Bundesgerichtshof, Beschluss vom 28.09.2011, Az. 5 StR 315/11

5. Strafsenat | REWIS RS 2011, 2857

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Gegenstand

Beweisaufnahme im Strafverfahren: Gerichtsbesetzung bei Anordnung einer audiovisuellen Zeugenvernehmung


Tenor

Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des [X.] vom 30. Dezember 2010 werden nach § 349 Abs. 2 [X.] als unbegründet verworfen.

Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

Ergänzend bemerkt der Senat zu den von allen Angeklagten jeweils zulässig erhobenen Verfahrensrügen der Verletzung des § 247a [X.]:

Das [X.] hat – nach Anhörung der Verfahrensbeteiligten – auf jeweils schriftlich gestellten Antrag zweier Zeugen deren audiovisuelle Vernehmung gemäß § 247a [X.] durch außerhalb der Hauptverhandlung erlassene Beschlüsse angeordnet und diese den Verfahrensbeteiligten formlos mitgeteilt. Eine Verkündung und Verlesung der Beschlüsse in der Hauptverhandlung erfolgte nicht. Entsprechend den Anordnungen wurden die Zeugen audiovisuell vernommen, ohne dass die Angeklagten dieser Vorgehensweise widersprachen.

Die von den Revisionen vorgebrachten Einwendungen, dass die [X.] nach § 247a [X.] nicht vom gesetzlichen Richter im Sinne des Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG erlassen worden seien, weil hierfür ausschließlich die Gerichtsbesetzung in der Hauptverhandlung einschließlich der [X.] zuständig gewesen wäre, greifen nicht. Eine gesetzliche Regelung, wonach zwingend die Gerichtsbesetzung in der Hauptverhandlung über die Anordnung nach § 247a [X.] zu entscheiden hat, besteht nicht. Ein solches Erfordernis ist auch nicht aus der Gesetzessystematik als Vorschrift des [X.], 6. Abschnitt der Strafprozessordnung herzuleiten. Der [X.] hat mehrfach entschieden, dass auch bei laufender Hauptverhandlung Gerichtsentscheidungen in der Besetzung außerhalb der Hauptverhandlung getroffen werden können (vgl. [X.], Urteil vom 27. August 1986 – 3 [X.], [X.]St 34, 154, 155 f.; [X.], Beschluss vom 11. Januar 2011 – 1 [X.], [X.], 295).

Auch vorliegend ist die Beschlussfassung des Gerichts in der Besetzung außerhalb der Hauptverhandlung nicht zu beanstanden. Zur Vorbereitung der audiovisuellen Vernehmung ist mitunter eine erhebliche Vorlaufzeit erforderlich, etwa um die technischen und tatsächlichen Modalitäten der Vernehmung abzuklären (vgl. [X.] in Löwe/[X.], [X.], 26. Aufl., § 247a Rn. 17). Darüber hinaus hat das Gericht im Interesse der Verfahrensbeteiligten, insbesondere wenn ein Zeuge zu seinem Schutz seine audiovisuelle Vernehmung bereits im Vorfeld beantragt hat, aus Gründen der Rechtsklarheit die beabsichtigte Entscheidung zu treffen und die Beteiligten hierüber in Kenntnis zu setzen. Die Verteidigung des Angeklagten wird hierdurch nicht eingeschränkt, weil das Gericht in der Hauptverhandlung an seine Entscheidung nicht gebunden ist und jederzeit – namentlich auch auf entsprechenden Antrag von Seiten des Angeklagten – seine Entscheidung ändern kann (vgl. [X.] aaO).

Basdorf                                   Raum                                  [X.]

                      König                                    [X.]

Meta

5 StR 315/11

28.09.2011

Bundesgerichtshof 5. Strafsenat

Beschluss

Sachgebiet: StR

vorgehend LG Potsdam, 30. Dezember 2010, Az: 25 KLs 3/10

§ 247a StPO, Art 101 Abs 1 S 2 GG

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Beschluss vom 28.09.2011, Az. 5 StR 315/11 (REWIS RS 2011, 2857)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2011, 2857


Verfahrensgang

Der Verfahrensgang wurde anhand in unserer Datenbank vorhandener Rechtsprechung automatisch erkannt. Möglicherweise ist er unvollständig.

Az. 2 BvR 2405/11

Bundesverfassungsgericht, 2 BvR 2405/11, 14.03.2012.


Az. 5 StR 315/11

Bundesgerichtshof, 5 StR 315/11, 28.09.2011.


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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

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Referenzen
Wird zitiert von

5 StR 412/12

5 StR 412/12

5 StR 315/11

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