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PDF anzeigen [X.] [X.] vom 8. November 2007 in dem Verfahren auf Vollstre[X.]kbarerklärung eines S[X.]hiedsspru[X.]hs Na[X.]hs[X.]hlagewerk: ja [X.]: nein [X.]R: ja ZPO § 1060 Abs. 2 Satz 1 Au[X.]h na[X.]h dem Inkrafttreten des [X.] vom 22. Dezember 1997 ([X.]) sind im Verfahren auf Vollstre[X.]k-barklärung eines S[X.]hiedsspru[X.]hs über die Aufhebungsgründe des § 1059 Abs. 2 ZPO hinaus sol[X.]he Einwendungen zugelassen, die an si[X.]h zum An-wendungsberei[X.]h der [X.] na[X.]h § 767 ZPO gehören. [X.], Bes[X.]hluss vom 8. November 2007 - [X.]/06 - [X.] - 2 - Der II[X.] Zivilsenat des [X.] hat am 8. November 2007 dur[X.]h [X.] und [X.] [X.], [X.], [X.] und [X.] bes[X.]hlossen: Auf die Re[X.]htsbes[X.]hwerde des Antragstellers wird der Bes[X.]hluss des 1. Zivilsenats des [X.] vom 18. [X.] 2006 aufgehoben und die Sa[X.]he zur erneuten Ents[X.]heidung, au[X.]h über die Kosten des Re[X.]htsbes[X.]hwerdere[X.]htszuges, an das [X.] zurü[X.]kverwiesen. Gründe: [X.] Die Re[X.]htsvorgängerin der Antragsgegnerin (im Folgenden einheitli[X.]h: Antragsgegnerin) erwarb von dem Antragsteller und den übrigen Gesells[X.]haf-tern die Ges[X.]häftsanteile der [X.]
GmbH. In dem Kaufvertrag vom [X.] war ein Basiskaufpreis von 6 Mio. DM vereinbart. Dieser sollte si[X.]h um weitere Beträge erhöhen, wenn der in den Ges[X.]häftsjahren 1998 bis 2003 jeweils erzielte, vertragli[X.]h definierte "Earn Out Profit After Tax" (künftig: [X.]) denjenigen des Vorjahres um ein bestimmtes Maß überstieg. 1 Die seit mehreren Jahren als Abs[X.]hlussprüferin der [X.] GmbH täti-ge [X.]GmbH Wirts[X.]haftsprüfungs- und Steuerberatungsgesells[X.]haft (im Folgenden: [X.] ) testierte deren Abs[X.]hluss für das Ges[X.]häftsjahr 2003 2 - 3 - mit einem Bilanzgewinn von rund 2,7 Mio. •. Auf dieser Grundlage bere[X.]hneten der Antragsteller und seine früheren Mitgesells[X.]hafter die ihrer Auffassung na[X.]h von der Antragsgegnerin ges[X.]huldete Kaufpreisanpassung für das Ges[X.]häfts-jahr 2003. Gestützt auf einen Prüfberi[X.]ht der M.
gesells[X.]haft mbH Wirts[X.]haftsprüfungsgesells[X.]haft (künftig: M. ) [X.] die Antragsgegnerin die Ri[X.]htigkeit der von [X.] testierten [X.]. In einem Verfahren auf Erlass einer einstweiligen Verfügung s[X.]hlossen die Parteien am 18. Oktober 2004 einen geri[X.]htli[X.]hen Verglei[X.]h, wona[X.]h die An-tragsgegnerin weitere 1.250.660 • an den Antragsteller und seine früheren Mit-gesells[X.]hafter zu zahlen hatte. Zuglei[X.]h blieb dem Antragsteller und seinen frü-heren Mitgesells[X.]haftern die Geltendma[X.]hung eines darüber hinausgehenden Kaufpreises vorbehalten; etwaige Streitigkeiten hierüber sollten dur[X.]h Prof. Dr. W. als Einzels[X.]hiedsri[X.]hter in einem Verfahren na[X.]h der [X.]-S[X.]hieds-ordnung ents[X.]hieden werden. Der Antragsteller, zuglei[X.]h Zessionar seiner früheren Mitgesells[X.]hafter, erhob gegen die Antragsgegnerin [X.] auf Zahlung eines Restkauf-preises in Höhe von (zuletzt) 673.032,08 •, der si[X.]h aus dem von [X.] testierten Abs[X.]hluss für 2003 in Verbindung mit der vorgenannten Anpassungs-klausel ergeben sollte. Dur[X.]h S[X.]hiedsspru[X.]h vom 18. November 2005 verurteil-te der S[X.]hiedsri[X.]hter die Antragsgegnerin, 467.115,56 • nebst Zinsen an den Antragsteller zu zahlen; die weitergehende [X.] wurde abgewiesen. 3 Das [X.] hat die von dem Antragsteller beantragte Voll-stre[X.]kbarerklärung des S[X.]hiedsspru[X.]hs abgelehnt und den S[X.]hiedsspru[X.]h auf-gehoben. Mit der Re[X.]htsbes[X.]hwerde verfolgt der Antragsteller sein Begehren, den S[X.]hiedsspru[X.]h für vollstre[X.]kbar zu erklären, weiter. 4 I[X.] - 4 - Die von Gesetzes wegen statthafte (vgl. § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 i.V.m. § 1065 Abs. 1 Satz 1, § 1062 Abs. 1 Nr. 4 Fall 2 ZPO) Re[X.]htsbes[X.]hwerde ist au[X.]h im Übrigen zulässig, weil die Re[X.]htssa[X.]he grundsätzli[X.]he Bedeutung hat und die Si[X.]herung einer einheitli[X.]hen Re[X.]htspre[X.]hung eine Ents[X.]heidung des [X.] erfordert (§ 574 Abs. 2 Nr. 1 und 2 Alt. 2 ZPO). 5 Die Re[X.]htsbes[X.]hwerde ist au[X.]h begründet; sie führt zur Aufhebung des angefo[X.]htenen Bes[X.]hlusses und zur Zurü[X.]kverweisung der Sa[X.]he an das [X.]. 6 Das [X.] hat die Vollstre[X.]kbarerklärung ni[X.]ht s[X.]hon an der mangelnden Wirksamkeit der S[X.]hiedsvereinbarung s[X.]heitern lassen. Der die S[X.]hiedsvereinbarung enthaltende geri[X.]htli[X.]he Verglei[X.]h vom 18. Oktober 2004 sei ni[X.]ht gemäß § 779 BGB unwirksam. Es könne ni[X.]ht angenommen werden, dass ein dem Verglei[X.]h zugrunde gelegter Sa[X.]hverhalt ni[X.]ht der Wirkli[X.]hkeit entspro[X.]hen habe und der Streit oder die Ungewissheit bei Kenntnis der [X.] ni[X.]ht entstanden wäre. Die von der Antragsgegnerin als Verglei[X.]hsgrund-lage reklamierte Ri[X.]htigkeit des Jahresabs[X.]hlusses 2003 sei s[X.]hon zum [X.]-punkt des [X.] streitig gewesen. 7 Dem S[X.]hiedsspru[X.]h sei die Vollstre[X.]kbarerklärung aber gemäß § 1059 Abs. 2 Nr. 2 Bu[X.]hst. [X.] (i.V.m. § 1060 Abs. 2 Satz 1 ZPO) zu versagen, weil er gegen den verfahrensre[X.]htli[X.]hen ordre publi[X.] verstoße. Denn das S[X.]hiedsgeri[X.]ht sei ni[X.]ht dem "fundamentalen" Gebot der endgültigen abs[X.]hlie-ßenden Ents[X.]heidung des Re[X.]htsstreits im S[X.]hiedsspru[X.]h gere[X.]ht geworden. Dort habe es si[X.]h auf den Standpunkt gestellt, der von [X.] testierte [X.] 2003 - und ni[X.]ht etwa eine davon mögli[X.]herweise abwei[X.]hende 8 - 5 - objektiv ri[X.]htige Bilanzierung - sei für die Parteien bindend. Eine andere Beur-teilung komme nur in Betra[X.]ht aufgrund eines materiell geänderten [X.]. Für den letzteren Fall habe das S[X.]hiedsgeri[X.]ht die Antragsgegnerin auf die [X.] oder die Mögli[X.]hkeit einer Einwendung im Verfahren der Vollstre[X.]kbarerklärung verwiesen. Damit sei es eine abs[X.]hlie-ßende Beurteilung des ihm dur[X.]h den S[X.]hiedsvertrag zur Ents[X.]heidung über-tragenen Streitstoffs s[X.]huldig geblieben. Der S[X.]hiedsspru[X.]h sei unter Verletzung des re[X.]htli[X.]hen Gehörs ergan-gen und daher au[X.]h aus diesem Grund gemäß § 1059 Abs. 2 Nr. 2 Bu[X.]hst. [X.] aufzuheben. Die Antragsgegnerin habe vor allem aufgrund der Verfügung des S[X.]hiedsri[X.]hters vom 27. September 2005 davon ausgehen dürfen, das S[X.]hiedsgeri[X.]ht wolle den Beri[X.]ht des Wirts[X.]haftsprüfers [X.] abwarten und den Parteien dann Gelegenheit zur Äußerung hierzu geben. Das [X.] habe dur[X.]h seine Verfahrensweise die Antragsgegnerin davon abgehal-ten, den Wirts[X.]haftsprüfer [X.]
na[X.]hdrü[X.]kli[X.]h zu einer Na[X.]htragsprüfung mit dem Ziel einer Abänderung des dem Abs[X.]hluss 2003 erteilten [X.] zu veranlassen. Zumindest habe die Antragsgegnerin ni[X.]ht damit re[X.]hnen müssen, dass das S[X.]hiedsgeri[X.]ht - wie dur[X.]h S[X.]hiedsspru[X.]h vom 18. November 2005 ges[X.]hehen - in der Sa[X.]he ents[X.]heiden werde, ohne die Parteien davon in Kenntnis zu setzen, dass der Abs[X.]hlussprüfer den angeforderten Beri[X.]ht ni[X.]ht vorgelegt habe. 9 - 6 - II[X.] Na[X.]h dem der re[X.]htli[X.]hen Prüfung zugrunde zu legenden Sa[X.]hverhalt war es ni[X.]ht zulässig, den Antrag auf Vollstre[X.]kbarerklärung unter Aufhebung des S[X.]hiedsspru[X.]hs abzulehnen; ein die Vollstre[X.]kbarerklärung hindernder Auf-hebungsgrund (vgl. § 1060 Abs. 2 Satz 1 i.V.m. § 1059 Abs. 2 ZPO) liegt ni[X.]ht vor. 10 1. Die Re[X.]htsbes[X.]hwerde wendet si[X.]h zu Re[X.]ht dagegen, dass das [X.] davon ausgegangen ist, das S[X.]hiedsgeri[X.]ht habe den ihm unter-breiteten Re[X.]htsstreit ni[X.]ht abs[X.]hließend ents[X.]hieden, sondern dies letztli[X.]h dem staatli[X.]hen Geri[X.]ht überlassen und dadur[X.]h gegen den [X.] verstoßen (§ 1059 Abs. 2 Nr. 2 Bu[X.]hst. [X.]). 11 a) Zu der Frage, wann eine S[X.]hiedsvereinbarung (§ 1029 Abs. 1 ZPO) vorliegt, hat der [X.] (Urteil vom 23. Mai 1960 - [X.]/58 - NJW 1960, 1462 f
- bis September 2005) [X.] hat-te, auf eine Änderung des Abs[X.]hlussvermerks hinzuwirken; s[X.]hließli[X.]h, dass es der Antragsgegnerin unbenommen blieb, eine eventuelle spätere Änderung des Abs[X.]hlussvermerks s[X.]hon im Vollstre[X.]kbarerklärungsverfahren (s. dazu weiter unter [X.]), jedenfalls aber mit der [X.] geltend zu ma-[X.]hen (Rn. 142, 151-154 des S[X.]hiedsspru[X.]hs), - das ansonsten ents[X.]heidungs-- 14 - reife Verfahren mit dem Erlass des S[X.]hiedsspru[X.]hs am 18. November 2005 beendete. [X.] Der die Vollstre[X.]kbarerklärung versagende Bes[X.]hluss des Oberlandes-geri[X.]hts stellt si[X.]h na[X.]h den bisherigen Feststellungen ni[X.]ht aus anderen Grün-den als ri[X.]htig dar (§ 577 Abs. 3 ZPO). 27 Die Re[X.]htsbes[X.]hwerdeerwiderung stellt in diesem Zusammenhang zur Überprüfung die Auffassung des [X.]s, die Wirksamkeit des zwi-s[X.]hen den Parteien am 18. Oktober 2004 ges[X.]hlossenen Verglei[X.]hs - und da-mit der darin enthaltenen S[X.]hiedsvereinbarung - s[X.]heitere ni[X.]ht an § 779 BGB. Mit ihrem Verweis auf s[X.]hriftsätzli[X.]he Äußerungen der Antragsgegnerin zeigt die Re[X.]htsbes[X.]hwerdeerwiderung jedo[X.]h ledigli[X.]h die Mögli[X.]hkeit einer ande-ren Beweiswürdigung, mithin ni[X.]ht einen Re[X.]htsfehler, auf. 28 V. Das Verfahren ist no[X.]h ni[X.]ht ents[X.]heidungsreif, so dass die Sa[X.]he an das [X.] zurü[X.]kverwiesen werden muss (§ 577 Abs. 4 Satz 1, Abs. 5 Satz 1 ZPO). 29 1. Unter dem Gesi[X.]htspunkt einer na[X.]hträgli[X.]h entstandenen Einwendung wird in dem erneuten Verfahren zu prüfen sein, ob, wie die Antragsgegnerin geltend ma[X.]ht, das von dem Wirts[X.]haftsprüfer [X.] für den [X.] - 15 - s[X.]hluss 2003 erteilte [X.] "gegenstandslos" geworden ist, weil inzwis[X.]hen ein anderer - im Gegensatz zu [X.] wirksam bestellter Abs[X.]hlussprüfer - den geänderten Jahresabs[X.]hluss 2003 geprüft und testiert hat. Darin könnte eine vom re[X.]htli[X.]hen Standpunkt des S[X.]hiedsgeri[X.]hts her erhebli[X.]he "materielle" Änderung des [X.] (vgl. Rn. 150, 154 des S[X.]hiedsspru[X.]hs) zu sehen sein, die dem Anpassungsanspru[X.]h die Grundlage entzogen haben könnte (vgl. § 313 BGB). Der Senat (Urteil vom 12. Juli 1990 - [X.] - NJW 1990, 3210, 3211; s. au[X.]h [X.] 34, 274, 277) hat - unter der Geltung des § 1042 ZPO a.F. - ents[X.]hieden, dass Einwendungen gegen den im S[X.]hiedsspru[X.]h zuer-kannten Anspru[X.]h innerhalb des Verfahrens über die Vollstre[X.]kbarerklärung des S[X.]hiedsspru[X.]hs vorgebra[X.]ht werden können, soweit auf sie eine Voll-stre[X.]kungsgegenklage gestützt werden könnte. Es hätte nämli[X.]h keinen Sinn, wenn in sol[X.]hen Fällen der Antragsgegner die Vollstre[X.]kbarerklärung hinneh-men und wegen seiner Einwendungen einen neuen Re[X.]htsstreit na[X.]h § 767 ZPO anhängig ma[X.]hen müsste. An dieser Re[X.]htspre[X.]hung ist festzuhalten. Au[X.]h na[X.]h der Neugestaltung des S[X.]hiedsverfahrensre[X.]hts dur[X.]h das S[X.]hieds-verfahrens-Neuregelungsgesetz vom 22. Dezember 1997 ([X.]) ist es im Interesse der Verfahrenskonzentration geboten, im Vollstre[X.]kbarerklärungs-verfahren Einwendungen zuzulassen, die an si[X.]h zum Anwendungsberei[X.]h der [X.] na[X.]h § 767 ZPO gehören (vgl. [X.]/[X.] aaO § 1060 Rn. 12; [X.] aaO Rn. 14; [X.]/[X.] aaO [X.]. 27 Rn. 12, jeweils m.w.[X.] au[X.]h zur Gegenmeinung). Eine sol[X.]he Einwen-dung kommt hier in Betra[X.]ht. 31 2. Die Antragsgegnerin hat im Vollstre[X.]kbarerklärungsverfahren hilfsweise die Aufre[X.]hnung mit Gegenforderungen gegenüber dem in dem S[X.]hiedsspru[X.]h 32 - 16 - zuerkannten Anspru[X.]h auf Kaufpreisanpassung erklärt. Der Antragsteller ma[X.]ht geltend, die Aufre[X.]hnung sei na[X.]h den kaufvertragli[X.]hen Abreden ni[X.]ht zuläs-sig. Das [X.] hat Feststellungen hierzu ni[X.]ht getroffen, den Punkt vielmehr ausdrü[X.]kli[X.]h offen gelassen. Er ist nunmehr zu klären. Es könnte si[X.]h wiederum um eine na[X.]h S[X.]hluss der S[X.]hiedsverhandlung entstandene (vgl. § 767 Abs. 2 ZPO) Einwendung handeln, die bereits im Verfahren der Voll-stre[X.]kbarerklärung zulässig wäre. [X.] [X.][X.] [X.] Wöstmann Vorinstanz: [X.], Ents[X.]heidung vom 18.08.2006 - 1 S[X.]h 1/06 -
Meta
08.11.2007
Bundesgerichtshof III. Zivilsenat
Sachgebiet: ZB
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 08.11.2007, Az. III ZB 95/06 (REWIS RS 2007, 986)
Papierfundstellen: REWIS RS 2007, 986
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