Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 12.02.2015, Az. I ZR 36/11

I. Zivilsenat | REWIS RS 2015, 15567

© REWIS UG (haftungsbeschränkt)

Tags hinzufügen

Sie können dem Inhalt selbst Schlagworten zuordnen. Geben Sie hierfür jeweils ein Schlagwort ein und drücken danach auf sichern, bevor Sie ggf. ein neues Schlagwort eingeben.

Beispiele: "Befangenheit", "Revision", "Ablehnung eines Richters"

QR-Code

Entscheidungstext


Formatierung

Dieses Urteil liegt noch nicht ordentlich formatiert vor. Bitte nutzen Sie das PDF für eine ordentliche Formatierung.

PDF anzeigen


BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

URTEIL
I
[X.]
Verkündet am:

12. Februar
2015

Bürk

Amtsinspektorin

als Urkundsbeamtin

der Geschäftsstelle

in dem Rechtsstreit

Nachschlagewerk:
ja
[X.]Z:
nein
[X.]R:
ja

Monsterbacke II
UWG § 4 Nr. 11, § 12 Abs. 1 Satz 2; [X.] aF § 11 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1; [X.] ([X.]) Nr. 1924/2006 Art. 2 Abs. 2 Nr. 4 und 5, Art. 3 Unterabs. 2 Buchst. a, Art. 10 Abs. 1 bis 3
a)
Die speziellen Vorschriften der Verordnung
([X.]) Nr.
1924/2006 verdrängen nicht die allgemeine Regelung über den Täuschungsschutz in Art.
2 Abs.
1 Buchst.
a der Richtlinie 2000/13/[X.], sondern ergänzen diese lediglich.
b)
Bei einem [X.] handelt es sich für den Verbraucher erkennbar um ein Produkt, das sich in seiner Zusammensetzung deutlich von Milch unter-scheidet, so dass sich eine Gleichstellungsbehauptung wie "So wichtig wie das tägliche Glas Milch" nicht auf den Zuckeranteil der Produkte bezieht.
c)
Da sich die besonderen positiven [X.] gemäß Art.
2 Abs.
2 Nr.
4 der Verordnung
([X.]) Nr.
1924/2006 aus dem Brennwert des beworbenen Lebensmittels oder den in ihm enthaltenen Nährstoffen oder Substanzen ergeben, muss sich auch das Verbraucherverständnis auf eine Eigenschaft beziehen, die der durch das Lebensmittel gelieferten Energie oder einem bestimmten, in ihm enthaltenen Nährstoff oder einer anderen Substanz geschuldet ist.
-
2
-
d)
Die Bestimmung des Art.
10 Abs.
3 der Verordnung
([X.]) Nr.
1924/2006 stellt eine der Besonderheit von Verweisen auf nichtspezifische Vorteile Rechnung tragende lex
specialis gegenüber der allgemeinen Regelung des Art.
10 Abs.
1 dieser Verordnung dar. Die Regelung des Art.
10 Abs.
2 der [X.]
([X.]) Nr.
1924/2006 steht demgegenüber selbständig neben der des Art.
10 Abs.
1 und 3 dieser Verordnung und gilt daher auch für gesundheits-bezogene Angaben im Sinne von Art.
10 Abs.
3 der Verordnung
([X.]) Nr.
1924/2006.
e)
Eine Abmahnung ist nur insoweit berechtigt im Sinne von §
12 Abs.
1 Satz
2 UWG, als sie den Abgemahnten in die Lage versetzt zu erkennen, dass ihm berechtigterweise der Vorwurf eines wettbewerbswidrigen Verhaltens ge-macht wird.
f)
Ein Lebensmittelunternehmer, der gesundheitsbezogene Angaben über [X.] macht, trägt die Darlegungs-
und Beweislast dafür, dass [X.] gemäß Art.
10 Abs.
2 der Verordnung ([X.]) Nr.
1924/2006 im Einzel-fall verzichtbar sind.

[X.], Urteil vom 12. Februar 2015 -
I [X.] -
[X.]

[X.]

-
3
-
Der [X.]
Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhand-lung vom 17.
November 2014 durch [X.] Dr.
Büscher, die Richter Prof. Dr.
Schaffert, Dr.
Koch, Dr.
Löffler und die Richterin Dr.
Schwonke

für Recht erkannt:

Auf die Revision der [X.] wird das Urteil des 2.
Zivilsenats des [X.] vom 3.
Februar 2011 aufgeho-ben.

Hinsichtlich der
von der Klägerin in der [X.] vom 17.
November 2014 gestellten Hilfsanträge sowie der Kosten der Rechtsmittelverfahren wird die Sache zur Verhandlung und Ent-scheidung
an das Berufungsgericht zurückverwiesen.

Im übrigen Umfang der Aufhebung wird die Berufung der Klägerin gegen das Urteil der 34.
Kammer für Handelssachen des [X.] vom 31.
Mai 2010 zurückgewiesen.

Von Rechts wegen

Tatbestand:

Die Beklagte produziert
und vertreibt Milchprodukte. Zu ihren Produkten gehört ein [X.] "Monsterbacke", der im Handel in [X.] 1
-
4
-
angeboten wird, die aus sechs [X.]n bestehen. Auf der Oberseite der [X.] befand sich Ende des Jahres 2009 und im [X.] der Werbeslogan "So wichtig wie das tägliche Glas Milch!". Nach der auf der [X.] seitlich angebrachten Nährwerttabelle hat das Produkt der [X.] pro 100
g einen Brennwert von 105
kcal, einen Zuckergehalt von 13
g, einen Fettanteil von 2,9
g und einen Calciumgehalt von 130
mg. Bei 100
g Kuhmilch beträgt der Calciumgehalt ebenfalls 130
mg; der Zuckergehalt liegt dort bei 4,7
g.

Die Klägerin, die Zentrale zur Bekämpfung unlauteren [X.], hält den Werbeslogan der [X.] für irreführend. Er enthalte die Aussage, das speziell für Kinder aufgemachte Produkt sei ebenso wichtig wie Milch, weil es ebenso wie diese
Calcium als gesundheitsfördernden Bestandteil enthalte. Es fehle ein Hinweis darauf, dass ein mit einem 0,2-Liter-Glas Milch vergleichbarer Calciumgehalt nicht schon mit dem Verzehr des Inhalts eines 0,05-Liter-Bechers der Verkaufseinheit, sondern erst bei vier solchen Bechern erreicht werde. Wenn man von einem alternativen Lebensmittel ausgehe, sei der Slo-gan ebenfalls irreführend, weil nicht auf
den im Vergleich zu Milch etwa 2,8-mal so hohen Zuckergehalt hingewiesen und dem Verbraucher daher der unrichtige Eindruck vermittelt werde, das Produkt habe dieselbe Wertigkeit wie Milch und stelle damit ein Alternativlebensmittel zu ihr dar. Zu berücksichtigen sei auch, dass die Verpackung vor allem die besonders schutzbedürftigen Kinder anspre-che. Der beanstandete Werbeslogan [X.] zudem [X.]rtbezogene sowie gesundheitsbezogene Angaben über Lebensmittel und verstoße daher auch gegen Art.
9 und Art.
10 der zeitlich bereits anwendbaren Verordnung
([X.]) Nr.
1924/2006 über [X.]rt-
und gesundheitsbezogene Angaben über [X.].
Mit dem Hinweis auf Milch werde zumindest
mittelbar erklärt, dass das beworbene Produkt ebenfalls viel Calcium enthalte, so
dass keine bloße Beschaffenheitsangabe vorliege, sondern ein Vorteil für die Gesundheit des Konsumenten versprochen werde.

2
-
5
-
Die Klägerin hat beantragt,

die Beklagte unter Androhung näher bezeichneter Ordnungsmittel zu verurtei-len, es zu unterlassen, im Wettbewerb handelnd [X.] mit "So wichtig wie das tägliche Glas Milch!"
zu bewerben und/oder bewerben zu lassen.

Darüber hinaus hat
die Klägerin von der [X.] die Erstattung
von Abmahnkosten in Höhe von 208,65

Zinsen
verlangt.

Die Beklagte ist der Klage entgegengetreten. Sie hat geltend gemacht, ihr Produkt sei ein mit Milch vergleichbares Alternativlebensmittel; der auf nied-rigem Niveau unterschiedliche Zuckergehalt sei unerheblich. Der Verbraucher setze das beanstandete Produkt nicht mit Milch gleich. Die Bezugnahme auf das "Glas Milch" besage lediglich, dass es sich um ein mit Milch vergleichbares Erzeugnis handele. Der streitgegenständliche Slogan bringe keine besondere Nährwerteigenschaft des Produkts zum Ausdruck und stelle daher lediglich eine von der Verordnung
([X.]) Nr.
1924/2006 nicht erfasste Beschaffenheitsangabe dar. Er enthalte keine Aussage über spezifische Inhaltsstoffe wie etwa den [X.] oder den Vitamingehalt des Produkts und weise
auch keinen [X.] auf, da er sich in der allgemein gehaltenen Bezugnahme auf Milch erschöpfe.

Das Berufungsgericht hat der im ersten Rechtszug erfolglosen Klage stattgegeben ([X.], [X.] 2011, 352). Mit ihrer vom Berufungsgericht zugelassenen Revision, der die Klägerin entgegentritt, verfolgt die Beklagte ih-ren [X.] weiter.

Mit Beschluss vom 5.
Dezember 2012 hat der Senat dem [X.] folgende Frage zur Vorabentscheidung vorgelegt ([X.], [X.], 189
=
[X.], 180

Monsterbacke
I):

3
4
5
6
7
-
6
-
Mussten die Hinweispflichten nach Art.
10 Abs.
2 der [X.]
([X.]) Nr.
1924/2006 bereits im Jahre 2010 befolgt werden?

Der [X.] hat diese Frage wie folgt [X.] ([X.], Urteil vom 10.
April 2014

609/12, [X.], 587 =
[X.], 819
Ehrmann):

Die Verordnung
([X.]) Nr.
1924/2006 des [X.] und des Rates vom 20.
Dezember 2006 über [X.] und gesundheitsbezogene Angaben über Lebensmittel in der durch die Verordnung ([X.]) Nr.
116/2010 der [X.] vom 9.
Februar 2010 geänderten Fassung ist dahin auszulegen, dass die [X.] nach Art.
10 Abs.
2 dieser Verordnung im [X.] bereits für gesundheitsbezogene Angaben galten, die nicht nach Art.
10 Abs.
1 der Verordnung in Verbindung mit ihrem Art.
28 Abs.
5 und 6 verboten waren.

In der [X.] vom 17.
November 2014 hat die Klägerin weiter hilfsweise beantragt,

die Beklagte unter Androhung näher bezeichneter Ordnungsmittel zu verurtei-len, es zu unterlassen, im Wettbewerb handelnd [X.] mit der Angabe "So wichtig wie das tägliche Glas Milch!" zu bewerben und/oder bewerben zu lassen,

ohne dass die Aufmachung der Lebensmittel und/oder die [X.] folgende Informationen im Sinne von Art.
10 Abs.
2 lit.
a, b, c und [X.]
([X.]) Nr.
1924/2006 tragen:

a)
einen Hinweis auf die Bedeutung einer abwechslungsreichen und ausgewo-genen Ernährung und einer gesunden Lebensweise,

b)
Informationen zur Menge des Lebensmittels und zum [X.], die er-forderlich sind, um die behauptete positive Wirkung zu erzielen,

c)
einen Hinweis an Personen, die es vermeiden sollten, dieses Lebensmittel zu verzehren,

8
9
-
7
-
d)
einen geeigneten Warnhinweis, dass
das Produkt bei übermäßigem Verzehr eine Gesundheitsgefahr darstellen könnte,

wenn dies geschieht wie in der nachstehend eingeblendeten Anlage K
1:

Weiter hilfsweise
hat die Klägerin in der [X.] vom 17.
November 2014 beantragt,

die Beklagte unter Androhung näher bezeichneter Ordnungsmittel zu verurtei-len, es zu unterlassen, im Wettbewerb handelnd [X.] mit der Angabe "So wichtig wie das tägliche Glas Milch!" zu bewerben und/oder bewerben zu lassen,

ohne dass die Aufmachung der Lebensmittel und/oder die [X.] folgende Informationen im Sinne von Art.
10 Abs.
2 lit.
a, b, c und [X.]
([X.]) Nr.
1924/2006 tragen:

a)
einen Hinweis auf die Bedeutung einer abwechslungsreichen und ausgewo-genen Ernährung und einer gesunden Lebensweise,

b)
Informationen zur Menge des Lebensmittels und zum [X.], die er-forderlich sind, um die behauptete positive Wirkung zu erzielen,

c)
gegebenenfalls einen Hinweis an Personen, die es vermeiden
sollten, dieses Lebensmittel zu verzehren,
10
-
8
-

d)
einen geeigneten Warnhinweis, dass das Produkt gegebenenfalls bei über-mäßigem Verzehr eine Gesundheitsgefahr darstellen könnte,

wenn dies geschieht wie in der vorstehend eingeblendeten Anlage K
1.

Entscheidungsgründe:

[X.] Das Berufungsgericht hat gemeint, der beanstandete Werbeslogan der [X.] stelle zwar weder eine [X.]rtbezogene Angabe noch eine ge-sundheitsbezogene Angabe im Sinne der vorrangig anzuwendenden [X.]
([X.]) Nr.
1924/2006 dar.
Er
sei aber irreführend im Sinne von §
11 Abs.
1 Satz
1, Satz
2 Nr.
1 des subsidiär anwendbaren Lebensmittel

und Futtermittel-gesetzbuchs
(aF). Dazu hat es ausgeführt:

Eine [X.]rtbezogene Angabe im Sinne von Art.
2 Abs.
2 Nr.
4 der Verordnung
([X.]) Nr.
1924/2006 liege nur vor, wenn unmittelbar oder mittelbar erklärt werde, dass ein Lebensmittel besondere positive [X.] habe. Mit der im Streitfall in Rede stehenden unspezifischen Angabe werde [X.] keine positive ernährungsbezogene oder physiologische Wirkung behaup-tet. Eine gesundheitsbezogene Angabe im Sinne von Art.
2 Abs.
2 Nr.
5 der Verordnung
([X.]) Nr.
1924/2006 setze einen Hinweis auf die Bedeutung des Lebensmittels oder eines darin enthaltenen Stoffs für das gesundheitsbezogene Wohlbefinden voraus. Die beanstandete Angabe beziehe sich aber weder auf die Gesundheit noch auf das gesundheitsbezogene Wohlbefinden.
Sie enthalte nicht einmal eine Aussage zum allgemeinen Wohlbefinden.

Der beanstandete Werbeslogan, der deshalb nicht
in den [X.]
([X.]) Nr.
1924/2006 falle, sei allerdings im Sinne des
damit anwendbaren §
11 Abs.
1 Satz
1, Satz
2 Nr.
1 [X.]
(aF)
insofern irrefüh-11
12
13
-
9
-
rend,
als er geeignet sei, über den Zuckergehalt des beworbenen Produkts zu täuschen.
Der angesprochene Verkehr nehme aufgrund der vergleichenden Bezugnahme auf das "tägliche Glas Milch"
an, das Produkt weise vor allem bei Kindern im Falle seines (nahezu) täglichen Konsums ähnliche Vorteile für
die Ernährung auf wie Milch, ohne dass es wegen seiner von Milch abweichenden Zusammensetzung mit
Nachteilen verbunden sei. Eine Irreführung
folge zwar nicht daraus, dass ein [X.] des Produkts der [X.] nicht ebenso viel Calcium enthalte wie ein Glas mit 200
ml Milch; sie ergebe sich aber
daraus, dass das Produkt der [X.] auf dieselbe Menge bezogen das 2,7

bis 2,8-fache an Zucker enthalte wie Milch. Der Verbraucher rechne bei einem
mit dem Slogan "So wichtig wie das tägliche Glas Milch!"
beworbenen [X.] nicht mit einer derart deutlich abweichenden Zusammensetzung des
Produkts, die vor allem für Kinder mit Nachteilen verbunden sein könne.
Die damit gegebene Fehlvorstellung begründe auch eine für den angesproche-nen Verkehr relevante Irreführung, weil der Zuckergehalt eines Lebensmittels bei einem auf Kinder zugeschnittenen Produkt von Bedeutung sei. Die Irrefüh-rung werde ferner nicht dadurch ausgeschlossen,
dass sich der Zuckergehalt des Produkts der [X.] aus der auf seiner Verpackung angebrachten Nährwerttabelle ergebe;
es könne nicht angenommen werden, dass der Zu-ckergehalt von Milch dem Verkehr geläufig sei.

I[X.] Die gegen diese Beurteilung gerichtete Revision der [X.] ist [X.]. Sie führt zur Aufhebung des Berufungsurteils,
zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht, soweit noch über die von der Klägerin in der [X.] vom 17.
November 2014 gestellten Hilfsanträge
zu befinden sein wird, und im Übrigen zur Wiederherstellung des die Klage abwei-senden Urteils des [X.].
Das Berufungsgericht hat den Unterlassungs-hauptantrag zu Unrecht als gemäß §§
8, 3, 4 Nr.
11 UWG in Verbindung mit §
11 Abs.
1 Satz
1, Satz
2 Nr.
1 [X.]
(aF)
begründet angesehen (dazu unter
II
1). Der beanstandete Werbeslogan der [X.] stellte
auch

wie das Beru-14
-
10
-
fungsgericht mit Recht angenommen hat
keine [X.]rtbezogene Angabe im Sinne von Art.
2 Abs.
2 Nr.
4 der Verordnung
([X.]) Nr.
1924/2006 dar (dazu unter
II
2). Er enthielt allerdings
eine gesundheitsbezogene Angabe im Sinne eines Verweises auf allgemeine, nichtspezifische Vorteile des Lebensmittels im Sinne von Art.
2 Abs.
2 Nr.
5, Art.
10 Abs.
3 der Verordnung
([X.]) Nr.
1924/2006, die als solche
auch schon im [X.] gegebenenfalls
nur dann hätte gemacht
dürfen, wenn die in Art.
10 Abs.
2 dieser Verordnung
ge-nannten Informationen ganz oder immerhin teilweise gegeben worden wären
(dazu unter
II
3).
Ebenfalls nicht begründet ist dagegen der von der Klägerin ferner geltend gemachte Anspruch auf Ersatz ihrer Abmahnkosten (dazu un-ter
II
4).

1. Das Berufungsgericht hat zu Unrecht angenommen, dass die von der Klägerin beanstandete Werbung der [X.] irreführend im Sinne von §
11 Abs.
1 Satz
1, Satz
2 Nr.
1 [X.]
aF
war.

a) Zum Zeitpunkt der angegriffenen Werbung und der Entscheidung der Vorinstanzen
war §
11 Abs.
1 Satz
1,
Satz
2 Nr.
1 [X.] in der seit dem 4.
Juli 2009 maßgeblichen Fassung in [X.]. Die Bestimmung des §
11 [X.] ist nach-folgend wiederholt novelliert worden. In der bis zum 12.
Dezember 2014 maß-geblichen Fassung ist §
11 Abs.
1 Satz
1,
Satz
2 Nr.
1 [X.] unverändert ge-blieben (nachfolgend §
11 Abs.
1 Satz
1,
Satz
2 Nr.
1 [X.] aF). Da die Vo-raussetzungen der Bestimmung zum Zeitpunkt der beanstandeten Handlung nicht vorlagen, kommt es nicht darauf an, ob ein Verstoß gegen §
11 [X.] in der bei [X.] in der Revisionsinstanz seit dem 13.
Dezember 2014 maß-geblichen Fassung vom 5.
Dezember 2014 gegeben ist. Inhaltlich ist die Neu-fassung des §
11 Abs.
1 [X.]
was den in Rede stehenden Fragenkreis anbe-langt
aber unverändert geblieben. Das folgt aus dem jetzt in der Vorschrift enthaltenen Verweis auf Art.
7 Abs.
1 der Verordnung ([X.]) Nr.
1169/2011 be-treffend die Informationen der Verbraucher über Lebensmittel (LMIV).
15
16
-
11
-

Das Berufungsgericht ist allerdings zutreffend davon ausgegangen, dass die Anwendung der in §
11 Abs.
1 Satz
1, Satz
2 Nr.
1
[X.]
aF
enthaltenen Regelung, die ihre unionsrechtliche Grundlage im nahezu wortgleichen Art.
2 Abs.
1 Buchst.
a
Ziffer
i der Richtlinie 2000/13/[X.] zur Angleichung der Rechts-vorschriften der Mitgliedstaaten über die Etikettierung und Aufmachung von [X.]n sowie die Werbung hierfür hatte,
die ihrerseits gemäß Art.
53 Abs.
1 der Verordnung ([X.]) Nr.
1169/2011 mit Wirkung vom 13.
Dezember 2014 aufgehoben worden ist,
durch die Bestimmungen der Verordnung
([X.]) Nr.
1924/2006 nicht ausgeschlossen wurde. Entgegen der Ansicht des [X.]s kommt es in diesem Zusammenhang nicht darauf an, ob der be-anstandete Werbeslogan der [X.] eine [X.]rtbezogene Angabe im Sinne von Art.
2 Abs.
2 Nr.
4 dieser Verordnung oder eine [X.] Angabe im Sinne von Art.
2 Abs.
2 Nr.
5 der Verordnung enthält oder dar-stellt. Der Verordnung
([X.]) Nr.
1924/2006 kommt insoweit kein Vorrang ge-genüber der genannten Regelung in der Richtlinie 2000/13/[X.] zu, die nach
ih-rem Artikel
18 eine im Grundsatz vollständige Harmonisierung der Vorschriften über die Etikettierung und Werbung für Lebensmittel bezweckte
(vgl. dazu [X.], Urteil vom 15.
Juli 2004

239/02, SIg.
2004, 7007 = GRUR Int. 2004, 1016 Rn.
37 bis 46 =
[X.] 2004, 600
Douwe Egberts).

Nach dem
Erwägungsgrund
3 Satz
3 der Verordnung
([X.]) Nr.
1924/2006 sollen mit dieser Verordnung die allgemeinen Grundsätze der Richtlinie 2000/13/[X.] ergänzt und spezielle Vorschriften für die Verwendung [X.]rtbe-zogener und gesundheitsbezogener Angaben bei Lebensmitteln
festgelegt wer-den, die an den Endverbraucher abgegeben werden sollen. Die speziellen [X.] sollen allerdings die allgemeine Regelung über den Täuschungsschutz in Art.
2 Abs.
1 Buchst.
a der Richtlinie 2000/13/[X.] nicht verdrängen, sondern lediglich ergänzen. Dies folgt aus Art.
3 Unterabs.
2 Buchst.
a der [X.]
([X.]) Nr.
1924/2006, wonach die verwendeten [X.]rtbezogenen und 17
18
-
12
-
gesundheitsbezogenen Angaben unbeschadet der Richtlinie 2000/13/[X.] und der Richtlinie 84/450/[X.]
an deren Stelle
ist
mittlerweile die Richtlinie 2006/114/[X.] über
irreführende und vergleichende Werbung getreten
nicht falsch, mehrdeutig
oder irreführend sein dürfen (vgl. [X.] in Zipfel/[X.], Lebensmittelrecht,
C
111, 152.
Lief. März
2013, Art.
3 Verordnung
([X.]) Nr.
1924/2006 Rn.
9; vgl. auch [X.], [X.] 2011, 503, 515;
OLG [X.], [X.] 2011, 159, 161).

b) Das Berufungsgericht hat den streitgegenständlichen Werbeslogan der [X.] aber zu Unrecht
als irreführend im Sinne von §
11 Abs.
1
Satz
1,
Satz
2 Nr.
1 [X.]
aF
angesehen.

aa) Nach §
11 Abs.
1
Satz
1
[X.]
aF
war
es verboten, Lebensmittel un-ter irreführender Bezeichnung, Angabe oder Aufmachung in den Verkehr zu bringen
oder für Lebensmittel allgemein
oder im Einzelfall mit irreführenden Darstellungen oder sonstigen Aussagen zu werben.
Eine Irreführung lag gemäß §
11
Abs.
1
Satz
2 Nr.
1 [X.]
aF
vor, wenn bei einem Lebensmittel
zur Täu-schung geeignete Aussagen über die
Beschaffenheit gemacht wurden.

bb) Die vom Berufungsgericht zur Verkehrsauffassung und zum Vorlie-gen einer Irreführung getroffenen Feststellungen liegen im
Wesentlichen auf tatsächlichem Gebiet. Sie können im Revisionsverfahren nur daraufhin [X.] werden, ob das Berufungsgericht bei seiner Würdigung gegen Denkgeset-ze oder Erfahrungssätze verstoßen oder wesentliche
Umstände unberücksich-tigt gelassen hat (st. Rspr.; vgl. nur [X.], Urteil vom
13.
September
2012

I
ZR
230/11, [X.]Z 194, 314 Rn.
42 -
Biomineralwasser;
Urteil vom 24.
September 2013 -
I
ZR
89/12, [X.], 1254 Rn.
16 =
[X.], 1596 -
Matratzen Factory Outlet; Urteil vom 6.
November 2013

I
ZR
104/12, [X.], 88
Rn.
31 = [X.], 57

Vermittlung von [X.],
jeweils
mwN).

19
20
21
-
13
-

cc) Ein solcher Rechtsfehler liegt im Streitfall vor. Das Berufungsgericht hat zu Unrecht angenommen, die Verbraucher erwarteten bei einem mit dem
Werbeslogan "So wichtig wie das tägliche Glas Milch!" beworbenen [X.] ein Produkt, das bei (nahezu) täglichem Konsum ähnliche Vorteile
wie Milch aufweise, ohne dass ein solcher
Konsum aufgrund einer von Milch deut-lich abweichenden Zusammensetzung mit Nachteilen, insbesondere für Kinder, verbunden sein könne. Das Berufungsgericht hat dabei außer [X.] gelassen, dass es sich bei einem [X.]
für den Verbraucher erkennbar
um ein Produkt handelt, das sich in seiner Zusammensetzung deutlich von Milch unter-scheidet, so dass sich
die Gleichstellungsbehauptung des beanstandeten Slo-auf sämtliche Inhaltsstoffe
und
insbesondere nicht auf den Zuckeranteil beziehen kann, der bei einem [X.] schon wegen des darin
enthaltenen Fruchtzuckers naturgemäß
höher ist als bei Milch. Dass beim Produkt der [X.] der Zuckeranteil
höher wäre, als dies bei ei-nem [X.] zu erwarten ist, hat das Berufungsgericht nicht festgestellt.

(1) Dem Verbraucher ist geläufig, dass ein [X.], der außer der in ihm verarbeiteten Milch auch andere Inhaltstoffe enthält, sowohl hinsichtlich des [X.] als auch hinsichtlich seiner möglichen gesundheitsfördernden
Eigenschaften von Milch durchaus abweichen kann. Davon ist auch das [X.] zutreffend ausgegangen.

(2) Das Berufungsgericht hat den von der Klägerin beanstandeten Wer-beslogan insofern überinterpretiert, als es ihm die Behauptung entnommen hat,
das Produkt der [X.] weise in seiner Zusammensetzung generell keine
deutlichen Abweichungen auf, die für die Ernährung von Kindern
mit Nachteilen verbunden sein könnten. Es hat dabei nicht genügend berücksichtigt, dass sich der in dem Slogan enthaltene Eigenschaftsvergleich auf die
Wichtigkeit der ver-glichenen Produkte bezieht und damit grundsätzlich auch darauf beschränkt. 22
23
24
-
14
-
Bei Milch wird gemeinhin ihre Eigenschaft, den Aufbau der Knochen zu fördern, als wichtig angesehen. In dieser Hinsicht bleibt das Produkt der [X.], das sogar einen etwas höheren Calciumgehalt aufweist als Milch, nicht hinter den mit der beanstandeten Werbung geweckten Erwartungen zurück. Dagegen sieht der Verkehr den Zuckergehalt der Milch
auch nach Ansicht des [X.]s, das festgestellt hat, es könne nicht angenommen werden, dass dem Verkehr der Zuckergehalt von Milch geläufig sei
grundsätzlich nicht als einen für eine ausgewogene und gesunde Ernährung wichtigen Faktor an.

(3) Da dem Verkehr weiterhin bekannt ist, dass die in einem [X.] verarbeiteten Früchte in erheblichem Umfang Fruchtzucker enthalten, kann der streitgegenständliche Werbeslogan allenfalls unter
besonderen Um-ständen als irreführende Angabe über die Zusammensetzung
des beworbenen Produkts im Sinne von §
11 Abs.
1
Satz
1, Satz
2 Nr.
1 [X.]
aF
zu beurteilen sein. Eine Irreführung könnte etwa dann vorliegen, wenn der gegenüber Milch erheblich höhere Zuckergehalt beim
Produkt der [X.] darauf beruht, dass dieses zusätzlich gesüßt wäre. Davon kann nach
den
Feststellungen des [X.]s allerdings nicht ausgegangen werden.

2. Das beantragte Verbot kann auch nicht aus
§§
8, 3, 4 Nr.
11
UWG in Verbindung mit Art.
8 Abs.
1 der Verordnung ([X.]) Nr.
1924/2006 wegen eines Verstoßes
gegen die Bestimmungen der Verordnung über [X.]rtbezogene Angaben hergeleitet werden. Das Berufungsgericht ist im Ergebnis zu Recht davon ausgegangen, dass der von der Klägerin beanstandete Werbeslogan keine
[X.]rtbezogene Angabe im Sinne von Art.
2 Abs.
2 Nr.
4 der [X.]
([X.]) Nr.
1924/2006 enthält.

a) Nach dieser Vorschrift bezeichnet der Ausdruck
"[X.]rtbezogene
Angabe" jede Angabe,
mit der
erklärt, suggeriert oder auch nur mittelbar zum Ausdruck gebracht wird, dass ein Lebensmittel aufgrund der Energie (des 25
26
27
-
15
-
Brennwerts), die es liefert, in vermindertem oder erhöhtem Maße liefert oder nicht liefert, oder aufgrund der Nährstoffe oder anderen Substanzen, die es enthält, in verminderter oder erhöhter Menge enthält oder nicht enthält, beson-dere positive [X.] besitzt.

b) Der Begriff der [X.]rtbezogenen Angabe
ist ungeachtet dessen, dass sich zwischen [X.]rtbezogenen
und gesundheitsbezogenen Angaben Überschneidungen ergeben können ([X.] in Zipfel/[X.] aaO [X.]
([X.]) Nr.
1924/2006 Rn.
8), vom Begriff der gesundheitsbezo-genen Angabe abzugrenzen. Während mit gesundheitsbezogenen Angaben ein Zusammenhang zwischen einem Lebensmittel oder einem seiner Bestandteile und dem gesundheitlichen Wohlbefinden hergestellt wird, beziehen sich nähr-wertbezogene Angaben auf die Menge an Nährstoffen, anderen Substanzen oder Energie, die in einem Lebensmittel enthalten sind ([X.] in Zipfel/[X.] aaO Art.
9 Verordnung
([X.]) Nr.
1924/2006 Rn.
108). Wie die im Anhang zu Art.
8 Abs.
1 der Verordnung
([X.]) Nr.
1924/2006 aufgeführten Angaben zeigen, sind vor allem solche Angaben als [X.]rtbezogen
anzusehen, die sich [X.] auf die Energie, die das Lebensmittel liefert, oder die in diesem enthalte-nen Inhaltsstoffe mit ernährungsbezogener Wirkung beziehen ([X.] in Zip-fel/[X.] aaO Art.
2 Verordnung
([X.]) Nr.
1924/2006 Rn.
36a; Meisterernst in Meisterernst/Haber,
[X.], 22.
Lief. Februar 2014, Art.
2 Rn.
17). Nährwertbezogen sind darüber hinaus solche Angaben, die (nur) eine Sachinformation in Bezug auf einen bestimmten Nährstoff vermitteln (vgl. hierzu Guidance on the implementation of Regulation No°1924/2006 on nutrition and health claims made on foods conclusions
of the Standing Committee on the Food Chain and Animal Health
unter II[X.]1
[abgedruckt bei Meisterernst/Haber aaO 4.
Lief. April 2008, Appendix A.[X.]
1.1]). Der von der Klägerin angegriffene Slogan "So wichtig wie das tägliche Glas Milch" enthält keine Angaben, die sich unmittelbar auf die Energie, die das Lebensmittel liefert, oder die in ihm [X.]
-
16
-
tenen Inhaltsstoffe mit ernährungsbezogener Wirkung beziehen oder eine [X.] in Bezug auf einen bestimmten Nährstoff vermitteln.

c) Im Hinblick darauf, dass eine Angabe gemäß Art.
2 Abs.
2 Nr.
4 der Verordnung
([X.]) Nr.
1924/2006 auch dann [X.]rtbezogen ist, wenn mit ihr suggeriert oder nur mittelbar zum Ausdruck gebracht wird, ein Lebensmittel be-sitze besondere positive
[X.], kann
eine Angabe ferner
als [X.]rtbezogen anzusehen sein, wenn mit ihr
bestimmte Assoziationen des Verbrauchers geweckt werden ([X.] in Zipfel/[X.] aaO Art.
2 [X.]
([X.]) Nr.
1924/2006 Rn.
36a; Meisterernst in Meisterernst/Haber aaO 22.
Lief. Februar 2014, Art.
2 Rn.
14).
Da
sich die besonderen positiven
[X.] gemäß Art.
2 Abs.
2 Nr.
4 der Verordnung
([X.]) Nr.
1924/2006 aus dem Brennwert des beworbenen Lebensmittels oder den
in ihm
enthaltenen Nährstoffen oder Substanzen ergeben,
muss sich auch das durch die Angabe hervorgerufene Verbraucherverständnis
auf eine Eigenschaft beziehen, die der durch das Lebensmittel gelieferten Energie oder einem be-stimmten, in ihm enthaltenen Nährstoff oder einer anderen Substanz geschuldet ist. Dies ist bei einer allgemein gehaltenen Gleichwertigkeitsbehauptung
nicht der Fall, die auf ein Lebensmittel mit verschiedenen Nährstoffen Bezug nimmt, ohne dass der
Verbraucher sie dahin versteht, dass sie sich auf sämtliche oder bestimmte Inhaltsstoffe des Vergleichslebensmittels bezieht
(vgl. [X.], [X.] 2013, 183, 186).

d) Nach den Ausführungen unter I[X.]
1
b
cc
(1) und (3) stellt
ein
[X.] ein Produkt
dar, das sich in seiner Zusammensetzung deutlich von Milch unterscheidet.
Dementsprechend fasst der Verbraucher den von der Klä-gerin beanstandeten
Werbeslogan nicht als eine auf sämtliche Inhaltsstoffe [X.]r beiden Produkte bezogene Gleichstellungsbehauptung auf. Mit dem Slogan
wird daher zum Zuckergehalt des Produkts der [X.] nichts erklärt, nichts suggeriert und nichts auch nur mittelbar zum Ausdruck gebracht.
29
30
-
17
-

Der Umstand, dass dem angegriffenen Slogan die Aussage entnommen werden kann, das Produkt sei ebenso wichtig wie Milch, weil es wie diese unter anderem den Knochenaufbau fördernde Mineralstoffe enthalte, ändert nichts daran, dass mit dem Slogan
nicht auf bestimmte Nährstoffe, sondern auf Milch als alternatives Lebensmittel Bezug genommen wird. Eine solche Bezugnahme
genügt nicht, um die besonderen [X.] des Produktes gerade im Blick auf seine Inhaltsstoffe herauszustellen (vgl. Conte-Salinas/[X.], [X.] 2014, 73, 76
f.). Der
angegriffene Slogan enthält daher auch im Hinblick auf Calcium keine [X.]rtbezogene Angabe im Sinne von Art.
2 Abs.
2 Nr.
4 der Verordnung
([X.]) Nr.
1924/2006.

3. Mit der vom Berufungsgericht gegebenen Begründung kann jedoch ein Unterlassungsanspruch nach §§
8, 3, 4 Nr.
11
UWG in Verbindung mit Art.
10 der Verordnung ([X.]) Nr.
1924/2006 nicht abgelehnt werden. Das [X.] hat rechtsfehlerhaft bei dem in Rede stehenden Slogan das Vorliegen der Voraussetzungen einer gesundheitsbezogenen Angabe verneint.

a) Nach Art.
2 Abs.
2 Nr.
5 der Verordnung
([X.]) Nr.
1924/2006 bezeich-net der Ausdruck "gesundheitsbezogene Angabe" jede Angabe, mit der erklärt, suggeriert oder auch nur mittelbar zum Ausdruck gebracht wird, dass ein Zu-sammenhang zwischen einer Lebensmittelkategorie, einem Lebensmittel oder einem seiner Bestandteile einerseits und der Gesundheit andererseits besteht. Der Begriff "Zusammenhang" ist dabei weit zu verstehen ([X.], Urteil vom 6.
September 2012
544/10, [X.], 1161 Rn.
34 =
[X.], 1368

[X.]; Urteil vom 18.
Juli 2013
299/12, [X.], 1061 Rn.
22 =
[X.], 1311
[X.]; [X.], Urteil vom 26.
Februar 2014
I
ZR
178/12, [X.], 500 Rn.
16
=
[X.], 562

Praebiotik; Urteil vom 24.
Juli 2014
I
ZR
221/12, [X.], 1013 Rn.
23 =
[X.], 1184
Original Bach-Blüten). Der Begriff "gesundheitsbezogene 31
32
33
-
18
-
Angabe" erfasst daher jeden Zusammenhang, der eine Verbesserung des [X.] dank des Verzehrs des Lebensmittels impliziert ([X.], [X.], 1161 Rn.
35
[X.]; [X.], [X.], 500 Rn.
16

Praebiotik; [X.], 1013 Rn.
23
Original Bach-Blüten).

b) Die im Streitfall beanstandete Werbung setzt bei den angesprochenen Verbrauchern voraus, dass sie von einer gesundheitsfördernden Wirkung der Milch, vor allem für Kinder und Jugendliche, ausgehen. Der Slogan knüpft an die verbreitete Meinung an, Kinder und Jugendliche sollten im Hinblick auf [X.] gesundheitsfördernde Wirkung, insbesondere wegen der enthaltenen [X.], täglich ein Glas Milch trinken, und überträgt diese positive Wirkung auf das Produkt
der [X.], das in dieser Hinsicht "dem täglichen Glas Milch" gleichgestellt wird. Damit wird ein Zusammenhang zwischen dem beworbenen Lebensmittel und der Gesundheit des Konsumenten suggeriert, der nach den vom [X.] aufgestellten Grundsätzen ausreicht, um von einer gesundheitsbezogenen Angabe im Sinne von Art.
2 Abs.
2 Nr.
5 der Verordnung
([X.]) Nr.
1924/2006 auszugehen.

c) Der vorstehend vorgenommenen Beurteilung steht nicht entgegen, dass der von der Klägerin beanstandete Werbeslogan der [X.] keine nach Art.
13 oder 14 der Verordnung
([X.]) Nr.
1924/2006 zulassungsfähige An-gabe, sondern lediglich einen Verweis auf allgemeine, nichtspezifische Vorteile für die Gesundheit im Sinne von Art.
10 Abs.
3 dieser Verordnung darstellt.

aa) Bei Verweisen im Sinne dieser Bestimmung handelt es sich

anders als das Berufungsgericht gemeint hat
ebenfalls um gesundheitsbezogene An-gaben im Sinne von Art.
2 Abs.
2 Nr.
5 der Verordnung
([X.]) Nr.
1924/2006 (vgl. [X.], Urteil vom 17.
Januar 2013
I
ZR
5/12, [X.], 958 Rn.
11 =
[X.], 1179
Vitalpilze; Meisterernst in Meisterernst/Haber aaO 21.
Lief. November 2013, Art.
10 Rn.
18; [X.] in Zipfel/[X.]
aaO
Art.
2 Rn.
46 und 34
35
36
-
19
-
Art.
10 Rn.
7; [X.], [X.] 2013, 183, 187).
Auch bei ihnen wird erklärt, sugge-riert oder immerhin mittelbar zum Ausdruck gebracht, dass ein Zusammenhang zwischen einer Lebensmittelkategorie, einem Lebensmittel oder einem seiner Bestandteile einerseits und der Gesundheit andererseits besteht. Sie unterfallen nur deshalb nicht dem Verbot des Art.
10 Abs.
1 der Verordnung
([X.]) Nr.
1924/2006, weil sie nicht zulassungsfähig sind; stattdessen dürfen sie nach Art.
10 Abs.
3 dieser Verordnung nur unter den dort geregelten Voraussetzun-gen zusammen mit einer zugelassenen gesundheitsbezogenen Angabe ver-wendet werden (vgl. [X.] aaO). Die Bestimmung des Art.
10 Abs.
3 der [X.]
([X.]) Nr.
1924/2006 trägt damit den Besonderheiten von Verweisen auf nichtspezifische Vorteile gegenüber der allgemeinen Regelung des Art.
10 Abs.
1 dieser Verordnung Rechnung.

bb) Die Regelung des Art.
10 Abs.
2 der Verordnung
([X.]) Nr.
1924/2006 steht demgegenüber selbständig neben der des Art.
10 Abs.
1 dieser [X.] (vgl. [X.], [X.], 587 Rn.
28 bis 30

Ehrmann). Sie gilt daher auch für gesundheitsbezogene Angaben in Form von Verweisen auf nichtspezi-fische Vorteile im Sinne von Art.
10 Abs.
3 der Verordnung
([X.]) Nr.
1924/2006 (aA [X.], [X.] 2013, 183, 188). Insbesondere ist nicht ersichtlich, dass die in Art.
10 Abs.
2 dieser Verordnung unter den Buchst.
a bis d
angesprochenen Informationen bei nichtspezifischen Verweisen im Sinne von Art.
10 Abs.
3 der Verordnung nicht ebenso sinnvoll sind und gegeben werden können wie bei den anderen gesundheitsbezogenen Angaben, die dem Art.
10 Abs.
1 der [X.] unterfallen und deshalb nicht ohne Zulassung und Aufnahme in die Liste der zugelassenen Angaben gemäß den Art.
13 und 14 der Verordnung verwendet werden dürfen
(vgl. auch [X.], [X.], 587 Rn.
38
f., 42 und 44
Ehrmann). Da an dieser Auslegung des Art.
10 Abs.
2 der [X.]
([X.]) Nr.
1924/2006 keine vernünftigen Zweifel bestehen, ist insoweit eine erneute Anrufung des Gerichtshofs der [X.] gemäß Art.
267 A[X.]V nicht veranlasst (vgl. [X.], Urteil vom 6.
Oktober 1982
283/81, [X.]. 37
-
20
-
1982, 3415 Rn.
16 =
NJW 1983, 1257, 1258
C.[X.]L.F.[X.]T.; Urteil vom 11.
Sep-tember 2008
428/06 bis 434/06, [X.]. 2008, 747 =
[X.], 758 Rn.
42
[X.] u.a.).
Die Beklagte hätte die Hinweispflichten nach Art.
10 Abs.
2 der Verordnung
([X.]) Nr.
1924/2006 bei der beanstandeten Werbung bereits im [X.] erfüllen müssen.

d) Das von der Klägerin mit dem Unterlassungshauptantrag erstrebte einschränkungslose Verbot der Werbung mit der Angabe "So wichtig wie das tägliche Glas Milch!" reicht
allerdings insoweit zu weit, als
die Werbung mit [X.]r Angabe nach Art.
10 Verordnung ([X.]) Nr.
1924/2006 nicht schlechthin
ver-boten werden kann. Zwar ist der gesundheitsbezogenen Angabe im Sinne von Art.
10 Abs.
3
der Verordnung vorliegend
keine in den Listen nach Art.
13 oder 14 der Verordnung ([X.]) Nr.
1924/2006 enthaltene spezielle gesundheitsbezo-gene Angabe beigefügt. Dies ist jedoch unschädlich, weil diese Listen im [X.] noch nicht erstellt waren. Solange die Listen noch nicht existieren, kann die Verwendung dem Art.
10 Abs.
3 der Verordnung unterfallender gesund-heitsbezogener Angaben nicht unter Hinweis auf eine fehlende Beifügung einer speziellen gesundheitsbezogenen Angabe untersagt werden (vgl. [X.], [X.], 958 Rn.
12 bis 15
Vitalpilze).

In diesem Zusammenhang kann weiter offenbleiben, ob die in Kapitel
II der Verordnung
([X.]) Nr.
1924/2006 aufgestellten allgemeinen Anforderungen auch für Angaben im Sinne von Art.
10 Abs.
3 der Verordnung zu beachten sind. Das Berufungsgericht hat keine Feststellungen dazu getroffen, dass diese Anforderungen im Streitfall nicht erfüllt sind, ohne dass die Revisionserwiderung hiergegen etwas erinnert. Der Senat ist deshalb in seinem Vorlagebeschluss davon ausgegangen, dass die Voraussetzungen des Kapitels
II der Verordnung erfüllt sind (vgl. [X.], [X.], 189 Rn.
10
f.
Monsterbacke
I). An dieser Beurteilung hat sich nichts geändert.
Damit erweist sich die Revision als be-38
39
-
21
-
gründet, soweit sie sich dagegen richtet, dass das Berufungsgericht der Klage mit dem Unterlassungshauptantrag stattgegeben hat.

e) Dagegen ist die Sache hinsichtlich der Hilfsanträge noch nicht zur
Endentscheidung reif und daher zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen (§
563 Abs.
1 und 3 ZPO).

aa) Mit den zulässigerweise in der Revisionsinstanz verfolgten Hilfsan-trägen greift die Klägerin einen Verstoß gegen die Informationspflichten nach Art.
10 Abs.
2 der Verordnung ([X.]) Nr.
1924/2006 auf. Allerdings ist es grund-sätzlich nicht zulässig, die Klage im [X.] zu ändern. [X.] kann ein im Revisionsverfahren
erstmals gestellter Hilfsantrag aber zu-lässig sein, wenn es sich lediglich um eine modifizierte Einschränkung des [X.] handelt und der zugrunde liegende Sachverhalt vom Tatrichter bereits gewürdigt ist (vgl. [X.], Urteil vom 13.
Juni 1988
II
ZR
324/87, [X.]Z 104, 374, 383; [X.], Urteil vom 1.
April 1998
XII
ZR
278/96, [X.], 1857, 1860). Die Hilfsanträge, mit denen die Klägerin kein Schlechthinverbot, sondern nur ein Verbot wegen
Verletzung der Informationspflichten nach Art.
10 Abs.
2 der Verordnung ([X.]) Nr.
1924/2006 beansprucht, sind eine modifizierte Ein-schränkung des [X.]. Allerdings ist der den [X.] zugrunde liegende Sachverhalt vom Tatrichter noch nicht gewürdigt. Das ist jedoch [X.]. Die Klägerin hatte schon in den Tatsacheninstanzen ihren Anspruch auf eine Verletzung der Informationspflichten nach Art.
10 Abs.
2 der [X.] ([X.]) Nr.
1924/2006 gestützt, ohne dass sie gemäß §
139 ZPO darauf hingewiesen worden ist, ihren Antrag entsprechend anzupassen. Nach der [X.] führt in einem solchen Fall die zu weite Fassung des Unter-lassungsantrags nicht zu seiner Abweisung; vielmehr gebieten bei erstmals in der Revisionsinstanz festgestellten Mängeln des Klageantrags der Grundsatz des Vertrauensschutzes und der Anspruch der Parteien auf ein faires Gerichts-verfahren, dem Kläger durch die Wiedereröffnung der Berufungsinstanz Gele-40
41
-
22
-
genheit zu geben, den insoweit bestehenden Bedenken durch eine angepasste Antragsform Rechnung zu tragen (vgl. [X.], Urteil vom 22.
Januar 2014

I
ZR
164/12, [X.], 393 Rn.
49 =
[X.], 424
wetteronline.de). Muss dem Kläger Gelegenheit gegeben werden, seine Anträge im [X.] neu zu fassen, ist er nicht gehindert, diese Änderung schon im Revi-sionsrechtszug vorzunehmen.

bb) Die von der Klägerin gestellten Hilfsanträge sind hinreichend be-stimmt im Sinne von §
253 Abs.
2 Nr.
2 ZPO. Die Klägerin hat mit der
Wendung "wenn dies geschieht wie in der nachfolgend eingeblendeten Anlage
K
1" hin-reichend deutlich gemacht, dass sie kein Verbot im Umfang des Wortlauts des Art.
10 Abs.
2
Buchst.
a bis d
der Verordnung
([X.]) Nr.
1924/2006 erstrebt.
Vielmehr hat sie sich
mit ihrem Unterlassungsbegehren an der konkret bean-standeten Aufmachung des Produkts der [X.] mit den fehlenden Hinwei-sen
gemäß Art.
10 Abs.
2 Buchst.
a bis d der Verordnung [X.] Nr.
1924/2006 orientiert. Da durch die unmittelbare Bezugnahme auf die konkrete Verlet-zungshandlung in den [X.] zudem kein Streit über
die Reichweite des Verbots
bestehen kann, steht der Bestimmtheit der gestellten Hilfsanträge nicht entgegen, dass diese auch
den Wortlaut der Regelung des Art.
10 Abs.
2 der Verordnung ([X.]) Nr.
1924/2006 direkt oder in allenfalls geringfügig abgewan-delter Formulierung enthalten (st. Rspr.; vgl. [X.], Urteil vom 16.
November 2006
I
ZR
191/03, [X.], 607 Rn.
16 =
WRP 2007, 775

Telefonwerbung für "Individualverträge"; Urteil vom 5.
Oktober 2010

I
ZR
46/09, GRUR 2011, 433 Rn.
10 =
[X.] 2011, 576
Verbotsantrag bei Telefonwerbung; Urteil vom 6.
Oktober 2011
I
ZR
117/10, [X.], 407 Rn.
15 =
[X.], 456
Delan;
Urteil vom 2.
Februar 2012
I
ZR
81/10, [X.], 945 Rn.
16 =
[X.], 1222
Tribenuronmethyl).

cc) Das Berufungsgericht hat jedoch -
von seinem Standpunkt aus folge-richtig
-
zu der Frage, inwieweit die Beklagte Informationen im Sinne von Art.
10 42
43
-
23
-
Abs.
2 der Verordnung
([X.]) Nr.
1924/2006 zu machen hatte, ebenso
wenig Feststellungen getroffen wie zuvor schon das [X.].
Es wird die in dieser Hinsicht gebotenen Feststellungen daher in der wiedereröffneten Berufungs-instanz nachzuholen haben.

4. Die
Revision der [X.] ist schließlich auch insoweit begründet, als sie sich dagegen wendet, dass das Berufungsgericht den
von der Klägerin gel-tend gemachten
Anspruch auf Ersatz
pauschaler
Abmahnkosten nach §
12 Abs.
1 Satz
2 UWG bejaht hat. Die von der Klägerin ausgesprochene Abmah-nung
war
nicht berechtigt. In dem Abmahnschreiben vom 10.
November 2009 hat die Klägerin lediglich geltend gemacht, das Zutatenverzeichnis auf der [X.] des Produkts "Monsterbacke"
entspreche nicht den Erfordernissen nach §
3 Abs.
3 [X.],
und der Slogan
"So wichtig wie das tägliche Glas Milch!" stelle eine im Sinne von §
11 Abs.
1 Satz
2 Nr.
1 [X.]
aF
irreführende [X.]
dar. Das Abmahnschreiben versetzte
die Beklagte damit
nicht in die Lage, den vermeintlichen Verstoß gegen Art.
10 Abs.
2 der [X.]
([X.]) Nr.
1924/2006 zu erkennen (vgl. Fezer/Büscher, UWG, 2.
Aufl., §
12 Rn.
17 und 36; MünchKomm.UWG/[X.], 2.
Aufl., §
12 Rn.
38
f., 42 und 137).

II[X.] In der wiedereröffneten Berufungsinstanz wird das Berufungsgericht auf der Grundlage des
gegebenenfalls in dieser Hinsicht noch zu ergänzen-den
Sachvortrags der Parteien zu prüfen haben, inwieweit die Beklagte Infor-mationen im Sinne von Art.
10 Abs.
2 Buchst.
a bis d der Verordnung ([X.]) Nr.
1924/2006 hätte geben müssen. Dabei wird es zu berücksichtigen haben, dass ein Lebensmittelunternehmer, der gesundheitsbezogene Angaben über

44
45
-
24
-

ein Lebensmittel macht, dessen Wirkungen auf die Gesundheit in eigener Ver-antwortung kennen
und somit über die von Art.
10 Abs.
2 der Verordnung ge-forderten Informationen verfügen muss ([X.], [X.], 587 Rn.
43

Ehrmann). Dementsprechend trägt die Beklagte die Darlegungs-
und Beweis-last dafür, dass sie

zumindest in bestimmter Hinsicht
keine entsprechenden Hinweise zu geben
hatte.

Büscher
Schaffert
Koch

Löffler
Schwonke
Vorinstanzen:
[X.], Entscheidung vom 31.05.2010 -
34 O 19/10 KfH -

[X.], Entscheidung vom 03.02.2011 -
2 [X.] -

Meta

I ZR 36/11

12.02.2015

Bundesgerichtshof I. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 12.02.2015, Az. I ZR 36/11 (REWIS RS 2015, 15567)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2015, 15567

Auf dem Handy öffnen Auf Mobilgerät öffnen.


Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

Ähnliche Entscheidungen

I ZR 36/11 (Bundesgerichtshof)

Wettbewerbsverstoß durch irreführende Werbung für einen Früchtequark: Verhältnis der EG-Richtlinie über nährwert- und gesundheitsbezogene Angaben …


I ZR 36/11 (Bundesgerichtshof)


I ZR 36/11 (Bundesgerichtshof)

Vorabentscheidungsersuchen an den EuGH: Hinweispflicht gem. der EG-Verordnung über nährwert- und gesundheitsbezogene Angaben in Lebensmitteln …


I ZR 100/16 (Bundesgerichtshof)


I ZR 29/13 (Bundesgerichtshof)


Referenzen
Wird zitiert von

Keine Referenz gefunden.

Zitiert

I ZR 36/11

Zitieren mit Quelle:
x

Schnellsuche

Suchen Sie z.B.: "13 BGB" oder "I ZR 228/19". Die Suche ist auf schnelles Navigieren optimiert. Erstes Ergebnis mit Enter aufrufen.
Für die Volltextsuche in Urteilen klicken Sie bitte hier.