§ 12 LFGB

Weitere Verbote

Es ist verboten, andere als dem Verbot des Artikels 14 Absatz 1 in Verbindung mit Absatz 2 Buchstabe b der Verordnung (EG) Nr. 178/2002 unterliegende Lebensmittel, die für den Verzehr durch den Menschen ungeeignet sind, in den Verkehr zu bringen.


Standangaben Gesetz

Wird aktuell gehalten...
Diese Norm wird automatisch aktualisiert. Letzte Aktualisierung: 25. April 2025 01:44

G. zuletzt geändert durch Art. 11 G v. 6.5.2024 I Nr. 149
G. Neugefasst durch Bek. v. 15.9.2021 I 4253, 2022 I 28;


Alte Fassungen (a.F.) zu § 12 LFGB:
Fassung bis Synopse Archiv
28.09.2021 Synopse Alte Version laden.

Die hier dargestellten Fassungen werden automatisch erstellt. Sie müssen nicht die Daten des Inkrafttretens der Änderung abbilden.

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