 Abs. 1 Satz 1 [X.] allein deshalb begehrt werden kann, weil sie keine Rechtsmittelbelehrung aufweisen, geht das diesbezügliche [X.] des Antragstellers fehl.

Das Schreiben des Einsatzführungskommandos der [X.] - [X.] - vom 18. März 2014 stellt mit der Ablehnung der beantragten Information zwar eine anfechtbare truppendienstliche Maßnahme im Sinne des § 17 Abs. 3 Satz 1 [X.] dar. Diese bedurfte als truppendienstliche Erstmaßnahme jedoch keiner Rechtsbehelfsbelehrung, weil die Beschwerdemöglichkeit und die Beschwerdefrist bei allen Soldaten als bekannt vorausgesetzt werden können. Eine spezielle Belehrungspflicht hinsichtlich der Möglichkeit, Dienstaufsichtsbeschwerde einzulegen, besteht nicht, weil es sich dabei um einen außerordentlichen und nicht fristgebundenen Rechtsbehelf handelt, für den die [X.] und die Verwaltungsgerichtsordnung keine spezifische Rechtsbehelfsbelehrung vorschreiben.

4. Der Antrag des Antragstellers, "Ausgleich zu schaffen", bezieht sich möglicherweise auf sein Entschädigungsbegehren, das er mit seinem Antrag vom 20. Februar 2014 verfolgt hat. Dieser Streitgegenstand ist nach § 17 Abs. 1 Satz 1 [X.] in Verbindung mit § 30 [X.] nicht im wehrdienstgerichtlichen Rechtsweg, sondern gegebenenfalls im Rechtsweg vor den allgemeinen Verwaltungsgerichten zu verfolgen. Da das [X.], Umweltschutz und Dienstleistungen der [X.] insoweit - wie es in seinem Schreiben vom 28. Mai 2014 ausgeführt hat - noch keinen ausdrücklichen Ablehnungsbescheid erstellt hat, kann der Antragsteller sein diesbezügliches [X.] dort weiterverfolgen.

Der Antrag auf gerichtliche Entscheidung ist mithin insoweit zurückzuweisen.

Meta

1 WB 64/14

13.07.2015

Bundesverwaltungsgericht 1. Wehrdienstsenat

Beschluss

Sachgebiet: WB

§ 13 Abs 1 WBO, § 13 Abs 2 S 2 WBO, § 6 Abs 1 S 1 SG, § 32 SG, § 51 Abs 1 VwVfG

Zitier­vorschlag: Bundesverwaltungsgericht, Beschluss vom 13.07.2015, Az. 1 WB 64/14 (REWIS RS 2015, 8310)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2015, 8310

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